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Verkehrszentralregister

Das deutsche Verkehrszentralregister (VZR) ist eine beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg geführte Datei, in der seit 1958 alle rechtskräftig festgestellten Verkehrsverstöße (Bußgeldbescheide und Strafurteile) von Kraftfahrern mit deutscher Fahrerlaubnis festgehalten werden. Das Verkehrszentralregister wurde aufgrund mit Beschluss des Bundestages vom 11. Oktober 1956 eingeführt. Einträge erfolgen nach dem in § 4 StVG geregelten Punktesystem.

1 Einsichtnahme
2 Eintragungen im Verkehrszentralregister
3 Wissenswertes
4 Weblinks
5 Fußnoten 
 

1. Einsichtnahme

Das Verkehrszentralregister ist für die Bürger transparent. Ein Registerauszug kann unter Vorlage des Personalausweises kostenlos per Fax angefordert werden.


2. Eintragungen im Verkehrszentralregister

Im Jahr 2006 wurde mit 8,402 Millionen die höchste jemals im deutschen Verkehrszentralregister Zahl von Menschen registriert, im Jahr 2005 waren es 8,156 Millionen[1], von denen etwa 0,05 Prozent die 18-Punkte-Grenze erreichen.

Sowohl bei Männern als auch bei Frauen erfolgte mit etwa 58 Prozent der Eintragungen auf Grund überhöhter Geschwindigkeit. 79,9 Prozent der Registrierten sind Männer. Die zweithäufigste Eintragungsursache bei Männern war Fahren unter Alkoholeinfluß (14,7%), bei Frauen Vorfahrtsverletzungen (17,4%)[2].

Die Fahrerlaubnisklassen eines Kraftfahrers werden im Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER) geführt.


3. Wissenswertes

Die auf Papier gebrachten Daten verjährter Vorfälle werden laut den Tagesthemen vom 23. Januar 2004 in Dänemark recycelt und zu Toilettenpapier verarbeitet [3].


4. Weblinks 

Erläuterung des Punktesystems durch das KBA

 Fußnoten

http://www.kba.de/Stabsstelle/Presseservice/Jahrespressebericht/jpb2006.pdf Jahresbericht 2006 des Verkehrszentralregister, S. 15 
http://www.kba.de/Stabsstelle/Presseservice/Jahrespressebericht/jpb2006.pdf Jahresbericht 2006 des Verkehrszentralregister, S. 17 
vgl. Sendung vom 23. Januar 2004

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel http://de.wikipedia.org/wiki/Verkehrszentralregister aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar 

 

Verkehrszentralregister

Im Verkehrszentralregister werden alle Verkehrsteilnehmer registriert, die im Straßenverkehr auffällig gewordenen sind.

Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister erhalten der Betroffene und Behörden. Zum Besipiel erhalten die Fahrerlaubnisbehörde oder die Staatsanwaltschaft, die Ordnungsbehörde oder das Gericht Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister. Das Verkehrszentralregister übermittelt die im Register vorgehaltenen Informationen an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Bußgeld- und Verwaltungsbehörden, Polizei und Bundespolizei. Diese Behörden treffen im Interesse der Verkehrssicherheit Entscheidungen über notwendige verkehrserzieherische und verkehrspolitische Maßnahmen.

Im Verkehrszentralregister gespeichert werden im Wesentlichen rechtskräftige und/oder bestandskräftige Entscheidungen. Dieses sind z. B. Maßnahmen, die auf Grund des Punktesystems getroffen werden oder aber Verkehrsordnungswidrigkeiten von mindestens 40 EUR. Auch ein Fahrverbot wird im Verkehrszentralregister gespeichert. Erfolgt duch ein Gericht eine Verurteilung, die im Zusammenhang mit einer Verkehrsstraftat steht, so wird auch eine solche im Verkehrszentralregister erfasst.

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Grundregeln - § 1 StVO
 
 
TBNR
Tatbestandstext 
FaP-Pkt
Euro
101000
Sie kamen von der Fahrbahn ab und verursachten Sachschaden.
(B-1)
35,00
 
§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat
 
 
 
     
 
 
101006
Sie gerieten ins Schleudern und verursachten Sachschaden.
(B-1)
35,00
 
§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat
 
 
 
     
 
 
101012
Sie streiften beim Vorbeifahren ein Fahrzeug und verursachten Sach-
(B-1)
35,00
 
schaden.
 
