Gesellschaftsrecht - aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Das Gesellschaftsrecht ist kein einzelnes Gesetz, sondern regelt in Deutschland das Innen- und Außenverhältnis von Gesellschaften. Dabei erstrecken sich die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches auch auf andere Gesellschaftsformen, sofern nicht in einem speziellen Gesetz (lex specialis) etwas anderes bestimmt ist.

 

Personengesellschaften 
Personengesellschaften sind keine juristischen Personen und besitzen deshalb nach dem Gesetz keine eigene Rechtspersönlichkeit, wenngleich sie in der Praxis - mit Ausnahme der Stillen Gesellschaft - von ihrem Mitgliederbestand unabhängige Träger von Rechten und Pflichten sind.

GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts
PartG Partnerschaftsgesellschaft
oHG offene Handelsgesellschaft
Partenreederei
EWIV Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
KG Kommanditgesellschaft
Stille Gesellschaft 

Kapitalgesellschaften 
Bei den Kapitalgesellschaften handelt es sich um juristische Personen.

GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
AG Aktiengesellschaft
KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien
SE Europäische Aktiengesellschaft
eG eingetragene Genossenschaft
SCE Europäische Genossenschaft
REIT-AG Aktiengesellschaft, ausschließliche Tätigkeit im Immobiliensektor 

Verein und Stiftung 


Der eingetragene Verein (e. V.) und die rechtsfähige Stiftung sind ebenfalls eigenständige juristische Personen, jedoch keine Kapitalgesellschaften. Der Verein hat Mitglieder, aber nicht notwendig ein Vermögen. Die rechtsfähige Stiftung hat ein dauerhaft dem Stiftungszweck gewidmetes Vermögen, aber keine Mitglieder, Gesellschafter oder Eigentümer.


Mischformen 
Darüber hinaus gibt es Mischformen, die aus mehreren Gesellschaften (Kapital- und Personengesellschaften) zusammengesetzt sind. Dabei tritt eine Kapitalgesellschaft oder Stiftung als persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft oder KGaA auf.

GmbH & Co.
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KGaA
GmbH & Co. OHG
AG & Co. KG
AG & Co. KGaA
AG & Co. OHG
Stiftung & Co. KG


In jüngerer Zeit gibt es - vor allem im Zuge der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung[1], wonach in der EU gegründete Gesellschaften aufgrund der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit in anderen EU-Mitgliedstaaten auch dann anerkannt werden müssen, wenn diese Gesellschaften ihren effektiven Verwaltungssitz in ein anderes EU-Land verlegen - zunehmend auch Mischformen mit ausländischen Gesellschaftsformen (z. B. Limited & Co. KG), deren Zulässigkeit in der juristischen Literatur allerdings (noch) umstritten ist.


Vererblichkeit von Gesellschaftsanteilen
Kapitalgesellschaften
Zweifelsfrei vererblich sind Anteile an Kapitalgesellschaften (AG, GmbH)


Personengesellschaften
Früher wurden Personengesellschaften im gesetzlichen Regelfall mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst. Nach dem Regelstatut des HGB ist dies seit 1999 nicht mehr der Fall, so dass der Erbfall nicht mehr zur Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft führt (§ 131 Abs. 2 HGB). Die Gesellschaft wird mit den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt. Zu beachten ist allerdings, dass nur die Vereinbarung einer Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftsanteil eines verstorbenen Personengesellschafters vererblich stellt. Der Gesellschaftsanteil eines Kommanditisten (siehe: Kommanditgesellschaft) ist demgegenüber schon nach dem Gesetz vererblich (§ 177 HGB).


Abandonrecht
Das Abandonrecht oder Preisgaberecht ist das Recht eines Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), seinen Geschäftsanteil zur Verfügung zu stellen, wenn er eine Pflicht zur unbeschränkten Nachschusszahlung nicht erfüllen kann oder will.

Anders als bei einer in der Gesellschaftssatzung festgelegten beschränkten Nachschusspflicht, deren Nichterfüllung den Ausschluss des säumigen Gesellschafters (sog. Kaduzierung) bei Fortbestehen der Leistungspflicht zur Folge hat, ist für den Gesellschafter bei Bestehen einer unbeschränkten Nachschusspflicht nicht absehbar, in welcher Höhe er künftig in Anspruch genommen wird. Eine Sanktion wie bei der Verletzung einer beschränkten Nachschusspflicht wäre aus diesem Grunde nicht angemessen, weshalb § 27 GmbHG dem Gesellschafter ein Preisgaberecht gewährt.

