Anwalt Verkehrsrecht Düsseldorf

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Verkehrsrecht bildet den Schwerpunkt der Tätigkeit der Kanzlei. Wir helfen bei Fahrverbot, Punkten in Flensburg, Führerscheinentzug oder Fahrerflucht / Unfallflucht, Alkohol am Steuer, Fahren über  Rot, sowie bei Unfall oder der Fragen zum Schmerzensgeld.

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Ob Bußgeldkatalog, Informationen zur Radarfalle oder Punkten in Flensburg - In der Leiste links sehen Sie eine Übersicht zu den Themen zum Verkehrsrecht, welche Sie abrufen können. Sie erfahren mehr über den Führerscheinentzug, das Fahrverbot, die Radarfalle, Punkte in Flensburg und den Bußgeldkatalog.
Ferner finden Sie Informationen zu folgenden Themen:

Radarfalle - Was kann man tun, wenn man von der Radarfalle geblitzt wurde? 
Punkte Flensburg - Was kann man gegen Punkte in Flensburg tun?
Bußgeldkatalog - Geschwindigkeit
Bußgeldkatalog - Abstand
Bußgeldbescheid - Verjährung, Zustellung, Mängel...

 Radarfallen/Blitzer im Internet


Fahrerflucht / Unfallflucht / Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
Trunkenheit im Verkehr - Alkohol am Steuer  


Fahrverbot / Führerscheinentzug - Wo ist der Unterschied und alle Infos


Geschwindigkeitsmessung - wie funktioniert das eigentlich und weitere Infos       
JVC/Piller CG-P50E - Infos zu Messfehlern! 
      
Radarfalle - ein Überblick 
      
Radarfalle - Urteile und Beschlüsse 
       
Radarfalle - Überwachungstechnik 
      
Radarwarngerät - verboten oder erlaubt? 
      
Radar - technische Erläuterung


Ordnungswidrigkeitenverfahren - ein Überblick

Rotlichtverstoß


Punkte Flensburg
Punkte Flensburg Abbau
Punkte Flensburg Verfall
Verkehrszentralregister


Schmerzensgeld
Verkehrsunfall - Welche Rechte haben Sie als Geschädigter und weitere Information... 

Rechtsanwalt Verkehrsrecht Düsseldorf. Als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht befassen sich die Rechtsanwälte Marc Niersbach und Henrik Momberger nahezu ausschließlich mit dem Verkehrsrecht. Die Tätigkeit geht über die Grenzen der Stadt Düsseldorf und Kempten hinaus. Da beide Rechtsanwälte im Verkehrsrecht überwiegend tätig sind, haben sie die Erlaubnis den Titel Fachanwalt für Verkehrsrecht zu führen. Marc Niersbach ist als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Kepten tätig. Er ist ferner Fachanwalt für Strafrecht in Kempten. Wir vertreten Sie auch in Fällen außerhalb von Düsseldorf und Kempten. Sie brauchen nicht in Düsseldorf oder Kepmten wohnen oder den Rechtsanwalt Verkehrsrecht in Düsseldorf oder Kempten aufsuchen. Alle relevanten Informationen können via Telefonberatung oder E-Mail Beratung übermittelt werden. Die Rechtsanwaltskanzlei arbeitet papierlos. Alle Dokumente, wie Bußgeldbescheid, Anhörungsbogen, Strafbefehl oder Vollmacht können per E-Mail oder Fax übermittelt werden. Insbesondere hilft Ihnen der Rechtsanwalt Verkehrsrecht bei Fragen zu Punkten in Flensburg, Radarfalle, Geblitzt von der Radarfalle, was kann ich tun? Darf man ein Radarwarngerät verwenden? Es droht ein Fahrverbot - kann ein Fahrverbot verhindert werden? Wann verjährt ein Bußgeldbescheid, Welche Angaben müssen im Bußgeldbescheid stehen? Wie lauten die Verjährungsfristen für den Bußgeldbescheid? Was steht im Bußgeldkatalog? Gilt der Bußgeldkatalog auch in meinem Fall? Man wirft mir Fahrerflucht / Unfallflucht / Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB vor, wann ist der Tatbestand Fahrerflucht / Unfallflucht / Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB erfüllt? Welche Strafe erwartet mich, wenn ich mich wegen Fahrerflucht / Unfallflucht / Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB schuldig gemacht habe? War die Geschwindigkeitsmessung in meinem Fall fehlerhaft? Welche Auswirkung haben Fehler bei der Geschwindigkeitsmessung? Ich habe keinen Anhörungsbogen erhalten, ist das Verfahren dann verjährt? Der Anhörungsbogen lautet nicht auf den Fahrer, muss man den Fahrer im Anhörungsbogen angeben? Wo erfahre ich, wie viele Punkte in Flensburg ich habe? Kann man die Punkte Flensburg abfragen? Unterliegen die Punkte Flensburg dem Verfall? Wie kann ich einen Punkte Flensburg Abbau vornehmen? Verjähren Punkte in Flensburg? Welche Radarfallen gibt es? Sind Radarfallen überall erlaubt? Was ist, wenn ich meine, dass die Messung der Radarfalle falsch war? Welche Technik verwenden Radarfallen? Ich wurde aus dem Auto heraus gemessen - ist das verwertbar? Ich möchte ein Warngerät gegen Radarfallen verwenden, ist das zulässig? Für mein Navigationsgerät gibt es ein Plug in, das Radarfallen anzeigt - darf ich Software gegen die Radarfalle verwenden? Ich bin über rot gefahren - was erwartet mich? Die Polizei wirft mir vor, dass ich über rot gefahren sei - reicht das für eine Bestrafung aus? An einer Kreuzung bin ich über rot gefahren und wurde geblitzt - kann man gegen Vorwurf des Rotlichtverstoßes was machen? Mir wirf man einen qualifizierten Rotlichtverstoß vor - wo ist der Unterschied zwischen einem Rotlichtverstoß und einem qualifizierten Rotlichtverstoß? Ich hatte einen Auto Unfall, war aber nicht schuld - was kann ich alles geltend machen? Ich habe nach einem Auto Unfall mein Auto von einem Sachverständigen begutachten lassen - nun will die Versicherung die Kosten nicht zahlen - darf die Versicherung das? Wer bezahlt den Anwalt bei einem Auto Unfall, wenn ich nicht schuld war? Ich hatte einen Auto Unfall und will Schmerzensgeld - wie viel Schmerzensgeld bekomme ich? Ich habe nach einem Auto Unfall einen Mietwagen genommen - die Versicherung will den Mietwagen nicht komplett bezahlen - ist dass in Ordnung? Ich habe nach einem Auto Unfall ein Restwertangebot von der Versicherung bekommen - muss ich das beachten? Auf diese und weitere Fragen gibt Ihnen der Anwalt Verkehrsrecht gerne eine Antwort. Beachten Sie bitte, dass der Anwalt Verkehrsrecht keine kostenlose Rechtsberatung durchführen darf. Bitte seine Sie nicht enttäuscht, wenn Sie auf Ihre Frage vom Anwalt Verkehrsrecht nicht kostenlos eine Antwort erhalten. 