 
 
§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat
 
 
 
     
 
 
101018
Sie ließen beim Befahren der Straße die im Verkehr erforderliche Rück-
(B-1)
10,00
 
sicht außer Acht und beschmutzten dabei Andere.
 
 
 
§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat
 
 
 
     
 
 
101024
Sie stellten das Fahrzeug so ab, dass ein anderes Fahrzeug nicht weg-
(B-1)
20,00
 
fahren konnte.
 
 
 
§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat
 
 
 
     
 
 
101030
Sie ließen an einer Fahrbahnverengung die im Verkehr erforderliche
(B-1)
35,00
 
Sorgfalt außer Acht, so dass es zum Unfall kam.
 
 
 
§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat
 
 
 
     
 
 
101036
Sie behinderten Andere, indem Sie ihnen das Einordnen im
(B-1)
20,00
 
sogenannten Reißverschlussverfahren nicht ermöglichten.
 
 
 
§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat
 
 
 
     
 
 
101042
Sie fuhren in den Kreuzungsbereich/Einmündungsbereich *) ein, ohne dem
(B-1)
30,00
 
dort verkehrsbedingt wartenden Fahrzeug die Möglichkeit zu geben,
 
 
 
diesen zu verlassen.
 
 
 
§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat
 
 
 
     
 
 
101043
Sie fuhren in den Kreuzungsbereich/Einmündungsbereich *) ein, ohne dem
(B-1)
35,00
 
dort verkehrsbedingt wartenden Fahrzeug die Möglichkeit zu geben,
 
 
 
diesen zu verlassen. Es kam zum Unfall.
 
 
 
§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat
 
 
 
     
 
 
101048
Sie behinderten +) durch das Parken auf einer Fußgängerfurt der
(B-1)
20,00
 
Lichtzeichenanlage Andere.
 
 
 
§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat
 
 
 
     
 
 
101060
Sie behinderten +) durch das Parken Andere.
(B-1)
20,00
 
§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat
 
 
 
     
 
 
101100
Sie belästigten durch Außer-Acht-Lassen der im Straßenverkehr
(B-1)
10,00
 
erforderlichen Sorgfalt +) Andere mehr als nach den Umständen
 
 
 
unvermeidbar.
 
 
 
§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 1.1 BKat
 
 
 
     
 
 
101106
Sie behinderten durch Außer-Acht-Lassen der im Straßenverkehr
(B-1)
20,00
 
erforderlichen Sorgfalt +) Andere mehr als nach den Umständen
 
 
 
unvermeidbar.
 
 
 
§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 1.2 BKat
 
 
 
     
 
 
101112
Sie gefährdeten durch Außer-Acht-Lassen der im Straßenverkehr
(B-1)
30,00
 
erforderlichen Sorgfalt +) Andere.
 
 
 
§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 1.3 BKat
 
 
 
     
 
 
101118
Sie schädigten durch Außer-Acht-Lassen der im Straßenverkehr
(B-1)
35,00
 
erforderlichen Sorgfalt Andere.
 
 
 
§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 1.4 BKat
 
 
 
     
 
 
101124
Sie schädigten durch Außer-Acht-Lassen der im Straßenverkehr erforder-
(B-1)
35,00
 
lichen Sorgfalt andere Verkehrsteilnehmer durch Auffahren auf ein
 
 
 
vorausfahrendes Fahrzeug.
 
 
 
§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 1.4 BKat
 
 
 
     
 
 
101130
Sie schädigten durch Außer-Acht-Lassen der im Straßenverkehr erforder-
(B-1)
35,00
 
lichen Sorgfalt andere Verkehrsteilnehmer durch Auffahren auf ein
 
 
 
stehendes Fahrzeug.
 
 
 
§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 1.4 BKat
 
 
 
     
 
 
101136
Sie beschädigten beim Fahren in eine/aus einer Parklücke ein stehendes
(B-1)
30,00
 
Fahrzeug.
 