Der Gesellschafter muss dabei den Geschäftsanteil binnen eines Monats nach der Aufforderung zur Nachschusszahlung der Gesellschaft zur Verfügung stellen. Leistet er den Nachschuss nicht und stellt er auch den Geschäftsanteil nicht zur Verfügung, so hat die Gesellschaft die Möglichkeit, ihm mittels Einschreiben zu erklären, dass sie den Geschäftsanteil als zur Verfügung gestellt betrachtet (fingierte Preisgabe). Sodann muss innerhalb eines weiteren Monats die öffentliche Versteigerung des Geschäftsanteils erfolgen. Gelingt die Veräußerung im Rahmen der Versteigerung, so steht der Erlös der Gesellschaft in Höhe der Nachschussforderung zu. Ein eventuell verbleibender Überschuss gebührt dem Gesellschafter. Bleibt die Versteigerung erfolglos, so erwirbt ihn die Gesellschaft zur freien Verfügung.


Abwicklung (Recht)
Mit Abwicklung wird Im juristischen Bereich ein Vorgang von vorübergehender oder endgültiger Regelung eines Sachverhalts (siehe auch Lösung, andererseits auch eine Auflösung) oder gar Liquidation eines Unternehmens bezeichnet.


Actio pro socio
Actio pro socio ist ein gesellschaftsrechtlicher Begriff und bezeichnet die gerichtliche Geltendmachung der Gesellschaft zustehender Sozialansprüche durch einen einzelnen Gesellschafter. Der einzelne Gesellschafter macht hierbei das Recht der Gesellschaft im eigenen Namen als Prozessstandschafter für die Gesellschaft geltend.

Zulässigkeit
Der Bundesgerichtshof hat die actio pro socio ausdrücklich zugelassen und hierzu ausgeführt:

„Da die gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen eines jeden Gesellschafters auf dem Gesellschaftsvertrag beruhen, und Partner dieses Vertrages sämtliche Gesellschafter sind, steht jedem von ihnen grundsätzlich ein Anspruch darauf zu, dass der andere die von ihm übernommenen Verpflichtungen erfüllt.“

Beispiele 
Ein Beispiel für eine actio pro socio: Die aus den Gesellschaftern A, B und C bestehende Grundstücksverwaltungsgesellschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat gegen ihre Gesellschafter Anspruch auf Zahlung eines Gesellschafterbeitrages. Während A seinen Beitrag erbringt, weigern sich B und C in kollusivem Zusammenwirken, ihre Beiträge zu erbringen oder den jeweils anderen durch eine Klage der Gesellschaft auf Zahlung seines Beitrages in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall kann A den Anspruch der Gesellschaft gegen B und C im eigenen Namen für die Gesellschaft geltend machen, B und C also auf Zahlung an die Gesellschaft verklagen.

Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn A als Klagender die Gesellschaft nicht vor Gericht vertreten kann, weil er z. B. nach dem Gesellschaftsvertrag nicht vertretungsbefugt ist. Wäre er dies, so könnte er ein eigenes Recht der Gesellschaft in deren Namen geltend machen und bedürfte keiner actio pro socio.

Das Recht, gegen einzelne Gesellschafter im Wege der actio pro socio vorzugehen, ist unmittelbarer Ausfluss des Mitgliedschaftsrechts des einzelnen Gesellschafters.


Anwachsung
Als Anwachsung bezeichnet man den Erwerb eines Teils der Erbmasse oder eines Vermächtnisgegenstandes durch einen Miterben oder Mitvermächtnisnehmer, der eintritt, weil einer der anderen Miterben oder Mitvermächtnisnehmer den ihm an sich zugedachten Anteil nicht erwerben konnte (§ 2094, § 2158 BGB);
den Übergang der Mitberechtigung eines ausscheidenden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen auf die übrigen Gesellschafter bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 738 BGB, wenn der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Ausscheidens die Fortsetzung der Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern vorsieht.


Apostille
Im internationalen Rechtsverkehr bedürfen schriftliche Urkunden, Verträge und alle rechtserheblichen Schriftstücke zum Nachweis ihrer Echtheit der so genannten "diplomatischen Beglaubigung oder Legalisation" oder einer anderen Beglaubigungs- oder Legalisationsform, wenn dies zwischen Staaten in bilateralen oder multilateralen Staatsverträgen vereinbart wurde.

