Rechtsthemen
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Mit Beschluss vom 7.11.2006 hat das BVerfG entschieden (1 BvL 10/02), dass das Erbschaftsteuerrecht in der momentanen Ausgestaltung verfassungswidrig ist. Dieses darin begründet, dass die Erhebung der Erbschaftsteuer den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes nicht genügt, indem bei der Ermittlung der wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen - z.B. Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften - die Werte der einzelnen Vermögensgegenstände nicht einheitlich, sondern unterschiedlich ermittelt werden. Die gesetzliche Vorgabe besteht in der Bestimmung des so genannten gemeinen Wertes, also des Verkehrswertes. Die Bewertung von Grundbesitz nach dem Ertragswertverfahren oder die Bewertung von Betriebsvermögen nach dem Steuerbilanzwert führt dazu, dass eine gleichmäßige Belastung und eine einheitliche Bewertung nicht mehr gewährleistet ist und somit der Gleichheitsgrundsatz nicht gewahrt ist.
Das BVerfG hat ausgeführt, dass eine Verfassungsmäßigkeit nur erreicht werden kann, wenn sich die Besteuerung bereits auf der Bewertungsebene einheitlich am gemeinen Wert orientiert. Allerdings lässt das BVerfG bis zur gesetzlichen Neuregelung die weitere Anwendung des geltenden Erbschaftsteuerrechts zu; der Gesetzgeber wurde verpflichtet, bis spätestens zum 31.12.2008 eine Neuregelung zu treffen. Selbst der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Vorgaben oben, muss er bereits auf der Bewertungsebene den gemeinen Wert ansetzen. Damit ist zu befürchten, dass die bislang „steuerbegünstigten" Vermögensübertragungen insbesondere von Anteilen an Kapitalgesellschaften, Betriebsvermögen und Grundvermögen erheblich höher besteuert werden; sei denn, dass der Gesetzgeber über Freibeträge oder Differenzierungen beim Steuersatz nach der Bewertung Steuerbegünstigungen schafft.
Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ist nun zunächst die Uhr für den Ablauf der steuerbegünstigten Vermögensübertragung im Erbfall gestellt. Um sich nicht den Unwägbarkeiten der gesetzgeberischen Gestaltung auszusetzen, besteht hier erheblicher Handlungsbedarf. Wir beraten Sie hierzu gerne.
Mietrecht - Mieterhöhung
Mit Urteil vom 12.07.2006 (AZ: VIII. ZR 215/05) hatte der BGH entschieden, dass der Vermieter, der Zustimmung zu einer Erhöhung der brutto Kaltmiete basierend auf einem Mietspiegel der netto Mieten aufweist, die auf die Wohnung tatsächlich entfallenen Betriebskosten angeben muss. Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter lediglich einen statistischen Durchschnittswert angegeben und entsprechend von der brutto Kaltmiete abgezogen. So lies sich nach Ansicht des BGH allerdings keine Berechnung der vergleichbaren netto Miete vornehmen.
Ausstattung
Ein Vermieter hatte in einem vom Amtsgericht Köpenick zu entscheidenden Fall (Urteil vom 14.06.2006, AZ.: 6 C 105/06) die Mieterhöhung mit der erhöhten Ausstattung eines Bades mit einem geleasten Kaltwasserzähler begründet. Das Amtsgericht Köpenick hat die Mieterhöhung verworfen, weil ein geleastes Gerät nicht vom Vermieter gestellt ist. Grundsätzlich wurde der Einbau eines separaten Kaltwasserzählers allerdings als grundsätzlich Wohnwert erhöhende Ausstattung bewertet.
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Kleinreparaturenzuschlag
Das Landgericht Dortmund hatte zu entscheiden, ob der Vermieter ein Zustimmungsverlangen zur Mieterhöhung mit einem Aufschlag für mietvertraglich nicht vereinbarte Kleinreparaturen versehen konnte (Urteil vom 30.05.2006 – AZ.: 1 S 10/05). In dem zu entscheidenden Fall hatte der Vermieter vorgetragen, dass die Kosten für Kleinreparaturen mietvertraglich nicht auf die Mieter übertragen worden seien, sodass hierdurch ein Zuschlag zum Mietspiegel erforderlich sei. Das Landgericht Dortmund hatte in der Berufungsinstanz den Erhöhungsanspruch nicht zugelassen, weil nicht davon ausgegangen werden konnte, dass bei der Erhebung der durchschnittlichen Mieten im Mietspiegel in mit jedem der zugrunde liegenden Mietverträge ein Kleinreparaturenzuschlag enthalten sei. Auch die weiteren Argumente, wonach in Mietspiegeln regelmäßig Mietverträge aufgenommen wären, die Schönheitsreparaturen auf die Mieter überbürdeten, vermochte das Landgericht Dortmund nicht zu überzeugen, weil Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen nicht gleich bewertet werden konnte, obgleich beide eine Verpflichtung zur Renovierung beinhalten.