 
 
§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 1.5 BKat
 
 

Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt, Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten - Stand: 01.09.2009 - 8. Auflage

 
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Das Arbeitsrecht - als Individualarbeitsrecht - regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Das Kollektivarbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Im Rahmen des Arbeitsrechts kommt es häufig zu Rechtsfragen, die durch einen Rechtsanwalt aus Düsseldorf zum Thema Arbeitsrecht beantwortet werden können. Rechtsanwältin Ringel hat den Kursus Fachanwalt für Arbeitsrecht erfolgreich absolviert. Sie ist in der Niederlassung in Düsseldorf tätig. Sie können entweder eine unverbindliche Anfrage zum Thema Arbeitsrecht senden oder wenn Fristen gewahrt werden müssen - z. B. bei Zugang einer Kündigung - können Sie mit Rechtsanwältin Ringel einen Termin verbeinbaren.
 
Üblicher Weise liegt im Arbeitsrecht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine schriftlicher Arbeitsvertrag vor. Dennoch besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch ohne einen schriftlichen Vertrag ein Arbeitsverhältnis.


Besteht eine Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so bestehen für beide Vertragsparteien verschiedene Pflichten. Für den Arbeitnehmer sind das neben der Verpflichtung zur Arbeitsleistung auch die Treuepflicht. Das Arbeitsrecht sieht vor, dass der Arbeitgeber als Gegenleistung eine Vergütung zu zahlen hat. Häufig streiten die Parteien im Arbeitsrecht über die Gewährung von Urlaub, der Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder um Kündigungsfristen.
Will der Arbeitgeber kündigen, so muss zunächst beachtet werden, dass eine Kündigung im Arbeitsrecht der Schriftform bedarf. Möchte sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung wehren, so hat er zu beachten, dass im Arbeitsrecht hinsichtlich der gerichtlichen Geltendmachung kurze Fristen gelten.

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

 - das Arbeitsverhältnis

was ist die gesetzliche Grundlage von Arbeitsverhältnissen

 - der Arbeitsvertrag

welche vertraglichen Regelungen gibt es und was müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen

 - der Kündigungsschutzprozess/die Kündigungsschutzklage

wie ist der Ablauf eines arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens? Hier finden Sie auch eine Checkliste zu den benötigten Unterlagen.

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Rechtsanwalt Düsseldorf Strafrecht

 

Das Strafrecht ist ein methodisch selbständiger Teil des öffentlichen Rechts, in welchem für schuldhaft begangenes Unrecht teils schwerwiegende staatliche Sanktionen vorgesehen sind. Art und Höhe der Sanktionen sind in den einzelnen Staaten unterschiedlich und folgen keiner einheitlichen Terminologie; meist sind jedoch für Verbrechen Freiheitsstrafen und für leichtere Vergehen Geldstrafen vorgesehen. Kapitalverbrechen wie Mord sind in einigen Staaten mit der Todesstrafe bedroht. Durch den internationalen Menschenrechtsschutz wird die Todesstrafe allerdings immer mehr von der lebenslangen Freiheitsstrafe abgelöst.

 

Das materielle Strafrecht beschreibt die Voraussetzungen der Strafbarkeit (Tatbestand) und deren Rechtsfolgen. Gesetzlich geregelt ist es im Strafgesetzbuch (StGB) und in zahlreichen nebenstrafrechtlichen, spezialisierten Bestimmungen (zum Beispiel im Außenwirtschaftsgesetz oder im Arzneimittelgesetz).

Zum formellen Strafrecht gehört das Strafverfahrensrecht, welches das „Wie“ der Durchsetzung des materiellen Strafrechts beschreibt (Rechtsquellen hierfür sind vor allem die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz).

Das Recht der Ordnungswidrigkeiten gehört zum Strafrecht im weiteren Sinn, weil es den Methoden des Strafrechts folgt und im Verfahren ähnlich ist. Die Sanktionen sind meist Bußgelder, die in der Regel deutlich unterhalb von Geldstrafen bleiben und durch einen Katalog pauschal festgesetzt sein können.