Die Formen der internationalen Beglaubigung
Diplomatische Beglaubigung oder Legalisation
Die diplomatische Beglaubigung ist ein mehrstufiges Verfahren. Die jeweils übergeordnete Behörde bestätigt die vorhergehende, bis die höchste innerstaatliche Stelle die sogenannte End- oder Überbeglaubigung ausstellt.

Apostille
Die Apostille ist die Beglaubigungs- oder Legalisationsform, die zwischen den Vertrags- oder Mitgliedstaaten des multilateralen Übereinkommens Nummer 12 der Haager Konferenz im Jahre 1961 eingeführt wurde. Die Vereinfachung des Rechtsverkehrs, die mit diesem Übereinkommen damals erreicht werden konnte, trägt heute wesentlich zur Entwicklung der Globalisierung bei, weil sie internationale Wege rasch und unbürokratisch ermöglicht.

Die Apostille wird auf öffentliche Urkunden gesetzt. Welche Urkunden als öffentliche Urkunden anzusehen sind, regelt der Artikel 1 des Übereinkommens, wobei jeweils innerstaatliches Recht der Ausstellungsbehörde zur Anwendung kommt.

Der Text der Apostille ist in der Form eines Quadrates mit einer Seitenlänge von mindestens 9 Zentimetern darzustellen. Er kann in der Amtssprache der ausstellenden Behörde verfasst sein. Die Überschrift "Apostille (Convention de La Haye du 5 octobre 1961)" ist zwingend in französischer Sprache vorgesehen. Zur Zeit bemüht sich die Haager Konferenz, bei der Handhabung der Apostille verstärkt die EDV einzusetzen. Dies hat auch schon zu einer wegweisenden Neuerung geführt: Die Volksrepublik China hat am 3. März 2006 dem Archivar folgende Erklärung betreffend die Sonderverwaltungsregion Hongkong abgegeben: "Das Apostille-Amt der Justizverwaltungsregion Hongkong führt seit kurzem das Apostille-System computergestützt. Auf Grund des computergestützten Systems wird es eine Änderung in der Erzeugung der Apostille geben. Gegenwärtig wird die Apostille als Stempel auf das Dokument, auf dem eine Apostille erforderlich ist, mit handschriftlich zu ergänzenden Leerstellen gestempelt. Nunmehr wird die Beglaubigung durch den Computer erzeugt und auf dem Dokument, auf dem eine Apostille erforderlich ist, angebracht. Im sonstigen Verfahren wird die Beglaubigung durch den Standesbeamten des Obersten Gerichtes unterzeichnet und mit dem Siegel des Gerichtes versehen. Dieses neue System ist ab 20. März 2006 in Kraft. Ansonsten bleiben die bestehenden Praktiken und Verfahren unverändert." Daraus ist zu ersehen, dass Änderungen in der Handhabung der Apostille der Notifikation des Archivares bedürfen und dieser wiederum die Neuerung allen Mitgliedsstaaten zur Kenntnis bringt.

Die Apostille wird von den Verwaltungsorganen für Urkunden aus dem Tätigkeitsbereich der Verwaltung ausgestellt. Für notariell oder gerichtlich beglaubigte Privaturkunden und öffentliche Urkunden, die der Rechtsprechung zuzuzählen sind, wird die Apostille in Deutschland und Österreich von den Gerichten hergestellt. In der Schweiz werden ausschließlich Verwaltungsorgane tätig.

Das Verfahren zur Beglaubigung durch Apostille kommt gem. Artikel 8 des Übereinkommens allerdings nur dann zur Anwendung, wenn die sonst geltenden Bestimmungen strenger wären. Sind diese Bestimmungen hingegen leichter, oder gewähren sie eine völlige Befreiung von der Beglaubigung, dann darf das Haager Beglaubigungsübereinkommen zu keiner Verschlechterung führen.

Die Anzahl der Vertrags- und Mitgliedstaaten ändert sich laufend. Zur Zeit sind es 93.

Hinweis nur für die Bundesrepublik Deutschland: Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen den Beitritt mehrerer Staaten einen Einspruch erhoben. Zwischen diesen Staaten und der Bundesrepublik Deutschland kommt infolge dieser Einsprüche das Haager Beglaubigungsübereinkommen derzeit nicht zur Anwendung.

