1. Das Kündigungsschutzgesetz

Das Kündigungsschutzgesetz schränkt die Kündigungsmöglichkeiten im Arbeitsverhältnis erheblich ein. Entscheidend ist, dass das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Nach  § 23 Kündigungsschutzgesetz ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, wenn der Arbeitgeber mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Berechnung der Anzahl der angestellten Arbeitnehmer erfolgt unter Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigten nach einem Stundenschlüssel. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5, solche von mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden mit einem Schlüssel von 0,75 und die Teilzeitbeschäftigten, die über 30 Stunden pro Woche arbeiten mit einem Schlüssel von 1,0 berücksichtigt.

Die Anzahl von 10 Arbeitnehmern ist erst zum 01.01.2004 in das Kündigungsschutzgesetz eingefügt worden. Beschäftigte, die bis zum 31.12.2003 eingestellt wurden, können sich danach noch auf die alte Regelung berufen, nach welcher für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes eine Mitarbeiteranzahl von mehr als 5 Mitarbeitern ausreichend war. Angestellte, die nach der alten Regelung dem Kündigungsschutz unterfielen, behalten diesen Kündigungsschutz weiterhin, wenn weiterhin mehr als 5 „Altarbeitnehmer“ zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung noch im Unternehmen angestellt sind. Erst wenn von diesen „Altarbeitnehmern“ weniger als 5 im Unternehmen vorhanden sind, entfällt auch für die verbleibenden Altarbeitnehmer der Kündigungsschutz von einer Bemessungszahl von mehr als 5 Arbeitnehmern und wird auf 10 Arbeitnehmer heraufgesetzt.

Nach § 1 Kündigungsschutzgesetz ist das Kündigungsschutzgesetz zudem nur anwendbar auf Kündigungen des Arbeitsverhältnisses gegenüber Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse in denselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als 6 Monate bestanden haben.

Kündigungsschutz

Ist das Kündigungsschutzgesetz auf die Kündigung anwendbar, ist eine Kündigung unwirksam wenn sie sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betrieblicher Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmer entgegenstehen, bedingt ist. Man kann daher drei verschiedene Kündigungen unterscheiden:

-          betriebbedingte Kündigung

-          verhaltensbedingte Kündigung

-          personenbedingte Kündigung.

Weitergehende Informationen erhalten Sie hier:

1. Das Kündigungsschutzgesetz

2. Kündigungsarten

3. Sozialauswahl

4. Der Kündigungsschutzprozess

5. Checkliste: Unterlagen zur Kündigungsschutzklage

 Das Wort Kündigungsschutzklage wurde in diesem Artikel absichtlich falsch geschrieben.