Begriff der Tat


Ein zentraler Begriff des Strafrechts ist die Tat. Der Begriff ist insofern irreführend, als auch eine Nicht-Tat, nämlich ein Unterlassen, strafbar sein kann. Jedenfalls muss das Handeln oder Nicht-Handeln aber zielgerichtet sein und nicht nur zum Beispiel ein Reflex. Erfolgsdelikte (z.B. Totschlag, Körperverletzung) setzen zudem voraus, dass dieses Handeln oder Unterlassen einen Erfolg verursacht hat. Dieser Erfolg muss auch zurechenbar sein, d. h. er darf nicht völlig unwahrscheinlich oder unvorhersehbar gewesen sein. Weiterhin muss die Tat grundsätzlich vorsätzlich begangen worden sein. Bei einigen Taten reicht auch fahrlässiges Handeln. Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist der Tatbestand erfüllt. Aber nur Taten, die rechtswidrig sind, können bestraft werden. Rechtswidrig ist eine Tat, für die kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Ein Rechtfertigungsgrund könnte zum Beispiel Notwehr sein.

 

Der rechtswidrig handelnde Täter muss ferner schuldhaft (persönlich vorwerfbar) handeln. Erst wenn diese drei Bedingungen – Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit, Schuld – erfüllt sind, wird eine Strafe ausgesprochen. Hat jemand eine Straftat begangen, die nicht gerechtfertigt ist, dabei aber nicht schuldhaft gehandelt, weil er beispielsweise psychisch krank ist, kann keine Strafe verhängt werden. Stattdessen können Maßregeln der Besserung und Sicherung ausgesprochen werden.

Bei vorsätzlichen Straftaten unterscheidet das deutsche Strafrecht unterschiedliche Formen der Beteiligung: Täterschaft (unmittelbarer Täter, mittelbarer Täter, Mittäter) und Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe). Außerdem kennt die Strafrechtsdogmatik den gesetzlich nicht beschriebenen Nebentäter.

 

Bei Fahrlässigkeitsdelikten gibt es dagegen nur die Täterschaft. Im Gegensatz dazu kennt das österreichische Strafrecht (auch in Dänemark und Italien), nur den Begriff des Einheitstäters; es wird also nicht unterschieden zwischen jemandem, der eine Straftat begangen hat und jemandem, der ihm dabei nur geholfen hat (eine vergleichbare Regelung gilt im deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht).


Ziel und Zweck des Strafrechts
Strafrecht knüpft an die Verletzung von geschützten Rechtsgütern an. Dabei sollte der gesetzgeberische Einsatz von Strafrecht wegen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips immer nur ultima ratio (letztes Mittel) sein. Das heißt, dass die Verletzung von Rechtsgütern nur dann mit Strafe bedroht werden sollte, wenn Sanktionsmöglichkeiten des Zivil- und Verwaltungsrechts nicht mehr ausreichen, um einen wirksamen Rechtsgüterschutz herbeizuführen. Deshalb hat das Strafrecht immer nur fragmentarischen Charakter. Es erfasst nicht lückenlos jedes moralisch verwerfbare Verhalten oder gar die Gesamtheit sozialer und gesellschaftlicher Verflechtungen, sondern stellt lediglich einzelne, vom Gesetzgeber als besonders sozialschädlich erachtete Verhaltensweisen unter Strafe.

Hauptziel des Strafrechts ist nach heute herrschender Ansicht nicht, Gerechtigkeit in der Rechtsgesellschaft herbeizuführen, sondern den Rechtsfrieden aufrechtzuerhalten. Dazu wirkt es sowohl präventiv als auch repressiv auf Täter und Gesellschaft ein. Um die Reduzierung des Opfers auf ein reines Objekt des Strafrechts zu vermeiden, sieht das Verfahrensrecht eine Beteiligung als Nebenkläger bei höchstpersönlichen Rechtsgütern vor, z. B. bei Körperverletzungsdelikten und Vergewaltigung. Als Rechtsfolge ist der Täter-Opfer-Ausgleich bekannt.


Grundsatz: Keine Strafe ohne Gesetz
Das materielle Strafrecht wird vom Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz" (nulla poena sine lege) geprägt; er genießt Verfassungsrang (vgl. Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes). Dieser Grundsatz beinhaltet folgende Einzelgebote, von denen sich zwei an den Gesetzgeber und zwei an den Rechtsanwender richten:

