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Rechtsthemen

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Geschwindigkeit - § 3 Abs. 2, 2a StVO
 
 
TBNR
Tatbestandstext 
FaP-Pkt
Euro
103000
Sie fuhren ohne triftigen Grund so langsam, dass der Verkehrsfluss
(B-1)
20,00
 
behindert wurde.
 
 
 
§ 3 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat
 
 
 
     
 
 
103708
Sie gefährdeten als Fahrzeugführer ein Kind/einen Hilfsbedürftigen/
A - 3
80,00
 
einen älteren Menschen *), insbesondere durch nicht ausreichend
 
 
 
verminderte Geschwindigkeit/mangelnde Bremsbereitschaft/
 
 
 
unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren/
 
 
 
unzureichenden Seitenabstand beim Überholen **).
 
 
 
§ 3 Abs. 2a, § 49 StVO; § 24 StVG; 10 BKat
 
 
 
     
 
 
103709
Sie schädigten als Fahrzeugführer ein Kind/einen Hilfsbedürftigen/
A - 3
100,00
 
einen älteren Menschen *), insbesondere durch nicht ausreichend
 
 
 
verminderte Geschwindigkeit/mangelnde Bremsbereitschaft/
 
 
 
unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren/
 
 
 
unzureichenden Seitenabstand beim Überholen **).
 
 
 
§ 3 Abs. 2a, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 10 BKat; § 19 OWiG
 
 

103708 - 103709    *)    geschützte Person(en) angeben,
                         **) Ursache angeben

Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt, Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten - Stand: 01.09.2009 - 8. Auflage

 

Der deutsche Mieterbund Hat am 20.12.2007 seinen „Betriebskostenspiegel“ veröffentlicht. Danach zahlen Mieter in Deutschland durchschnittlich 2,13 EUR pro m² an Betriebskosten pro Monat. Diese Zahl errechnet sich allerdings aus einem Durchschnitt, der unter anderem auch dadurch geprägt ist, dass nicht jeder Mieter alle Betriebskosten umlegt bzw. nicht überall jede Betriebskostenart besteht. Im ungünstigsten Fall, das heißt bei Vereinbarung und Abrechnung aller 17 Betriebskostenarten, kann ein maximaler Durchschnittswert von 2,82 EUR pro m² errechnet werden. Die durchschnittlichen Betriebskosten verteilen sich dabei wie folgt:

 
Betriebskostenart EUR pro m²
Grundsteuer 0,02 EUR
Wasser inkl. Abwasser 0,39 EUR
Heizung 0,85 EUR
Warmwasser 0,21 EUR
Aufzug 0,16 EUR
Straßenreinigung 0,05 EUR
Müllbeseitigung 0,18 EUR
Gebäudereinigung 0,10 EUR
Gartenpflege 0,09 EUR
Allgemeinstrom 0,04 EUR
Schornsteinreinigung 0,03 EUR
Versicherungen 0,12 EUR
Hausrat 0,20 EUR
Antenne bzw. Kabelanschluss 0,10 EUR
Sonstiges 0,05 EUR
 

Vergleicht man die Betriebskostenentwicklung in Ost- und Westdeutschland, fällt auf, dass Westdeutschland insgesamt höher belastet ist, weil unter anderem die Grundsteuer im Schnitt doppelt so teuer ist und auch Positionen wie Gartenpflege, Gebäudereinigung, Schornsteinreinigung und Hauswart im Westen teurer zu buch schlagen. Heizkosten sind im Vergleich zu 0,86 EUR in Ostdeutschland teuer als die Heizungskosten im Westdeutschland (0,84 EUR) während die maximalen Kosten in Westdeutschland bei 2,82 EUR liegen, belaufen sich diese im Osten der Republik auf 2,45 EUR.

Der „Betriebskostenspiegel“ hat zwar keine Bindungswirkung in den jeweiligen individuellen Mietverhältnis, angesichts der nun für viele Häuser erforderliche Energiepässe nach der Energieeinsparverordnung ergibt sich den Betriebskostenspiegel des deutschen Mieterbundes eine erleichterte Vergleichbarkeit der einzelnen Betriebskosten und in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit wegen überhöhter Betriebskosten den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz zur Anfechtung der Abrechnung heran zu ziehen.

Bekanntlich hat die Steuerfahndung eine Daten CD erworben, aus der sich der Fiskus eine erhebliche Anzahl an Steuerstrafverfahren - verbunden mit erheblichen Steuernachzahlungen - erhofft. Durchsuchungen wie beim Deutsche Post Chef Klaus Zumwinkel sind momentan bei Betroffenen an der Tagesordnung.

 

Aus aktuellem Anlass haben wir hier einige wissenswerte Details zum Steuerstrafrecht, insbesondere zur Selbstanzeige und zum Liechtensteiner "Stiftungsmodell" aufgeführt. (Klicken Sie bitte hier!) 

Fahrtkosten, Reparaturen

Gerade private Vermieter, die sich nicht eines Verwalters bedienen, lösen Probleme mit Mieter häufig selbst. So werden kleinere Reparaturen, Wohnungsabnahmen oder die Besprechung der Betriebskostenabrechnung vom Vermieter selbst am Mietobjekt erledigt. Die aufgewendeten Fahrtkilometer werden aber nur selten erfasst, obgleich diese als Werbungskosten von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden können. Erfassen Sie daher stets die gefahrenen Kilometer, die im Rahmen der Vermietung anfallen. Sie können diese pauschal mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer oder bei entsprechendem Nachweis mit dem tatsächlichen Aufwand ansetzen.
 
Ist das Mietobjekt weiter entfernt, so können zudem Verpflegungspauschalen angesetzt werden.
 
Kleinere Reparaturen, die nicht vom Mieter erstattet bzw. in der Betriebskostenabrechnung angesetzt werden können, sind als Erhaltungsaufwendungen Werbungskosten, die ebenfalls steuerlich abgesetzt werden können. Erfassen Sie hier nicht nur die Rechnung der Handwerker, sondern auch Kleinteile, die Sie selbst besorgt haben und natürlich die angefallene Fahrtstrecke. Renovierungskosten, die erforderlich werden, weil Mieter auf Grund einer unwirksamen Schönheitsreparaturenklausel aus der Wohnung ausgezogen sind, ohne zu renovieren, können ebenfalls als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Abschreibung

Vermieter sollten Ihre Steuererklärungen darauf hin überprüfen, ob in die Anlage V jeweils die Abschreibungen für das Mietobjekt eingetragen wurden. Dabei sollten auch die entsprechenden Vordrucke der Vorjahre überprüft werden, denn eine Steuererklärung, bei dem die Eintragung der entsprechenden AfA vergessen wurde, ist unrichtig. Hat das Finanzamt dieses übersehen, ist eine offenbare Unrichtigkeit gegeben, wie das Finanzgericht Baden-Würtemberg mit Urteil vom 21.02.2006 (Az.: 1 K 212/02) nun entschied. Die offenbare Unrichtigkeit ist nach Ansicht des Finanzgerichtes dadurch entstanden, dass das Finanzamt übersehen hat, dass keine Angaben zur AfA in der Steuererklärung enthalten sind.
 
Sollten Sie zu steuerlichen Sachverhalten rund um die Vermietung Fragen haben, so können Sie uns gerne ansprechen.

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