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Rotlichtverstoß

Haben Sie Fragen zum Rotlichtverstoß - Fahren über Rot - Fahren bei Rot,  lassen Sie sich ein kostenloses, individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Rechtsanwalt Verkehrsrecht

Im Rahmen des sogenannten Rotlichtverstoß - Fahren über Rot - spielt die Dauer der Rotlichtzeit eine entscheidende Rolle. Zeigte die Ampel bereits länger als eine Sekunde rot, als die Haltelinie überfahren wurde, handelt es sich um einen qualifizierten Rotlichtverstoß, der in der Regel ein Fahrverbot nach sich zieht.

Auch hier kommt es mithin entscheiden darauf an, das Gericht davon zu überzeugen, dass die Rotlichtphase nicht 1,1 Sekunden, sondern eben nur 1,0 Sekunden oder weniger betrug.

Dem Betroffenen muss der in Rede stehende Rechtsverstoß (Fahren über Rot) - mithin auch die Richtigkeit des vorgeworfenen Meßergebnisses - ohne Zurückbleiben vernünftiger Zweifel nachgewiesen werden. Es gilt also Zweifel zu schüren. Hierfür gibt es diverse Ansatzpunkte. Angefangen bei dem Messverfahren selbst, dem verwendeten Gerät über den Aufbau der Mesststation bis hin zur Durchführung der eigentlichen Messung.

Wurde eine Messung fehlerfrei durchgeführt und steht ein Fahrverbot im Raum, gilt es Strategien mit der Mandantschaft zu erörtern, die dazu führen, dass der Staat ausnahmsweise auf die Verhängung eines Fahrverbotes verzichtet. Ferner kann auch der Zeitpunkt der Abgabe des Führerscheins beeinflusst werden, wenn der Erlass des Fahrverbotes nicht in Betracht kommt.

Damit eine Bewertung der Situation erfolgen kann, muss zunächst die entsprechende Akte der Behörde angefordert werden (Bußgeldakte). Dies kann nur der Rechtsanwalt, der hierfür eine Vollmacht benötigt. Spätestens nach Eingang der Akte wird dann in einem Gespräch mit dem Mandanten diesem die mögliche Konsequenz der angeblichen Tat und die Vorgehensweise erläutert. Lassen sich nicht alle Konsequenzen des Rotlichtverstoßes (Fahren über Rot) verhindern, so sind diese doch zu minimieren.

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Ordnungswidrigkeiten sind Handlungen, die einen gesetzlich bestimmten Tatbestand erfüllen, rechtswidrig sind und vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Sie sind mit einer Geldbuße belegt und das Recht der Ordnungswidrigkeiten ist Strafrecht. Die überwiegende Zahl der Ordnungswidrigkeitenverfahren wird wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts geführt. Wer eine Ordnungswidrigkeit begeht hat sich nicht strafbar gemacht. Ordnungswidrigkeitentatbestände, also Gesetzesnormen, die Voraussetzungen aufzeigen, bei deren Erfüllung man ordnungswidrig, handelt sind in diversen Gesetzen geregelt. im Bereich des Verkehrsrechts sind die relevanten Gesetze das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Verstößt man gegen solche Normen, knüpft der Gesetzgeber unterschiedliche Folgen daran. Dies können Punkte in Flensburg sein, ein Bußgeld aber auch ein Fahrverbot oder eine Entziehung der Fahrerlaubnis kommen in Betracht.

Eine Besonderheit ist, dass in Ordnungswidrigkeitenverfahren generell das so genannte Opportunitätsprinzip gilt, der Behörde also bezüglich ihres Einschreitens ein Ermessensspielraum zusteht. Die für die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden unterscheiden zwischen Verstößen im ruhenden oder im fließenden Verkehr.

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Verwarnung, § 56 Abs. 1 OWiG

Vielleicht haben Sie es schon einmal erlebt, dass Sie durch einen Polizeibeamten "verwarnt" wurden und Ihnen ein Verwarnungsgeld in Höhe von 5 € bis 35 € "angeboten" wurde. Dies sieht das Gesetzt für geringfügige Ordnungswidrigkeiten vor. Nehmen Sie es nicht an, wird der Vorgang in ein Bußgeldverfahren übergeleitet. Es kann auch nur eine Verwarnung ausgesprochen werden, ohne dass ein Verwarnungsgeld gezahlt werden muss. Hier können Sie u. U. mit Charme und Entschuldigung Geld sparen. Zahlen Sie das Verwarnungsgeld und nehmen Sie die Verwarnung an, ist das Verfahren abgeschlossen. Eine Eintragung in das Verkehrszentralregister erfolgt nicht, es gibt keine Punkte in Flensburg.

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"Kennzeichenanzeigen"

Bei einer Vielzahl von Verkehrsverstößen ermittelt die Behörde zunächst nur den begangenen Verstoß und das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeugs, mit dem der Verstoß begangen wurde. Das ist z.B. bei automatischen Geschwindigkeitsmessungen oder bei der Erfassung von Parkverstößen regelmäßig der Fall. Die Behörde weiß dann noch nicht, wer den Verstoß tatsächlich begangen hat, wer also im Tatzeitpunkt der Fahrer des Fahrzeugs war. Es wird dann zunächst der Halter des Fahrzeugs ermittelt. Dieser bekommt einen Anhörungsbogen zu dem begangenen Verstoß. Der Halter hat dann Gelegenheit, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Der Halter muss aber nicht Stellung nehmen. Der Anhörungsbogen enthält regelmäßig auch die Bekanntgabe, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist. Durch diese Bekanntgabe wird die Verjährung der Ordnungswidrigkeit unterbrochen. Die Verfolgungsbehörde darf allein aus der Haltereigenschaft nicht den Schluss ziehen, dass der Verkehrsverstoß auch gerade von dem Halter begangen wurde. Die Behörde hat vielmehr die bestehenden und zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten zur Aufklärung einzusetzen. Bei einer Kennzeichenanzeige kann zunächst von einem Rechtsanwalt Akteneinsicht genommen werden, damit eine sinnvolle Vorgehensweise für das Ordnungswidrigkeitenverfahren vorbereitet werden kann.

Insbesondere bei Kennzeichenanzeigen kann in der Praxis oftmals eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden. Im Zusammenhang mit Kennzeichenanzeigen ist aber immer auch zu beachten, dass nach § 31a StVZO das Führen eines Fahrtenbuchs angeordnet werden kann, wenn die Feststellung des Fahrers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Es besteht somit die Gefahr, dass nach bloßem "Mauern" als (Nicht-) Reaktion auf den Anhörungsbogen eine Fahrtenbuchauflage ergeht.

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Bußgeldkatalog

Wenn eine schwerwiegendere Ordnungswidrigkeit vorliegt, bei der eine Verwarnung mangels Geringfügigkeit nicht erteilt werden kann, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Entsprechende Ordnungswidrigkeiten sind im Bußgeldkatalog im Einzelnen aufgeführt. Typische Beispiele sind nicht geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen, Verstoß gegen 0,5 Promille-Grenze, Rotlichtverstöße, Verkehrsverstöße auf Autobahnen usw.

Der Bußgeldkatalog bestimmt für die häufigsten Verstöße Regelsätze für die Höhe des Bußgelds und sieht für bestimmte Verstöße auch die Anordnung eines Fahrverbots vor. Dabei wird für den Regelfall lediglich von fahrlässigem Handeln und normalen Umständen ausgegangen. Die Regelsätze können erhöht werden, wenn vorsätzliches Handeln gegeben ist oder vermindert, wenn in einem konkreten Fall besondere Umstände vorliegen, die vom Regelfall erheblich abweichen. Seit dem 01. Januar 2002 gibt es nur noch den Bußgeldkatalog, hingegen nicht mehr den bis Ende 2001 gültigen Verwarnungsgeldkatalog. Die alte Zweiteilung in Bußgeld- und Verwarnungsgeldkatalog wurde zu Gunsten des einheitlichen Bußgeldkatalogs aufgegeben. Der Verwarnungsgeldkatalog wurde in den Bußgeldkatalog eingegliedert. Der weiterhin als „Bußgeldkatalog“ firmierende Katalog enthält jetzt also auch die Regelsätze für Verwarnungsgelder. Die Verwarnungs- und Bußgelder sind seit dem 01.01.2002 in Euro angegeben. Die Euroumstellung hat an vielen Stellen dazu geführt, dass nach unten abgerundet wurde. Die von den Betroffenen zu zahlenden Regelsätze sind dadurch also effektiv niedriger als zuvor.

Eine weit reichende inhaltliche Änderung des Bußgeldkatalogs ist zuletzt per 01.05.2000 erfolgt. Seitdem sind die Sanktionen im Bereich der extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen erheblich verschärft: Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung (innerorts) um mehr als 70 km/h ist neben einem Regelbußgeld von 425 € (ehemals 850 DM) ein Fahrverbot von drei Monaten vorgesehen.