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Punkte Flensburg Punkte Flensburg Punkte Flensburg Punkte Flensburg

Wann kommt es zum Verfall der Punkte in Flensburg?

Immer wieder stellt sich die Frage, wann Punkte in Flensburg dem Verfall unterliegen. Von einem Verfall der Punkte Flensburg kann man nicht sprechen. Die Punkte in Flensbug verfallen nicht. Sie unterliegen einer Tilgungsfrist. Nach Ablauf der Tilgungsfrist werden die Punkte in Flensburg nicht mehr berücksichtigt, wenn keine neue Tat im Register eingetragen wird, die vor dem Ende der Tilgungsfrist begangen wurde. Es muß hinsichtlich des Verfalls der Punkte in Flensburg also unterschieden werden.

Mehr Informationen zu Punkten in Flensburg

Statt des Verfall spielen Tilgung - wie erwähnt - und Löschung der Punkte in Flensburg eine Rolle. Einen Verfall von Punkten in Flensburg gibt es so also nicht. Prinzipiell werden Punkte in Flensburg aus Ordnungswidrigkeiten nach zwei Jahren getilgt und nach drei Jahren endgültig aus dem Register gelöscht. Dies gilt nur, wenn keine neuen Punktehinzugetreten sind. Es ist also nicht so, dass die Punkte aus der Tat einfach dem Verfall unterliegen, es dürfen keine neuen Punkte hinzu kommen, nur dann werden sie getilgt und dann gelöscht. Warum liegt zwischen Tilgung und Löschung noch ein Jahr? Wird ein Punkt in Flensburg z. B. am 01.10.2000 wirksam, wird er zwei Jahre später getilgt und drei Jahre später gelöscht. Kommt es am 01.08.2002 - also innerhalb der zwei Jahre - zu einer neuen Tat, die einen Punkt in Flensburg nach sich zieht, kann es dazu kommen, dass dieser erst nach Ablauf der zwei Jahres Frist in Flensburg engetragen wird, weil Flensburg vorher keine Kenntnis von der Tat und dem einzutragenden Punkt hatte. Der Grund liegt in der Bearbeitungszeit der Behörden. Die Punkte in Flensburg bleiben deshalb nach der Tilgungsreife gespeichert ohne berücksichtigt zu werden, falls innerhalb dieses Jahres ein Verstoß innerhalb der Tilgungsfrist bekannt wird, werden die Punkte in Flensburg wieder hervorgeholt und berücksichtigt. Einen Verfall der Punkte in Flensburg gibt es also nicht.

  • Tilgungsfristen:
  • 2 Jahre

bei einer Ordnungswidrigkeit

  • 5 Jahre

bei Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen stehen

bei Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen

  • 10 Jahre

bei Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen stehen

bei Entziehung, Versagung oder Erteilungssperre der Fahrerlaubnis

 

Haben Sie Fragen, lassen Sie sich ein kostenloses, individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

 

Punkte in Flensburg - Die Ausstellung im Museumsberg in  Flensburg

Jeder kennt sie, mancher hat sie, aber keiner weiß, wie sie eigentlich aussehen: Punkte in Flensburg. Und deshalb dreht sich im kommenden Sommer auf dem Museumsberg alles rund um das Thema Punkte:
Punkte im Design, Punkte in der Literatur, Punkte im Spiel, Punkte in der Karikatur, Punkte in der Mode, Punkte im Film, Punkte in der Natur und – natürlich – Punkte in der Kunst: vom Dot Painting der australischen Ureinwohner über den Pointilismus der Jahrhundertwende bis zu den Rasterpunkten in der Pop Art und überraschenden „Bildpunkten“ in der zeitgenössischen Kunst. Und selbst die „echten“ Flensburger Punkte bekommt man zu sehen: In Kooperation mit dem Kraftfahrt-Bundesamt zeigt der Museumsberg erstmals, wie die berühmten „Punkte in Flensburg“ wirklich aussehen und wo sie aufbewahrt werden.
 