Bestimmtheitsgebot: - nulla poena sine lege certa - Der Wortlaut des Gesetzes muss hinreichend genau bestimmt sein. Der Gesetzgeber ist aber nicht gehindert, auch Begriffe zu verwenden, die eine Wertung des Gesetzesanwenders voraussetzen (Bsp.: "hoher Schaden", "verwerflich"), wenn die tatsächlichen Umstände nicht anders fassbar sind und der Bedeutungsgehalt des jeweiligen Begriffes mit den allgemein anerkannten Methoden der Auslegung ermittelt werden kann.
Rückwirkungsverbot: - nulla poena sine lege praevia - Die Strafbarkeitsvorschrift muss zur Tatzeit als Gesetz Gültigkeit gehabt haben. Rückwirkende Strafbarkeit ist nicht möglich. Nach herrschender Auffassung bezieht sich das aber nicht auf Voraussetzungen der Strafverfolgung, sondern ausschließlich auf das materielle Strafrecht. So konnte die Verjährungsfrist für Mord in der BRD mehrfach bis zur jetzigen Regelung (keine Verjährung) verlängert werden.
Analogieverbot: - nulla poena sine lege stricta - Im materiellen Strafrecht ist das Heranziehen von Analogien zum Nachteil des Beschuldigten verboten. Die Abgrenzung von Auslegung und Analogie bestimmt die Grenze des Wortlauts der jeweiligen Norm. Insoweit ergänzt dieses Prinzip das Bestimmtheitsgebot: Wenn der Gesetzgeber präzise formulieren muss, darf der Gesetzesanwender das nicht durch Überschreiten des Wortlauts umgehen. Eine analoge Anwendung von Vorschriften zu Gunsten des Täters ist aber zulässig.
Verbot von Gewohnheitsrecht: - nulla poena sine lege scripta - Die Richter sind gehindert, Gewohnheitsrecht zur Strafbegründung anzuwenden. Da der Kernbereich des Strafrechts schon seit langem kodifiziert ist, hat das Verbot von Gewohnheitsrecht faktisch keinen Anwendungsbereich mehr. Nicht verboten ist die Rechtfertigung durch Gewohnheitsrecht. Als Beispiel mag die Einwilligung oder die rechtfertigende Pflichtenkollision dienen. Insgesamt wird es den Richtern durch das Analogieverbot und das Verbot des Gewohnheitsrechts untersagt, durch Rechtsfortbildung Tatbestände und Rechtsfolgen zu schaffen.

 

Ziel und Zweck von Strafe
Das Strafrecht stellt hinsichtlich der Strafbarkeit die Tat in den Vordergrund, für die Rechtsfolge − also Strafe oder Maßregel ist auch die Täterpersönlichkeit zu berücksichtigen. Das deutsche Strafrecht vereint verschiedene Strafzwecke (die sich aus sog. Strafzwecktheorien herleiten). Zunächst soll die Schuld des Täters durch die Strafe gesühnt werden (Schuldprinzip). Darüber hinaus soll der Täter aber auch resozialisiert (positive Spezialprävention) und von der Begehung weiterer Straftaten abgeschreckt (negative Spezialprävention) werden. Weiter sollen die Bürger von der Begehung von Straftaten abgeschreckt (negative Generalprävention) und generell das Vertrauen der Gesellschaft in die Beständigkeit und Durchsetzungskraft des Rechtssystems gestärkt werden (positive Generalprävention). In den letzten Jahrzehnten hat sich als Strafzweck immer mehr das „Einsperren“ gefährlicher Täter zur Erhöhung der Sicherheit der Bevölkerung durchgesetzt. Der Gedanke der „Verwahrung gemeingefährlicher Verbrecher“ ist im Vormarsch (vgl. auch Sicherungsverwahrung). Dies steht jedoch im Widerspruch zur geltenden Rechtslage (§ 2 StVollzG). Danach ist es das Ziel der Freiheitsstrafe, den Gefangenen zu einem rechtschaffenen Lebenswandel zu bewegen (Vollzugsziel). Der Schutz der Allgemeinheit ist allenfalls als nachrangiges Vollzugsziel zu betrachten; wobei ferner strittig ist, ob es sich dabei überhaupt um ein Vollzugsziel handelt.

Zu unterscheiden ist zwischen sog. Haupt- und Nebenstrafen. Hauptstrafen sind Freiheits- und Geldstrafe.

Der Inhalt der Freiheitsstrafe besteht darin, die Fortbewegungsfreiheit des Gefangenen einzuschränken, da gerade dieses Bedürfnis vom Menschen als besonders wesentlich angesehen und eine Einschränkung dementsprechend als schweres Übel empfunden wird.

