Anwalt Verkehrsrecht Düsseldorf

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Verkehrsrecht bildet den Schwerpunkt der Tätigkeit der Kanzlei. Wir helfen bei Fahrverbot, Punkten in Flensburg, Führerscheinentzug oder Fahrerflucht / Unfallflucht, Alkohol am Steuer, Fahren über  Rot, sowie bei Unfall oder der Fragen zum Schmerzensgeld.

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Ob Bußgeldkatalog, Informationen zur Radarfalle oder Punkten in Flensburg - In der Leiste links sehen Sie eine Übersicht zu den Themen zum Verkehrsrecht, welche Sie abrufen können. Sie erfahren mehr über den Führerscheinentzug, das Fahrverbot, die Radarfalle, Punkte in Flensburg und den Bußgeldkatalog.
Ferner finden Sie Informationen zu folgenden Themen:

Radarfalle - Was kann man tun, wenn man von der Radarfalle geblitzt wurde? 
Punkte Flensburg - Was kann man gegen Punkte in Flensburg tun?
Bußgeldkatalog - Geschwindigkeit
Bußgeldkatalog - Abstand
Bußgeldbescheid - Verjährung, Zustellung, Mängel...

 Radarfallen/Blitzer im Internet


Fahrerflucht / Unfallflucht / Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
Trunkenheit im Verkehr - Alkohol am Steuer  


Fahrverbot / Führerscheinentzug - Wo ist der Unterschied und alle Infos


Geschwindigkeitsmessung - wie funktioniert das eigentlich und weitere Infos       
JVC/Piller CG-P50E - Infos zu Messfehlern! 
      
Radarfalle - ein Überblick 
      
Radarfalle - Urteile und Beschlüsse 
       
Radarfalle - Überwachungstechnik 
      
Radarwarngerät - verboten oder erlaubt? 
      
Radar - technische Erläuterung


Ordnungswidrigkeitenverfahren - ein Überblick

Rotlichtverstoß


Punkte Flensburg
Punkte Flensburg Abbau
Punkte Flensburg Verfall
Verkehrszentralregister


Schmerzensgeld
Verkehrsunfall - Welche Rechte haben Sie als Geschädigter und weitere Information... 