In der Ausstellung werden u. a. Arbeiten zu sehen sein von:
Renate Anger, Elsbeth Arlt, Ulrich Behl, Sarina Drews, Nicolas Freitag, Franz Gertsch, René J Goffin, Kuno Gonschior, Carsten Höller, Birgit Jensen, Tim Johnson, Wassily Kandinsky, Katja Kölle, Kiki Kogelnik, Roy Lichtenstein, Joan Miró, Martin Mißfeld, Arp van der Nolten, Hans Olde, Sigmar Polke, Peter Rathmann, Christian Rohlfs, Katrin Schmidbauer, Victor Vasarely, Renate Wiedemann, Christopher Will

Zur Ausstellung erscheint ein Katalog zum Preis von 14,95 Euro.

Quelle: http://www.museumsberg.flensburg.de/x/?h=1&s=1

Um den aktuellen Punktestand in der Flensburger Verkehrssünderkartei abzufragen, muss ein Schreiben an das Kraftfahrt-Bundesamt (www.KBA.de) mit der Bitte um Auskunft aus dem Verkehrszentralregister übersendet werde. Die Anfrage ist kostenlos.

 

Kraftfahrt-Bundesamt

24932 Flensburg

 

 

Antrag auf Auskunft aus dem Verkehrszentralregister

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit bitte ich um Auskunft über die zu meiner Person im Verkehrszentralregister erfasste(n) Eintragung(en) zu erteilen. Eine Kopie der Vorder- und Rückseite meines Personalausweises / Reisepasses füge ich bei.

Geburtsdatum 
Geburtsname 
Familienname (nur bei Abweichung vom Geburtsnamen) 
Sämtliche Vornamen 
Geburtsort 
Straße und Hausnummer 
PLZ und Wohnort 


Datum   Unterschrift des Antragstellers/der Antragste

Punkte Flensburg Punkte Flensburg Punkte Flensburg Punkte Flensburg

 

 
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Radarfalle - Haben Sie Fragen zur Radarfalle? Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zur Verkehrsüberwachung zusenden. Rechtsanwalt Verkehrsrecht  

Radarfalle, Radarfalle, Radarfalle, Radarfalle, Radarfalle, Radarfalle und kein Ende...

 

RADARFALLE - Was kann man tun, wenn man von der Radarfalle geblitzt wurde? 

Radarfalle - Am 21. Januar 1957 wurde in Düsseldorf die erste Radarfalle in Betrieb genommen. Seit dem hat sich die Radarfalle zu einem lohnenden Millionengeschäft entwickelt. Alleine in NRW wurde die Radarfalle im letzten Jahr ca. 1,4 Millionen Mal ausgelöst. Legt man nur ein durchschnittliches Bußgeld von 50 EUR zu Grunde, wird deutlich, welchen finanziellen Stellenwert die Radarfalle im Haushalt der Kommunen hat. Die Radarfalle ist eine wichtige Geldeinnahmequelle!

Was kann man tun, wenn man von der Radarfalle geblitzt wurde? Hierfür ist der Ablauf des Verfahrens näher zu betrachten. Zunächst muss die Behörde herausfinden, wer der verantwortliche Fahrer war. Saß der Halter in seinem Fahrzeug, als er von der Radarfalle geblitzt wurde, so lässt sich die Behörde in der Regel - so fern die Fahrereigenschaft nicht zugegeben wird - ein Foto von der Meldebehörde aus dem Register übersenden. Je nach Qualität des Fotos von der Radarfalle ist der Fahrer dann leicht zu identifizieren. Gleiches gilt für Gesellschaften (GmbH, etc.). Hier wird ein Abgleich mit dem Foto des Geschäftsführers vorgenommen.

War es nicht der Halter, der von der Radarfalle geblitzt wurde, ist die Behörde in der Regel auf die Mitarbeit des Halters angewiesen. Sie bittet diesen, Auskunft zu erteilen, um wen es sich denn bei dem verantwortlichen Fahrer handele. Unter Umständen steht dem Halter ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Er braucht also den Fahrer nicht benennen, unabhängig davon, ob er dies überhaupt kann. Dann kann es sein, dass plötzlich und unangemeldet die Mitarbeiter der Behörde vor der Tür stehen oder Nachbarn unter Vorhalt des Fotos befragt werden, um wen es sich denn handeln könne.
Im Zusammenhang mit der Frage nach dem durch die Radarfalle geblitzten Fahrer, droht die Behörde gerne eine Fahrtenbuchauflage an. Dabei spielt es keine Rolle, ob dem Halter das Recht, die Auskunft zu verweigern, zusteht oder nicht. Wirkt der Halter bei der Ermittlung des von der Radarfalle geblitzten verantwortlichen Fahrzeugführers absichtlich nicht mit, obwohl er den Fahrzeugführer benennen könnte, könnte eine Fahrtenbuchauflage erteilt werden. Demnach ist von Beginn des Verfahrens an einer eventuellen Fahrtenbuchauflage entgegenzuwirken.

