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Schmerzensgeld

Schmerzensgeld ist Teil des so genannten immateriellen Schaden. Das Schmerzensgeld fällt unter den Schadenersatz, es ist also ein Teil des Schadensersatz und nicht etwa der einzige Schadensersatz, der jemandem zustehen kann. Das Schmerzensgeld wird für Schäden nicht vermögensrechtlicher Art gezahlt, d. h. lässt sich der finanzielle Schaden
ausgleichen - z. B. beschädigtes Auto - ist Schadensersatz in Form von Geld zu leisten. Trägt man eine Verletzung davon, so ist dies ein nicht vermögensrechtlicher Schaden, da durch eine Geldsumme z. B. die Schmerzen nicht beseitigt werden können. Es wird gezahlt bei Schäden am Körper, aber auch bei psychischen Belastungen und psychischen Schäden. Schmerzensgeld
kommt auch in Betracht bei Freiheitsentziehung, vertane Urlaubszeit, etc. Selbst der Verlust eines nahen Angehörigen kann einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen. Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist vererblich. Das Schmerzensgeld stellt also eine Art Wiedergutmachung dar. Darüber hinaus hat es eine Sühnefunktion. Das Schmerzensgeld ist zu erhöhen, wenn
eine unnötig lange Regulierungszeit durch die Versicherung vorliegt.
 
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Verletzte Körperteile (auszugsweise, wird erweitert):

 

Entwicklung des Schmerzensgeld
Am 15. November 1882 entschied das Reichsgericht richtungsweisend über das Schmerzensgeld, das Größe, Dauer und Heftigkeit der Schmerzen ausgleichen sollte. Dabei wurde damals bereits darauf hingewiesen, dass der Einzelfall nie außer Acht gelassen werden darf. Die Ausgleichsfunktion und die Genugtuung waren in der Vergangenheit bereits Gegenstand der Rechtsprechung.Im Jahr 1955 setzte sich dann der Bundesgerichtshof (BGH) zum ersten Mal relevant mit dem Thema auseinander. Er stellte fest, dass es sich um einen eigenständigen Anspruch handelt und das es sich bei dem chmerzensgeld um einen Nichtvermögensschaden handelt.

HWS – Schleudertrauma 200 EUR
leichtes Schleudertrauma nach Verkehrsunfall, 2 Wochen Schmerzen
 
HWS – Distorsion 250 EUR
 
HWS – Verletzung, Schulterprellung 250 EUR
nach Verkehrsunfall, HWS Verletzung und Prellung der linken Schulter
 
HWS – Syndrom 350 EUR
HWS Syndrom, Verkehrsunfall, geringe Auffahrgeschwindigkeit
 
HWS – Syndrom 400 EUR
HWS Syndrom, Verkehrsunfall, geringe Auffahrgeschwindigkeit, 8 Tage arbeitsunfähig
 
HWS – Schleudertraume 600 EUR
Verkehrsunfall, 3 ambulante Behandlungen, 2 Wochen arbeitsunfähig
 
HWS – Schleudertrauma 600 EUR
HWS-Distorsion; Verstauchung des rechten Fußes mit Hämatombildung3 Tage stationärer Krankenhausaufenthalt
 
HWS – Verletzung 1.200 EUR
Verkehrsunfall, 1 Monat arbeitsunfähig
 
HWS – Schleudertrauma 12.500 EUR
Verkehrsunfall, posttraumatische Belastungsstörung, Kopf- und Nackenschmerzen, Schwächegefühl, Vergesslichkeit, Schwindel
 
HWS – Schleudertrauma 12.500 EUR
Verkehrsunfall, HWS – Distorsion 1. Grades, Dauerschaden: Dauerbeschwerden, chronisches Schmerzsyndrom
 
Auge 5.100 EUR
Augapfelprellung, als deren Folge die Linse des Auges entfernt werden musste;
 
Bein 12.700 EUR
Abriss von 2 Bändern des oberen Sprunggelenks im rechten Knöchelbereich; Ablösung eines Teils des Sprunggelenks, 4 x stationäre Behandlung; 6 Wochen Unterschenkel- Gips; lange Zeit Krückenbenutzung und Unterarmgehstützen, Umschulung
 
Bein 7.000 EUR
Schienbeinkopfverrenkungsbruch (4-Teil-Bruch) des linken Unterschenkels durch Pferdetritt, 6 Wochen stationäre Krankenhausbehandlung, Entfernung einer eingesetzten Metallplatte
 
Bein 18.000 EUR
Oberschenkelbruch rechts; Verrenkungsbruch im rechten Fußgelenk mit diversen Brüchen des Mittelfußknochens und der Fußknochenbasis; Fixateur extern; dauerhafte Narben am rechten Oberschenkel und auf Fußrücken; 6 Wochen stationäre Behandlung
 
linker Arm bei Rechtshänderin = 5.000 EUR
Prellungen, Schürfwunden, Speichenköpfchentrümmerbruch, Operation,
stationäre Behandlung 1 Woche, 36 x Krankengymnastik, Funktion des Arms
eingeschränkt
 
Oberarmkopf = 10.000 EUR
mehrfach gebrochen, Funktion der Schulter deutlich eingeschränkt,
 
Arm, Hand, Mittelhandknochen-Oberschenkel = 22.500 EUR
diverse Brüche von Arm, Hand, Oberschenkel, Bänderrisse, mehrere
Operationen, Dauerschäden bei Hand und Bein
 
Oberarm, Oberschenkel = 30.000 EUR
mehrere Frakturen, weitere diverse Verletzungen, 11 Monate arbeitunsfähig
erkrankt, erlernter Beruf konnte nicht mehr ausgeübt werden, 12 cm Narbe,
Funktion Arm, Hand, Oberschnekel, Kniegelenk eingeschränkt
 
Ellenbogen, Oberarm, Sprunggelenk = 37.500 EUR
Frakturen von Ellenbogen, Oberarmschaft, Sprunggelenk, 4 Operationen, 11
Wochen stationäre Behandlung, Funktion des Arm eingeschränkt
 
Oberarmprellung = 200 EUR
Prellung des Oberarm, 3 - 6 Tage arbeitsunfähig erkrankt
 
Bruch des Oberarm und des Unterschekel = 1.500 EUR
Oberarmbruch, Unterschnekelbruch, Schädelhirntrauma, 10 Tage stationäre
Behandlung, 7 Monate ambulante Behandlung
 
Oberamrfraktur = 2.000 EUR
Oberarmfraktur, Sehnenabriss, 5 Tage stationäre Behandlung, 5 Monate
ambulante (Krankengymnastik) Behandlung
 
