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Punkte Flensburg Abbau

Man kann einen Abbau der Punkte in Flensburg erwirken.

Dies ist im Straßenverkehrsgesetzt geregelt. Zunächst kann ein Abbau der Punkte in Flensburg durch die freiwillige Teilnahme an einem Aufnauseminar herbeigeführt werden. Dieses Aufbauseminar - auch Punkteabbaukurs genannt - führt nur zum Abbau von Punkten, wenn es freiwillig durchgeführt worden ist.

Ist das Abbauseminar erfolgreich besucht worden, muss innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Punkteabbauseminars die Bescheinigung an der erfolgreichen Teilnahme der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden.

Hatte man zu diesem Zeitpunkt einen Punktestand von nicht mehr als acht Punkten in Flensburg, so erfolgt ein Abbau von vier Punkten in Flensburg. Besteht ein Punktestand von neuen bis 13 Punkten, so erfolgt durch Vorlage der Bescheinigung ein Abbau von zwei Punkten in Flensburg.

Der Abbau von Punketn in Flensburg kann auch durch die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung erfolgen. Dies ist nur bei einem Punktestand 14 bis 18 Punkten in Flensburg möglich. Auch hier muss die Bescheinigung wieder innerhalb von drei Monaten nach der erfolgreichen Teilnahme der Behörde vorgelegt werden, damit der Abbau von zwei Punkten in Flensburg erfolgt.

Erfolgte die Teilnahme an einer der dargestellten Abbaumöglichkeiten auf Grund einer Anordnung durch die Fahrerlaubnisbehörde, erfolgt kein Abbau von Punkten in Flensburg.

Die Maßnahme zum Abbau von Punkten in Flensburg kann nur alle fünf Jahre in Anspruch genommen werden, bzw. es erfolgt nur einemal innerhalb von fünf Jahren der Abbau der Punkte. Dabei ist das Ausstellungsdatum der jeweiligen Bescheinigung maßgeblich.

Ein Abbau der Punkte in Flensburg auf unter null Punkte ist nicht möglich.

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 Punkte Flensburg.jpg

 

 

 

 
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Bussgeldkatalog - Nummer 100 - 149

 

 

100

Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt 

§ 21a Abs. 1 Satz 1

30 € 

  

§ 49 Abs. 1 Nr. 20a 

 

101

Während der Fahrt keinen geeigneten Schutzhelm getragen 

§ 21a Abs. 2 Satz 1

15 €

  

§ 49 Abs. 1 Nr. 20a 

 
    
 

Ladung

  

102

Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herab-

  
 

fallen nicht besonders gesichert

  

102.1

bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen

§ 22 Abs. 1

50 €

  

§ 49 Abs. 1 Nr. 21

 

102.1.1

- mit Gefährdung

§ 22 Abs. 1

75 €

  

§ 1 Abs. 2

 
  

§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 21

 

102.2

bei anderen als in Nummer 102.1

§ 22 Abs. 1

35 €

 

genannten Kraftfahrzeugen

§ 49 Abs. 1 Nr. 21

 

102.2.1

- mit Gefährdung

§ 22 Abs. 1

50 €

  

§ 1 Abs. 2

 
  

§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 21

 

103

Ladung oder Ladeeinrichtung gegen

§ 22 Abs. 1

10 € 

 

vermeidbaren Lärm nicht besonders gesichert

§ 49 Abs. 1 Nr. 21

 

104

Fahrzeug geführt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug 

§ 22 Abs. 2 Satz 1

40 € 

  

§ 49 Abs. 1 Nr. 21 

 

105

Fahrzeug geführt, das zusammen mit der Ladung

§ 22 Abs. 2, 3.4 Satz 1, 2,

20 € 

 

eine der höchstzulässigen Abmessungen überschritt, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4.20 m betrug, oder dessen Ladung unzulässig über das Fahrzeug hinausragte 

Abs. 5 Satz 2

 
  

§ 49 Abs. 1 Nr. 21 

 

106

Vorgeschriebene Sicherungsmittel nicht oder nicht ordnungsgemäß angebracht 

§ 22 Abs. 4 Satz 3 bis 5,

25 € 

  

Abs. 5 Satz 1

 
  

§ 49 Abs. 1 Nr. 21 

 

 

 

{mospagebreak title=107 -110} 

 
 

Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

  

107

Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass 

  

107.1

seine Sicht oder sein Gehör durch die Besetzung,

§ 23 Abs. 1 Satz 1

10 € 

 

Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt war 

§ 49 Abs. 1 Nr. 22 

 

107.2

das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt 

§ 23 Abs. 1 Satz 2

25 € 

  

§ 49 Abs. 1 Nr. 22 

 

107.3

das vorgeschriebene Kennzeichen stets gut lesbar war 

§ 23 Abs. 1 Satz 3

5 € 

  

