11.  Lohnfortzahlung

Grundsätzlich gewährt das Entgeltfortzahlungsgesetz vorbehaltlich anderer Regelungen im Tarifverträgen den Arbeitnehmern eine Entgeltfortzahlung für den Fall einer Erkrankung bis zum Zeitpunkt von 6 Wochen. Danach wird die Lohnfortzahlung von der Krankenkasse übernommen. Dabei haben nicht nur vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sondern auch Teilzeitkräfte, Ferienaushilfen oder studentische Aushilfen. Angestellte, die in einem sogenannten Minijob mit bis zu 400 Euro Monatsverdienst arbeiten haben ebenfalls einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Berechnung der Lohnfortzahlung bestimmt sich nach § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz. Danach ist zunächst maßgeblich als Ausgangsbasis die Vergütung, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er nicht erkrankt wäre. Dabei werden nach § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz Überstunden allerdings nicht berücksichtigt. Erst bei der Lohnfortzahlung durch die Krankenkassen werden die Überstunden nicht mehr berücksichtigt.

Arbeitnehmer sollten daher wegen möglicher Änderungen der gesetzlichen Regelungen entweder eine entsprechende Versicherung abschließen, oder darauf achten, dass die Lohnfortzahlung auch über die gesetzlich vorgesehen 6 Wochen hinaus arbeitsvertraglich geregelt wird. Ist im Arbeitsvertrag eine Regelung aufgenommen, nach der der Arbeitnehmer im Krankheitsfall die volle Vergütung erhält, bedeutet dies für den Arbeitgeber, dass er im Zweifelsfall die Differenz zwischen der gesetzlichen Lohnfortzahlung durch die Krankenkasse nach Ablauf der 6 Wochen bis zur Höhe des regelmäßigen Gehaltes übernehmen muss.

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12. Nebentätigkeit

13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote

14. Urlaubsanspruch

15. Wettbewerbsverbot

16. Steuerliche Regelungen

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