 

Der Inhalt der Geldstrafe besteht in dem zwangsweisen Verzicht auf Konsum. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass dem Konsum in der heutigen Gesellschaft ein hoher Stellenwert beikommt und ein Verzicht dementsprechend seitens des Täters als Übelszufügung empfunden wird. Um eine gerecht-strafende Wirkung bei allen Einkommensschichten zu gewährleisten, wird dabei in Deutschland auf das System der Tagessätze zurückgegriffen.

Ein Tagessatz entspricht dabei in der Regel dem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Täters an einem Tag und wird von (mindestens) fünf (bei Geringstverdienern) bis zu fünftausend Euro (bei Vermögenden) festgesetzt § 40 StGB. Unterhaltspflichten werden berücksichtigt. Damit wird den verschiedenen Einkommensverhältnissen der Täter Rechnung getragen. Wenn die Geldstrafe nicht beitreibbar ist, dann erfolgt eine Freiheitsstrafe in Höhe der Anzahl der Tagessätze. Oft wird die Gelegenheit gegeben, die Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit abzuarbeiten, Ein Anspruch besteht darauf nicht. Problematisch erscheint bei Geldstrafen in erster Linie, dass (nach herrschender Meinung) die Begleichung einer Geldstrafe durch Dritte zulässig ist, was zur Folge hat, dass die Geldstrafe ihre Wirkung verfehlen kann.

 

Quelle: Wikipedia, Diese Seite wurde zuletzt am 12. August 2008 um 15:46 Uhr geändert. Ihr Text steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. Wikipedia® ist eine eingetragene Marke der Wikimedia Foundation Inc.

 
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Geschwindigkeit - § 3 Abs. 1 StVO
 
 
 
TBNR
Tatbestandstext 
FaP-Pkt
Euro
FV
103696
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
A - 3
80,00
 
 
geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
 
 
 
 
durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (bis 30) km/h.
 
 
 
 
Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
 
 
 
 
Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
 
 
 
 
§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 9 BKat
 
 
 
 
(andere Kfz)      Tab.: 703005
 
 
 
 
     
 
 
 
103697
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
A - 3
120,00
 
 
geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
 
 
 
 
durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (von 31 - 40) km/h.
 
 
 
 
Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
 
 
 
 
Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
 
 
 
 
§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 9.3 BKat
 
 
 
 
(andere Kfz)      Tab.: 703005
 
 
 
 
     
 
 
 
103698
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
A - 3
160,00
1 M
 
geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
 
 
 
 
durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (von 41 - 50) km/h.
 
 
 
 
Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
 
 
 
 
Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
 
 
 
 
§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 9.3 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
 
 
 
 
(andere Kfz)      Tab.: 703005
 
 
 
 
     
 
 
 
103699
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
A - 4
240,00
1 M
 
geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
 
 
 
 
durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (von 51 - 60) km/h.
 
 
 
 
Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
 
 
 
 
Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
 
 
 
 
§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 9.3 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
 
 
 
 
(andere Kfz)      Tab.: 703005
 
 
 
 
     
 
 
 
103700
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
A - 4
440,00
2 M
 
geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
 
 
 
 
durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (von 61 - 70) km/h.
 
 
 
 
Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
 
 
 
 
Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
 
 
 
 
§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 9.3 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
 
 
 
 
(andere Kfz)      Tab.: 703005
 
 
 
 
     
 
 
 
103701
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
A - 4
600,00
3 M
 
geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
 
 
 
 
durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (über 70) km/h.
 
 
 
 
Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
 
 
 
 
Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
 
 
 
 
§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 9.3 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
 
 
 
 
(andere Kfz)      Tab.: 703005
 
 
 

103636 - 103642 *) Festgestellte Geschwindigkeit angeben
103648 - 103654 *) Festgestellte Geschwindigkeit angeben
103660 - 103666 *) Festgestellte Geschwindigkeit angeben
103667- 103677 *) Festgestellte Geschwindigkeit angeben
103678 - 103688 *) Festgestellte Geschwindigkeit angeben
103689 - 103700 *) Festgestellte Geschwindigkeit angeben
103701 *) Festgestellte Geschwindigkeit angeben
Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt, Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten - Stand: 01.09.2009 - 8. Auflage

 


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