Arbeitsrecht
Arbeitsrecht
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15. Wettbewerbsverbot
Die Arbeitsvertragliche Treuepflicht verbietet es, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei einem Konkurrenzunternehmen zu arbeiten, sich an einem solchem zu beteiligen oder selbst in Konkurrenz zum Arbeitgeber tätig zu werden. Häufig sind in Arbeitsverträgen allerdings Wettbewerbsverbote vereinbart, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Wirksamkeit erlangen sollen.
Ein solches Wettbewerbsverbot darf maximal für einen Zeitraum von 2 Jahren vereinbart werden. Darüber hinaus ist es nur wirksam, wenn es unter die Bedingung der Zahlung einer Karenzentschädigung gestellt wird. Eine solche Entschädigung beträgt nach der Rechtsprechung mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertraggemäßen Vergütung. Bei der vertragsgemäßen Vergütung sind alle Sonderleistungen, Gratifikationen, Provisionen und auch die gewährten Sachbezüge einzurechnen. Dies bedeutet, dass unter anderem auch der Wert einer Dienstwagenüberlassung bei der Karenzentschädigung hinzugerechnet werden muss.
Neben den oben behandelten gesetzlichen Regelungen aus dem Dienstvertragsrecht des BGB gibt es noch eine Vielzahl von Gesetzen, die die Arbeitsverhältnisse regeln. So sind unter anderem das Bundesurlaubsgesetz, das Teilzeit- und Befristungsgesetz, sowie das Entgeltfortzahlungsgesetz auf jedes Arbeitsverhältnis anwendbar. Weitere Regelungen, die das Arbeitsverhältnis direkt betreffen sind das Altersteilzeitgesetz, die Regelungen für geringfügig Beschäftigte nach Hartz II bzw. Hartz IV im Sozialgesetzbuch (§ 8, 8a SGB IV). Darüber hinaus ist das Arbeitsnehmerüberlassungsgesetz zu beachten, welches für Zeitarbeitnehmer gilt. Weitere Regelungen, die das Arbeitsverhältnis betreffen finden sich im Arbeitszeitgesetz. Nach § 3 Arbeitszeitgesetz darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer 8 Stunden nicht überschreiten und kann nur dann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Daraus ergibt sich eine maximale Regelarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche und eine maximale Höchstarbeitzeit von 60 Stunden pro Woche. Nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz haben Erziehende Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Die Mutterschutzfrist nach dem ebenfalls das Arbeitsverhältnis betreffende Mutterschutzgesetz wird hierbei nicht angerechnet.
Das neu verabschiedete allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zwingt Arbeitgeber, Arbeitnehmer nicht zu benachteiligen. Hier können Schadensersatzansprüche ausgelöst werden, wenn Arbeitnehmer auf Grund ihres Geschlechts, ihrer Nationalität, ihrer Sexualität, ihrer politischen Meinung oder anderen nach dem allgemeinen Persönlichkeitsgrundsatz des Grundgesetzes zulässigen Besonderheiten benachteiligen.
weitere Informationen zum Arbeitsvertrag finden Sie hier:
II. Vertragliche Vereinbarungen
1. Vertragsverhandlungen
2. Befristetes Arbeitsverhältnis
3. Probezeit
4. Kündigungsfristen
5. Arbeitsort
6. Arbeitszeit
7. Tätigkeitsbereich
8. Ausschlussfristen
9. Beginn des Arbeitsverhältnisses
10. Sondervergütung, Tantieme, Gratifikation
11. Lohnfortzahlung
12. Nebentätigkeit
13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote
14. Urlaubsanspruch
15. Wettbewerbsverbot
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4. Leitende Angestellte
Ein Unterschied besteht allerdings zwischen Angestellten und leitenden Angestellten im Bereich des Kündigungsschutzes und auch im Bereich der Betriebsverfassung. Die leitende Angestellte sind zwar Arbeitsnehmer, genießen aber auf Grund ihrer Nähe zum Arbeitsgeber nur einen eingeschränkten Kündigungsschutz. Maßgeblich ist eine besondere Vertrauensstellung und regelmäßig die rechtliche Möglichkeit und faktische Umsetzung der Einstellung oder Kündigung von Arbeitnehmern.