Unterarmfraktur = 1.500 EUR
komplizierter Bruch, zwei Operationen
 
Amputation Unteram = 67.500 EUR
linker Arm amputiert, linkes Bein 3 cm kürzer, Kniegelenk, Bewegungseinschränkung, 4 Monate stationär, 3 Wochen Lebensgefahr, 100% Schwerbehindert
 
ärztlicher Behandlungsfehler
3.000 EUR Minderung der Sehkraft
25.000 EUR erhebliche Verschlechterung des Sehvermögens
20.000 EUR Erblndung auf einem Auge
25.000 EUR Verlust eines Auges, Junge, 10 Jahre alt
100.000 EUR Erblindung nach fehlerhafter Gehirntumaor-OP
 
Buch = 5.000 EUR
vermeidbare Bauchoperation
 
vergessenes Tuchband im Bauchraum = 8.000 EUR
mehrfache Operation, Fehler 5 Jahre unentdeckt, fast 20 Jahre Schmerzen
 
Nierenverlust, Milzriss, Magenkontusion, Beckenringfraktur = 30.000 EUR
 
Bauchschuss = 20.000 EUR
Darm- und Leberverletzung
 
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Urteile / Beschlüsse zur Radarfalle 

§ 267 I StPO, § 24 StVG, § 49 StVO Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

Bei einer durch eine Messung durch Nachfahren zur Nachtzeit festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung muss das tatrichterliche Urteil unter anderem auch Feststellungen dazu enthalten, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Sichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte.

OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2006 - 2 Ss OWi 797/06  
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§ 3 StVO Geschwindigkeitsmessung 

Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Verkehrsradargerät Traffipax- Speedophot in einer Außenkurve sind unzutreffende Messergebnisse nicht auszuschließen.

AG Rostock, Urteil vom 07.09.2005 - 23 OWi 279/05 

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§ 267 StPO Geschwindigkeitsmessung
 

1. Bei der Messung mit dem ProViDa-System bedarf es regelmäßig der Angabe, welches der Messverfahren zum Einsatz gebracht worden ist.
Die Umstände des Messvorgangs und die Richtigkeit der vom Messgerät angezeigten Geschwindigkeit können vom Betroffenen nicht zugestanden werden, weil dieser hiervon keine Kenntnis hat.
Der Betroffene vermag nur in dem - noch vorhandenen - Wissen um sein eigenes Fahrverhalten einzuräumen, eine bestimmte Geschwindigkeit gefahren zu sein.

OLG Jena, Beschluss vom 11.08.2005 - 1 Ss 216/05  

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§ 3 StVO, § 261 StPO, § 41 II Nr. 7 StVO Geschwindigkeitsmessung

Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren mit einem Fahrzeug, dessen Tachometer nicht geeicht ist, ist grundsätzlich ein Sicherheitsabschlag von 20 % des Messwertes ausreichend und erforderlich, um alle denkbaren Fehlerquellen und Ungenauigkeiten der Messung auszugleichen.

OLG Celle, Beschluss vom 25.10.2004 - 222 Ss 81/04 (Owi)

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§ 77 II OWiG Geschwindigkeitsmessung

Erklärt der als Zeuge vernommene Polizeibeamte, dass das (Geschwindigkeits)messgerät zur Tatzeit in gültiger Weise geeicht war, dann begegnet die Ablehnung des Beweisantrags auf Vorlage des Eichscheins keinen rechtlichen Bedenken, zumal davon ausgegangen werden kann, dass in Bayern die bei einer Geschwindigkeitsmessung eingesetzten Geräte geeicht sind.

BayObLG, Beschluss vom 17.06.2004 - 1 ObOWi 251/04

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§ 41 II Nr. 7 StVO; §§ 261, 267 StPO; § 71 OWiG

Zum Umfang der notwendigen Darlegung des zur Feststellung der Geschwindigkeit angewendeten Verfahrens im tatrichterlichen Urteil, wenn die Geschwindigkeit mit einem (noch) nicht standardisierten Meßverfahren (hier: Messung mit dem Gerät "Speedophot M - Moving Radar") ermittelt worden ist.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17.02.1995 - 5 Ss (OWi) 35/95 - (OWi) 20/95 I

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Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 31 km/h, außerorts um 41 km/h oder mehr überschritten, droht in der Regel ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten. Oft wird übersehen, dass auch ein Fahrverbot droht, wenn innerhalb eines Jahres die zulässige Höchstgeschwindigkeit zwei Mal um mehr als 25 km/h überschritten wird. Häufig kommt es also darauf an, das entscheidende Gericht davon zu überzeugen, dass die gefahrene Geschwindigkeit nur 1 - 2 km/h weniger betrug. Zunächst aber wird geprüpft, ob die Geschwidigkeitsmessung überhaupt verwertbar und fehlerfrei war. Schon kleine Fehler bei der Geschwindigkeitsmessung können zur Folge haben, dass das Gericht höere Toleranzabzüge bei der Geschwindigkeitsmessung vornimmt.

Wurde eine Messung fehlerfrei durchgeführt und steht ein Fahrverbot im Raum, gilt es Strategien mit der Mandantschaft zu erörtern, die dazu führen, dass der Staat ausnahmsweise auf die Verhängung eines Fahrverbotes verzichtet. Ferner kann auch der Zeitpunkt der Abgabe des Führerscheins beeinflusst werden, wenn die Abwendung des Fahrverbotes nicht in Betracht kommt.


Damit eine Bewertung der Situation erfolgen kann, muss zunächst die entsprechende Akte der Behörde angefordert werden (Bußgeldakte). Dies kann nur der Rechtsanwalt, der hierfür eine Vollmacht benötigt. Spätestens nach Eingang der Akte wird dann in einem Gespräch mit dem Mandanten diesem die mögliche Konsequenz der angeblichen Tat und die Vorgehensweise erläutert.

 

Welche Arten der Geschwindigkeitsmessung gibt es? 

Mehr zu: Überwachungstechnik - wie funktionieren Radarfallen


- Radarmessverfahren (mehr dazu hier!)
- Lasermessverfahren einschließlich Infrarotmessung
- Lichtschrankenmessverfahren
- Koaxialkabelmessung
- Induktionsschleifenmessverfahren
- Verkehrsvideomessverfahren
- Verkehrskontrollmessverfahren mit Videostoppuhr
 