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Bußgeldbescheid

Eine Ordnungswidrigkeit wird grundsätzlich durch einen Bußgeldbescheid geahndet. Eine Ahndung durch Bußgeldbescheid erfolgt, wenn das von der Verwaltungsbehörde geführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass ein Ordnungswidrigkeitentatbestand verwirklicht wurde, keine Verfolgungshindernisse (z.B. Verjährung) bestehen, und eine Ahnung der Tat nicht ausnahmsweise unter Ermessensgesichtspunkten unterbleiben kann. Nach dem Gesetz muss der Bußgeldbescheid bestimmte Angaben enthalten, z.B. die Angaben zur Person des Betroffenen, die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird sowie die Beweismittel und die Geldbuße.

Der Bußgeldbescheid kann unwirksam sein, wenn er inhaltliche Mängel aufweist. Die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids tritt aber nur bei besonders schwerwiegenden Mängeln ein. Wenn der Betroffene in dem Bußgeldbescheid nicht richtig bezeichnet wird, führt dies nur zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids, wenn sich aus den übrigen Angaben des Bußgeldbescheids der Betroffene nicht zuverlässig identifizieren lässt. Wenn der Betroffene mit einem falschen Vornamen bezeichnet wird, oder wenn der Name des Betroffenen falsch geschrieben wird, liegt regelmäßig kein zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids führender Mangel vor. Entsprechendes gilt für geringfügige Fehler bei der Bezeichnung von Örtlichkeiten, Kfz-Kennzeichen oder des Tatzeitpunkts.

Ob Ungenauigkeiten des Bußgeldbescheids im konkreten Fall zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids führen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Unwirksamkeit wird umso eher anzunehmen sein, desto größer die wegen der Ungenauigkeiten bestehende Gefahr einer Verwechslung mit anderen Personen oder Taten besteht.

Einspruch gegen Bußgeldbescheid
Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Zu beachten ist, dass die Einspruchsfrist schon mit der Niederlegung des Bußgeldbescheids auf der Post bzw. im Briefkasten des Empfängers zu laufen beginnt, wenn der Betroffene nicht persönlich angetroffen wird und daher die Zustellung durch Niederlegung erfolgt. Wann der Betroffene den niedergelegten Bußgeldbescheid aus dem Briefkasten nimmt bzw. auf der Poststelle abholt, spielt für den Lauf der Einspruchsfrist hingegen keine Rolle.

Der Einspruch muss innerhalb der Zweiwochenfrist bei der Behörde eingehen. Es reicht nicht aus, den Einspruch innerhalb der Frist abzuschicken oder sonst auf den Weg zu bringen, wenn der Einspruch erst nach Ablauf der Einspruchsfrist bei der Behörde eingeht. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist erst mit dem darauf folgenden Werktag. Die Frist endet mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist um 24:00 Uhr. Ein Ausnutzen der Frist bis zur letzten Minute ist zulässig. Allerdings trägt der Betroffene dann das Risiko für die Einhaltung der Frist. Ein Frist wahrendes Telefax-Schreiben muss insgesamt vor Fristablauf auf dem Empfangsgeräte eingegangen sein. Für die Fristwahrung durch Telefax kommt es nach der Rechtsprechung auf die am Empfangsgerät eingestellte Uhrzeit an. Wird der Einspruch bei einer unzuständigen Stelle eingelegt, so ist die Frist versäumt, wenn der Einspruch zwar weitergeleitet wird, aber erst nach Ablauf der Frist bei der zuständigen Stelle eingeht.

Seit dem 01.03.1998 kann der Einspruch auf die Höhe des Bußgelds oder auf die Anordnung eines Fahrverbots beschränkt werden. Der Einspruch muss nicht begründet werden, um wirksam zu sein. Allerdings wird die Behörde, die den Einspruch prüft, einem Einspruch ohne Begründung selten abhelfen.

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Zwischenverfahren

Wenn fristgemäß Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt wird, prüft die Behörde, ob der Bußgeldbescheid aufrechterhalten oder zurückgenommen wird. Zum Zwecke der Prüfung kann die Behörde weitere Ermittlungen anordnen und von anderen Behörden Informationen einholen. Die Behörde kann auch dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb einer Frist dazu zu äußern, ob und gegebenenfalls welche Tatsachen und Beweismittel er im weiteren Verlauf des Verfahrens zu seiner Entlastung vorbringen will.

Wenn die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt, übersendet sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht, vorausgesetzt dass wirksam Einspruch eingelegt wurde. Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehörde auf sie über. Die Staatsanwaltschaft wird durch den Eingang der Akten Herrin des Verfahrens. Sie wird prüfen, ob die ausreichend Beweise für eine Verurteilung des Betroffenen vorliegen. Sofern das nicht der Fall ist, kann die Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungen vornehmen. Die Staatsanwaltschaft legt die Akten dann dem Amtsrichter vor, wenn sie weder das Verfahren einstellt noch weitere Ermittlungen durchführt. In der Praxis passiert im Zwischenverfahren meist nicht allzu viel. Regelmäßig enthält der Bußgeldbescheid bereits alle Informationen und Beweismittel, die für die Entscheidung des Gerichts erforderlich sind. Weitere Ermittlungen der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft im Zwischenverfahren sind äußerst selten. Die Sache wird meist ohne solche Ermittlungen an das Gericht abgegeben. Das Gericht bestimmt dann einen Termin zur Durchführung der Hauptverhandlung.

Die in dem Bußgeldbescheid benannten Zeugen, bei denen es sich im Falle von Verkehrsverstößen oftmals um Polizeibeamte handelt, werden zu Hauptverhandlung ebenso geladen wie der Betroffene und gegebenenfalls der Verteidiger des Betroffenen.

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Hauptverhandlung
Die Hauptverhandlung ist eine öffentliche Gerichtsverhandlung, in deren Verlauf oftmals auch eine Beweisaufnahme erfolgt, z.B. durch Vernehmung von Zeugen. Der Bußgeldbescheid dient insoweit als Grundlage des Verfahrens, weil er die Person des Betroffenen und die vorgeworfene Tathandlung bezeichnet.

Es besteht aber nach einem gegen den Bußgeldbescheid eingelegten Einspruch kein Verschlechterungsverbot für das Gericht. Es kann daher vorkommen, dass das Gericht eine härtere Sanktion für erforderlich hält, als die in dem angegriffenen Bußgeldbescheid vorgesehene Sanktion. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sich im Rahmen der Hauptverhandlung neue Umstände ergeben, die den Betroffenen über den bisherigen Akteninhalt hinaus belasten. So kann sich aus einer Zeugenaussage oder aus einer Äußerung des Betroffenen ergeben, dass nicht lediglich eine fahrlässige Handlung vorliegt, sondern dass die Tathandlung vorsätzlich begangen wurde. Das Gericht ist im Bußgeldverfahren auch nicht an die Beurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit gebunden. Gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass eine Straftat vorliegt, so kann es über die Tat auch auf Grund der Strafgesetze entscheiden. Es kommt also auch eine Verurteilung wegen einer Straftat in Betracht. Der Betroffene ist auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hinzuweisen, damit er Gelegenheit zur Verteidigung hat. Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid kann also auch zu einer Verschlechterung für den Betroffenen führen und somit praktisch „nach hinten losgehen“. Allerdings wird das Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung regelmäßig einen entsprechenden Hinweis erteilen. Dann kann der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in der Hauptverhandlung zurückgenommen werden, wodurch der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird. Es ist dann die in dem Bußgeldbescheid vorgesehene Sanktion wirksam (z.B. Geldbuße, Fahrverbot). Dadurch wird eine sonst drohende Verschlechterung im Vergleich zu der Sanktion des Bußgeldbescheids vermieden.

Persönliches Erscheinen
Seit einer per 01.03.1998 erfolgten Änderung des § 73 OWiG ist der Betroffene grundsätzlich verpflichtet, in der Hauptverhandlung zu erscheinen. Das gilt selbst dann, wenn der Betroffene durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

Der Rechtsanwalt kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen erreichen, dass der Betroffene von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen befreit wird. Voraussetzung dafür, dass der Betroffene von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen auf Antrag befreit wird, ist, dass er sich zur Sache geäußert hat oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde. Weiterhin darf die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung nicht zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts erforderlich sein. Bei Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstößen kann die Anwesenheit des Betroffenen erforderlich sein, um beurteilen zu können, ob der Betroffene und die Person auf dem Beweisfoto ein und dieselbe Person sind. Dann wird ein Antrag auf Befreiung des Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung keinen Erfolg haben.

Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entbindung des Betroffenen vorliegen, hat der Betroffene einen Rechtsanspruch darauf, von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden zu werden. Die Entscheidung liegt also nicht im Ermessen des Gerichts. Nach erfolgter Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen kann sich der Betroffene durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen. Die Hauptverhandlung kann aber auch in Abwesenheit des Betroffenen stattfinden, ohne dass sich dieser durch einen Verteidiger vertreten lässt. Sofern der Betroffene allerdings nicht in der Hauptverhandlung erscheint, obwohl er von der entsprechenden Verpflichtung nicht entbunden wurde, hat das Gericht den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen.