Konnte der verantwortliche Fahrzeugführer, den die Radarfalle geblitzt hat, ermittelt werden, so sind im weiteren Verfahren dem Betroffenen wenig Möglichkeiten gegeben, selbst tätig zu werden. Dies liegt daran, dass die Behörde dem Betroffenen die Bußgeldakte zur Einsichtnahme nicht übersenden wird. Aus der Bußgeldakte geht hervor, ob die Radarfalle überhaupt richtig aufgebaut und bedient wurde. Technische Fehler bei der Bedienung der Radarfalle finden sich im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung eher selten. Dennoch lohnt die Beauftragung eines fachkundigen Rechtsanwalts insbesondere dann, wenn eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, welche die Kosten des Verfahrens übernimmt, vorliegt. Der auch mit den verschiedenen Radarfallen vertraute Rechtsanwalt erkennt entweder selbstständig technische Verfahrensfehler oder zieht Sachverständige zur Beratung hinzu. Technische Verfahrensfehler beim Einsatz der Radarfalle können entweder zum Abzug einer höheren Messtoleranz oder zur Einstellung des Verfahrens führen.

Häufiger stellt man fest, dass verwaltungsinterne Richtlinien - Abstand zwischen Radarfalle und dem die Geschwindigkeit beschränkenden Schild - nicht eingehalten  wurden. Dies führt in der Regel nicht zur Einstellung des Verfahrens, ein angedrohtes Fahrverbot wird dann aber in der Regel zumindest durch das zuständige Gericht nicht verhängt. Leider wurden diese Regelungen in den Bundesländern gestrichen.

Lassen sich keine technischen Unzulänglichkeiten bei der Radarfalle feststellen, so wird im nächsten Schritt nach Verfahrensfehlern gesucht. Hierbei spielt insbesondere die Verfolgungsverjährung eine große Rolle. Liegen schwerwiegende Verfahrensfehler vor, so führt dies in der Regel zu Einstellung des Verfahrens. Auch ist zu prüfen, ob das Messprotokoll, in welchem die Art der verwendeten Radarfalle steht und festgehalten wurde, ob die Radarfalle richtig eingesetzt und kalibriert wurde, fehlerfrei ausgefüllt worden ist.

Konnte das Verfahren außergerichtlich nicht zum Erliegen gebracht werden, so ist zu prüfen, ob ein eventuell angedrohtes Fahrverbot durch Bußgelderhöhung vermieden werden kann. Hierbei sind verschiedene Faktoren durch den Rechtsanwalt zu erfragen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Fahrerlaubnis existenziell notwendig ist.

Unabhängig von dem behördlichen außergerichtlichen Verfahren besteht die Möglichkeit, sowohl die Messung durch die Radarfalle, die Bedienung durch das jeweilige Personal, die Berechnung und Berücksichtigung von Toleranzen, sowie verfahrensrechtliche Fragen gerichtlich klären zu lassen. Insbesondere kommt die gutachterliche Überprüfung des Einsatzes der Radarfalle in Betracht. Hierbei prüft ein vom Gericht bestellter Sachverständige, ob die Radarfalle überhaupt fehlerfrei geblitzt hat. Kommt das zuständige Gericht nicht zur gewünschten Entscheidung, besteht die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Insbesondere dann, wenn das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts den hohen Ansprüchen der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht gerecht wird, kommt es zu einer Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht. Kommt im Rahmen des Verfahrens ein Fahrverbot für den Betroffenen in Betracht, ist insbesondere darauf zu achten, wie viel Zeit seit der Tat vergangen ist. Je nach Zeitablauf ist ein Fahrverbot als Denkzettelfunktion dann nicht mehr gerechtfertigt.

Wurden Sie von der Radarfalle geblitzt, sind zunächst finanzielle Aspekte zu berücksichtigen. Besteht keine Verkehrsrechtsschutzversicherung, welche die Kosten des Verfahrens übernimmt, muss man sich ernsthaft fragen, ob es sich lohnt, gegen den Vorwurf vorzugehen. Insbesondere dann, wenn kaum oder keine Punkte in Flensburg vorhanden sind und wegen der Tat kein Fahrverbot angedroht wird, sollte man für sich entscheiden, ob sich ein Vorgehen finanziell rechnet.

Aber insbesondere dann, wenn bereits einige Punkte in Flensburg vorhanden sind oder ein Fahrverbot droht, sollte man ein Vorgehen ernsthaft in Erwägung ziehen. Dabei ist zu bedenken, dass ein Fahrverbot in vielen Fällen vermieden werden kann. Sollten Rückfragen zum Verfahren bestehen, zögern Sie nicht sich uns zu wenden. Sie erreichen hier den zuständigen Fachanwalt für Verkehrsrecht.

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Bußgeldkatalog Geschwindigkeit - Haben Sie Fragen zum Bußgeldkatalog? Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Rechtsanwalt Verkehrsrecht

Bußgeldkatalog Geschwindigkeit
Zuwiderhandlungen gegen §24 StVG  

Nr. Tatbestand                                                                        Regelsatz
in Euro

 8. Mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren      
 8.1. trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis) 50 EUR  3 Punkte   
 8.2. in anderen als in Nummer 8.1 genannten Fällen mit Sachbeschädigung 35 EUR    
 9. Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen überschritten 50 EUR 3 Punkte  
 9.1. um mehr als 20 km/h mit einem Kraftfahrzeug der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art siehe Tabelle  
 9.2. um mehr als 15 km/h mit kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nummer 9.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen siehe Tabelle   
 9.3. um mehr als 25 km/h innerorts oder 30 km/h außerorts mit anderen als den in Nummer 9.1 oder 9.2 genannten Kraftfahrzeugen siehe Tabelle   
 10. Als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen 60 EUR 3 Punkte   
 11. Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit      
 11.1. Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art siehe Tabelle   
 11.2. kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nr. 11.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen siehe Tabelle   
 11.3. anderen als den in Nr. 11.1 oder 11.2 genannten Kraftfahrzeugen siehe Tabelle   