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Geschwindigkeitsmessung aus dem Auto heraus 
Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren werden meistens mit einem geeichten Geschwindigkeitsmesser durchgeführt oder es wird ein geeichter Tachometer verwendet. Wird ein nicht justierter Tachometer zur Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung verwendet, so sind Toleranzabzüge von mindestens 20 % der abgelesenen Geschwindigkeit vorzunehmen. Bei der Messung mittels Nachfahren muss die Messung über eine Mindeststrecke und einen Mindestabstand erfolgen. Die dabei einzuhaltenden Werte divergieren je nach Länderrichtlinie und Rechtsprechung, sowie nach dem zum Einsatz gebrachten Messverfahren. Toelranzabzüge von mehr als 5 % müssen nur erfolgen, wenn es sich um kein standardisiertes Messverfahren handelt. Standardisierte Geschwindigkeitsmessungen mit eichpflichtigen Videonachfahrsystemen sind z. B. Pro-ViDa, ProofSpeed, PDRS 1245, Police-Pilot-System. 
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Geschwindigkeitsmessung mittels Lasermessgerät 
Bei der Lasermessung wird in den meisten Fällen der angebliche Verstoß nicht fotodokumentarisch erfasst. Dies führt dazu, dass dem Messbeamten volles Vertrauen geschenkt werden muss. Da es sich dabei auch nur um einen Mensch handelt, kann es sein, dass es bei der Messung zu Fehlzuordnungen gekommen ist. Fehler können auftreten wegen falscher Justierung des Geräts, Zuordnungsfehler oder Ablesefehler. Insbesondere ist zu beachten, dass sich der Laserstrahl aufweitet, also nicht immer den gleichen Durchmesser besitzt. Pro Hundert Meter Messentfernung weitet sich der Strahl um mindestens 50 cm auf, so das es sich eher um eine Fläche als um einen Strahl handelt. Hier besteht die Gefahr, dass andere Fahrzeuge mit in den Messstrahl geraten. Hinzu kommt, dass nur geschultes Personal Lasermessungen durchführen dürfen. Es handelt sich bei den Messungen mittels Lasermessgeräten in der Regel um standardisierte Messverfahren. 
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Hilfe nach der Geschwindigkeitsmessung 
Hier sind nur einige kurze Grundsätze der Geschwindigkeitsmessung aufgezeigt. Die Geschwindigkeitsmessung bietet viele Angriffspunkte. Technische, hinsichtlich des Einsatzes und der Verwendung des jeweiligen Messgeräts. Unabhängig von der Angriffsfläche, welche die technische Seite bietet, besteht die Möglichkeit der formell juristischen Prüfung des Verfahrens. Möchten Sie erfahren, ob im konkreten Fall Fehler von der Behörde gemacht wurden, sollten Sie einen fachkundigen Rechtsanwalt mit der Prüfung der Angelegnheit beauftragen. 
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Urteile / Beschlüsse zur Geschwindigkeitsmessung 
§§ 261, 267 StPO, § 24 StVG Beweiswürdigung
Von einem standardisierten Messverfahren kann nur dann gesprochen werden, wenn das Gerät von seinem Bedienungspersonal auch wirklich standardmäßig, d.h. in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs-/Gebrauchsanweisung verwendet wird, und zwar nicht nur beim eigentlichen Messvorgang, sondern auch bei den ihm vorausgehenden Gerätetests. OLG Koblenz, Beschluss vom 12.08.2005 - 1 Ss 141/05

 
§§ 261, 267 StPO, § 24 StVG Beweiswürdigung
Dass ein Sachverständiger für „Straßenverkehrsunfälle“ und/oder das „Kraftfahrzeugwesen“ auch die zur Beurteilung eines Laser-Mess-Sachverhalts – bei dem es zudem auch noch zu Verstößen gegen einschlägige Bedienungsvorschriften (und dadurch zur Nichteinhaltung der Voraussetzungen der Bauartzulassung und der Geräteeichung) gekommen war – erforderliche Sachkunde auf dem Gebiet der Laser- Messtechnik besitzt, versteht sich nicht von selbst und bedarf daher näherer Darlegung. Unterbleibt dies, leidet das Urteil an einem Darstellungsmangel

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.08.2005 - 1 Ss 141/05
 
§§ 261, 267 StPO, § 24 StVG Beweiswürdigung
Das Gericht darf sich dem Gutachten eines Sachverständigen nicht einfach nur pauschal anschließen. Will es seinem Ergebnis ohne Angabe eigener Erwägungen folgen, müssen die Urteilsgründe die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiedergeben. Der allgemeine Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung reicht dazu nicht aus.
OLG Koblenz, Beschluss vom 12.08.2005 - 1 Ss 141/05
 
§ 26 I StVG, § 3 StVO, § 77 OWiG Zuständigkeit; Geschwindigkeitsmessung
Die Tatsache, dass die ausgeliehene Person, die die Geschwindigkeitsmessung im Rahmen der kommunalen Verkehrsüberwachung ausübt, gleichzeitig Geschäftsführer des privaten Unternehmens ist, führt nicht zu einem Beweiserhebungsverbot, auf jeden Fall aber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. (Ergänzung zu BayObLG DAR 1997, 206 und DAR 1999, 321)
BayObLG, Beschluss vom 21.03.2005 - 2 ObOWi 700/04
 
§ 261StPO, §§ 3 III, 41 II Nr. 7 StVO Tolreanzabzug
Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren mit einem Fahrzeug, dessen Tachometer nicht geeicht ist, ist grundsätzlich ein Sicherheitsabschlag von 20% des Messwertes ausreichend ausreichend und erforderlich, um alle denkbaren Fehlerquellen und Ungenauigkeiten der Messung auszugleichen. Weicht das Tatgericht von diesem anerkannten Toleranzabzug ab, bedarf es einer eingehenden auf Tatsachen gestützten Begründung.

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Bußgeldkatalog - Bei Fragen zum Bußgeldkatalog, lassen Sie sich doch ein kostenloses, individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Rechtsanwalt Verkehrsrecht  

 

Bußgeldkatalog 

 

Der Bußgeldkatalog, korrekt die Bußgeldkatalog-Verordnung (BkatV), vom 13. November 2001 ersetzte die davor geltenden Landesregelungen. Die nunmehr bundeseinheitlich geltende Verordnung beinhaltet die Vorschriften zur Erteilung einer Verwarnung, die Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr.

Die dort genannten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehungsweise und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen, das heißt eine Bußgeldstelle oder der Tatrichter können im begründeten Einzelfall durchaus höhere Beträge aussprechen. Bei Bußgeldbeträgen bis 35 Euro erfolgt nur eine Verwarnung ohne Eintrag in das Verkehrszentralregister in Flensburg (keine „Flensburg-Punkte“), bei Beträgen von 40 Euro und mehr, ein bis vier Punkte.

In manchen Fällen, zum Beispiel bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 30 km/h innerhalb von Ortschaften, ist im Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot aufgeführt. Das bedeutet, dass ein Fahrverbot - von ein bis drei Monaten je nach Schwere der Tat - grundsätzlich auszusprechen ist und nur im begründeten Einzelfall darauf verzichtet werden kann.

Diese hier jeweils beschriebenen Einzelfälle müssen sehr gut begründet werden. Da in den einzelnen Länder die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung dazu trotz bundeseinheitlichkeit anders aussieht; ist unten noch ein Punkt "ständige höchstrichterliche Rechtsprechung und Praxis" angebracht, den es zu beachten gilt.