Rechtsanwalt Verkehrsrecht Düsseldorf. Als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht befassen sich die Rechtsanwälte Marc Niersbach und Henrik Momberger nahezu ausschließlich mit dem Verkehrsrecht. Die Tätigkeit geht über die Grenzen der Stadt Düsseldorf und Kempten hinaus. Da beide Rechtsanwälte im Verkehrsrecht überwiegend tätig sind, haben sie die Erlaubnis den Titel Fachanwalt für Verkehrsrecht zu führen. Marc Niersbach ist als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Kepten tätig. Er ist ferner Fachanwalt für Strafrecht in Kempten. Wir vertreten Sie auch in Fällen außerhalb von Düsseldorf und Kempten. Sie brauchen nicht in Düsseldorf oder Kepmten wohnen oder den Rechtsanwalt Verkehrsrecht in Düsseldorf oder Kempten aufsuchen. Alle relevanten Informationen können via Telefonberatung oder E-Mail Beratung übermittelt werden. Die Rechtsanwaltskanzlei arbeitet papierlos. Alle Dokumente, wie Bußgeldbescheid, Anhörungsbogen, Strafbefehl oder Vollmacht können per E-Mail oder Fax übermittelt werden. Insbesondere hilft Ihnen der Rechtsanwalt Verkehrsrecht bei Fragen zu Punkten in Flensburg, Radarfalle, Geblitzt von der Radarfalle, was kann ich tun? Darf man ein Radarwarngerät verwenden? Es droht ein Fahrverbot - kann ein Fahrverbot verhindert werden? Wann verjährt ein Bußgeldbescheid, Welche Angaben müssen im Bußgeldbescheid stehen? Wie lauten die Verjährungsfristen für den Bußgeldbescheid? Was steht im Bußgeldkatalog? Gilt der Bußgeldkatalog auch in meinem Fall? Man wirft mir Fahrerflucht / Unfallflucht / Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB vor, wann ist der Tatbestand Fahrerflucht / Unfallflucht / Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB erfüllt? Welche Strafe erwartet mich, wenn ich mich wegen Fahrerflucht / Unfallflucht / Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB schuldig gemacht habe? War die Geschwindigkeitsmessung in meinem Fall fehlerhaft? Welche Auswirkung haben Fehler bei der Geschwindigkeitsmessung? Ich habe keinen Anhörungsbogen erhalten, ist das Verfahren dann verjährt? Der Anhörungsbogen lautet nicht auf den Fahrer, muss man den Fahrer im Anhörungsbogen angeben? Wo erfahre ich, wie viele Punkte in Flensburg ich habe? Kann man die Punkte Flensburg abfragen? Unterliegen die Punkte Flensburg dem Verfall? Wie kann ich einen Punkte Flensburg Abbau vornehmen? Verjähren Punkte in Flensburg? Welche Radarfallen gibt es? Sind Radarfallen überall erlaubt? Was ist, wenn ich meine, dass die Messung der Radarfalle falsch war? Welche Technik verwenden Radarfallen? Ich wurde aus dem Auto heraus gemessen - ist das verwertbar? Ich möchte ein Warngerät gegen Radarfallen verwenden, ist das zulässig? Für mein Navigationsgerät gibt es ein Plug in, das Radarfallen anzeigt - darf ich Software gegen die Radarfalle verwenden? Ich bin über rot gefahren - was erwartet mich? Die Polizei wirft mir vor, dass ich über rot gefahren sei - reicht das für eine Bestrafung aus? An einer Kreuzung bin ich über rot gefahren und wurde geblitzt - kann man gegen Vorwurf des Rotlichtverstoßes was machen? Mir wirf man einen qualifizierten Rotlichtverstoß vor - wo ist der Unterschied zwischen einem Rotlichtverstoß und einem qualifizierten Rotlichtverstoß? Ich hatte einen Auto Unfall, war aber nicht schuld - was kann ich alles geltend machen? Ich habe nach einem Auto Unfall mein Auto von einem Sachverständigen begutachten lassen - nun will die Versicherung die Kosten nicht zahlen - darf die Versicherung das? Wer bezahlt den Anwalt bei einem Auto Unfall, wenn ich nicht schuld war? Ich hatte einen Auto Unfall und will Schmerzensgeld - wie viel Schmerzensgeld bekomme ich? Ich habe nach einem Auto Unfall einen Mietwagen genommen - die Versicherung will den Mietwagen nicht komplett bezahlen - ist dass in Ordnung? Ich habe nach einem Auto Unfall ein Restwertangebot von der Versicherung bekommen - muss ich das beachten? Auf diese und weitere Fragen gibt Ihnen der Anwalt Verkehrsrecht gerne eine Antwort. Beachten Sie bitte, dass der Anwalt Verkehrsrecht keine kostenlose Rechtsberatung durchführen darf. Bitte seine Sie nicht enttäuscht, wenn Sie auf Ihre Frage vom Anwalt Verkehrsrecht nicht kostenlos eine Antwort erhalten. 

Haben Sie eine Frage an den Rechtsanwalt Verkehrsrecht? Wollen Sie, dass Ihnen der Anwalt Verkehrsrecht hilft?
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Punkte Flensburg Punkte Flensburg Punkte Flensburg Punkte Flensburg

Wann kommt es zum Verfall der Punkte in Flensburg?

Immer wieder stellt sich die Frage, wann Punkte in Flensburg dem Verfall unterliegen. Von einem Verfall der Punkte Flensburg kann man nicht sprechen. Die Punkte in Flensbug verfallen nicht. Sie unterliegen einer Tilgungsfrist. Nach Ablauf der Tilgungsfrist werden die Punkte in Flensburg nicht mehr berücksichtigt, wenn keine neue Tat im Register eingetragen wird, die vor dem Ende der Tilgungsfrist begangen wurde. Es muß hinsichtlich des Verfalls der Punkte in Flensburg also unterschieden werden.