weiter geht es hier:
5. Gesetzliche Vergütung, § 612 BGB
6. Betriebsübergang, § 613 BGB
7. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
II. Vertragliche Vereinbarungen
2. Befristetes Arbeitsverhältnis
9. Beginn des Arbeitsverhältnisses
10. Sondervergütung, Tantieme, Gratifikation
13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote
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16. Steuerliche Regelungen mit arbeitsrechtlichen Bezug
Für Arbeitnehmer wichtig sind auch die steuerlichen Belange. Unabhängig davon, dass der Arbeitgeber bei Angestellten die Lohnsteuer abführt, sind einzelne Besonderheiten zu nennen, insbesondere in Bezug auf die Abfindung. Bis zum Haushaltsbegleitgesetz 2004 war die Abfindung steuerfrei. Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit war seinerzeit ebenfalls steuerfrei. Galt bis zum 31.12.2005 noch eine bedingte Steuerfreiheit von Abfindungen bis zu 7.200 Euro und bis zu 9.000 Euro ab 50 Jahren bei mindestens 15 Jahren Betriebszugehörigkeit sowie von 11.000 Euro ab 55 Jahren und mindestens 20 Jahren Betriebszugehörigkeit, so hat sich die Steuerfreiheit von Abfindungen seit dem 01.01.2006 gravierend geändert. Der Freibetrag für Abfindungen nach § 3 Nr. 9 EStG ist vollständig entfallen. Das bedeutet, dass für alle Abfindungsverträge, Gerichtsentscheidungen oder sonstigen Abfindungen, die auf einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruhen, die vor dem 01.01.2006 vereinbart waren, noch die alte Regelung gilt, in der Zeit zwischen dem 01.01.2006 und dem 01.01.2008 die bisherige Steuerfreiheit weiter angewendet werden kann, soweit dem Arbeitnehmer die Zahlung vor dem 01.01.2008 zufließt. Nach dem 01.01.2008 entfällt die Regelung zum steuerlichen Freibetrag vollständig.
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II. Vertragliche Vereinbarungen
2. Befristetes Arbeitsverhältnis
9. Beginn des Arbeitsverhältnisses
10. Sondervergütung, Tantieme, Gratifikation
13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote
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8. Ausschlussfristen
Häufig sind in Arbeitsverträgen Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Rechten oder Pflichten vorgesehen. Solche Ausschlussfristen können vorsehen, dass nach einem gewissen Zeitablauf eine zuwenig gezahlte Vergütung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Das gleiche gilt für die Geltendmachung von nicht genommenen Urlaubsansprüchen oder der Begleichung von Überstunden. Hat der Arbeitsnehmer die Arbeitsvertraglich regelten Ausschlussfristen übersehen, führt dies dazu, dass der Anspruch unwiederbringlich verloren ist und auch vor dem Arbeitsgericht nicht mehr geltend gemacht werden kann.
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9. Beginn des Arbeitsverhältnisses
10. Sondervergütung, Tantieme, Gratifikation
13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote
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Der Arbeitsvertrag
Jeder Arbeitnehmer hat irgendwann in seinem Leben einmal einen Arbeitsvertrag unterschrieben. Nicht immer spiegelt der unterzeichnete Arbeitsvertrag, der dem Arbeitsverhältnis zu Grunde liegt, die tatsächlichen Gegebenheiten wieder. So ändert sich das Arbeitsverhältnis häufig im Laufe der Zeit durch Übernahme von neuen Aufgaben, stillschweigende Regelungen, aber auch durch Änderungen von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und letztlich gesetzliche Änderungen.
Dennoch bedeutet der Arbeitsvertrag nicht zuletzt im Streit mit dem Arbeitgeber die Basis für die arbeitsrechtliche Auseinandersetzung. Nur der Arbeitnehmer, der seine Rechte und die vertraglichen Regelungen kennt, hat die Möglichkeit, im Vorfeld die Grundlagen für ein erfolgreiches Arbeitsverhältnis zu legen.
I. Die gesetzliche Regelung
a) Dienstvertragsrecht, §§ 611 - 630 BGB
2. Abgrenzung zur Selbständigkeit
5. Gesetzliche Vergütung, § 612 BGB
6. Betriebsübergang, § 613 BGB
7. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
II. Vertragliche Vereinbarungen
2. Befristetes Arbeitsverhältnis
9. Beginn des Arbeitsverhältnisses
10. Sondervergütung, Tantieme, Gratifikation
13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote
Informationen zur Kündigungsschutzklage finden Sie hier:
Der Kündigungsschutzprozess
4. Der Kündigungsschutzprozess
5. Checkliste: Unterlagen/Infos zur Kündigungsschutzklage
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