Der Vertragsarztsitz wird nach Durchführung des Ausschreibungsverfahrens der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (§ 95 II, 103 SGB V) durch den  Zulassungsausschuss zugeteilt und kann daher nicht vertraglich von dem Praxisverkäufer auf den Praxiskäufer übertragen werden. Allerdings kann der Praxisverkäufer im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens für überversorgte Gebiete großen Einfluss auf die Auswahl des Nachfolgers nehmen.
 
Bestehen Zulassungsbeschränkungen nach § 103 SGB V, so wird auf Antrag des Praxisverkäufers der Vertragsarztsitz von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung ausgeschrieben und eine Liste mit Bewerbern erstellt.
 
Die Bewerbungen auf den Vertragsarztsitz werden innerhalb der Ausschreibungsfrist zusammengefasst und dem Ausschreibenden mitgeteilt. Damit der potentielle Erwerber zum Nachfolger bestimmt werden kann, muss dieser sich daher zwingend am Ausschreibungsverfahren beteiligen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuss den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl der Bewerber sind die berufliche Eignung, das Approbationsalter und die Dauer der ärztlichen Tätigkeit zu berücksichtigen, ferner, ob der Bewerber der Ehegatte, ein Kind, ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich ausgeübt wurde. Ab dem 1. Januar 2006 sind für ausgeschriebene Hausarztsitze vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt.
 
Es kann daher für den Verkäufer sinnvoll sein, mit mehreren Kandidaten aus der Bewerberliste Verträge abzuschließen, die durch die Zulassung aufschiebend bedingt sind. Die Kassenärztliche Vereinigung kann zwar den öffentlich-rechtlichen Bereich des Praxisübergangs, nicht aber den zivilrechtlichen Kauf steuern.
 
Vertraglich kann der Praxisverkäufer daher zwar nicht den Kassenarztsitz übertragen, er kann sich aber dahingehend binden, dass er sich verpflichtet, zugunsten des Erwerbers auf seine Zulassung zu verzichten. Dies schützt den Erwerber insoweit, als er die für eine Praxisübernahme erforderlichen Dispositionen liquidieren kann, falls der Praxisverkäufer z.B. während der Ausschreibungsfrist seine Praxisaufgabe zurückzieht.
 
Steuerlich ist zu beachten, dass die Finanzverwaltung dem Vertragsarztsitz einen eigenen Wert zuschreibt. Da der Wert des Vertragsarztsitzes nicht abgeschrieben werden kann, muss der Praxiskäufer sich bei der steuerlichen und vertraglichen Planung bereits mit dem nicht abschreibbaren Betrag auseinandersetzen.