Mehr Informationen zu Punkten in Flensburg

Statt des Verfall spielen Tilgung - wie erwähnt - und Löschung der Punkte in Flensburg eine Rolle. Einen Verfall von Punkten in Flensburg gibt es so also nicht. Prinzipiell werden Punkte in Flensburg aus Ordnungswidrigkeiten nach zwei Jahren getilgt und nach drei Jahren endgültig aus dem Register gelöscht. Dies gilt nur, wenn keine neuen Punktehinzugetreten sind. Es ist also nicht so, dass die Punkte aus der Tat einfach dem Verfall unterliegen, es dürfen keine neuen Punkte hinzu kommen, nur dann werden sie getilgt und dann gelöscht. Warum liegt zwischen Tilgung und Löschung noch ein Jahr? Wird ein Punkt in Flensburg z. B. am 01.10.2000 wirksam, wird er zwei Jahre später getilgt und drei Jahre später gelöscht. Kommt es am 01.08.2002 - also innerhalb der zwei Jahre - zu einer neuen Tat, die einen Punkt in Flensburg nach sich zieht, kann es dazu kommen, dass dieser erst nach Ablauf der zwei Jahres Frist in Flensburg engetragen wird, weil Flensburg vorher keine Kenntnis von der Tat und dem einzutragenden Punkt hatte. Der Grund liegt in der Bearbeitungszeit der Behörden. Die Punkte in Flensburg bleiben deshalb nach der Tilgungsreife gespeichert ohne berücksichtigt zu werden, falls innerhalb dieses Jahres ein Verstoß innerhalb der Tilgungsfrist bekannt wird, werden die Punkte in Flensburg wieder hervorgeholt und berücksichtigt. Einen Verfall der Punkte in Flensburg gibt es also nicht.

  • Tilgungsfristen:
  • 2 Jahre

bei einer Ordnungswidrigkeit

  • 5 Jahre

bei Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen stehen

bei Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen

  • 10 Jahre

bei Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen stehen

bei Entziehung, Versagung oder Erteilungssperre der Fahrerlaubnis

 

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Punkte in Flensburg - Die Ausstellung im Museumsberg in  Flensburg

Jeder kennt sie, mancher hat sie, aber keiner weiß, wie sie eigentlich aussehen: Punkte in Flensburg. Und deshalb dreht sich im kommenden Sommer auf dem Museumsberg alles rund um das Thema Punkte:
Punkte im Design, Punkte in der Literatur, Punkte im Spiel, Punkte in der Karikatur, Punkte in der Mode, Punkte im Film, Punkte in der Natur und – natürlich – Punkte in der Kunst: vom Dot Painting der australischen Ureinwohner über den Pointilismus der Jahrhundertwende bis zu den Rasterpunkten in der Pop Art und überraschenden „Bildpunkten“ in der zeitgenössischen Kunst. Und selbst die „echten“ Flensburger Punkte bekommt man zu sehen: In Kooperation mit dem Kraftfahrt-Bundesamt zeigt der Museumsberg erstmals, wie die berühmten „Punkte in Flensburg“ wirklich aussehen und wo sie aufbewahrt werden.
 
In der Ausstellung werden u. a. Arbeiten zu sehen sein von:
Renate Anger, Elsbeth Arlt, Ulrich Behl, Sarina Drews, Nicolas Freitag, Franz Gertsch, René J Goffin, Kuno Gonschior, Carsten Höller, Birgit Jensen, Tim Johnson, Wassily Kandinsky, Katja Kölle, Kiki Kogelnik, Roy Lichtenstein, Joan Miró, Martin Mißfeld, Arp van der Nolten, Hans Olde, Sigmar Polke, Peter Rathmann, Christian Rohlfs, Katrin Schmidbauer, Victor Vasarely, Renate Wiedemann, Christopher Will

Zur Ausstellung erscheint ein Katalog zum Preis von 14,95 Euro.

Quelle: http://www.museumsberg.flensburg.de/x/?h=1&s=1

Um den aktuellen Punktestand in der Flensburger Verkehrssünderkartei abzufragen, muss ein Schreiben an das Kraftfahrt-Bundesamt (www.KBA.de) mit der Bitte um Auskunft aus dem Verkehrszentralregister übersendet werde. Die Anfrage ist kostenlos.