  

PKW

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit einem Personenkraftwagen oder mit einem
anderen Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t überschritten:
 
innerorts in km/h

0 – 10 = 15 Eur

11 – 15 = 25 Eur

16 – 20 = 35 Eur
21 – 25 = 1 Punkt in Flensburg, 50 Eur
26 – 30 = 3 Punkte in Flensburg, 60 Eur
31 – 40 = 3 Punkte in Flensburg, 100 Eur, 1 Monat Fahrverbot
41 – 50 = 4 Punkte in Flensburg, 125 Eur, 1 Monat Fahrverbot
51 – 60 = 4 Punkte in Flensburg, 175 Eur, 2 Monate Fahrverbot
61 – 70 = 4 Punkte in Flensburg, 300 Eur, 3 Monate Fahrverbot
Über 70 = 4 Punkte in Flensburg, 425 Eur, 3 Monate Fahrverbot
 
 
außerorts in km/h
0 – 10 = 10 Eur

11 – 15 = 20 Eur

16 – 20 = 30 Eur

21 – 25 = 1 Punkt in Flensburg, 40 Eur
26 – 30 = 3 Punkte in Flensburg, 50 Eur
31 – 40 = 3 Punkte in Flensburg, 75 Eur
41 – 50 = 3 Punkte in Flensburg, 100 Eur, 1 Monat Fahrverbot
51 – 60 = 4 Punkte in Flensburg, 150 Eur, 1 Monat Fahrverbot
61 – 70 = 4 Punkte in Flensburg, 275 Eur, 2 Monate Fahrverbot
Über 70 = 4 Punkte in Flensburg, 375 Eur, 3 Monate Fahrverbot

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LKW, Omnibus, PKW mit ANHÄNGER

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit einem Personenkraftwagen oder mit einem
anderen Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht ÜBER 3,5 t überschritten:

innerorts in km/h

0 – 10 = 20 Eur

11 – 15 = 30 Eur

16 – 20 = 3 Punkte in Flensburg, 50 Eur
21 – 25 = 3 Punkte in Flensburg, 60 Eur
26 – 30 = 3 Punkte in Flensburg, 90 Eur, 1 Monat Fahrverbot
31 – 40 = 3 Punkte in Flensburg, 125 Eur, 1 Monat Fahrverbot
41 – 50 = 4 Punkte in Flensburg, 175 Eur, 2 Monat Fahrverbot
51 – 60 = 4 Punkte in Flensburg, 300 Eur, 3 Monate Fahrverbot
61 – XX = 4 Punkte in Flensburg, 425 Eur, 3 Monate Fahrverbot

 
außerorts in km/h
0 – 10 = 15 Eur

11 – 15 = 25 Eur

16 – 20 = 1 Punkt in Flensburg, 40 Eur

21 – 25 = 1 Punkt in Flensburg, 50 Eur
26 – 30 = 3 Punkte in Flensburg, 60 Eur
31 – 40 = 3 Punkte in Flensburg, 100 Eur, 1 Monat Fahrverbot
41 – 50 = 3 Punkte in Flensburg, 150 Eur, 1 Monat Fahrverbot
51 – 60 = 4 Punkte in Flensburg, 275 Eur, 2 Monate Fahrverbot
61 – XX = 4 Punkte in Flensburg, 375 Eur, 3 Monate Fahrverbot

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Geschwindigkeitsüberwachung durch die Radarfalle 

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Geschwindigkeitsüberwachung ist eine Kontrollmaßnahme der Polizei und der Ordnungsämter im öffentlichen Straßenverkehr zur Überwachung der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§ 3 StVO).  

Zuständige Behörden
Deutschland

In Deutschland ist die Zuständigkeit für die Geschwindigkeitsüberwachung in den Bundesländern teilweise unterschiedlich geregelt. In den meisten Bundesländern sind zwei Behörden mit der Verkehrsüberwachung beauftragt: Polizei und regionale Ordnungsbehörden. Während die Ordnungsämter der Kommunen innerhalb der geschlossenen Ortschaften zuständig sind, überwachen die Polizei und teilweise auch die Kreisverwaltungen den außerörtlichen Bereich auf den Kreis-, Landes- und Bundesstraßen sowie den Autobahnen.
Der 15. Februar 1959 markierte in der Bundesrepublik Deutschland den Beginn einer neuen Ära der Überwachung der Geschwindigkeit im Straßenverkehr. Im Regierungsbezirk Düsseldorf wurde erstmals ein mobiles Radargerät zur Geschwindigkeitskontrolle genutzt. Später kamen zur mobilen Ausstattung die Laserpistole, das Laserfernglas, das Lichtschrankenmessgerät oder die Videokamera im Polizeiauto dazu. 

Österreich
In Österreich ist grundsätzlich die Bundespolizei für die Geschwindigkeitsüberwachung zuständig, jedoch wird diese auch von Gemeindewachkörpern oder von Privatanbietern durchgeführt, welche von der jeweiligen Gemeinde dazu beauftragt wurden. 

Technik
Messtechnik

Bei der Geschwindigkeitsüberwachung werden verschiedene Messtechniken eingesetzt.
Radar ist eine der am weitesten verbreiteten Messtechniken. Mithilfe des Doppler-Effekts wird die Geschwindigkeit des vorbeifahrenden Fahrzeugs festgestellt, bei Überschreitung der Messschwelle wird ein Fotoapparat ausgelöst. Radargeräte können sowohl auf einem Stativ als auch aus dem Laderaum eines Kombis heraus verwendet werden. Die verwendeten Frequenzbänder in Deutschland sind das Ka-Band und das K-Band. Das Ku-Band wird nur noch sehr selten verwendet.