1. Geschwindigkeitsüberschreitung
 1 Der Gesetzgeber sieht die Erhöhung von einem auf drei Punkte i.d.R dann vor, wenn die Geschwindigkeit überhöht, aber eine Sichtweite unter 50 m bestanden hat. Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit einem PKW oder mit einem anderen Kraftfahrzeug mit zulässigem Gesamtgewicht bis 3,5 t um die in der ersten Spalte angegebenen Geschwindigkeit innerorts oder außerorts überschritten, so wird das in der Tabelle angegebene Bußgeld fällig. Zusätzlich bekommt der Kraftfahrzeugführer ab 21 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung Punkte. Ab 31 km/h innerorts bzw. 41 km/h außerorts wird ein Fahrverbot verhängt.

 2 Wird innerhalb eines Jahres zweimal eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h oder mehr erfasst folgt ebenso ein Fahrverbot von einem Monat. Auch hier gilt es allerdings den unteren Punkt "ständige höchstrichterliche Rechtsprechung und Praxis" zu beachten!


2. Toleranz 

Vom gemessenem Wert werden meist 3 km/h bei weniger als 100 km/h abgezogen. Bei einer Geschwindigkeit darüber entsprechend 3% Abzug. Zusätzlich ist zu beachten, dass aufgrund der StVZO bzw. der Fahrzeug-Zulassungsverordnung der Tachometer des Wagens mehr anzeigt als die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit.


3. Ständige höchstrichterliche Rechtsprechung und Anwendung in der Praxis: Beispiel Bayern 

Die Anwendung des Bußgeldkataloges ist in der Praxis meist schwieriger als hier beschrieben. Obgleich der Bußgeldkatalog bundeseinheitlich ist, gibt es in Realität große Unterschiede zwischen den Ländern. Bayern gilt in Sachen Ordnungswidrigkeiten als strengstes aller Bundesländer. Dort sprach bis vor wenigen Jahren als oberstes Gericht das Bayerische Oberste Landesgericht BayOLG über die Rechtsbeschwerden bzw. Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerden gegen die Urteile der Amtsgerichte Recht. Mit der Auflösung des BayOLG übernahm dessen Zuständigkeit in Sachen Ordnungswidrigkeitenrecht das OLG in Bamberg. Dessen Rechtsprechung scheint bisher aber mit der des BayOLG vergleichbar.

Was in der Praxis die Probleme bereitet, sind nicht die Geldbußen, sondern die Fahrverbote. Wegen diesen legen die Betroffenen regelmäßig Einspruch gegen die Bußgeldbescheide ein. In Bayern ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Leidwesen vieler Betroffener hierbei recht eindeutig. Viele Betroffene meinen, sie könnten mit einer erhöhten Geldbuße das Fahrverbot in Wegfall kommen lassen. Die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung sagt hierzu:

Ein Fahrverbot kann nur dann in Wegfall kommen, wenn eine drohende Existenzvernichtung nachgewiesen wurde.[1] [2]

Eine solche drohende Existenzvernichtung nachzuweisen ist recht schwierig, in der Praxis meistens unmöglich. Daher weichen viele Personen auf die Methode aus, die Rechtsgültigkeit des sog. Regelfahrverbots gem. § 4 Abs. 2 der BkatV in Frage zu stellen. Hierzu raten meistens wenig qualifizierte Rechtsanwälte, die nur die BkatV kennen, jedoch nicht die dazu gehörende ständige höchstrichterliche Rechtsprechung. In der BkatV steht nur, dass im Falle von zwei Geschwindigkeitsverstößen innerh. eines Jahres von mehr als 26 km/h ein Fahrverbot ausgesprochen wird. Die Rechtsprechung sagt hierzu allerdings:

Anstatt der Geschwindigkeitsverstöße gelten auch "Verstöße von ähnlich starkem Gewicht". [3] [4] [5] [6] [7]

Auch die simpelste Methode wird angewandt, nämlich die Bestreitung der Fahrereigenschaft. Hier findet man in der Regel kein Gehör. Biometrische Gutachten oder ähnliches werden häufig abgelehnt, weil die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist (oder auch unter Berücksichtigung des Grundatzes der Verhältnismäßigkeit ...)

Eine einheitliche Rechtsprechung ist aus diesen Gründen schwierig.

4. Literatur

Ferner, Der neue Bußgeldkatalog, 10. Auflage, Neuwied 2003
Janiszewski/Buddendiek, Bußgeldkatalog mit Punktsystem, 9. Auflage, München 2004 (Wird von den AG in Bayern standardmäßig angewandt.)
Lütkes/Ferner/Kramer, Straßenverkehrsrecht, Loseblattwerk, Stand 2006, Neuwied
Der aktuelle bundeseinheitliche Bußgeldkatalog von Wolf-Dieter Beck; ein ADAC Buch; Stand: 1. August 2006 (Standardmäßig von den Staatsanwaltschaften in Bayern verwandt.)

5. Einzelnachweise

4 Ss OWi 690/06 OLG Hamm
Az. 3 Ss OWi 269/06 OLG Hamm 
4 Ss OWi 693/03 OLG Hamm 
1 Ss 227/04 OLG Koblenz 
3 Ws (B) 485/04 Kammergericht Berlin 
vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1998, 38; OLG Zweibrücken, DAR 2001, 327; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 37. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 15 m. w. Nachw 
Bayerisches Oberstes Landesgericht DAR 95 410

Basisdaten
Kurztitel: Bußgeldkatalog(verordnung)
Voller Titel: Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
Typ: Bundesrechtsverordnung
Rechtsmaterie: Verkehrsrecht
Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Abkürzung: BKatV
FNA: 9231-1-12
Verkündungstag: 13. November 2001 (BGBl. I 2001, S. 3033)
Letzte Änderung durch: Art. 11 VO vom 25. April 2006
(BGBl. I S. 988)
Inkrafttreten der
letzten Änderung: 1) 1. März 2007
(Art. 12 VO vom 25. April 2006)

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel http://de.wikipedia.org/wiki/Bu%C3%9Fgeldkatalog aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.

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§ 1 Bußgeldkatalog
 
  (1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung

       (Bußgeldkatalog - BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei

       Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz bis zu 35 Euro

       bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.
 
  (2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen

        Tatumständen ausgehen.
 
 
§ 2 Verwarnung
 
  (1) Die Verwarnung muss mit einem Hinweis auf die Verkehrszuwiderhandlung verbunden sein.
 
  (2) Bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt eine Verwarnung ohne

        Verwarnungsgeld in Betracht.
 
  (3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30 und 35 Euro erhoben.
 
  (4) Bei Fußgängern soll das Verwarnungsgeld in der Regel 5 Euro, bei Radfahrern 10 Euro betragen, sofern der

        Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt.
 
