Die Übergabe der Patientenkartei ist ein wesentliches Erfordernis der Praxisübergabe; wegen der datenschutzrechtlichen Besonderheiten ist allerdings ein besonderes Procedere zu beachten:
 

Mit Urteil vom 11.12.1991 (BGH, NJW 1992, 737) hat der Bundesgerichtshof die Rechte der Patienten auf informationelle Selbstbestimmung auch vor dem Hintergrund der Ärztlichen Schweigepflicht umfassend gestärkt.

 

Seinerzeit war in vielen Praxiskaufverträgen die Übergabe der Patientenunterlagen ohne Einverständnis der Patienten vereinbart worden. Der Bundesgerichtshof hat in dem vorstehend zitierten Urteil diese „Patientenübergabeklauseln“ nach § 134 BGB iVm § 203 StGB für nichtig erklärt. Da die Übergabe der Patientenunterlagen aber ein wesentlicher Vertragsbestandteil ist, war mit der Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel häufig der gesamte Vertragszwecke gefährdet und der Praxiskaufvertrag in vielen Fällen unwirksam.

Es sollte daher zwingend darauf geachtet werden, dass der Übertragungsvertrag eine sog. Salvatorische Klausel enthält, falls mit der sich ständig ändernden Rechtsprechung die Modalitäten der Übergabe der Patientenkartei für rechtswidrig erklärt werden. Schließlich kam auch das vorzitierte grundlegende Urteil des BGH vom 11.12.1991 nach jahrzehntelang gefestigter Rechtsprechung völlig überraschend.

 

Außerdem bedeutet die Weitergabe von Patientendaten ohne ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis der Patienten ein unbefugtes Offenbaren von Geheimnissen i.S.d. § 203 StGB; Praxiskäufer und Praxisverkäufer könnten sich damit sogar strafbar machen.

 

Um diesem Risiko zu entgehen, sollte der Praxisverkauf den Patienten gegenüber frühzeitig kommuniziert werden. Sobald ein Käufer feststeht, kann bereits ein Einverständnis der Patienten für eine Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen erfolgen.

Besteht kein Einverständnis, so muss der Praxisverkäufer dafür sorgen, dass der Erwerber sich nicht unbefugt Zugang zu den aufzubewahrenden Patientenunterlagen verschafft.

Das informelle Selbstbestimmungsrecht der Patienten muss natürlich gleichermaßen beachtet werden, falls die bestehende Einzelpraxis in eine Gemeinschaftspraxis oder ein medizinisches Versorgungszentrum eingebracht wird.