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Einstellung des Verfahrens
Sofern das Gericht den erhobenen Vorwurf als nicht schwerwiegend ansieht, kann es das Verfahren seit dem 01.03.1998 ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft einstellen, wenn die Staatsanwaltschaft erklärt hat, dass sie an der Hauptverhandlung nicht teilnimmt und wenn die angeordnete Geldbuße nicht mehr als 200,00 DM beträgt. Dies gilt auch, wenn die Behörde zuvor eine Einstellung des Verfahrens abgelehnt hat. Im Falle einer Einstellung durch das Gericht hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Betroffene hat allerdings seine notwendigen Auslagen (Anwaltskosten usw.) in der Regel selbst zu tragen. Bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung trägt diese gegebenenfalls die angefallenen Kosten.

Eine Einstellung des Verfahrens wird z.B. sachgerecht sein, wenn sich im Rahmen der Hauptverhandlung ergibt, dass der für eine Verurteilung erforderliche Tatnachweis nicht erbracht werden kann, etwa weil sich Zeugen nicht mehr erinnern können oder weil der Betroffene durch die Angaben der Zeugen entlastet wird. Dann könnte zwar auch ein Freispruch des Betroffenen sachgerecht sein. Allerdings hat ein Freispruch des Betroffenen grundsätzlich zur Folge, dass die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat, insbesondere auch die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts angefallenen Kosten. Dies mag ein Grund dafür sein, dass in der Gerichtspraxis eine Einstellung des Verfahrens viel eher erreicht werden kann als ein Freispruch des Betroffenen.

Eine Einstellung des Verfahrens setzt nicht voraus, dass der Betroffene der Einstellung zustimmt. Zwar wird der Betroffene in der Regel mit der Einstellung einverstanden sein. Dies kann aber einmal nicht der Fall sein, wenn der Betroffene von seiner vollständigen Unschuld überzeugt ist und daher einen Freispruch anstrebt. Falls das Gericht das Verfahren dann gegen den Willen des Betroffenen einstellt, hat der Betroffene keine Möglichkeit, sein Interesse an einem Freispruch durchzusetzen.

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Verurteilung durch das Gericht
Sofern sich im Rahmen der Hauptverhandlung ergibt, dass der Betroffene einen vorwerfbaren Rechtsverstoß begangen hat, erfolgt regelmäßig die Verurteilung des Betroffenen. Im Bußgeldverfahren verurteilt das Gericht den Betroffenen dann z.B. dazu, wegen eines fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsverstoßes eine Geldbuße in Höhe von 50 € zu zahlen. Die Rechtsfolge, die das Gericht dann durch Urteil ausspricht sieht also so aus, wie auch eine durch Bußgeldbescheid angeordnete Rechtsfolge aussehen könnte. Wenn sich in der Hauptverhandlung im Vergleich zum bisherigen Akteninhalt neue Erkenntnisse ergeben haben, hat das Gericht diese bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Es kann hierbei passieren, dass die Verurteilung durch das Gericht noch härter ausfällt, als die ursprünglich im Bußgeldbescheid vorgesehene Sanktion für die begangene Tat. Das Gericht ist nicht an die Beurteilung der Tat in dem Bußgeldbescheid gebunden und kann auch zu Lasten des Betroffenen von der in dem Bußgeldbescheid angeordneten Rechtsfolge abweichen. Sofern der Betroffene zuvor einen entsprechenden Hinweis erhalten hat, kann sogar eine Verurteilung auf Grund eines Strafgesetzes erfolgen, § 81 Absatz 1 OWiG. Sofern eine Verurteilung zu einer Geldbuße erfolgt, erhält der Betroffene ca. sechs Wochen nach der erfolgten Verurteilung die Mitteilung über die Verurteilung und die Aufforderung, die Geldbuße und die angefallenen Verfahrenskosten zu bezahlen.

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Rechtsmittel / Rechtsbeschwerde  

Das Rechtsmittel der so genannten Rechtsbeschwerde ermöglicht die Überprüfung der amtsgerichtlichen Entscheidung auf Rechtsfehler. Die Rechtsbeschwerde gegen Urteile und Beschlüsse ist aber nur unter gewissen Voraussetzungen statthaft. So muss zum Beispiel eine Geldbuße von mehr als 250 € vorliegen, eine Fahrverbot als Nebenfolge ergangen sein oder es liegt Einziehung oder Verfall im Wert von mehr als 250 € vor. Diese Beispiele sind nicht abschließend. Ob das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat bedarf in der Regel einer ausführlichen Prüfung und ist für eine Online-Anfrage nicht geeignet.

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Das Punktsystem, § 4 StVG
Punkte, Flensburg. Das sind die Stichworte die mit dem Punktsystem verbunden werden. Sinn des Punktsystems ist es, Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren zu ergreifen, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern ausgehen. Es können für einzelne Verstöße bis zu 7 Punkte in Flensburg im Verkehrszentralregister (VZR) eingetragen werden. Die Behörde wird tätig, ab einem Punktestand von 8 - 13 Punkte. Zunächst erfolgt eine schriftliche Verwarnung unter Nennung der einzelnen Verstöße und es wird ein Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar übermittelt. Bei einem Punktestand von 14 - 17 Punkten ordnet die Fahrerlaubnisbehörde unter Fristsetzung eine Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Auch erteilt sie den Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung. Bei einem Punktestand von 18 Punkten, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Auch hiervon gibt es Ausnahmen! Es gibt die Möglichkeit des Punkteerlass / Punkteabbau. Bei einem Punktestand von bis zu 8 Punkten kann ein Punkterabatt von 4 Punkten durch Besuch eines Aufbauseminars erfolgen. Bei einem Punktestand von 8 - 13 Punkten werden 2 Punkte gutgeschrieben. Haben Sie 14 - 17 Punkte, können Sie einen Punkt durch die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung abbauen. Vorher muss ein Aufbauseminar besucht werden.

Punktetilgung. Prinzipiell tilgen sich die Punkte selbst nach 2 Jahren, so fern es sich um Punkte handelt, die auf Grund von Ordnungswidrigkeiten erlangt wurden und in dieser Zeit keine weiteren Punkte hinzukommen. Bei Entscheidungen wegen Straftaten nach 5 Jahren (Achtung, es gibt Ausnahmen!). In allen übrigen Fällen nach 10 Jahren.

Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs, § 25a StVG
Die Behörde braucht seit dem 01. April 1987 bei Verschiedenen Verstößen (z. B. Parkverstoß) nicht ermitteln, wer Fahrer des entsprechenden Fahrzeugs war. Es reicht aus sich an den Halter zu wenden. Kommt es dazu, dass der Fahrer, welcher den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann, können die Kosten des Ordnungswidirkeitsverfahren dem Halter auferlegt werden. Diese Halterhaftung tritt aber nicht automatisch ein.

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Das Fahrtenbuch, § 31a StVZO
Durch die Fahrtenbuchauflage soll der Halter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Benutzung des Fahrzeugs und zu einer Mitwirkung bei der Feststellung eines Fahrzeugführers bei einen weiteren Verstoß angehalten werden. Sinn der Fahrtenbuchauflage ist, das Bewusstsein des Fahrzeugführers dahingehend zu schärfen, dass er im Falle der Begehung von Verkehrsdelikten als verantwortlicher Fahrzeugführer festgestellt werden kann. Zum einen können hierdurch weitere Verstöße verhindert werden, zum anderen kann der Täter ermittelt werden. Ob die Voraussetzungen der Fahrtenbuchauflage in einem Fall vorliegen, ob die Verhältnismäßigkeit der Anordnung gewahrt wurde und ob die Bemessung der Dauer einer Fahrtenbuchauflage rechtmäßig ist, beantworten wir Ihnen gerne.

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Fahrverbot, § 25 Abs. 1 StVG
Es können nach einer begangenen Ordnungswidrigkeit als Rechtsfolge eine Geldbuße allein oder eine Geldbuße in Verbindung mit einem Fahrverbot festgesetzt werden. Einzelheiten hierzu finden Sie im Bußgeldkatalog. Ein Fahrverbot (nicht Entziehung der Fahrerlaubnis!) kann die Verwaltungsbehörde für die Dauer von 1 - 3 Monaten aussprechen. Der Beginn eines solchen Fahrverbots kann u. U. bis zu 4 Monate herausgezögert werden. Um in den Genuss dieser Regelung gelangen zu können, müssen gewisse Voraussetzungen vorliegen. Schildern Sie uns kurz Ihren Fall und wir teilen Ihnen mit, ob Sie den Beginn des Fahrverbotes selbst bestimmen und z. B. in Ihren Urlaub legen können. Die Verhängung eines Fahrverbotes kann aus verschiedenen Gründen ausgeschlossen sein, auch wenn die Tat die Voraussetzungen für ein Fahrverbot erfüllt. Kurz erwähnt werden sollen hier das Absehen von Fahrverbot mangels abstrakter Gefährdung, das Augenblicksversagen, Geschwindigkeitsmessung kurz hinter einem Ortseingangsschild, bzw. hinter dem Beginn eines Bereichs einer Geschwindigkeitsbegrenzung, Absehen vom Fahrverbot wegen besonderer Härte und Nachteile, berufliche Nachteile, persönliche Härte, erheblicher Zeitablauf/fahrverbotsfeindliche Verfahrensdauer.