Die Messung mittels Lichtschranke ist eine weitere beliebte Technik. Hier werden – senkrecht zum Straßenverlauf – an den Straßenrändern ein Sender und ein Empfänger einander gegenüber aufgestellt, so dass jeder Autofahrer diese Linie passieren muss. Zwischen den Gegenstellen werden zwei oder mehr Lichtstrahlen gesendet. Fährt ein Fahrzeug durch die Lichtstrahlen, werden diese nacheinander unterbrochen und die Zeitpunkte der Unterbrechungen ermittelt. Ist die Differenzzeit geringer, als bei der maximal erlaubten Geschwindigkeit nach den Regeln der Physik möglich, wird eine Fotokamera ausgelöst.
Eine Nachfolgetechnik zur Lichtschranke stellt die Messung mittels Fotozellen dar. Das Prinzip ist zu dem der Lichtschranke identisch, zwei oder mehr Fotozellen registrieren Farbänderungen eines vorbeifahrenden Fahrzeugs und ermitteln daraus die Geschwindigkeit. Der Vorteil gegenüber der Lichtschranke besteht darin, dass kein Lichtsender mehr benötigt wird.

Die Messung mit Piezosensoren ist eine weitere Überwachungstechnik. In der Regel sind drei Sensoren in den Fahrbahnbelag eingebracht. Sie basiert ebenfalls auf der Berechnung der Geschwindigkeit aus dem Zeitunterschied zwischen mehreren Messungen. Dazu sind im Boden piezoelektrische Sensoren angebracht, die Zeitpunkte der Spannungsänderungen bei der Überfahrt eines Wagens registrieren.
Zur Überwachung des Verkehrsflusses auf Autobahnen werden Induktionsschleifen verwendet.
Verwandt damit ist ein älteres Verfahren mit quer ausgelegten dünnen Schläuchen, in denen die Zeitdifferenzen der Druckanstiege gemessen werden. Die Geschwindigkeitsermittlung wurde früher von der Polizei durch manuelles Messen per Stoppuhr durchgeführt, was auch heute noch zulässig ist. Hierbei messen die Beamten die Zeit, die ein Kfz für das Durchfahren einer abgesteckten Strecke benötigt hat.

Relativ neu ist die Überwachung mit einer Laserpistole. Hier sind meist Systeme gemeint, die nach dem LIDAR-Prinzip aufgebaut sind. Es werden möglichst kurz hintereinander zwei oder mehr Lichtimpulse ausgesendet, welche vom Fahrzeug zurückreflektiert werden. Dabei wird jeweils die Impulslaufzeit gemessen, aus der dann aufgrund der konstanten Impulsgeschwindigkeit die Fahrzeugentfernung zu diesem Zeitpunkt errechnet werden kann. Aus diesen Zeit- und Streckenmessungen werden dann die jeweiligen Differenzen gebildet, aus denen sich schließlich die Fahrgeschwindigkeit ermitteln lässt.
Auf Autobahnen oder anderen großen Straßen werden verstärkt Zivilfahrzeuge mit „ProViDa“-Ausrüstung eingesetzt. Diese ermöglicht es, Verkehrsvergehen individuell auf Video festzuhalten. Nachteil sind u.a. die hohen Kosten, da nicht nur das „ProViDa“-System installiert werden muss, sondern auch ausreichend motorisierte Pkw benötigt werden. Die Vorteile liegen in der hohen Beweiskraft der Methode und der Unauffällgkeit der Überwachungsmaßnahme im normalen Verkehr (kleine Kameras).
Eine weitere auf Video basierende Methode ist die Abschnittskontrolle mit 2 fest installierten Kameras, bei dem nicht die momentane Geschwindigkeit, sondern die Durchschnittsgeschwindigkeit zwischen zwei Messstellen über eine längere Strecke hinweg ermittelt wird. 

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Identifizierungstechnik
In Deutschland ist für einen Geschwindigkeitsverstoß ausschließlich der Fahrzeugführer verantwortlich. Eine Verantwortung des Fahrzeughalters gibt es nur in Ausnahmefällen, daher ist bei Geschwindigkeitsverstößen nicht nur die Identifizierung des Fahrzeuges (über das Kfz-Kennzeichen), sondern auch Fahrzeugführers notwendig. Dafür werden Aufzeichnungen von Foto- oder bei bestimmten Messverfahren auch Videokameras eingesetzt, die das Fahrzeug von vorn und/oder von hinten aufnehmen. Eine Bewertung des Fahrerfotos erfolgt im Rahmen des Verfahrens durch die Bußgeldbehörden und den Richter, in strittigen Fällen ordnet das Gericht ein anthropometrisches Gutachten an.
Bei Analoggeräten werden die Bilder wegen der besseren Detailschärfe bis heute größtenteils auf Schwarzweißfilm aufgenommen. Zunehmend wird jedoch die Digitalfotografie verwendet. Der Vorteil sind geringere Kosten, die fehlende Notwendigkeit eines Filmwechsels und damit verbunden längere Einsatzzeiten der Geräte sowie die Möglichkeit der elektronischen Bildübermittlung und -verarbeitung. 