Das Landgericht Dortmund hat allerdings die Revision zugelassen, sodass sich gegebenenfalls der Bundesgerichtshof zu späterer Zeit mit dem Urteil noch beschäftigen wird.
Lagebewertung
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 28.09.2006 (AZ.: 23 S 247/04) entschieden, dass bei der Einstufung einer Wohnung in einer entsprechenden Wohnlage keine abstrakte Lagebewertung, sondern eine konkrete Einstufung der jeweiligen Wohnung erfolgen muss. Es ist danach unerheblich, ob eine abstrakt gute Lage gegeben ist, wenn die tatsächlichen Umstände auch innerhalb der eigentlich guten Lage für eine schlechtere Bewertung sprechen.
Presse: GmbH-Geschäftsführern droht schärfere Haftung
Justizministerium: Keine Entscheidung gefallen (mit Ministeriumssprecher)
Berlin, 5. April (AFP) - Geschäftsführern finanziell angeschlagener GmbHs droht nach einem Pressebericht eine verschärfte Haftung. Gläubigern könne es künftig erleichtert werden, sich am Geschäftsführer einer GmbH schadlos zu halten, berichtete das "Handelsblatt" (Mittwochausgabe) unter Berufung auf ein Papier zur Reform des GmbH-Gesetzes aus dem Bundesjustizministerium. Ein Ministeriumssprecher sagte, in der Frage sei noch "keine Entscheidung gefallen". Es handele sich bei dem Papier nicht um einen vorläufigen Gesetzentwurf, sondern um die Stellungnahme von Experten, die jetzt diskutiert werde. "Es gibt noch keinen fertigen Referentenentwurf" für ein Gesetz, betonte der Sprecher.
Bisher musste ein GmbH-Geschäftsführer erst für Zahlungen ab dem Zeitpunkt haften, zu dem die GmbH insolvent wird. Künftig solle die Haftung schon einsetzen, sobald das Unternehmen in die Krise gerät, hieß es in dem Bericht. Nur wenn der Chef beweisen könne, dass die Zahlungen "mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar" waren oder er die Krise nicht erkennen konnte, bliebe er von der Haftung verschont.
Laut "Handelsblatt" sollen Gläubiger nach dem Papier auch besser vor so genannten "Firmenbestattern" geschützt werden, die gescheiterte GmbHs ausplündern und dem Zugriff der Gläubiger und des Insolvenzrechts entziehen. Geplant sei auch, die Gründung von GmbHs zu erleichtern und das bisherige Mindeststammkapital von 25.000 Euro abzusenken. Der endgültige Referentenentwurf für das neue Gesetz soll laut "Handelsblatt" im April vorgelegt und vor der Sommerpause im Kabinett beschlossen werden. In Kraft treten solle das Gesetz am 1.1.2006.
Vor der Mietrechtsreform zum 01.09.2001 gab es mit Ausnahme der Heizkostenverordnung keine gesetzliche Regelung zum Umlageschlüssel. Die Parteien konnten den Verteilungsschlüssel selbst frei bestimmen. Wurde keine Vereinbarung getroffen, so konnte der Vermieter in freiem Ermessen einen Verteilungsschlüssel bestimmen.
Die Rechtsprechung ließ die Wohnfläche in Relation zur Gesamtfläche, aber auch die Kopfzahl der Bewohner als Maßstab zu; verbrauchsgerechte Verteilung war ebenfall anerkannt. Hatte der Vermieter den Maßstab durch Abrechnung festgelegt, galt dieser als vereinbart. Der Umlageschlüssel musste jedoch einheitlich verwandt werden.
Durch Einführung des § 556a I BGB im Zuge der Mietrechtsreform wurde gesetzlich eine Reihenfolge der zulässigen Abrechnungsmaßstäbe bestimmt.
Wurde eine zulässige Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen, so genießt diese nach § 556a I BGB Vorrang. Andernfalls ist bei Betriebskosten, deren Verbrauch oder Verursachung meßbar und zuordnenbar ist, eine entsprechende Verteilung vorgesehen, die übrigen Kosten sind nach Wohnfläche umzulegen. Eine Umlage nach Kopfteilen ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen und bedarf daher einer besonderen Vereinbarung.
Einen Anspruch auf Einbau von Erfassungseinrichtungen hat der Mieter jedoch nicht.