Unsere Tätigkeit im Bußgeldverfahren
Ziel unserer Tätigkeit im Bußgeldverfahren ist nicht nur die Einstellung des Verfahrens, der Freispruch oder die Rücknahme des Bußgeldbescheides. Auch die Verhinderung des Fahrverbotes oder der Eintrag weiterer Punkte in Flensburg können das gewünschte Ergebnis darstellen.

Prinzipiell gilt: Machen Sie keine Angaben zur Sache! Hierfür brauchen Sie sich nicht rechtfertigen - es ist Ihr gutes Recht, ob am Telefon, am Arbeitsplatz oder zu Hause. Erhalten Sie eine Vorladung durch die Polizei, brauchen Sie diesen Termin nicht wahrnehmen.

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Trunkenheit im Verkehr - Alkohol am Steuer, § 316 StGB 

Die Regelung gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für Fahrradfahrer! Wer in Folge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, macht sich entsprechend strafbar. Ab 1,1 Promille ist der Fahrer eines Kraftfahrzeugs unwiderlegbar absolut fahrunsicher und verwirklicht den Straftatbestand. Bei Fahrradfahrern gilt ein höherer Grenzwert. Aber bereits ab 0,3 Promille kann man sich nach § 316 StGB strafbar machen. In der Regel finden sich viele Ansatzpunkte zumindest die rechtlichen Folgen einer Trunkenheitsfahrt so wenig entscheidend wie möglich zu gestalten. Wer zum Beispiel mit dem Fahrrad mit 1,8 Promille "erwischt" und deswegen rechtskräftig verurteilt wird, wird früher oder später Post von der Fahrerlaubnisbehörde erhalten, die dann eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU - oft auch als Idiotentest bezeichnet) anordnet. Legt man diese nicht ab oder fällt die Untersuchung negativ aus, kann das den Führerschein kosten.

Alkohol:
Bei der Begehung von Verkehrsstraftaten ist in den häufigsten Fällen Alkohol im Spiel. Alkohol hat auf den menschlichen Körper zum Teil verheerende Folgen, weswegen der Gesetzgeber den Genuss von Alkohol bei gleichzeitiger Teilnahme am Straßenverkehr untersagt. Aber auch die Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol wird sanktioniert. Grundsätzlich erfolgt eine Unterscheidung nach der Blutalkoholkonzentration (BAK), gemessen in Promille. Bis zu einer BAK von 0,3 Promille sieht der Gesetzgeber keine Sanktionen vor, da auf Grund gutachterlicher Erkenntnisse davon ausgegangen wird, dass es bis zu dieser Grenze nicht zu alkoholbedingten Ausfällen kommen wird.
 
Blut Alkohol Konzentration (Promillegrenze), BAK 0,3 Promille - 0,49 Promille
Das Unfallrisiko ist um das 1,2-fache erhöht. Liegt ein alkoholbedingter Fahrfehler vor, erfolgt eine Verurteilung nach § 316 StGB, was in der Regel eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen und eine Sperrfrist von 10 - 12 Monaten bedeutet. Ferner gibt es Punkte in Flensburg, nämlich sieben. Wird ein Verkehrsunfall verursacht, wird vermutet, dass die Alkoholisierung ursächlich für den Unfall war. Es erfolgt dann eine Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c StGB). Eine Sperrfrist von 15 - 18 Monaten, sowie eine Geldstrafe von mindestens 45 Tagessätzen ist die Folge. Auch hierfür gibt es sieben Punkte in Flensburg.
 
Blut Alkohol Konzentration (Promillegrenze), BAK 0,5 Promille - 0,79 Promille
Es liegt doppelt so hohes Risiko vor einen Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang zu verursachen, als im nüchternen Zustand. Die Lichtempfindlichkeit der Augen ist gestört, die Hörfähigkeit ist beeinträchtigt und die Geschwindigkeit wird falsch eingeschätzt. Gemäß § 24 a StVG wird eine Geldbuße von 250 EUR und ein Monat Fahrverbot verhängt. Ferner erfolgt eine Eintragung im Register in Flensburg mit vier Punkten. Bei Wiederholung der Tat wird das Strafmaß erhöht. Ferner droht die Anordnung einer medizinisch- psychologischen Untersuchung (MPU, "Idiotentest"). Wird ein Unfall verursacht, geltend die unter BAK 0,3 Promille - 0,49 Promille gemachten Ausführungen zu den §§ 315 c, 316 StGB.
 
Blut Alkohol Konzentration (Promillegrenze), BAK 0,8 Promille - 1,09 Promille
Ab 0,8 Promille sind nahezu alle Verkehrsteilnehmer nicht mehr in der Lage, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen, was dann auch noch von den meisten dieser Personen nicht mehr bemerkt wird. Selbstüberschätzung, Verlangsamung der Reaktionszeit, Verminderung der Sehkraft und Höhrfähigkeit. Falscheinschätzung von Verkehrssituationen. Das Risiko, einen Unfall zu verursachen steigt um das Vierfache. Ist die Alkoholisierung Grund für den Unfall und ist das Fahrzeug Kaskoversichert (Teilkasko, Vollkasko), wird es Schwierigkeiten mit der Versicherungsgesellschaft geben. Auch die Haftpflichtversicherung wird versuchen, den Fahrer in Regress zu nehmen. Hinsichtlich der Strafen gilt oben gesagtes - je Höher die Promille, desto länger die Sperrfrist.
 
Blut Alkohol Konzentration (Promillegrenze), BAK 1,1 Promille - 1,59 Promille
Mehr als elf Mal höher ist das Unfallrisiko gegenüber einem nüchternen Kraftfahrer. Der Tunnelblick setzt ein. Es wird vermutet, dass eine absolute Fahruntüchtigkeit gegeben ist. Selbst wenn kein alkoholbedingter Fahrfehler vorliegt, erfolgt eine Verurteilung nach § 316 StGB. Kam es zum Unfall, erfolgt eine Verurteilung nach § 315 c StGB
 
Blut- Alkohol-Konzentration (Promillegrenze) 1,6 Promille - 1,99 Promille
Ab dieser Promillegrenze gilt auch für Radfahrer, dass die absolute Fahruntüchtigkeit angenommen wird. Mithin droht auch einem Radfahrer eine Verurteilung nach § 316 StGB. Ab einer Promillegrenze von 1,6 Promille liegt das Todesrisiko eines Verkehrsunfalls 16 Mal höher. Die Führerscheinbehörde wird im Rahmen der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis die Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU, "Idiotentest") verlangen. Die Kosten für die MPU belaufen sich auf mindestens 400 EUR.
 
Blut-Alkohol- Konzentration (Promillegrenze) 2,0 Promille - 2,99 Promille
Ab einer Promillegrenze von 2,0 Promille wird unterstellt, dass man Alkohol gewohnt ist. Bei einem Alkoholgehalt von mehr als 2,1 Promille muss der Anwalt prüfen, ob die Voraussetzung einer Vollrauschtat nach § 323 a StGB vorliegen. Erfolgt eine Verurteilung wegen der Vollrauschtat kann eine anderweitige Verurteilung nicht mehr wegen derselben Tat erfolgen. Die Folgen sind eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, ferner werden sieben Punkte in Flensburg im Verkehrszentralregister eingetragen.
 
Blut-Alkohol- Konzentration (Promillegrenze) 3,0 Promille
 Ab einer Promillegrenze von 3,0 Promille wird von Volltrunkenheit gesprochen. Lebensgefahr besteht ab vier Promille. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Person, die einen Promille geheilt von mehr als 3,0 Promille im Blut hat, nicht zwangsläufig wegen einer Vollrauschtat nach § 323 a StGB zu verurteilen ist. War der Täter derart Alkohol gewöhnt, dass er noch fit war, ist durchaus eine Verurteilung wegen der Tat an sich möglich.

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Hier können Sie sehen, wass passieren kann, wenn alkoholisiert ein Unfall verursacht wird: http://www.frau-am-steuer.de/aas/

 

Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen und Medikamenten

Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen und Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen (in Deutschland: „Trunkenheit im Verkehr“) ist in fast allen Ländern der Welt ein Vergehen. Die Sanktionen bei Überschreiten der festgelegten Blutalkoholkonzentrationen (BAK) und Fahrten unter Drogen- und Medikamenteneinfluss unterscheiden sich jedoch von Land zu Land erheblich.