Unterscheidung Lkw/Pkw
Teilweise können die genannten Identifizierungssysteme vollautomatisch zwischen Lkw und Pkw unterscheiden, bei älteren Geräten muss das Messgerät aber durch Knopfdruck kurz auf das kommende Fahrzeug umgestellt werden, etwa bei simplen Lichtschranken mit zwei Gegenstücken. Als eines mehrerer Unterscheidungskriterien kann beispielsweise das Bildmaterial dienen, welches mittels eines Erkennungs-Algorithmus ausgewertet wird.


Stationäre Überwachung

Umgangssprachlich werden die stationären Anlagen oft Starenkasten genannt.
Stationäre Messgeräte werden meist von Städten und Landkreisen betrieben. Bei stationären Anlagen wird in der Regel Piezotechnik verwendet. Die Anlage besteht aus einem auf einem Pfosten montierten Kameragehäuse, das mit den Piezosensoren in der Straße verbunden ist. Oft wird der Kasten auch drehbar gebaut, so dass abwechselnd zwei Richtungen überwacht werden können. Hierzu werden dann auch in Gegenrichtung Sensoren verlegt.
Die Betreiber verfügen häufig über wesentlich mehr installierte Messanlagen mit Kameragehäusen als Kameras, die in unregelmäßigen Abständen in verschiedene Anlagen im überwachten Gebiet eingebaut werden. Dadurch soll bei verringerten Betriebskosten eine hohe Abschreckungswirkung erzielt werden.
In ähnlicher Weise geschieht die Ampelüberwachung, nur daß hier die Induktionstechnik zur Bildung der Zeiten verwendet werden. Hier läuft ein Uhrwerk mit dem Umschalten der Ampel auf Rot an und wird gestoppt, sobald ein Fahrzeug über die in der Fahrbahn eingelassene Induktionsschleife fährt, und es wird ein Registrierfoto ausgelöst. Die meisten Geräte lösen zur Kontrolle zweimal aus, um festzustellen, ob der Fahrer eventuell vor dem Kreuzungsbereich doch noch gestoppt hat oder rückwärts gefahren ist.


Abschnittskontrolle
Bei der so genannten Abschnittskontrolle wird an mehreren Anlagen entlang der Straße das Kennzeichen mit der genauen Uhrzeit festgehalten. Daraus lässt sich die Durchschnittsgeschwindigkeit zwischen zwei Messpunkten ermitteln, indem man deren Abstand durch die Zeitdifferenz der jeweiligen Durchfahrten teilt. Somit kann festgestellt werden, ob die durchschnittliche Geschwindigkeit über der im Abschnitt zulässigen lag.


Betrieb in Österreich
In Österreich durften Radargeräte vorbeifahrende Fahrzeuge bis vor kurzem nur von hinten messen, um keine Blendung durch den Blitz des Fotoapparates zu verursachen. Erst durch Verwendung von IR-Blitzgeräten ist es auch erlaubt, entgegenkommende Fahrzeuge zu messen, dabei darf aber das Gesicht des Fahrers nicht sichtbar sein, da es sonst dem Prinzip der Anonymstrafverfügung widerspricht.

Die Radarkästen werden zunehmend auch von privaten Firmen betrieben, die sich um Wartung, Einstellungen und Filmtausch kümmern. Erst die fertig ausgedruckten Strafmandate werden der zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder dem Magistrat zur Weiterverarbeitung übermittelt. Die eingetriebenen Strafgelder kommen jeweils dem für diese Straße zuständigen Straßenerhalter zu Gute. In näherer Zukunft sollen die Radargeräte untereinander vernetzt werden und digitale Fotos über das Internet an einen zentralen Rechner schicken, sodass der gesamte Verlauf der Bestrafung wesentlich schneller werden soll, da die derzeitige Verjährungsfrist von drei Monaten häufiger überschritten wird.

Da die Abschreckungswirkung stationärer Anlagen auf ortskundige Verkehrsteilnehmer eher gering ist, werden zusätzlich mobile Kontrollen durchgeführt.

Die Messung am jeweiligen Straßenrand erfolgt entweder per Laser, Radar oder auch Lichtschranke. Überschreitet dieses einen vorher definierten Grenzwert (variiert je nach Behörde, Auslösung zum Beispiel erst ab 9 km/h zu viel), wird die Kamera und der dazugehörige Rotblitz ausgelöst und ein Foto des Fahrzeugsführers aufgenommen. In einigen Fällen werden Kfz-Kennzeichen und gemessene Geschwindigkeit per Funk an einen Polizeibeamten übermittelt, der das Fahrzeug hinter der Messstelle zur Feststellung der Personalien anhält.

Das Messgerät selbst ist dabei normalerweise so aufgestellt, dass es gar nicht oder erst aus kurzer Entfernung sichtbar wird und so keine Möglichkeit zum rechtzeitigen Abbremsen besteht, da nicht die Verhinderung von Verstößen, sondern eine möglichst hohe Trefferquote beabsichtigt ist. Die Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise ist höchst zweifelhaft, aber gängige Praxis. Teilweise werden die Geräte auch im Heck eines geparkten Kombis platziert, um schnellere Ortswechsel durchführen zu können oder eine unauffällige Messung zu ermöglichen. Die Heckscheiben der Fahrzeuge sind dabei nicht abgedunkelt, weil die Lichtausbeute bei einem Rotlichtblitz noch geringer ist.

Bei einem weiteren Verfahren, das hauptsächlich auf Autobahnen zum Einsatz kommt, werden Geschwindigkeitssünder durch ein speziell ausgestattetes ziviles Messfahrzeug ProViDa mit Police-Pilot-System verfolgt. Dieses Fahrzeug hält über eine bestimmte Distanz einen festen Abstand zum gemessenen Fahrzeug. Die Geschwindigkeit wird über den geeichten Tacho des Messfahrzeugs ermittelt. Der Vorgang wird auf Video aufgezeichnet.