 

Kraftfahrt-Bundesamt

24932 Flensburg

 

 

Antrag auf Auskunft aus dem Verkehrszentralregister

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit bitte ich um Auskunft über die zu meiner Person im Verkehrszentralregister erfasste(n) Eintragung(en) zu erteilen. Eine Kopie der Vorder- und Rückseite meines Personalausweises / Reisepasses füge ich bei.

Geburtsdatum 
Geburtsname 
Familienname (nur bei Abweichung vom Geburtsnamen) 
Sämtliche Vornamen 
Geburtsort 
Straße und Hausnummer 
PLZ und Wohnort 


Datum   Unterschrift des Antragstellers/der Antragste

Punkte Flensburg Punkte Flensburg Punkte Flensburg Punkte Flensburg

 

 
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Punkte Flensburg, Punkte Flensburg

Punkte in Flensburg - wann gibt es die, wann Fahrverbot, wann Führerscheinentzug?

Hilf gegen Punkte in Flensburg: Rechtsanwalt Verkehrsrecht (kostenlose Anfrage)

Des Deutschen liebstes Kind ist sein Auto, sein größter Feind, so könnte man meinen, das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg. Dieses listet pingelig jeden einzelnen Verkehrsverstoß auf, Punkt für Punkt für Punkt, bis zum Führerscheinentzug. Die einfachste Gegenstrategie wäre natürlich, sich einfach streng an die Verkehrsregeln zu halten, aber solchen Rat wollen Sie nicht wirklich hören, sonst wären Sie jetzt nicht hier, und der Rat käme auch etwas spät. Konzentrieren wir uns also lieber auf das was geschehen ist und was wir dagegen tun können:

Bei welchen (häufigen) Verstößen gibt es Punkte, wann droht Ihnen ein Fahrverbot, wann ist der Führerschein fort?
Was können Sie dagegen - oder überhaupt gegen Punkte in Flensburg - im Vorfeld unternehmen?
Wann werden die Punkte wieder gelöscht, und wie können Sie Ihr Punktekonto selber abbauen, bevor es zu spät ist?

Wofür gibt es Punkte, Fahrverbot, Führerscheinentzug?

Punkte in Flensburg bekommen Sie für alle möglichen - und unmöglichen - Verkehrsverstöße, von denen die weitaus meisten nur als Ordnungswidrigkeit (kurz: 'OWi') verfolgt werden, in leichteren Fällen (Falschparken, oder wenn Sie lediglich gering zu schnell gefahren sind) wird auch nur ein Verwarnungsgeld - ohne Punkte - erhoben. Bei schwereren OWis hingegen sieht der bundeseinheitliche Bußgeldkatalog neben Bußgeld und Punkten ein Fahrverbot zwischen ein und drei Monaten vor. Sind 18 Punkte eingetragen, wird die Führerscheinstelle die Fahrerlaubnis entziehen. Wichtig: Die unter dem Schlagbegriff 'Härtere Strafen für Raser und Drängler' bereits seit Jahren angekündigten Verschärfungen des Bußgeldkatalogs, die jetzt doch schon zum 01.01.2009 in Kraft treten sollen, betreffen allein die Bußgeldhöhe (dazu mehr unten). Weder ändert sich - jedenfalls nach derzeitiger Planung - die Zahl der für den einzelnen Verstoß einzutragenden Punkte, noch ist eine Verschärfung bei den Fahrverboten vorgesehen.

Fahrverbot und Führerscheinentzug können aber auch von einem Strafgericht wegen Straftaten im Verkehr verhängt werden.