  (5) Ist im Bußgeldkatalog ein Regelsatz für das Verwarnungsgeld von mehr als 20 Euro vorgesehen, so kann er bei

        offenkundig außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bis auf 20 Euro ermäßigt werden.
 
  (6) Werden durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen, für die eine Verwarnung mit

        Verwarnungsgeld in Betracht kommt, so wird nur ein Verwarnungsgeld, und zwar das höchste der in Betracht kommenden,

        erhoben.
 
  (7) Hat der Betroffene durch mehrere Handlungen geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen oder gegen dieselbe

        Vorschrift mehrfach verstoßen, so sind die einzelnen Verstöße getrennt zu verwarnen.
 
  (8) In den Fällen der Absätze 6 und 7 ist jedoch zu prüfen, ob die Handlung oder die Handlungen insgesamt noch geringfügig

        sind.
 
 
§ 3 Bußgeldregelsätze
 
  (1) Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister sind im Bußgeldkatalog nicht berücksichtigt, soweit nicht

        in den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs etwas anderes bestimmt ist.
 
  (2) Wird ein Tatbestand der Nummer 119, der Nummer 198.1 in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs oder der Nummern

        212, 214.1, 214.2 oder 223 des Bußgeldkatalogs, für den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, vom Halter

        eines Kraftfahrzeugs verwirklicht, so ist derjenige Regelsatz anzuwenden, der in diesen Fällen für das Anordnen oder

        Zulassen der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs durch den Halter vorgesehen ist.
 
  (3) Die Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen, erhöhen sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder

        Sachbeschädigung nach der Tabelle 4 des Anhangs, soweit diese Merkmale oder eines dieser Merkmale nicht bereits im

        Tatbestand des Bußgeldkatalogs enthalten sind.
 
  (4) Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses

        mit Fahrgästen ein Tatbestand 
 
        1. der Nummern 8.1, 8.2, 15, 19, 19.1, 19.1.1., 21, 21.1, 212, 214.1, 214.2, 223 oder
 
         2. der Nummern 12.5 oder 12.6, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 2 des Anhangs, oder
 
         3. der Nummern 198.1 oder 198.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs,
 
des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so erhöht sich der dort genannte Regelsatz, sofern dieser einen Betrag von mehr als 35

           Euro vorsieht, auch in den Fällen des Absatzes 3, jeweils um die Hälfte, höchstens jedoch auf 475 Euro. Der nach Satz 1

           erhöhte Regelsatz ist auch anzuwenden, wenn der Halter die Inbetriebnahme eines kennzeichnungspflichtigen

           Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen in den Fällen
 
1. der Nummern 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 213 oder
 
2. der Nummern 199.1, 199.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs, oder 224
 
des Bußgeldkatalogs anordnet oder zulässt.
 
  (5) Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht, die jeweils einen Bußgeldregelsatz

        von mehr als 35 Euro vorsehen, so ist nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsätzen der höchste, anzuwenden.

        Dieser kann angemessen erhöht werden, höchstens jedoch auf 475 Euro.
 
  (6) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern

        begangen werden, ist, sofern der Bußgeldregelsatz mehr als 35 Euro beträgt und der Bußgeldkatalog nicht besondere

        Tatbestände für diese Verkehrsteilnehmer enthält, der Regelsatz um die Hälfte zu ermäßigen. Beträgt der nach Satz 1

        ermäßigte Regelsatz weniger als 40 Euro, so soll eine Geldbuße nur festgesetzt werden, wenn eine Verwarnung mit

        Verwarnungsgeld nicht erteilt werden kann.
 
--------------------------------------------------------------------------------
§ 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Nr. 1 geändert, Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 neu gefasst mit Wirkung zum 1. April 2004

          durch Verordnung vom 22. Januar 2004 (BGBl. I S. 117); Abs. 2 geändert mit Wirkung zum 1. Mai 2006 durch Verordnung

          vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3716).
 
 
§ 4 Regelfahrverbot
 
  (1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Abs. 1

        Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in

        Betracht, wenn ein Tatbestand
 
1. der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 1 des Anhangs,
 
2. der Nummern 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h

               beträgt, oder der Nummern 12.6.3, 12.6.4  oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs,
 
3. der Nummern 19.1.1, 21.1, 83.3 oder 89a.2 oder
 
4. der Nummern 132.1, 132.2, 132.2.1 oder 152.1
 
des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort

          bestimmte Dauer festzusetzen.
 
  (2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so

        ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den

        Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße

        rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere

        Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
 
  (3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Abs. 1 Satz 2 des

        Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des

        Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.
 
  (4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als

        Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.
 
--------------------------------------------------------------------------------
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 geändert mit Wirkung zum 1. April 2004 durch Verordnung vom 22. Januar 2004 (BGBl. I S. 117); Abs.

          1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 geändert mit Wirkung zum 1. Mai 2006 durch Verordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S.

          3716). 


 
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bußgeldkatalog- Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBl. I S. 1305, 1447), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386), außer Kraft.
 
 
Punktekatalog bei Owi-Taten, wann gibt es welche Punkte Flensburg
 
Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften
21-25 km/h 50,- EUR, 1 Punkt
26-30 km/h 60,- EUR, 3 Punkte
31-40 km/h 100,- EUR, 3 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
41-50 km/h 125,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
51-60 km/h 175,- EUR, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
61-70 km/h 300,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
über 70 km/h 425,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
 
Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften
21-25 km/h 40,- EUR, 1 Punkt
26-30 km/h 50,- EUR, 3 Punkte
31-40 km/h 75,- EUR, 3 Punkte
41-50 km/h 100,- EUR, 3 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
51-60 km/h 150,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
61-70 km/h 275,- EUR, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
über 70 km/h 375,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
 
Nichteinhalten des Abstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug
bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h
weniger als 5/10 des halben Tachowertes 40,- EUR, 1 Punkt
weniger als 4/10 des halben Tachowertes 60,- EUR, 2 Punkte
weniger als 3/10 des halben Tachowertes 100,- EUR, 3 Punkte
(bei mehr als 100 km/h + 1 Monat Fahrverbot)
weniger als 2/10 des halben Tachowertes 150,- EUR, 4 Punkte
(bei mehr als 100 km/h + 2 Monate Fahrverbot)
weniger als 1/10 des halben Tachowertes 200,- EUR, 4 Punkte
(bei mehr als 100 km/h + 3 Monate Fahrverbot)
 
bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h
weniger als 5/10 des halben Tachowertes 60,- EUR, 2 Punkte
weniger als 4/10 des halben Tachowertes 100,- EUR, 3 Punkte
weniger als 3/10 des halben Tachowertes 150,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
weniger als 2/10 des halben Tachowertes 200,- EUR, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
weniger als 1/10 des halben Tachowertes 250,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
 