Andere Beglaubigungs- oder Legalisationsformen
Andere Beglaubigungs- oder Legalisationsformen sind in zwischenstaatlichen Abkommen oder in multilateralen Übereinkommen vorgesehen worden. Sehr oft haben dabei die Staatsverträge einen ganz anderen Regelungsbedarf, beinhalten aber auch vereinfachte Beglaubigungsformen. Hier sind insbesondere die Personenstandssachen zu erwähnen.

Völlige Befreiung
Die völlige Befreiung von allen zusätzlichen für den internationalen Rechtsverkehr möglichen Beglaubigungs- oder Legalisationsformen ist ebenfalls möglich. Eine weitgehende Befreiung von der Beglaubigung oder der Legalisation sehen beispielsweise die wechselseitigen, bilateralen Verträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Schweiz und Österreich vor. Daneben bestehen aber auch eine ganze Reihe von bilaterale Abkommen und multilateraler Übereinkommen, die eine völlige Befreiung von der Beglaubigung vorsehen.


Arbeitsgemeinschaft
Eine Arbeitsgemeinschaft (je nach Zusammenhang AG oder Arge) ist ein Zusammenschluss mehrerer natürlicher oder juristischer Personen, um gemeinsame Ziele zu erreichen.

Der Nutzen einer Arbeitsgemeinschaft liegt in der Regel im koordinierten, also aufeinander abgestimmten und untereinander informativen Zusammenarbeiten und Zusammenwirken. Dazu werden die materiellen (Finanzmittel, Geräte usw.) und immateriellen (Wissen, Beziehungen usw.) Ressourcen der Mitglieder gemeinsam genutzt.

Gegründet und genutzt wird eine Arbeitsgemeinschaft (auch meistens als reine Arbeitsmethode) von nachfolgend genannten verschiedenen Formen der Gesellschaft.

Das Zusammenschließen von Einzelpersonen; Gruppen; Firmen; Parteien; wirtschaftlichen, politischen und auch staatlichen Organisationen; Institutionen; Vereinen; Verbänden; Referaten; Gemeinschaften; (Schul-)Klassen; Schülern; Studenten usw. kennzeichnet die Arbeitsgemeinschaft.


Wirtschaftliche Arbeitsgemeinschaft
Im Wirtschaftsleben bezeichnet Arbeitsgemeinschaft die Kooperation mehrerer Unternehmen zum Zwecke der Durchführung eines gemeinschaftlichen (Bau-)Projekts in Form einer GbR oder OHG.

Arbeitsgemeinschaft öffentlicher Körperschaften
In Deutschland können die Länder und die Kommunen zur Zusammenarbeit auf verschiedensten Gebieten (z. B. Planungskoordination und interkommunale Zusammenarbeit) Arbeitsgemeinschaften bilden.

Arbeitsgemeinschaft nach dem SGB II 
Gemäß § 44b SGB II können bei der Verwaltung von Leistungen nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende, Arbeitslosengeld II) Arbeitsagenturen und kommunale Träger Arbeitsgemeinschaften nach privatem oder öffentlichem Recht bilden, die als Arge bezeichnet werden.


Auseinandersetzung
Auseinandersetzung ist nach deutschem Zivilrecht ein Verfahren, bei dem das Vermögen einer Personenmehrheit unter den Mitgliedern verteilt und die Gemeinschaft oder Gesellschaft aufgelöst wird.

Eine Auseinandersetzung kommt vor bei

der Gemeinschaft (§§ 741 ff. BGB)
der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB)
der Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB)
der Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB).

Die Auseinandersetzung erfolgt bei der Gemeinschaft nach § 752, § 753 BGB grundsätzlich durch Teilen in Natur oder durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands und Teilung des Erlöses.

Sonderregelungen gelten für die Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 731 ff. BGB), einer Gütergemeinschaft (§§ 1474 ff. BGB) und einer Erbengemeinschaft (§§ 2042 ff. BGB).


Außenverhältnis
Im deutschen Gesellschaftsrecht wird das Außenverhältnis - Rechtsbeziehungen der Gesellschaft nach außen hin zu fremden Dritten - vom Innenverhältnis, also den Rechtsbeziehungen der Gesellschafter oder Bevollmächtigten der Gesellschaft zueinander und gegenüber der Gesellschaft, unterschieden.