 

Das erste nachweisbare Verwarngeld wegen "Trunkenheit am Steuer" in Europa wurde am 10. September 1897 in Großbritannien bei einem Taxifahrer verhängt. In Deutschland ist Alkohol am Steuer als Verkehrsdelikt erst nach dem 2. Weltkrieg ein Thema.

Wirkung von Alkohol im Straßenverkehr

In den europäischen Ländern gibt es unterschiedliche Grenzwerte, ab denen eine Fahrt unter Alkoholeinfluss strafbewehrt ist. Diese Nachweisgrenzen werden oft fälschlich so gedeutet, dass das Fahren ´unterhalb´ erlaubt sei. Da Alkoholkonsumenten häufig – entweder gewohnheitsmäßig, oder aufgrund aktueller Stressfaktoren – nicht anhand objektiver Fakten (Trinkmengen) Entscheidungen über das Fahren nach Alkoholkonsum treffen, sondern auf der Grundlage subjektiver Einschätzungen ihrer Fahrtauglichkeit, sind Fehlentscheidungen vorprogrammiert. Alkoholgewöhnte Menschen fühlen sich oft auch oberhalb von 1 Promille, und je nach Gewöhnungsgrad noch bei zwei und 2,5 Promille absolut fahrtauglich. Derartige Fehleinschätzungen erklären die Gefährlichkeit des Alkohols im Straßenverkehr ebenso, wie die (zweifelhafte, aber oft sehr verfestigte) Lernerfahrung, dass Alkoholfahrten sehr oft „gut gehen“, also nicht zum Unfall führen (Phänomen der sog. ´Dunkelziffer´). Menschen mit dieser Lernerfahrung stellen eine Hochrisikogruppe dar, da sie aus ihrer persönlichen Dunkelziffer ableiten, dass das Fahren unter Alkoholeinfluss eigentlich nicht gefährlich sei.

Beeinträchtigungen durch Alkohol beginnen bereits bei einer geringen Dosis und nehmen mit fortschreitender Alkoholisierung deutlich zu. Sie sind am besten von allen Rauschmitteln erforscht.

Veränderte Wahrnehmung unter Alkoholeinfluss

 

Die Blendempfindlichkeit des Auges ist heraufgesetzt, weil sich die Pupille bei plötzlichem Lichteinfall (entgegenkommende Scheinwerfer) zu langsam schließt. Die meisten Alkoholfahrten finden nachts statt. Dies erhöht das Unfallrisiko erheblich.
Die Entfernungsschätzung wird unzuverlässig, weil die Augenlinse unter Alkoholeinfluss nicht mehr schnell genug von nah auf fern umschaltet (und umgekehrt). Der alkoholisierte Kraftfahrer fährt häufig zu dicht auf.
Die Geschwindigkeitsschätzung wird unzuverlässig, da das Hirn (ganz automatisch) die Geschwindigkeit aus der wahrgenommenen Entfernungsveränderung und der verstrichenen Zeit errechnet.
Das Blickfeld wird eingeengt, der so genannte Tunnelblick tritt auf. Informationen von den Rändern des Sehfeldes (Fußgänger, seitlich auf uns zukommende Fahrzeuge) werden sehr viel schlechter wahrgenommen.

 

Informationsverarbeitung
Unter Alkoholeinfluss dauert es wesentlich länger, bis ein wahrgenommener Sachverhalt als Gefahr erkannt wird.

Eingeschränkte Handlungsfähigkeit 
Die Reaktionsgeschwindigkeit verlangsamt sich bereits bei kleinen Mengen, der Effekt verstärkt sich drastisch bei höheren Mengen. Bei Wahrnehmung der Gefahr ist die Reaktion verzögert.
Die sichere Ausführung der notwendigen Reaktion ist – wenn sie schließlich erfolgt – erheblich schlechter. Betrunkene bremsen z. B. deutlich härter, lenken ruckartiger, das Gegensteuern gelingt nicht.

 

 

Einfluss auf das Denken
Alkohol entspannt und enthemmt. Dies sind eigentlich erwünschte Folgen. Beim Fahren steigt das Selbstvertrauen und der Wagemut. Leichtsinn ist die Folge. Die Kombination von erhöhtem Selbstvertrauen und herabgesetzter Leistungsfähigkeit führt zu einer deutlichen Zunahme von Fehlern. Höhere Risiken werden in Kauf genommen.

Unfallrisiken unter Alkoholeinfluss
Alkohol ist einer der wichtigsten Risikofaktoren im Straßenverkehr. Jährlich sterben weit mehr als 1 Million Menschen an den Folgen von Verkehrsunfällen, pro Tag also ca. 4.000. Nach der Häufigkeit und Schwere der Unfälle stellt das Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen und Medikamenten einen der größten Risikofaktoren im Straßenverkehr dar (vgl. auch Driving under the influence, DUI). So wurden im Jahr 2001 allein in Deutschland insgesamt knapp 65.000 Verkehrsunfälle registriert, bei denen Alkohol eine Rolle spielte. 909 Menschen kamen dabei ums Leben.

 

Die Folgen von Alkoholunfällen sind zudem überdurchschnittlich schwer. Auf 1000 Verkehrsunfälle mit Personenschaden fallen im Mittelwert 16 Getötete, bei Alkoholunfällen dagegen 27 Getötete.

Nach den Statistiken des Verbandes der Haftpflichtversicherer ist in Deutschland jeder vierte schwere Unfall auf den Einfluss von Alkohol zurückzuführen. Auch zahlreiche Aufklärungsaktionen und verschärfte Kontrollen in Verbindung mit Strafverschärfung haben daran nichts geändert. Nur ein Bruchteil aller tatsächlichen Fahrten unter Alkoholeinfluss wird durch Verkehrskontrollen oder nach einem Unfall entdeckt und bestraft.

Allerdings hat die Zahl der Führerscheinentzüge nach den Statistiken der Bundesanstalt für Straßenwesen in den letzten Jahren deutlich abgenommen. So wurden im Jahr 2005 in Deutschland "nur noch" 603 Personen bei alkoholbedingten Verkehrsunfällen getötet, also 11 Prozent aller Verkehrstoten [1]. Nach Schätzungen von Experten liegt die Dunkelziffer für Alkoholfahrten zwischen 1:300 und 1:2000, das heißt das Entdeckungsrisiko für den Trunkenheitsfahrer liegt bei 0,33 bis 0,05 Prozent.

Rechtliche Regelungen

 

Promillegrenzen in Europa
Die strafbewehrten Promillegrenzen in den europäischen Länder sind:

in Deutschland:
0,3 ‰: Bei Verwicklung in einen Unfall oder gefährlicher Fahrweise erfolgt in der Regel der Entzug der Fahrerlaubnis.
0,5 ‰ im Blut oder 0,25 mg/l in der Atemluft ohne Auffälligkeiten im Fahrverhalten: Fahrverbot, im Wiederholungsfall Überprüfung der Fahreignung im Rahmen einer MPU.
1,1 ‰: ´Absolute´ Fahruntüchtigkeit (Entzug der Fahrerlaubnis auch ohne Auffälligkeiten im Fahrverhalten; Fahreignung ist nicht mehr gegeben);
1,6 ‰ oder zweimaliges Fahren unter Alkoholeinfluss: Medizinisch-Psychologische Untersuchung vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis.
Bei Besitz eines Personenbeförderungsscheins (PBS) führt ein Blutalkoholgehalt > 0,0 Promille zum Verlust der Erlaubnis zur Personenbeförderung. Weitere Konsequenzen (ggf. MPU) sind möglich.

in Österreich:
0,1 ‰ für Lenker von Lastwagen und Autobussen, für Moped- und Traktorfahrer bis 20 Jahre, sowie für Lenker von Personenkraftwagen bis 21 Jahren (in der Mehrphasenausbildung) und Schüler und Lehrer in der praktischen Fahrausbildung
0,5 ‰ für Kraftfahrzeug- und Kraftradlenker

in Bulgarien, Estland, Kroatien, Litauen, Montenegro, Rumänien, Ungarn, Serbien, Slowakei und Tschechien: 0,0 ‰
in Polen, Norwegen und Schweden: 0,2 ‰
in Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, den Niederlanden, Slowenien, Spanien, der Schweiz und der Türkei (nur bei PKW ohne Anhänger, ansonsten 0,0 ‰): 0,5 ‰
in Großbritannien, Irland, Luxemburg und Malta: 0,8 ‰
in Zypern: 0,9 ‰

 

Deutschland
Das deutsche Strafgesetzbuch (§ 316 StGB "Trunkenheit im Verkehr") legt fest: "Wer im Verkehr (…) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft…" (Stand: August 2006). Bestraft wird auch, wer die Tat fahrlässig begeht. Die Tat ist ein sog. abstraktes Gefährdungsdelikt, bestraft wird also die gefährliche Handlung an sich, auf eine konkrete Gefährdung kommt es nicht an. Werden die Gesundheit anderer Menschen oder fremde Sachen von erheblichem Wert konkret gefährdet, so ist die Tat nach §315c StGB als Gefährdung des Straßenverkehrs mit höherer Strafe bedroht.

