Zahlungen die auf Grund eines Regresses durch den Arzt zurück zu leisten sind, dürfen nicht mit den Abschlagszahlungen verrechnet werden. Dies entschied das Sozialgericht Düsseldorf, 14. Kammer, Entscheidungsdatum: 21.02.2006, Aktenzeichen: S 14 KA 31/06 ER.

 

Im bezeichneten Fall führte der Prüfungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen Nordrhein für die Quartale I/02 bis IV/02 eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Arzneiverordnungstätigkeit durch. Er setzte Regresse für diese Quartale in Höhe von insgesamt 53.703,26 Euro fest. Gegen diesen Bescheid setzte sich der Antragsteller zur Wehr. Unabhängig von dem Bescheid, über dessen Widerspruch noch nicht entschieden war, sollten die Abschlagszahlungen auf Grund des Regresses reduziert werden.

 

Der Arzt begehrte die Auszahlung von ungekürzten Abschlagszahlungen - und erhielt recht.

 

Das Gericht führt aus, dass die Regelung des § 11 Abs. 2 HVV das Handeln der Kammer nicht trage. In § 11 Abs. 2 Satz 2 HVV ist geregelt, dass die an der Honorarverteilung Teilnehmenden auf das Vierteljahreshonorar monatliche Abschlagszahlungen erhalten, deren Höhe mindestens 20%, höchstens jedoch 30% des anerkannten Gesamthonorars der letzten durch die KVNo fertiggestellten Quartalsabrechnung betragen soll. Abweichend hiervon wird nach § 11 Abs. 2 Satz 3 HVV nach Erlass eines Bescheides des Prüfungsausschusses über einen Regress von mindestens Euro 1.000,00 pro Quartal die nächste und ggf. jede weitere Abschlagszahlung eines noch nicht abgerechneten Quartals um 10%-Punkte reduziert, bis der, ggfs. von der Restzahlung abzuziehende, Regressbetrag erreicht ist. Durch diese Reduzierung kann der Wert von 20% des anerkannten Gesamthonorars unterschritten werden, § 11 Abs. 2 Satz 4 HVV.

 

Wird das Recht auf Abschlagszahlungen durch die Vertragspartner des HVV begründet, so obliegt es grundsätzlich auch ihrer Gestaltungsfreiheit, dieses Recht zu modifizieren. Das gilt jedoch nur insoweit, als sie mit etwaigen Modifizierungen nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Im konkreten Fall des Antragstellers bedeutet die Anwendung des § 11 Abs. 2, Sätze 3 und 4 HVV, dass die Antragsgegnerin sich in Widerspruch zu einer – höherrangigen – gesetzlichen Regelung setzt. Denn § 106 Abs. 5 Satz 4 SGB V bestimmt, dass die Anrufung des Beschwerdeausschusses aufschiebende Wirkung hat.

 

Die Regressforderungen können also so lange nicht realisiert werden, wie das Widerspruchsverfahren hierüber läuft. Das liegt an den Besonderheiten des Arzneikostenregresses. Im Gegensatz zur Honorarkürzung wegen unwirtschaftlicher Behandlungstätigkeit stellt der Arzneikostenregress wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise eine Art Schadensersatzanspruch der Krankenkassen dar. Hinzu kam, das völlig verschiedene Quartale betroffen waren.

 

 

Wir die Abschlagszahlung also auf Grund der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Arzneiverordnungstätigkeit gekürzt, ohne das über den Widerspruch entschieden worden ist, setzen Sie sich zur Wehr! Diese Vorgehensweise ist nicht rechtmäßig.