Regelmäßig schützt das Handelsrecht, aber auch das Bürgerliche Gesetzbuch den außenstehenden Dritten stärker als die Gesellschafter zueinander im Innenverhältnis. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass ein Außenstehender nichts über die inneren Verhältnisse der Gesellschaft und die einzelnen Befugnisse von im Namen der Gesellschaft Handelnden weiß.

 

Bareinlage
Eine Bareinlage ist der klassische Fall der Aufbringung des Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft. Dabei verpflichtet sich der Gesellschafter zu einer Leistung auf die Stammeinlage in der Form von Bargeld. Davon zu unterscheiden sind die Fälle der Sacheinlage und der Sachübernahme.


Beherrschungsvertrag
Ein Beherrschungsvertrag ist eine Organschaftserklärung und damit ein Vertrag, durch den eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine GmbH die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt. Der aktienrechtliche Beherrschungsvertrag ist für Deutschland im § 291 AktG geregelt. Es gelten außerdem die Sondervorschriften der §§ 304 ff. AktG.


Beiratshaftung
Beiräte von Kommanditgesellschaften (KG) oder Wohnungseigentümergemeinschaften haben eine wichtige Überwachungsfunktion, sind aber oft ehrenamtlich oder für wenig Geld tätig. Die Haftungsgrundlagen ergeben sich nicht aus dem Gesetz, sondern sind richterrechtlich geprägt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet der Beirat einer Kommanditgesellschaft oder einer Wohnungseigentümergemeinschaft analog dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft (AG), wenn ihm ähnlich wie dem (fakultativen) Aufsichtsrat bei der GmbH bzw. der AG Überwachungsaufgaben zugewiesen sind (vgl. BGH WM 1977, 1221; WM 1983, 472; WM 1874, 1640). Der Haftungsmaßstab bemisst sich dabei nach §§ 116, 93 AktG; gehaftet wird also im Regelfall für jede Form von Fahrlässigkeit und Vorsatz. Der im Personengesellschaftsrecht übliche Maßstab der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten (diligentia quam in suis, § 708 BGB) ist nicht heranzuziehen. Ebenso gelten die Beweislastregeln des § 93 AktG (BGH WM 1979, 1425).

Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für die Beiratsmitglieder kann von den Gesellschaftern bzw. Wohnungseigentümern mehrheitlich beschlossen werden, da diese Maßnahme ordnungsgemäßer dient: Die Aussicht auf Abschluss einer Beiratsversicherung bietet die Gewähr, dass sich Mitglieder für das oftmals ungeliebte Beiratsamt gewinnen lassen. Gegen die Versicherung kann nicht eingewandt werden, dass jeder sich selbst versichern müsse, wenn er dies wolle (KG vom 19. Juli 2004 – 24 W 203/02).

Die Bundesregierung plant mit dem BilMoG die Haftung der Aufsichtsräte u.a. dadurch zu verschärfen, dass Sie eine Pflicht schaffen will, nach welcher die Aufsichtsräte am Vorstand vorbei, ein selbstständiges Kontrolling aufbauen müssen und damit die Aufsicht verbessern. Aufgrund der Analogien ist von der Übernahme der Regelungen auch für Beiräte auszugehen.

 