Die Strafbewehrung ist nicht auf Kraftfahrzeuge beschränkt. Auch wer mit einem Fahrrad, einem Pferdefuhrwerk oder einer Rikscha unter Alkoholeinfluss fährt, kann sich strafbar machen. Es heißt ferner "... oder anderer berauschender Mittel ...". § 316 StGB gilt also entsprechend auch für den Konsum von bewusstseinsverändernder Rauschmittel oder Medikamente. Bei Drogen und Medikamenten gibt es keine gesetzlich festgelegten Grenzwerte, unterhalb derer eine Fahrt noch erlaubt wäre. Eine Ausnahme stellt hierbei die Grenze von 1,0 ng/ml THC im Blut beim Konsum von Cannabis dar.

Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung wird in der Fahrerlaubnisverordnung für Alkohol und Drogen/Medikamente getrennt behandelt: §13 FeV betrifft die „Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik“, § 14 FeV die „Klärung von Eignungszweifeln in Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel“. Diese unterschiedliche Betrachtungsweise wird von Experten kritisiert, da es sich in allen Fällen um Rauschmittel handeln kann.

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Fahren unter Einfluss von illegalen Drogen

Bei Fahrten unter Einfluss von illegalen Drogen hat sich in der laufenden Rechtsprechung unabhängig von der Potenz der Substanz der Grenzwert von 1 ng/ml als Nachweisgrenze eingespielt. Dies gilt aber nur für Verurteilungen nach § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG), nicht für § 316 StGB. Gerade vielen jungen Drogenkonsumenten ist diese Gefahr kaum bewusst. Bereits nach einer Fahrt unter Cannabiseinfluss kann der Führerschein, unabhängig von der Konsummenge, wobei unter bestimmten Umständen selbst die passive Aufnahmen des Wirkstoffes über die Atemluft die Nachweisgrenze überschritten werden kann, auf lange Zeit eingezogen werden, oft mit erheblichen Folgen für die berufliche und persönliche Entwicklung. Dies kann auch dann eintreten, wenn der Drogenkonsum bereits einige Tage zurückliegt, da im Fall von Cannabis das nicht psychoaktive Abbauprodukt THC-Carbonsäure zum Nachweis von Cannabis herangezogen wird.

Nach § 24a StVG handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in der Anlage „Liste der berauschenden Mittel und Substanzen“ genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird: (a) Cannabis / Tetrahydrocannabinol (THC), (b) Heroin / Morphin, (c) Morphin / Morphin, (d) Kokain / Benzoylecgonin, (e) Amphetamin / Amphetamin, (e) Designer-Amphetamin / Methylendioxyethylamphetamin (MDE), (f) Designer-Amphetamin / Methylendioxymethamphetamin (MDMA).

Die Folgen sind erheblich. Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis wird regelmäßig vor der Neuerteilung eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung gefordert. Entsprechendes gilt für Inhaber der Fahrerlaubnis, um zu klären, ob eine Drogenabhängigkeit, Drogenmissbrauch oder ein gewohnheitsmäßiger Konsum vorliegt. Ausnahmen und bestimmte Toleranzgrenzen gelten wie üblich im Fall von fahren unter Alkoholeinfluss, die beeinträchtigende Wirkung von Nikotin auf das Fahrverhalten wird vernachlässigt. Die Kosten der Untersuchung liegen zwischen 500 und 650,- € und sind vom Betroffenen zu tragen.

Zusätzlich werden in der Regel mehrere qualitätsgesicherte (gerichtsverwertbare) Urinscreenings oder Haaranalysen über den Zeitraum von einem halben bis einem Jahr gefordert. Eine gründliche Auseinandersetzung mit den Ursachen des Drogenkonsums und den Voraussetzungen für eine dauerhafte Drogenabstinenz ist vor Durchführung einer MPU sehr zu empfehlen, Ausnahmen gibt es auch hier für Alkohol. Dafür gibt es vielfältige verkehrspsychologische Angebote.

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Fahren unter Einfluss von Alkohol

Die Promillegrenzen und ihre rechtlichen Folgen sind in Deutschland sehr differenziert. Einheitlich gilt die Strafbewehrung der 0,3-Promille-Grenze. Sonderregelungen finden sich mit der 0,5-Promille und 1,1-Promille-Grenze. Die Bedeutung der 0,3-Promille-Grenze ist vielen Kraftfahrern in Deutschland nicht bewusst.

Bei der Blutabnahme werden in der Regel alkoholbedingte Ausfallerscheinungen protokolliert. Dabei belegen unauffällige Erscheinungsbilder bei hoher BAK in der Regel eine hohe Alkoholgewöhnung/Giftfestigkeit. Dies erklärt, dass viele Betroffene sich auch bei hohen Promillewerten unauffällig verhalten, sprechen und das Fahrzeug über längere Strecken unfallfrei bedienen. Die Alkoholgewöhnung mindert jedoch nicht das Unfallrisiko, da die Reaktionsfähigkeit in Gefahrensituationen aufgrund der reduzierten Reaktionszeiten stark eingeschränkt ist.

0,3-Promille-Grenze (sog. relative Fahruntüchtigkeit)

Fahren unter Alkoholeinfluss ist ab 0,3 Promille - nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) von April 1961 - strafbar, wenn es zu alkoholbedingten Ausfallerscheinungen oder Unfällen kommt. Ab dieser Grenze können alle mit einer Straftat verbundenen Konsequenzen eintreten (Geld- oder Freiheitsstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis).

 

Ein trinkgewöhnter Kraftfahrer, der keine Ausfallerscheinungen aufweist, begeht jedoch bei einem Promillewert unter 1,1 lediglich eine Ordnungswidrigkeit, unter 0,5 noch nicht einmal dies. Allerdings ist solche Trinkfestigkeit auch ein Indiz für ein eventuelles Alkoholproblem. Bei solchen Auffälligkeiten kann die Fahrerlaubnis auch – bei häufigem Auftreten – durch die Verwaltungsbehörde entzogen werden.

Torkelbogen

 

Der Torkelbogen ist eine weitere Maßnahme, die Nebenerscheinungen des Alkoholkonsum in einem Strafverfahren schriftlich darzustellen. Dort hält man u.a. Ausfallerscheinungen, äußeres Erscheinungsbild, Pupillenform, gerötete Augen, frische oder alte Alkoholfahne, Sprache (verwaschen etc) u.v.m. fest. Dieses Schriftstück ist der Anzeige anhängig und gerichtsverwertbar. So ist der Bogen für das Strafverfahren nicht unbedeutend. Beispiel: Ein Beschuldigter hat einen hohen Promillewert aber wenig Ausfallerscheinungen. So kann davon ausgegangen werden, dass es sich hier um einen Gewohnheitstrinker handelt, der u.U. trotz hohem Alkoholwert noch sein Handeln kontrollieren kann. So kann dies strafverschärfend sein. Dies ist natürlich auch in allen anderen Konstellationen denkbar. Im Straßenverkehr ist das Ermitteln der Ausfallerscheinungen wichtig, um zu ermitteln, ob eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat und wenn Straftat, welche vorliegt.

0,5-Promille-Grenze

Die 0,5-Promille-Grenze gilt seit dem 1. April 2001. Sie ersetzt die frühere 0,8-Promille-Grenze, die seit dem Gesetz über die höchstzulässige Grenze der Alkoholkonzentration bei Benutzung von Kraftfahrzeugen am 14. Juni 1973 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde.

Beträgt die Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss mehr als 0,5 Promille und weniger als 1,1 Promille, wird dies – bei fehlenden Ausfallerscheinungen – als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Mögliche Sanktionen sind Geldbuße (Regelsatz 250 €), Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten (Regelsatz ein Monat) sowie vier Punkte im Verkehrszentralregister; die Regelsätze erhöhen sich bei Wiederholungstätern deutlich.

Kommt es im Bereich zwischen 0,5 Promille und 1,1 Promille zu alkoholtypischen Fahrfehlern, alkoholbedingten Ausfallerscheinungen oder Unfällen, wird die Alkoholfahrt nicht als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat eingestuft.


1,1-Promille-Grenze (sog. absolute Fahruntüchtigkeit)
Absolute Fahruntüchtigkeit ist dann gegeben, wenn die Blutalkoholkonzentration (BAK) 1,1 Promille oder mehr beträgt. Bis Juni 1990 lag der gesetzliche Grenzwert bei 1,3 Promille. Wenn dieser Grenzwert überschritten ist, handelt es sich in jedem Fall um eine Straftat gemäß §316 StGB. Die Verfassung des Verkehrsteilsnehmers spielt dabei keine Rolle. Mögliche Sanktionen: Geldstrafe (in der Regel mindestens 30 Tagessätze) oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, in der Regel Führerscheinentzug (mindestens sechs Monate) sowie sieben Punkte im Verkehrszentralregister.

 

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 „Sonderrecht für Trinkgewöhnte“
Im deutschen Straßenverkehrsrecht spielt die Frage der Alkoholgewöhnung - über die Kategorie relativ / absolut - eine nicht unerhebliche Rolle.