Überholen
Überholt unter Nichtbeachten des Verkehrszeichens "Überholverbot" 40,- EUR, 1 Punkt
mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 125,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
 
Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt 50,- EUR, 3 Punkte
Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage 50,- EUR, 3 Punkte
und dabei "Überholverbot"-Verkehrszeichen nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung nicht gefolgt 75,- EUR, 4 Punkte
mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 125,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
 
Rotlichtverstoß:
Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil, rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt 50,- EUR; 3 Punkte
mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 125,- EUR; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot
 
bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens 125,- EUR; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot
mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 200,- EUR; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot
 
Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten 50,- EUR; 3 Punkte
den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet 60,- EUR; 3 Punkte
 
den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen
behindert 60,- EUR; 3 Punkte
gefährdet 75,- EUR; 3 Punkte
 
TÜV / AU
Als Halter Fahrzeug zur Haupt- oder Zwischenuntersuchung nicht angemeldet oder vorgeführt; bei einer Überschreitung des Anmelde- oder Vorführtermins von mehr als acht Monaten 40,- EUR, 2 Punkte
 
Abgasuntersuchung:
Als Halter die Frist für die Abgasuntersuchung überschritten um mehr als acht Monate 40,- EUR, 1 Punkt
 
Alkohol:
ab 0,5 Promille: 250,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
bei Eintragung von bereits einer Entscheidung 500,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen 750,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
 
Drogen:
250,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
bei Eintragung von bereits einer Entscheidung 500,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen 750,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
 
Sonstiges:
Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene amtliche oder rote Kennzeichen oder Kurzkennzeichen fehlte 40,- EUR; 1 Punkt
 
Bei laufendem Motor ein Handy zur Benutzung in die Hand genommen 40,- EUR, 1 Punkt

Mit abgefahrenen Reifen gefahren 50 / 75,- EUR; 3 Punkte
 
Im Winter mit Sommerreifen gefahren 20,- EUR, bei Behinderung 40,- EUR, 1 Punkt
 
Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen 50,- EUR; 1 Punkt
 
Als Kfz-Führer Kind ohne jede Sicherung befördert
bei einem Kind 40,- EUR, 1 Punkt
bei mehreren Kindern 50,- EUR, 1 Punkt
 
Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtsberechtigten gefährdet 50,- EUR, 3 Punkte
 
Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren 40,- EUR, 3 Punkte

Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren
in einer Ein- oder Ausfahrt 50,- EUR, 4 Punkte
auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen 100,- EUR, 4 Punkte
auf der durchgehenden Fahrbahn 150,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
 
Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen geparkt 40,- EUR, 2 Punkte
 
Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt 50,- EUR, 2 Punkte
 
Zeichen oder Haltegebot eines Polizeibeamten nicht befolgt 50,- EUR, 3 Punkte
 
Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt 50,- EUR, 1 Punkt 
 
Wenden im Tunnel 40,- EUR, 1 Punkt
 
An einer Schranke nicht gehalten 150,- EUR, 1 Monat Fahrverbot
Eine geschlossene Schranke umfahren 450,- EUR, 3 Monate Fahrverbot

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Fahrerflucht / Unfallflucht, § 142 StGB

 

Den § 142 StGB - oft als Fahrerflucht bezeichnet - verwirklicht, wer bei einem Unfall im Straßenverkehr einen Schaden an fremden Sachen verursacht und sich als Beteiligter vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht zu haben oder hierzu wenigstens eine angemessene Zeit gewartet zu haben. Früher wurde der Tatbestand als Verkehrsunfallflucht oder Fahrerflucht bezeichnet, richtig heißt es unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Auch verwirklicht derjenige die Fahrerflucht, wer sich zwar erlaubter Weise von einem Unfallort entfernt, die erforderlichen Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
 
Häufig kommt es vor, dass Personen vorgeworfen wird, während des Ein- oder Ausparkens ein fremdes Fahrzeug beschädigt zu haben und sich so der Fahrerflucht schuldig gemacht zu haben. Nicht nur das hier ein Strafverfahren droht, auch macht der angeblich Geschädigte oft zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend. Sollte man sich einem solchen Vorwurf der Fahrerflucht ausgesetzt sehen, ist es ärgerlich genug, wenn die eigene Versicherung den Schaden des Anderen ersetzt und man in der Schadensklasse hochgestuft wird. Dann sollte zumindest versucht werden, einer strafrechtlichen Verurteilung zu entgehen, zu Mal im Falle der Verurteilung die Entziehung der Fahrerlaubnis droht.
 
Es ist zu prüfen, ob strafrechtlich unerhebliche Sachschäden mit weniger als 40 - 50 EUR vorliegen, der Unfall sich überhaupt im öffentlichen Straßenverkehr ereignete, ein räumliches von der Unfallstelle Absetzen vorliegt und ob die weiteren Tatbestandsmerkmale der Fahrerflucht überhaupt vorliegen. Ferner muss sich der Täter überhaupt des Umstandes bewusst gewesen sein, dass er Unfallbeteiligter war.

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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, oft noch mit der älteren Überschrift als Verkehrsunfallflucht oder einfach Unfallflucht bezeichnet, ist in Deutschland in § 142 StGB geregelt.

Nach dieser Vorschrift wird derjenige bestraft, der sich als an einem Verkehrsunfall Beteiligter vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht zu haben oder hierzu wenigstens eine angemessene Zeit gewartet zu haben, sowie derjenige, der sich zwar erlaubterweise vom Unfallort entfernt hat, die erforderlichen Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

Die deliktische Handlung ist häufig Thema von Kriminalstücken oder -filmen, z.B. Fahrerflucht mit Kai Wiesinger (2003)

Wortlaut:  § 142 StGB lautet:

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
     1. nach Ablauf der Wartefrist (Abs. 1 Nr. 2) oder
     2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Abs. 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Abs. 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

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Normgeschichte
Schon in der Frühzeit des Automobils ergab sich das Problem, dass aufgrund der Schnelligkeit des Autos sich ein Unfallbeteiligter schnell entfernen konnte, ohne identifiziert zu werden. Verstärkt wurde diese Problematik durch die staubigen Straßen und dem Fehlen von Nummernschildern. In Deutschland wurde ein erstes entsprechendes Gesetz 1942 eingeführt

Zuletzt wurde durch das 6. Strafrechtsreformgesetz die Regelung über tätige Reue (§ 142 Abs. 4) eingefügt, um dem Täter eine goldene Brücke zurück in die Legalität zu bauen, indem durch Nachtatverhalten Straflosigkeit erreicht werden kann. Der Umstand, dass in § 142 in erster Linie Gesinnung unter Strafe steht, wird auch durch die neueste Reform jedoch in keiner Weise verändert, sondern nach Ansicht zahlreicher Kritiker durch die straflose Besinnungszeit sogar noch verstärkt und verdeutlicht.