Hilf gegen Punkte in Flensburg: Rechtsanwalt Verkehrsrecht (kostenlose Anfrage)

Alkohol im Straßenverkehr, Drogen, Fahrerflucht

Gleich fort ist der 'Lappen' regelmäßig bei Alkohol-Straftaten im Verkehr, namentlich beim Fahren mit 1,1 Promille (oder mehr) Alkohol im Blut, oder bei Fahrerflucht. Dann wird nämlich die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht weggenommen. Verursachen Sie einen Unfall, oder fahren Sie Schlangenlinien, können schon geringere Alkohol-Konzentrationen (im Einzelfall ab 0,3 Promille!) im Strafverfahren zur Annahme einer Fahruntüchtigkeit und damit zum Verlust des Führerscheins führen. Meist wird die Erlaubnis bei solchen Delikten auch sofort einbehalten (bis zum Urteil vorläufig entzogen). Ab einer Blutalkohol-Konzentration (BAK) von 1,6 Promille, oder bei einer neuerlichen Trunkenheitsfahrt mit geringerer BAK, wird vor einer Wiedererteilung eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) erforderlich.

Kommt es bei Verurteilung wegen einer Alkoholstraftat (oder wegen Fahrerflucht) ganz ausnahmsweise nicht zur Entziehung des Führerscheins durch das Gericht, werden Ihrem Konto in Flensburg sieben Punkte gutgeschrieben, bei Fahrerflucht in Ausnahmefällen 'nur' fünf.

Selbst ohne Unfall oder sonstige Auffälligkeiten gibt es ab 0,5 Promille Alkohol im Blut (oder 0,25 mg/Liter Alkohol im Atem) nicht nur 250 Euro Geldbuße (es handelt sich 'nur' um eine OWi), sondern auch vier Punkte in Flensburg und einen Monat Fahrverbot, beim zweiten Mal werden 500 Euro, beim dritten und jedem folgenden Mal je 750 Euro fällig, jeweils zuzüglich weiterer vier Punkte. Ab dem zweiten Verstoß beträgt das Regelfahrverbot drei Monate. Die Bußgelder wurden ab dem 01.01.2009 auf 500/1.000/1.500 Euro verdoppeln (Punkte und Dauer des Fahrverbots bleiben gleich).

Wird ein Fahrzeug unter dem Einfluß von Drogen geführt, gilt grundsätzlich dasselbe wie beim Alkohol, nur daß es keine so genauen Grenzwerte gibt. Dafür wird bei Drogen im Straßenverkehr die Führerschein-Behörde schon bei geringen Wirkstoff-Konzentrationen von sich aus tätig. Selbst wenn im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren 'nur' ein Fahrverbot herausspringt, droht also der Führerscheinentzug im Verwaltungswege.

Für Fahrzeugführer in der Probezeit sowie generell für Personen unter 21 Jahren gilt bereits seit dem Spätsommer 2007 ein Alkoholverbot beim Führen von Kraftfahrzeugen. Bei Verstoß gibt es zwei Punkte und ein Bußgeld von 125 (seit 01.01.2009: 250) Euro.

Hilf gegen Punkte in Flensburg: Rechtsanwalt Verkehrsrecht (kostenlose Anfrage)

Sonstige Straftaten im Verkehr

Sechs Punkte werden in Flensburg nach einer strafgerichtlichen Verurteilung z.B. eingetragen, wenn ein unversichertes Fahrzeug geführt wurde, wenn Sie (auch fahrlässig!) jemand mit ihrem Fahrzeug haben fahren lassen, der keinen Führerschein besaß, bei Kennzeichenmißbrauch, oder wenn Sie etwa selber ohne Fahrerlaubnis bzw. unter der Geltung eines Fahrverbots gefahren sein sollten.

Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr (bei Vorsatz kommt regelmäßig eine Straßenverkehrsgefährdung mit sieben Punkten oder - wahrscheinlicher - dem Entzug in Betracht), aber auch fahrlässige Tötung geben fünf Punkte, gleiches gilt bei unterlassener Hilfeleistung im Straßenverkehr.