Wer aufgrund seiner Trinkgewöhnung (sog. Alkoholtoleranz) mit weniger als 0,5 Promille noch unauffällig fährt, genießt einen rechtlichen Sonderstatus: Erst ab 0,5 Promille wird Fahren unter Alkoholeinfluss - auch ohne Ausfallerscheinungen – als Ordnungswidrigkeit eingestuft, ab 1,1 Promille stets als Straftat (§ 316 StGB). Für Fahranfänger innerhalb der Probezeit und Jugendliche unter 21 Jahren wurde jedoch mittlerweile ein absolutes Alkoholverbot eingeführt.


Wiederholtes Fahren unter Alkoholeinfluss

Bei wiederholten Fahrten unter Alkoholeinfluss kann die Fahrerlaubnis auf dem Verwaltungswege entzogen werden. Vor einer Neuerteilung wird die Fahreignung überprüft.

 

Alkoholisiertes Fahren mit dem Fahrrad

Bei nicht-motorisierten (also erheblich langsameren) Fahrzeugen liegt die Grenze, ab der häufig eine MPU gefordert wird, ebenfalls bei 1,6 Promille. Ab diesem Wert lässt die Fahrerlaubnisbehörde vor der Erst- oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis stets die Fahreignung überprüfen. Dazu ist ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Ist der Fahrradfahrer (noch) im Besitz einer Fahrerlaubnis, wird diese entzogen, wenn das Gutachten nicht positiv ausfällt.

Wird also eine solche Alkoholfahrt auf dem Fahrrad noch vor der Fahrerlaubnisprüfung aktenkundig (z.B. bei Jugendlichen), kann die Fahrerlaubnisbehörde später, wenn der Betreffende seinen Führerschein erwerben will, ein solches Gutachten anordnen.

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Österreich

Ein Kraftfahrzeug mit nicht mehr als 7,5 Tonnen höchstem zulässigem Gesamtgewicht darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 mg/g (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Dieser Wert wurde nach langen Diskussionen - etwa mit dem Hinweis auf mögliche Einnahmenverluste im Weinbau- und Gastronomiebereich - von einst 0,8 mg/g (0,8 Promille) gesenkt; für bestimmte Fahrzeugarten wie etwa beim Lenken eines Fahrrades gilt dieser Grenzwert nach wie vor. Etwas kurios ist die Tatsache, dass man mit Inline-Skates theoretisch schwer betrunken auf dem Gehsteig fahren darf, auf Radwegen, deren Benutzung ebenfalls erlaubt ist, dann aber ein Grenzwert gilt.

 

Während der Probezeit (bis zum vollendeten 20. Lebensjahr bzw. zwei Jahre ab Erwerb der Lenkberechtigung) darf ein Lenker maximal 0,1 Promille Alkohol im Blut haben. Dies bedeutet praktisch Alkoholverbot, da ein solcher Wert bereits durch natürliche Verdauung erreicht werden kann. Diese Grenze gilt außerdem generell beim Lenken von LKW ab 7,5 t und Bussen.

Das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand kann lediglich eine Geldstrafe und bei Werten ab 0,8 Promille einen vorübergehenden Entzug der Lenkberechtigung (mindestens 4 Wochen) zur Folge haben; ab einem Wert von 1,2 Promille wird zusätzlich der Besuch einer Nachschulung und ab 1,6 Promille oder der Verweigerung des Alkoholtestes außerdem ein amtsärztliches Gutachten vorgeschrieben.

Kommt es zu einem Unfall, so kann jedoch jeder messbare Alkoholgehalt rechtliche Folgen haben, bis hin zu gerichtlichen Strafen. Bei schweren Unfällen sind oftmals einige Monate bedingte Haft üblich, seltener unbedingte, was manchmal als zu niedrig kritisiert wird. In jedem Fall behalten sich Versicherungen bei Unfällen unter jedem messbaren Alkoholgehalt vor, Leistungsfrei zu bleiben.

Alkoholkontrollen fanden bisher eher selten und wenn dann oft nur schwerpunktmäßig statt (mit so genannten "Alkomaten"). Seit 2006 sind so genannte "Vortestgeräte", mit denen sich ein allfälliger Verdacht auf Alkoholisierung sehr schnell erhärten oder widerlegen lässt, im Einsatz. Damit ist eine wesentlich höhere Anzahl an Kontrollen pro Stunde möglich. Bei Unfällen mit Personenschaden wird bei allen beteiligten Personen eine Kontrolle des Gehaltes an Alkohol in der Atemluft vorgenommen.

Schweiz

Bis 1. Januar 2005
Bis zum 1. Januar 2005 hatte die Schweiz neben vier weiteren Ländern europaweit die höchste Grenze ab der der Tatbestand der Angetrunkenheit gegeben war. Diese Grenze lag bei 0,8 Promille. Wurde diese Grenze überschritten, so war es keine Übertretung, sondern bereits ein strafrechtliches Vergehen. Bei einem Pegel von über 0,8 Promille konnte, bei über 1,0 Promille musste der Fahrausweis entzogen (mindestens zwei Monate, bei Wiederholung mindestens ein Jahr) werden und es wurde häufig eine Haftstrafe (3 Tage bis 3 Jahre), begleitend von einer Buße (bis 40'000 CHF) verhängt. Ein Alkoholgehalt von unter 0,8 Promille konnte unter gewissen Umständen schon als Vergehen geahndet werden. Dies war vor allem dann der Fall, wenn es unter Alkoholeinfluss zu Unfällen kam.

 

Wenn der Fahrer durch Freunde, Gastwirte etc. zum Trinken ermuntert wurde und die Möglichkeit bestand, dass der Betroffende anschließend Auto fährt, so wurden diese als Mittäter strafrechtlich verfolgt.

 

Aus dem Gesetz: Art.91, Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz SVG: Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird mit Gefängnis oder mit Buße bestraft.

Seit 1. Januar 2005
Der Grenzwert für "einfache Trunkenheit" liegt seit 2005 bei 0,5 Promille. Übertretungen werden mit einem Bußgeld geahndet, es erfolgt jedoch nicht zwingend ein Fahrausweisentzug. Ab 0,8 Promille muss der Fahrausweis für mindestens drei Monate abgegeben werden, im Wiederholungsfall für mindestens zwölf Monate. Wenn in einem Unfall die Trunkenheit eine Rolle gespielt haben könnte, so sind Folgen auch bei einem Alkoholgehalt von unter 0,5 Promille möglich.

Die obigen Regelungen gelten je nach Kanton auch für das Fahrradfahren. Wird einem Fahrradfahrer Trunkenheit nachgewiesen, so kann nebst dem Fahrradverbot auch sein Autoführerschein entzogen werden.

Gleichzeitig trat Anfang 2005 die anlassfreie Atemalkoholkontrolle in Kraft. Sie gibt der Polizei die Möglichkeit, ohne konkreten Anlass (zum Beispiel auffälliges Fahrverhalten oder Alkoholgeruch) eine Alkoholkontrolle durchzuführen.

Zudem gilt seitdem eine Nulltoleranz beim Konsum von nicht legalen Drogen wie Marihuana, Kokain oder Heroin.

 

Fürstentum Liechtenstein

In Liechtenstein gilt der Grenzwert von 0,8 Promille und die Regelungen sind ähnlich wie in der Schweiz vor dem 1. Januar 2005. Das Fürstentum zog an diesem Datum jedoch nicht mit der Schweiz nach. Langfristig ist allerdings ein Absenken geplant. Liechtenstein möchte jedoch zuerst Erfahrungen im Zusammenhang mit der Absenkung in der Schweiz einsammeln.

 
Schweden

In Schweden gilt ein Grenzwert von 0,2 Promille. Im Gegensatz zu Deutschland werden Alkomattests auch ohne vorherigen Verdacht durchgeführt. Bei Überschreitung des Grenzwerts wird eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe von bis zu 6 Monaten verhängt.

Für „schwere Trunkenheit“ am Steuer wird eine Haftstrafe von bis zu 2 Jahren verhängt. Der Grenzwert hierfür ist nicht genau festgelegt, aber Verurteilungen sind ab 1,0 Promille üblich.


Vereinigte Staaten

2002 gab es in den Vereinigten Staaten über 500.000 Unfälle, darunter 17.000 Getötete, als Folge von Trunkenheit im Verkehr.

 

In allen US-Staaten gilt ein Grenzwert von 0,8 Promille (Driving under the influence: DUI). In den 1980er-Jahren lag der Grenzwert teilweise noch bei 1,2 Promille. Ab 0,5 Promille liegt eingeschränkte Fahrtauglichkeit vor (Driving with Impaired Ability).