Verfassungskonformität
Die Vereinbarkeit von § 142 StGB mit dem Grundgesetz wurde und wird mit dem Argument bestritten , es liege ein Verstoß gegen Art. 103 GG vor, da der Täter verpflichtet werde, durch eigenes Verhalten zur einer gegen ihn gerichteten ordnungs- oder strafrechtlichen Sanktion aus anderen Delikten (Straßenverkehrsgefährdung, Sachbeschädigung, Körperverletzung) beizutragen (Nemo tenetur se ipsum accusare). Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch mit der in BVerfGE 16, 191 veröffentlichten Entscheidung die Verfassungskonformität bejaht, womit das Problem jedenfalls für die Rechtspraxis entschieden ist.

Kriminalpolitische Diskussion
Unter den Befürwortern der Norm wird die Schutzwürdigkeit der Rechtssicherheit im ohnehin gefährlichen Straßenverkehr ins Feld geführt.

Wer die Abschaffung des § 142 StGB fordert, gilt im politischen Diskurs schnell als Vertreter der Interessen rücksichtsloser Raser, obgleich die Normzwecke des Schutzes vor Unfallfolgen abschließend durch die Normen Straßenverkehrsgefährdung, Sachbeschädigung und Körperverletzung, ggfs. mit Todesfolge oder auch (fahrlässige) Tötung vollständig abgedeckt seien.

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Die Merkmale des objektiven Tatbestands

Unfallbeteiligter
Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen des Einzelfalles zur Verursachung des Unfalles beigetragen haben kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Betreffende schuldhaft gehandelt hat. Zum Beispiel ist man Unfallbeteiligter auch dann, wenn man wegen eines Tieres, das auf die Fahrbahn läuft, stark bremst und der Nachfolgende auffährt.

Weitere Beispiele:

Beifahrer, der eine leere Bierdose aus dem Fenster wirft und dadurch einen Unfall verursacht
Fahrzeughalter, der einem Betrunkenen das Auto überlässt, jedoch nur dann, wenn er selbst im Auto mitfährt
Ein Zeuge, der den Unfall lediglich beobachtet hat, ist kein Unfallbeteiligter. Wenn er sich vom Unfallort entfernt, bevor die Polizei eintrifft, kann er nicht nach § 142 StGB bestraft werden.

Unfall
Unfall ist ein plötzliches Ereignis im Verkehr, das von mindestens einem Beteiligten ungewollt ist und mit den Gefahren des Straßenverkehrs in ursächlichem Zusammenhang steht, bei dem ein nicht ganz unerheblicher Personen - oder Sachschaden entsteht. Die momentane (richterliche) Regelung bestimmt den unerheblichen Sachschaden mit weniger als 40 - 50 €. Umstritten ist, ob ein Unfall im Straßenverkehr auch dann gegeben ist, wenn das Schadensereignis vorsätzlich herbeigeführt wurde (vgl. dazu BGH NJW 2002, 626 und Schnabl, NZV 2005, 281).

Straßenverkehr
Der Unfall muss sich im öffentlichen Straßenverkehr ereignen. Mit öffentlichem Straßenverkehr ist der Verkehr (Fußgänger und Fahrzeuge) auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gemeint. Eine Unterscheidung wird mitunter in tatsächlich öffentlich - für alle zugänglichen Wege wie beispielsweise Garagen, Tankstellen, Parkplätze - und rechtlich öffentlich (Widmung durch Verkehrsbehörde) vorgenommen. Bei der ersten Variante bedarf es unter Umständen der Zustimmung des Inhabers/Pächters. Reine Privatstraßen fallen nicht unter diese Regelung.

Es muss allerdings ein Fremdschaden eingetreten sein. Entfernt sich der Täter nach einer bloßen Verkehrsgefährdung, ist er jedenfalls nicht nach § 142 StGB strafbar. Das gilt auch, wenn ausschließlich dem Sich-Entfernenden ein Schaden entstanden ist. Mittelbare Interessen seiner Haftpflichtversicherungen werden nicht über § 142 StGB geschützt.

Öffentlicher Verkehr findet auch auf den nicht gewidmeten Straßen, Plätzen und Wegen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, solange diese, zum Beispiel wegen Bauarbeiten, durch Absperrschrankgen oder ähnlich wirksame Mittel für den Verkehr gesperrt sind (Verwaltungsvorschrift zu § 1 StVO).

Dem öffentlichen Straßenverkehr dient jedweder Verkehrsgrund, der der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken (also nicht zu Spielzwecken, Sportzwecken etc.) zur Verfügung offen stehen, bei straßenrechtlicher Widmung oder bei Gemeingebrauch mit Zustimmung des Berechtigten ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Eine Sperrung für einzelne Verkehrsarten (z. B. Radfahrer) ist dabei unbedeutend. Öffentliche Straßen kann auch der Weg zu einem Privateigentum sein, z. B. eine private, nicht besonders gekennzeichnete Zufahrt, die zu mehreren Wohnhäusern führt.

Sich entfernen
Die Tathandlung begeht, wer sich räumlich von der Unfallstelle absetzt. Entgegen früherer Rechtsprechung, als bereits eine geringe Bewegung zur Seite genügte, zum Beispiel das zur Seite treten und unter die Schaulustigen mischen eines Unfallbeteiligten, um unerkannt zu bleiben, fordert die heutige Rechtsprechung eine räumliche Absetzbewegung des Täters in einen Bereich hinein, in dem eine feststellungsbereite Person den Unfallbeteiligten nicht mehr vermuten würde. Das kann zum Beispiel das Verbergen in einem Haus, welches sich an der Unfallstelle befindet sein. Regelmäßig entfernen sich die Täter aber tatsächlich räumlich weit von der Unfallstelle weg. Ein interessantes psychologisches Phänomen ist dabei, dass der überwiegende Teil der Unfallflüchtigen zunächst nach Hause zurück kehrt. Auch kurzzeitiges Entfernen ist grundsätzlich mit Strafe bedroht, kann aber gerechtfertigt sein, wenn man zum Beispiel von einer Telefonzelle die Polizei verständigt oder Hilfe herbeiholt.

Nicht strafbar ist das Entferntwerden wider den eigenen Willen, zum Beispiel wenn man vom Rettungsdienst in das Krankenhaus eingeliefert wird.