Beschlussfähigkeit
Besloten Vennootschap
Bezugsrechtshandel
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
Bundesgeschäftsführer
D
Domizilgesellschaft
Doppelgesellschaft
Durchgriffshaftung
E
Ehrenvorsitzender
Eidgenossenschaft (Rechtsbegriff)
Eigenkapitalersetzendes Darlehen
Einzelgeschäftsführungsbefugnis
Elektronisches Handels- und Genossenschaftsregister
Erwerbsgesellschaft (Österreich)
Europäische Genossenschaft
Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
Existenzvernichtungshaftung
F
Fehlerhafte Gesellschaft
Formwechsel
Fortsetzungsklausel
G
Generalversammlung
Genossenschaftsgesetz
Genossenschaftsregister
Gesamtgeschäftsführungsbefugnis
Gesamthandseigentum
Gesamthandsgemeinschaft
Geschäftsführung
Geschäftsanteil
Geschäftsordnung
Gesellschaft (Recht)
Gesellschaft (Soziologie)
 G (Fortsetzung)
Gesellschafter
Gesellschafterversammlung
Gesellschaftskapital
Gesellschaftskollisionsrecht
Gesellschaftsrecht der Vereinigten Staaten
Gesellschaftsvertrag
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
Gesetzlicher Vertreter
Grundkapital
Gründung (Recht)
H
Hafteinlage
Handelsgesellschaft
Handelsgewerbe
Handelsregister
Handelsregisterverordnung
Hauptversammlung (Verein)
Holzmüller-Doktrin
I
Innengesellschaft
Innenverhältnis
J
Juristische Person
K
Kaduzierung
Kapitalbeteiligung
Kapitaleinlage
Kapitalgesellschaft
Kollektiveigentum
Kollektivgesellschaft (Schweiz)
Kommanditeinlage
Kompagnon
Kompanie (Unternehmen)
Körperschaft
Körperschaft des privaten Rechts
L
Leoninischer Vertrag
Liquidation
M
Managermodell
Mantelgesellschaft
Mantelverwertung
Microentreprise
N
Nachtragsliquidation
Nominalkapital
O
Organ (Recht)
Organschaftliche Vertretung
P
Partenreederei
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
Partnerschaftsregister
 P (Fortsetzung)
Personengesellschaft
Personenvereinigung
Président-directeur général
Privatentnahme
Q
Quasi-juristische Person
R
Rangrücktritt
Rechtsform
Registre du commerce et des sociétés
S
Sacheinlage
Satzung (Privatrecht)
Schachtelbeteiligung
Scheingesellschaft
Selbstorganschaft
Sitz (juristische Person)
Sozialansprüche
Sozietät
Sperrminorität
Spruchverfahren
Stammkapital
Stiftung
Stille Gesellschaft
U
Umwandlung (Recht)
Unterbeteiligung
Unterkapitalisierung
Unternehmensbeirat
Unternehmenswert
Unvereinbarkeitsbeschluss
V
Verband (Recht)
Verdeckte Einlage
Verdeckte Gewinnausschüttung
Altrechtlicher Verein
Vereinigung von Gläubigen
Vereinsrecht
Vermögensverwaltende Familiengesellschaft
Verschmelzungsrichtlinie
Vertreterversammlung
Vor-GmbH
Vorgesellschaft
Vorgründungsgesellschaft
Vorratsgesellschaft
Vorstand
Vorstandsvorsitzender
Vorwegvergütung
W
Wertpapierprospekt
 

Stille Gesellschafter können bei falschen Angaben Geld zurückfordern
Bundesgerichtshof stärkt Anlegerrechte
 
Karlsruhe, 30. August (AFP) - Anleger, die mit dubiosen Geschäftsbeteiligungen Geld verloren haben, sollen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ihre gesamten Investitionen zurückbekommen. Wer sich auf Grund falscher Angaben als stiller Gesellschafter auf eine Investition eingelassen habe, könne von der Gesellschaft seine Einlage zurückfordern, hieß es laut "Handelsblatt" (Montagsausgabe) in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung der Karlsruher Richter. Bislang waren demnach viele Gericht davon ausgegangen, dass getäuschte Anleger, die sich auch an den Verlusten des Unternehmens beteiligen, von ihrer Einlage nur den Betrag zurückfordern können, der zum Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft noch übrig geblieben war.
In dem Urteil geht es um die Konstellation der so genannten atypischen stillen Gesellschaft: Bei dieser weit verbreiteten Anlageform des bislang unregulierten grauen Kapitalmarkts beteiligt sich der Anleger an einem Unternehmen mit einer Einlage. Dem Anleger wird eine Gewinnbeteiligung versprochen. Er beteiligt sich, anders als bei der typischen stillen Gesellschaft, auch an den Verlusten. Im entschiedenen Fall hatte laut "Handelsblatt" ein Anleger insgesamt knapp 18.000 Mark (9200 Euro) als stiller Gesellschafter in ein Anlageunternehmen investiert. Beim Vertragsabschluss war er nicht über Risiken und Nachteile aufgeklärt worden.
Allein die Tatsache, dass er sich auf diese ungünstige Anlageform eingelassen habe, sei schon als Schaden zu bewerten, befanden die Richter demnach. Wer getäuscht worden sei, habe Anspruch auf Schadensersatz. Er müsse "so gestellt werden, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet". "Das Urteil stärkt den Anlegerschutz deutlich", sagte der Gesellschaftsrechtsexperte Heribert Hirte von der Universität Hamburg dem "Handelsblatt". Kapitalmarktrechtsexperte Hartmut Göddecke nannte das Urteil "Bahn brechend".