Anders als im deutschsprachigen Raum kann der zur DUI-Verhaftung führende Verkehrsstopp nicht verdachtsunabhängig erfolgen, da nach dem 4. Zusatzartikel (Amendment) der Verfassung der Bürger von polizeilicher Durchsuchung grundsätzlich immun ist. Der Delinquent muss sich also durch regelwidriges Fahrverhalten auffällig gemacht haben. Es müssen zusätzlich deutliche Hinweise auf Alkoholkonsum vorliegen (z.B. alkoholisierter Atemgeruch). Als nächster Schritt folgt die Kontrolle der motorischen Funktionen des Fahrers im so genannten Field Sobriety Test (z.B. das Stehen auf einem Bein). Atemalkoholgeräte werden nur selten eingesetzt, da diese einerseits als ungenau gelten und man andererseits die tatsächlichen Fahrfähigkeiten begutachten möchte. Kritiker der Methode sehen allerdings die Gefahr, dass selbst nüchterne Personen Schwierigkeiten bei der Durchführung des Tests haben könnten.

Im Verdachtsfall wird der Fahrer in Handschellen zur Polizeistation überführt, wo der Promillegehalt zuverlässig überprüft wird. Bei Bestätigung wird ihm in der Regel ein Angebot gemacht, das bei schriftlicher Schulderklärung z.B. von der Verurteilung wegen eines zusätzlichen Vergehens (das zum Verkehrsstopp geführt hatte) absieht. Andernfalls kommt es zur Gerichtsverhandlung.

Die Strafen für DUI sind in einzelnen Staaten unterschiedlich, im Allgemeinen jedoch recht hoch. Neben Bußgeld und Führerscheinentzug kommen Kosten für das Verfahren, höhere Versicherungsprämien sowie einen erzieherischen Kurs hinzu, der auch vollständige Abstinenz für einen Bewährungszeitraum voraussetzt. Die Gesamtkosten können sich damit auf einige tausend Dollar belaufen. Es besteht allerdings ein relativ hoher rechtlicher Spielraum zur Anfechtung der Verurteilung, der sich aus potentiellen Fehlern seitens der Polizeibeamten bei der Durchführung der Verhaftung ergibt. Viele Anwälte sind auf Verfahren dieser Art spezialisiert.

 

Für Flugpiloten liegt der Grenzwert bei 0,4 Promille, während der Grenzwert in Europa meistens bei 0,0 Promille liegt.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel http://de.wikipedia.org/wiki/Fahren_unter_Einfluss_von_Alkohol,_Drogen_und_Medikamenten aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.  

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Punkte Flensburg - Seit dem 04. August 1951 existiert das Kraftfahrt-Bundesamt. Dieses überwacht unsere Punkte in Flensburg. Das System "Punkte Flensburg" soll eine gleiche Behandlung der im Straßenverkehr auffällig gewordenen Personen gewährleisten. Punkte in Flensburg erhält man für rechtskräftige Ordnungswidrigkeiten ab 40 EUR oder bei rechtskräftig festgestellten Straftaten. Für Ordnungswidrigkeiten gibt es bis zu vier Punkte Flensburg und für Straftaten fünf bis sieben Punkte Flensburg. Werden 18 Punkte in Flensburg erreicht, wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Punkte Flensburg - Fragen Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht, was man gegen Flensburger Punkte tun kann und lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer für die Bearbeitung. Rechtsanwalt Verkehrsrecht     

  

0 – 7 Punkte Flensburg

Bei einem Punktestand in Flensburg von bis zu sieben Punkten in Flensburg geschieht zunächst von Seiten der Behörden her nichts. Es besteht die Möglichkeit, vier Punkte in Flensburg löschen zu lassen, in dem man an einem Punkteabbaukurs (wird von verschiedenen Fahrschulen angeboten) teilnimmt. Die Möglichkeit räumt der Gesetzgeber alle fünf Jahre ein, es ist nur ein Abzug bis zu null Punkte in Flensburg möglich. Bis zum Erreichen von acht Punkten in Flensburg werden vier Punkte in Flensburg bei erfolgreicher Teilnahme abgezogen.


8 – 13 Punkte Flensburg

Erreicht man den oben bezeichneten Punktestand, so erfolgen eine Verwarnung und Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar (Punkteabbaukurs) durch die Fahrerlaubnisbehörde. Nach erfolgreicher Absolvierung des Kurses, werden zwei Punkte in Flensburg (bei einem Punktestand 9 - 13), sonst vier Punkte in Flensburg (bei bis zu 8 Punkten) abgezogen.


14 – 17 Punkte Flensburg

Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Bei fristgerechter Beibringung des Nachweises darüber, wird die Fahrerlaubnis entzogen und erst wieder erteilt, wenn u. a. die Teilnahme am Kurs nachgewiesen wurde. Wurde bereits innerhalb von fünf Jahren ein Aufbauseminar besucht, so erfolgt nur eine schriftliche Verwarnung mit dem Hinweis an einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen und das bei Erreichen von 18 Punkten in Flensburg die Fahrerlaubnis entzogen werden wird.
Hat der Betroffene nach Teilnahme an einem Aufbauseminar und nach Erreichen von 14 Punkten in Flensburg, aber vor Erreichen von 18 Punkten in Flensburg an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen und legt er hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung eine Bescheinigung vor, so werden zwei Punkte in Flensburg abgezogen.


18 Punkte Flensburg

Es erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnis muss neu beantragt werden. Da auch eine Sperrfrist von 6 Monaten angeordnet wird, muss diese zunächst abgewartet werden.


Tilgungsfristen der Punkte in Flensburg:

Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf gewisser Fristen getilgt.


2 Jahre

Nach zwei Jahren werden Punkte in Flensburg aus Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten getilgt, wenn innerhalb dieser Zeit keine neue Ordnungswidrigkeit begangen wird. Es gitl der Tattag. Die 2 Jahres Frist wird ab Rechtskraft der Tat berechnet.


5 Jahre

Nach fünf Jahren werden Punkte in Flensburg getilgt, welche man wegen der Begehung von Straftaten erhalten hat. Dies gilt nicht bei Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen stehen. Also Entscheidungen wegen Straftaten nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB, § 316 StGB, § 323 a StGB und Entscheidung, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB und § 69 b StGB oder eine Sperre nach § 69 Abs. 1 S. 3 StGB angeordnet worden ist.


10 Jahre

In allen übrigen Fällen, also bei Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen stehen, sowie bei Entziehung, Versagung oder Erteilungssperre der Fahrerlaubnis.
 
Zu unterscheiden von der Tilgungsfrist ist die Löschung der Punkte in Flensburg. Sind die Punkte tilgungsreif, werden sie nach Ablauf eines weiteren Jahres (Überliegefrist) gelöscht und sind dann nicht mehr nachvollziehbar. Der Grund liegt in der Bearbeitungszeit der Behörden. Die Punkte bleiben zunächst gespeichert ohne berücksichtigt zu werden, falls innerhalb dieses Jahres ein Verstoß innerhalb der Tilgungsfrist bekannt wird.
 
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Bußgeldkatalog - Nummer 1 - 49

 

Lfd. Nr.  Tatbestand StVO Regelsatz
      in Euro,
      Fahrverbot
      in Monaten 
  A. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG    
  a) Straßenverkehrs-Ordnung    
  Grundregeln     
1 Durch Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt  § 1 Abs. 2  
    § 49 Abs. 1 Nr. 1   
1.1 einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt   10 €
1.2 einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert    20 €
1.3 Einen anderen gefährdet    30 €
1.4 einen anderen geschädigt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist    35 €
  Straßenbenutzung durch Fahrzeuge     
2 Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen § 2 Abs. 1 5 €
  (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen), § 49 Abs. 1 Nr. 2   
  Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt     
2.1 - mit Behinderung  § 2 Abs. 1 10 € 
    § 1 Abs. 2  
    § 49 Abs. 1 Nr.1 , 2   
2.2 - mit Gefährdung    20 € 
3 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbenutzen     
3.1 der rechten Fahrbahnseite  § 2 Abs. 2 10 € 
    § 49 Abs. 1 Nr. 2   
3.1.1 - mit Behinderung  § 2 Abs. 2 20 € 
    § 1 Abs. 2  
    § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2   
3.2 des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen § 2 Abs. 2 20 € 
  oder Kraftfahrstraßen) und dadurch einen anderen behindert  § 1 Abs. 2  
    § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2   
3.3 der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen  § 2 Abs. 2 25 € 
    § 49 Abs. 1 Nr. 2   
3.3.1 - mit Gefährdung  § 2 Abs. 2 35 € 
    § 1 Abs. 2  
    § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2   
3.4 eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer  § 2 Abs. 2 10 €
    § 49 Abs. 1 Nr. 2 
3.4.1 - mit Behinderung  § 2 Abs. 2 15 € 
    § 1 Abs. 2  
    § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2   
3.4.2 - mit Gefährdung    20 € 
3.4.3 - mit Sachbeschädigung    25 € 
4 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen  § 2 Abs. 2  
    § 1 Abs. 2  
    § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2   
4.1 bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet    40 € 
4.2 auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen anderen behindert    40 € 

 

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© Momberger & Niersbach Rechtsanwälte