Feststellungen
Das Treffen von Feststellung bezieht sich auf die Angaben zur Person, zum Fahrzeug und zur Art der Beteiligung an einem Verkehrsunfall. Grundsätzlich muss bei dem Verkehrsunfall fremdes Feststellungsinteresse gegeben sein, dass heißt dass eine der Unfallparteien, im Regelfall werden es alle am Unfall beteiligte Personen sein, ein Interesse an der Feststellung dieser Daten haben muss. Dieses Interesse wird sich regelmäßig damit begründen lassen, dass bei dem Unfall ein Schaden entstanden ist, der zivilrechtlich reguliert werden muss. Zur Wahrung dieses Feststellungsinteresses verlangt der Gesetzgeber von den Unfallbeteiligten ein bestimmtes Handeln, welches sich an der Unfallsituation festmacht.

Ist eine feststellungsbereite Person (also eine Person die Willens ist, die Feststellungen zu treffen und die auch dazu in der Lage ist) am Unfallort anwesend, verlangt das Gesetz

- dass der Unfallbeteiligte an der Unfallstelle bleibt, bis die Feststellungen getroffen sind (Anwesenheitspflicht)

- dass der Unfallbeteiligte sich als solcher zu erkennen gibt (aktive Vorstellungspflicht)

- dass der Unfallbeteiligte die Feststellungen der Daten duldet (Feststellungsduldungspflicht). Dabei muss der Unfallbeteiligte auch in Kauf nehmen, dass für ihn strafrechtlich relevante Feststellungen(z.B. Trunkenheit) getroffen werden.

Wartefrist
Ist eine feststellungsbereite Person nicht an der Unfallstelle, so fordert der Gesetzgeber eine nicht näher definierte Wartepflicht, d.h. der Unfallbeteiligte muss an der Unfallstelle auf das Eintreffen einer feststellungsbereiten Person warten und dann seinen weiteren Pflichten nachkommen. Die Wartepflicht selbst ist gesetzlich nicht normiert und wird von den Gerichten im Einzelfall bestimmt. Die durch Rechtsprechung festgelegten Wartefristen bewegen sich zwischen 15 Minuten bei einem Bagatellunfall bis zu über zwei Stunden bei einem Unfall mit Verletzten. Entscheidend sind neben der Schwere der Unfallfolgen auch die Zeit und die Lage der Unfallstelle. Entfernt sich ein Unfallbeteiligter von der Unfallstelle nach Ablauf einer Wartefrist, so sind seine Verpflichtungen, Maßnahmen zur Schadenregulierung zu treffen, damit keinesfalls beendet. Der Gesetzgeber verlangt hier vielmehr, dass sich der Unfallbeteiligte bei einer Polizeidienststelle meldet und die erforderlichen Angaben macht. Darüber hinaus muss er seinen eigenen Aufenthaltsort und den Abstellort seines Fahrzeugs bekanntgeben und sich für weitergehende Überprüfungen (Art der Beteiligung) bereit halten.

Nachträgliche Feststellungen
Enfernt sich der Beteiligte berechtigt oder entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist, muss er nach Absatz 2 des § 142 StGB die Feststellungen unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern, vgl. § 121 BGB) ermöglichen. Maßgeblich ist dafür die strafrechtliche Dogmatik. Vereinfacht bedeutet "berechtigt" insbesondere das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, etwa nach § 34 StGB. "Entschuldigt" bedeutet insbesondere das Vorliegen von Entschuldigungsgründen des StGB, etwa nach § 35. Die für die Praxis ausschlaggebende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ging bis 2007 davon aus, dass auch das unvorsätzliche Sich-Entfernen von § 142 Absatz 2 StGB erfasst ist. Bemerkt der Fahrer den Unfall z.B. zuerst gar nicht und stellt erst daheim die frischen Blutspuren an der Stoßstange fest, sei er nach § 142 Abs. 2 StGB zu bestrafen, wenn er nicht unverzüglich die Feststellungen ermöglicht. Diese Praxis ist durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2007 beendet worden. Die befasste Kammer hat festgestellt, dass es gegen das Analogieverbot des Grundgesetzes (Art. 103 Abs. 2) verstoße, wenn das Merkmal unvorsätzlich entgegen der überkommenen Strafrechtsdogmatik und dem allgemeinen Wortlautverständnis den Merkmalen "berechtigt" bzw. "entschuldigt" gleichgesetzt werde. Es sei Sache des Gesetzgebers, hier erforderlichenfalls nachzubessern.

Hat sich der Unfallbeteiligte vom Unfallort entfernt, ohne dass dies berechtigt oder entschuldigt war, kann § 142 Abs. 4 StGB zum Zuge kommen. Darin wird dem Verursacher eine Möglichkeit geboten, innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen. Dies gilt jedoch nur, sofern die Polizei nicht schon Ermittlungen aufgenommen hat, der Unfall sich nicht im fließenden Verkehr ereignet hat und kein bedeutender Sachschaden entstand. Bedeutender Sachschaden wird auf Grund der allgemeinen Teuerung nach der herrschenden Rechtsprechung bei einem Schaden von über 1.300 € angenommen. Das Gericht kann unter diesen Voraussetzungen die Strafe abmildern oder ganz von Strafe absehen. Ein Eintrag in das Verkehrszentralregister in Flensburg (Kraftfahrtbundesamt) mit fünf Punkten bleibt davon unberührt.

Subjektiver Tatbestand (Vorsatz)
Das Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann nur vorsätzlich begangen werden. Daraus folgt, dass sich der Täter des Umstandes bewusst gewesen sein muss, dass er Unfallbeteiligter war.

Wegen der mit dem subjektiven Tatbestand zumeist verbundenen Beweisschwierigkeiten, wird gerade diese Kenntnis vom Vorliegen des Unfalls beziehungsweise der Beteiligung oftmals bestritten werden. In diesem Fall muss die Ermittlungsbehörde versuchen, dem Täter seine Kenntnis nachzuweisen, um dadurch den Beweis über den Vorsatz zu führen:

Beispiel: Ein Verkehrsteilnehmer steigt am Unfallort aus, besieht den (Fremd-)Schaden, fährt aber ohne seinen Pflichten nachzukommen weiter. Dies beobachtet ein Passant und zeigt den Flüchtigen bei der Polizei an.

Der Beweis über den Vorsatz kann gegebenenfalls durch den Nachweis der (taktilen) Bemerkbarkeit geführt. Dabei geht es um die Bemerkbarkeit des Verkehrsunfalles durch einen Unfallbeteiligten.

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Sonderfälle

Skifahren
In Bayern gilt auf Skipisten Art. 24 Abs. 6 Nr. 4 LStVG:

„Mit Geldbuße kann ferner belegt werden, wer sich als Skifahrer, Skibobfahrer oder Rodelfahrer als Beteiligter an einem Unfall vom Unfallort entfernt, bevor er a) zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder b) eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.“

– BayRS 2129-1-1-U


Luftfahrt
]In der Luftfahrt gilt bei Unfällen mit Luftfahrzeugen im deutschen Luftraum bzw. deutschem Boden § 26 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz:

„(...) ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflichtet.“

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