In Österreich kommen die mobilen Radargeräte immer weniger in Einsatz und werden durch die wesentlich preiswerteren Laserpistolen ersetzt.


Kritik
Geschwindigkeitsmessungen werden vielfach kritisiert. Insbesondere wird häufig Unverständnis über die damit überwachten Geschwindigkeitsbegrenzungen geäußert und vermutet, die verhängten Bußgelder dienten hauptsächlich der Stützung der klammen öffentlichen Haushalte. Diese Kritik kann nicht allgemein bestätigt oder widerlegt werden, da Geschwindigkeitsmessungen in der Zuständigkeit einer Vielzahl von Behörden liegen, die völlig unterschiedliche Philosophien beim Verhängen von Tempolimits und deren Durchsetzung verfolgen. 

Gegenmaßnahmen
Legale bzw. nicht verfolgte Maßnahmen

Etliche Radiosender warnen im Rahmen ihrer Verkehrsmeldungen vor Geschwindigkeitsmessungen, die von den Hörern gemeldet wurden. In einem Modellversuch warnt die Autobahnpolizei Köln am Vorabend im Internet und in der WDR-Lokalzeit vor geplanten Kontrollen. Dieser Service der Rundfunkgesellschaften ist umstritten. Befürworter sind der Meinung, dass das Ziel einer Geschwindigkeitsreduktion auch so erreicht wird, dem entgegnen andere, dass diese Reduktion nur punktuell erfolge.
Vor einigen Jahren betätigte sich die Düsseldorfer Immobilienmaklerin Brigitte Finken als mobile Warnerin, in dem sie ihr Auto einige hundert Meter vor der Messeinrichtung parkte und andere Autofahrer mit einem Schild mit der Aufschrift "Achtung Radar!" vor der Messung warnte. Sie erregte bald überregionales Aufsehen und hatte als sogenannte 'Radarlady' einige Fernsehauftritte.
Populär ist die Methode, reflektierende Gegenstände am Innen-Rückspiegel aufzuhängen. Hierbei wird erhofft, den Fotoblitz zu reflektieren und somit den Fahrer unkenntlich zu machen. Speziell CDs werden empfohlen, sind jedoch meist unwirksam.

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Illegale bzw. verfolgte Maßnahmen
Eine verbreitete Methode ist, den Gegenverkehr mittels Lichthupe vor auf der Gegenseite erkannten Radarfallen zu warnen (Ordnungswidrigkeit § 16 Abs. 1 StVO in Verbindung mit § 24 StVG).
Mittels einer reflektierenden Schicht auf dem Kennzeichen wird versucht, den Fotoblitz zu reflektieren und somit eine Identifizierung unmöglich zu machen. Hierzu werden Haarspray, Klarlack, spezielle Folien oder ähnliche Mittel empfohlen. Ebenso werden ums Kennzeichen verteilte Katzenaugen empfohlen. Diese Methode funktioniert bei jeder Art von Überwachungsmethode, ausgenommen Kamerafahrzeuge. Die Methoden sind ohnehin meist unwirksam, da das Kennzeichen selbst ebenfalls retroreflektierend ist. Das Verdecken, Verändern oder die Beeinträchtigung der Erkennbarkeit ist eine Straftat nach dem Straßenverkehrsgesetz (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Kennzeichenmißbrauch).
im online-Handel erhältliche Radarwarner dürfen nicht im Verkehr eingesetzt werden. Bei Benutzung drohen Bußgeldstrafen und Vormerkungen (in Deutschland 75 € Bußgeld und 4 Punkte). Diese Radarwarner registrieren die Radar-Strahlung und warnen dann akustisch. Andere Geräte stören die Radarmessung aktiv (Radar-Jammer). Da z.B. auch automatisch öffnende Türen an Tankstellen Radarstrahlung benutzen, treten häufig Fehlalarme auf.
„Laserblinder“: Sie sollen die Messungen per Laserpistolen unmöglich machen. Sogenannte „Laser Jammer“ senden Impulse an die Laserpistole der Polizei und stören somit die Messung. Wenn der Beamte die Motorhaube anvisiert und diese mit einem Störer ausgestattet ist, gibt die Laserpistole eine Fehlermeldung aus und der Beamte muss einen anderen Punkt anvisieren, um zu einem Messergebnis zu gelangen. Geschulte Beamte halten allerdings Fahrzeuge an, bei denen die Laserpistole eine Fehlermeldung ausgibt, und suchen gezielt nach Laserblindern.
Neben dem Kennzeichen platzierte „Gegen-Fotoblitze“ sind an einen Fotoempfänger gekoppelt. Blitzt es, lösen auch die Gegenblitze aus und sollen das Kennzeichen unkenntlich machen. Neben der geringen Wirksamkeit kommt bei dieser Methode noch eine hohe Chance hinzu, dass sie auf dem Bild neben dem Kennzeichen erkannt wird.
Eine neuere Methode ist die Nutzung von Karteninformationen in Verbindung mit Navigationsgeräten: Eine Zusatzkarte enthält diverse stationäre und häufig benutze Punkte für mobile Messanlagen als sogenannte POI. Nähert man sich einem solchen Punkt, kann das Navigationsgerät entsprechend warnen. Auch diese Methode ist mittlerweile nicht mehr legal. 

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel http://de.wikipedia.org/wiki/Radar_(Verkehr) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.

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