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Mit Beschluss vom 7.11.2006 hat das BVerfG entschieden (1 BvL 10/02), dass das Erbschaftsteuerrecht in der momentanen Ausgestaltung verfassungswidrig ist. Dieses darin begründet, dass die Erhebung der Erbschaftsteuer den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes nicht genügt, indem bei der Ermittlung der wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen - z.B. Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften - die Werte der einzelnen Vermögensgegenstände nicht einheitlich, sondern unterschiedlich ermittelt werden. Die gesetzliche Vorgabe besteht in der Bestimmung des so genannten gemeinen Wertes, also des Verkehrswertes. Die Bewertung von Grundbesitz nach dem Ertragswertverfahren oder die Bewertung von Betriebsvermögen nach dem Steuerbilanzwert führt dazu, dass eine gleichmäßige Belastung und eine einheitliche Bewertung nicht mehr gewährleistet ist und somit der Gleichheitsgrundsatz nicht gewahrt ist.


Das BVerfG hat ausgeführt, dass eine Verfassungsmäßigkeit nur erreicht werden kann, wenn sich die Besteuerung bereits auf der Bewertungsebene einheitlich am gemeinen Wert orientiert. Allerdings lässt das BVerfG bis zur gesetzlichen Neuregelung die weitere Anwendung des geltenden Erbschaftsteuerrechts zu; der Gesetzgeber wurde verpflichtet, bis spätestens zum 31.12.2008 eine Neuregelung zu treffen. Selbst der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Vorgaben oben, muss er bereits auf der Bewertungsebene den gemeinen Wert ansetzen. Damit ist zu befürchten, dass die bislang „steuerbegünstigten" Vermögensübertragungen insbesondere von Anteilen an Kapitalgesellschaften, Betriebsvermögen und Grundvermögen erheblich höher besteuert werden; sei denn, dass der Gesetzgeber über Freibeträge oder Differenzierungen beim Steuersatz nach der Bewertung Steuerbegünstigungen schafft.


Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ist nun zunächst die Uhr für den Ablauf der steuerbegünstigten Vermögensübertragung im Erbfall gestellt. Um sich nicht den Unwägbarkeiten der gesetzgeberischen Gestaltung auszusetzen, besteht hier erheblicher Handlungsbedarf. Wir beraten Sie hierzu gerne.