§ 49 Abs. 1 Nr. 22 

 

107.4

an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebsbereit war 

§ 23 Abs. 1 Satz 4

10 € 

  

§ 49 Abs. 1 Nr. 22 

 

107.4.1

- mit Gefährdung 

§ 23 Abs. 1 Satz 4

20 € 

  

§ 1 Abs. 2

 
  

§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 22 

 

107.4.2

- mit Sachbeschädigung 

 

25 € 

108

Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass das

§ 23 Abs. 1 Satz 2

50 € 

 

Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt 

§ 49 Abs. 1 Nr. 22 

 

109

(gestrichen)

  

109.1

(gestrichen)

  

109.2

(gestrichen)

  

109a

Als Kfz-Führer ein technisches Gerät betrieben oder betriebsbereit mitgeführt, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören 

§ 23 Abs. 1b

75 €

  

§ 49 Abs. 1 Nr. 22 

 

 

 

{mospagebreak title=110 - 119} 

 
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Autounfall

Mehr als 2 Millionen Autounfälle ereigneten sich im Jahr 2008 in Deutschland im Straßenverkehr. Dabei wurden 4.482 Personen getötet und 409.066 verletzt. Bei den meisten Autounfällen gab es nur einen Sachschaden. Es ist bei einem Autounfall zu unterscheiden, ob es sich um einen Autounfall mit Sachschaden, Personenschaden oder Todesfall handelt. Wurden bei dem Autounfall Personen verletzt, ist u.a. zu klären, wie hoch das Schmerzensgeld und der daraus resultierende Schadensersatzanspruch der Verletzten ist. Mehr zu den Themen: Autounfall Sachschaden, Autounfall Personenschaden, Autounfall Todesfall

Ging der Autounfall glimpflich aus, entstand nur Sachschaden, gilt es diesen vollumfänglich ersetzt zu bekommen. Was dem durch einen Autounfall Geschädigten zusteht, weicht häufig von dem ab, was die Haftpflichtversicherung des Autounfallverursachers zu bezahlen bereit ist.

Das Wichtigste vorab: Wurde man unverschuldet in den Autounfall verwickelt, muss die Haftpflichtversicherung des Autounfallverursachers den Rechtsanwalt des Geschädigten, also die Anwaltskosten, bezahlen.

Es gilt, den Autounfall schnell, allumfassend und reibungslos zu regulieren. Dabei stehen dem durch den Autounfall Geschädigten verschiedene Schadenspositionen zu. Hierzu zählen u. a. Reparaturkosten (fiktiv - also ohne zu Reparieren oder konkret), Nutzungsausfall (für die Dauer der Reparatur), Kosten für den Mietwagen, Kosten für den Sachverständigen, Wertminderung, Abschleppkosten, An- und Abmeldekosten, Finanzierungskosten und eine Unfallkostenpauschale.

Prinzipiell hört sich das einfach an und man könnte meinen, dass es bei der Autounfallregulierung keine Probleme geben könnte - weit gefehlt. Immer wieder kürzen Haftpflichtversicherer des Autounfallverursachers rechtswidrig Schadenspositionen. Wir haben eine Übersicht zu den verschiedenen Schadenspositionen zusammen gestellt.

Als Kanzlei für Verkehrsrecht bearbeiten wir überwiegend Autounfälle. Wir wickeln Autounfälle bundesweit für Autounfallgeschädigte online und papierlos ab. Wir beschleunigen so die Abwicklung des Autounfalls. Unsere Mandanten können ferner die Regulierung des Autounfalls live miterleben. Unter dem Link eAkte gibt es einen Eindruck, wie einfach und schnell Autounfälle abgewickelt werden können. Mandanten brauchen nicht einen Termin bei uns wahrnehmen, da alle Fragen am Telefon oder per E-Mail beantwortet werden können. Natürlich können Sie bei Bedarf gerne einen Termin in einem unserer Büros vereinbaren - wir erläutern alle Fragen gerne auch persönlich. Gerne stellen Sie zum Ihrem Autounfall eine kostenlose und unverbindliche Anfrage zum Thema Autounfall unter kostenlose Anfrage.

