Rechtsthemen
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Kündigungsschutz und Prozess
Wenn der Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten hat, beginnt nicht nur der Lauf der Kündigungsfrist, sondern auch bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes der Lauf der Klagefrist von 3 Wochen, innerhalb welcher die Klage, gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung, eingereicht werden muss.
Einige Hinweise zur Kündigungsschutzklage und zum Ablauf des Prozesses finden Sie hier:
4. Der Kündigungsschutzprozess
5. Checkliste: Unterlagen/Infos zur Kündigungsschutzklage
Weitergehende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie hier:
- Das Arbeitsverhältnis, die gesetzlichen Regelungen
- Der Arbeitsvertrag, die üblichen Klauseln
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2. Befristung des Arbeitsverhältnisses
Wird im Arbeitsvertrag keine Regelung zur Befristung des Arbeitsverhältnisses getroffen, gilt es regelmäßig als für unbestimmte Zeit abgeschlossen. In diesem Fall greifen vorbehaltlich von Regelungen in Tarifverträgen die allgemeinen Kündigungsfristen nach § 621 BGB. Für befristete Arbeitsverhältnisse gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz, welches die Arten der Befristung vorgibt.
Nach § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz können befristete Arbeitsverhältnisse nur dann abgeschlossen werden, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sind. Solche sachliche Gründe sind unter anderem
falls der betriebliche Bedarf von Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmer beschäftigt wird,
sofern die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
wenn die Befristung zur Erprobung erfolgt,
wenn in der Person des Arbeitsnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
falls der Arbeitsnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt, und er entsprechend beschäftigt wird oder
wenn die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
Wenn kein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages vorliegt, ist eine Befristung bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig. Innerhalb dieser Gesamtdauer kann das Arbeitsverhältnis auch geringere Befristungszeiten ausweisen; es ist allerdings höchstens eine dreimalige Verlängerung bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren zulässig. War mit dem Arbeitsgeber durch den Arbeitnehmer bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis gegeben, ist eine solche Befristung nicht mehr zulässig. Allerdings kann durch Tarifvertrag die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes geregelt werden. Dabei können im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages auch die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung dieser tariflichen Regelungen vereinbaren.
Sonderregelungen gelten in den ersten 4 Jahren nach der Gründung eines Unternehmens. In solchen Fällen ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von 4 Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist auch eine mehrfache Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Allerdings gilt dies nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, nach § 138 der Abgabenordnung.
Weitere Sonderregelungen gelten für Arbeitnehmer, die bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52te Lebensjahr vollendet haben und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindesten 4 Monate beschäftigungslos gewesen sind oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen haben. Hier gilt eine Gesamtdauer von 5 Jahren, innerhalb der eine mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig ist. Die Befristung darf auch hier die Gesamtdauer von 5 Jahren nicht überschreiten.
In allen Fällen der Befristung eines Arbeitsverhältnisses bedarf dies der Schriftform.
War die Befristung des Arbeitsvertrages unzulässig, sei es wegen zu langer Dauer der Befristungsvereinbarung oder wegen Verletzung der Schriftform, so gilt nach § 16 Teilzeit- und Befristungsgesetz der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dies hat zur Folge, dass ggf. (je nach Anzahl der Mitarbeiter im Unternehmen) das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden ist. Auch die besonderen Kündigungsschutzvorschriften aus dem Mutterschutzgesetz oder Schwerbehindertengesetz sind in diesem Falle anzuwenden.
weitere Informationen zum Arbeitsvertrag erhalten Sie hier:
9. Beginn des Arbeitsverhältnisses
10. Sondervergütung, Tantieme, Gratifikation
13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote
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6. Der Betriebsübergang, § 613 BGB
Einer der zentralen gesetzlichen Regelungen im Zivilrecht ist § 613a BGB, welcher den Betriebsübergang regelt. Wenn er im Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber übergeht, tritt dieser nach dieser Vorschrift in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Dies ist insbesondere beim Verkauf von Unternehmen zu beachten. Der bisherige Arbeitsgeber haftet zwar neben dem neuen Inhaber für die Verpflichtungen aus den Arbeitsverhältnissen weiter, wenn sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden; gleichzeitig haftet auch der Betriebsübernehmer. Zentral in dieser Vorschrift ist auch, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitsnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Betriebsüberganges unwirksam ist. Aus anderen Gründen darf das Arbeitsverhältnis allerdings gekündigt werden.
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7. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
II. Vertragliche Vereinbarungen
2. Befristetes Arbeitsverhältnis
9. Beginn des Arbeitsverhältnisses
10. Sondervergütung, Tantieme, Gratifikation
13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote
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2. Die Selbstständigkeit
Das Arbeitsverhältnis muss zudem abgegrenzt werden zur selbstständigen Tätigkeit. Ein wesentliches Abgrenzungskriterium dabei ist, ob der zur Dienstleistung verpflichtete im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Sobald eine Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Tätigkeit gegeben ist, spricht dies für ein Arbeitsverhältnis, dass heißt für eine abhängige Tätigkeit.
5. Gesetzliche Vergütung, § 612 BGB
6. Betriebsübergang, § 613 BGB
7. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
II. Vertragliche Vereinbarungen
2. Befristetes Arbeitsverhältnis
9. Beginn des Arbeitsverhältnisses
10. Sondervergütung, Tantieme, Gratifikation
13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote
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Mögliche Messfehler bei JVC/Piller CG-P50E
Der Sachverständige Stephan Wietschorke hat einen möglichen Fehler bei Messungen mit dem Messgerät JVC/Piller CG-P50E entdeckt.
Der Zeichengeneratot JVC/Piller CG-P50E wird in vielen Abstandsmessverfahren als "Uhr" zur Zeiteinblendung verwendet.
In einem Versuch des Herrn Wietschorke hat dieser den Zeichengeneratot des JVC/Piller CG-P50E mit der amerikanischen Videonorm (NTSC) aufegzeichnet. Dabei hat er drei Stoppuhren im Sichtfeld der Videokamera aufgebaut und die Videoaufzeichnung gestartet. Der Zeichengeneratot des JVC/Piller CG-P50E hat dabei einen Zeitstempel im Bild eingeblendet. So konnten die Stoppuhren und die "Uhr" des JVC/Piller CG-P50E verglichen werden.
Die Aufzeichnung bestätigte, dass der Zeitgeber des JVC/Piller CG-P50E nicht als Uhr arbeitete, sondern an die Anzahl der Bilder ausgerichtet ist. Die "Uhr" zählt nur die Halbbilder und blendet entsprechend die "Zeit" ein.
Eine Fehlerdifferenz von ca. 4% ist damit wahrscheinlich. Da die "Uhr" des JVC/Piller CG-P50E damit niocht als wirkliche Uhr von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) abgenommen ist, kann keine gültige Messung nach der Eichung die das Eichgesetzt verlangt, vorliegen.
Bei dem Versuch kam es sogar zu Abweichungen von bis zu 20 %. Die Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) wurde aufgefordert, die Zulassung des CG P50 E zurück zu ziehen.
Haben Sie eine Frage zum Messverfahren? Wurden Sie mit dem JVC/Piller CG-p50E bei einem Abstandsverstoß gemessen? Wollen Sie, dass wir Ihnen helfen? Dann lassen Sie sich ein kostenloses, individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht. Klicken Sie hier!