 
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150 Unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294) gehalten und dadurch einen anderen gefährdet 50 €
3 Pkt.
  Haltgebot - A
Rotlicht - B
151 Als Fahrzeugführer in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) einen Fußgänger gefährdet      
151.1 bei zugelassenem Fahrzeugverkehr (Zeichen 239, 242 mit Zusatzschild) 40 €
1 Pkt.
  B
151.2 bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr 50 €
1 Pkt.
  B
152 Eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261) oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269) gesperrte Straße befahren 100 €
3 Pkt.
  B
152.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung wegen Verstoßes gegen Zeichen 261 oder 269 250 €
3 Pkt.
1 Monat B
153 Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen 40 €
1 Pkt.
  B
154 An der Haltlinie (Zeichen 294) nicht gehalten 10 €    
155 Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder durch Pfeile vorgeschriebener Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt oder Sperrfläche (Zeichen 298) benutzt (außer Parken) 10 €    
155.1  - mit Sachbeschädigung 35 €    
155.2 und dabei überholt 30 €    
155.3 und dabei nach links abgebogen oder gewendet 30 €    
155.3.1  - mit Gefährdung 35 €    
156 Sperrfläche (Zeichen 298) zum Parken benutzt 25 €    
157 Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325, 326)      
157.1 Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) 15 €    
157.2 Fußgänger behindert 15 €    
158 Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325, 326) einen Fußgänger gefährdet 40 €
1 Pkt.
  B
159 In einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325, 326) außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 10 €    
159.1  - mit Behinderung 15 €    
159.2 länger als 3 Stunden 20 €    
159.2.1  - mit Behinderung 30 €    
159a In einem Tunnel (Zeichen 327) Abblendlicht nicht benutzt 10 €    
159a.1  - mit Gefährdung 15 €    
159a.2  - mit Sachbeschädigung 35 €    
159b In einem Tunnel (Zeichen 327) gewendet 40 €
1 Pkt.
  B
159c In einer Nothalte- und Pannenbucht (Zeichen 328) unberechtigt      
159c.1  - gehalten 20 €    
159c.2  - geparkt 25 €    
160 Auf dem linken von mehreren nach Zeichen 340 markierten Fahrstreifen auf einer Fahrbahn für beide Richtungen überholt 30 €    
161 Als Führer eines Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t oder eines Zuges von mehr als 7 m Länge den linken von mindestens 3 in einer Richtung verlaufenden Fahrstreifen außerhalb einer geschlossenen Ortschaft vorschriftswidrig benutzt 15 €    
161.1  - mit Behinderung 20 €    
162 Auf dem linken von mehreren nach Zeichen 340 markierten Fahrstreifen auf einer Fahrbahn für beide Richtungen überholt und dadurch einen anderen gefährdet 40 €
1 Pkt.
  B
163 Durch Absperrgerät abgesperrte Straßenfläche befahren 5 €    

164 Einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die öffentlich bekannt gemacht wurde, zuwidergehandelt 40 €
1 Pkt.
  B
165 Mit Arbeiten begonnen, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient 75 €
1 Pkt.
  B
166 Vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt 40 €
1 Pkt.
  B
167 Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid nicht mitgeführt 10 €    
168 Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt 10 €    
168a Führerscheinverlust nicht unverzüglich angezeigt und sich kein Ersatzdokument ausstellen lassen 10 €    
169 Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen 25 €    
170 Einer Pflicht zur Ablieferung oder zur Vorlage eines Führerscheins nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen 25 €    

171 Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug befördert 75 €
3 Pkt.
  A
172 Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß 75 €
3 Pkt.
  A
173 Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderlichen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat 35 €    

 
174 Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt 10 €    
175 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche EG-Typgenehmigung, Betriebserlaubnis, Zulassung oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt 50 €
3 Pkt.
  B
176 Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem von der Zulassungspflicht ausgenommenen Fahrzeug nicht geführt 40 €
1 Pkt.
  B
177 Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums auf einer öffentlichen Straße abgestellt 40 €
1 Pkt.
  B
178 (gestrichen)      
178a Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen Mitteilungspflichten oder die Pflichten beim Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet 40 €
1 Pkt.
  B
179 Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Kennzeichens 10 €    
179a Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene Kennzeichen fehlt 40 €
1 Pkt.
  B
179b Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist 50 €
1 Pkt.
  B

 
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Bußgeldkatalog - Abstand 

 

Lfd. Nr.   Regelsatz Fahrverbot
in Euro
  Der Abstand von einem vorausfahrenden    
Fahrzeug betrug in Metern
12.5 a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h    
12.5.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes 40  
12.5.2 weniger als 4/10 des halben Tachowertes 60  
12.5.3 weniger als 3/10 des halben Tachowertes 100 Fahrverbot
1 Monat
soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt
12.5.4 weniger als 2/10 des halben Tachowertes 150 Fahrverbot
2 Monate
soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt
12.5.5 weniger als 1/10 des halben Tachowertes 200 Fahrverbot
3 Monate
soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt
12.6 b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h    
12.6.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes 60  
12.6.2 weniger als 4/10 des halben Tachowertes 100  
12.6.3 weniger als 3/10 des halben Tachowertes 150 Fahrverbot
1 Monat
12.6.4 weniger als 2/10 des halben Tachowertes 200 Fahrverbot
2 Monate
12.6.5 weniger als 1/10 des halben Tachowertes 250 Fahrverbot
3 Monate

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© Momberger & Niersbach Rechtsanwälte