Hilf gegen Punkte in Flensburg: Rechtsanwalt Verkehrsrecht (kostenlose Anfrage)

Verkehrsordnungswidrigkeiten

Wenn Sie schon einen Anhörungsbogen, oder gar einen Bußgeldbescheid erhalten haben, können Sie auf der Homepage der Bayerischen Polizei die sechstellige Tatkennziffer eingeben und so den Regelsatz des Buß- bzw. Verwarnungsgeldes in Erfahrung bringen, ebenso die dafür anstehenden Punkte und Dauer des Regelfahrverbots; bitte beachten Sie aber, daß bei Voreintragungen in Flensburg sowohl das Bußgeld wie die Fahrverbotsdauer erhöht werden können, oder auch für einen für sich genommen nicht verbotswürdigen Verstoß ein Fahrverbot verhängt werden mag. Entsprechendes gilt, wenn vorsätzliches Fehlverhalten festgestellt wird, der Bußgeldkatalog geht nämlich vom Regelfall der Fahrlässigkeit aus.

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Zu hohe Geschwindigkeit

Für Geschwindigkeitsübertretungen steht Ihnen der Bußgeldrechner zur Verfügung, der auch die Folgen berücksichtigt die Ihnen drohen, falls Sie sich noch in der Probezeit befinden. Auch hier gilt aber: Ausgeworfen werden die Regelsätze, Ihre persönliche Vorgeschichte kann naturgemäß nicht berücksichtigt sein. Die Sätze des Bußgeldes für zu schnelles Fahren erhöhten sich zum 01.01.2009 um 60-75%.

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Abstand

Wird Ihnen ein zu geringer Abstand zum Vordermann zur Last gelegt, haben Sie folgendes zu erwarten (Angaben jeweis in Zehnteln des halben Tachowerts, '5/10' bedeutet also z.B. bei 100 km/h weniger als 25 Meter, bei 160 km/h weniger als 40 Meter, das entspricht in etwa der 'Zwei-Sekunden-Regel'; in Klammern ist die Höhe des seit 2009 geltenden Bußgelds angegeben):

Ein Fahrverbot gibt es bei einem Abstand von weniger als 3/10 des halben Tachowerts, allerdings erst bei Geschwindigkeiten von mehr als 100 km/h, nämlich 1 Monat bei unter 3/10, 2 Monate bei unter 2/10 und 3 Monate bei unter 1/10 vom halben Tacho (das sind bei einhundert km/h eine, bei zweihundert km/h zwei Fahrzeuglängen!).

Zusätzlich riskieren Führer von LKW auf Autobahnen schon ab einer Geschwindigkeit von 50 km/h ein Bußgeld von 50 (80) Euro und vor allem 3 Punkte, wenn sie weniger als 50 Meter Abstand zum Vorausfahrenden einhalten.

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Sonstige (punktwürdige) Ordnungswidrigkeiten

Diese Aufzählung erhebt bei weitem keinen Anspruch auf Vollständigkeit, dafür ist der Bußgeldkatalog viel zu umfangreich, die Zahlen in Klammern geben jeweis das seit 2009 geltende Regel-Bußgeld an:

Wer als Kfz-Führer eine rote Ampel mißachtet, erhält einen Bußgeld-Bescheid über 125 (200) Euro; es werden 4 Punkte eingetragen und es darf 1 Monat zu Fuß gegangen werden. Tritt eine Gefährdung oder Sachbeschädigung hinzu, erhöht sich das (Regel-) Bußgeld auf 200 Euro (ab 01.01.2009: bei Gefährdung 320, bei Sachbeschädigung 360 Euro). War die Ampel weniger als eine Sekunde Rot, kommt man - aber nur ohne Gefährdung oder Beschädigung - mit 50 (90) Euro, drei Punkten und ohne Fahrverbot davon.

Für Rechtsüberholen außerorts, oder für Überholen bei unklarer Verkehrslage gibt es 50 (100) Euro und 3 Punkte in Flensburg; mit Gefährdung oder Sachbeschädigung sind es 125 (250) Euro, 4 Punkte und 1 Monat Fahrverbot (wird jemand verletzt, ist es gleich eine Straftat).

Abgefahrene Reifen geben derzeit drei Punkte und 50 Euro Bußgeld für den Fahrer, 75 Euro für den Halter, ob sich hier zum 01.01.2009 etwas an der Bußgeld-Höhe ändert, ist derzeit noch unklar.

50 (100) Euro Bußgeld und drei Punkte bekommen Sie für eine Vorfahrtsverletzung mit Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers, 40 (40) Euro und 2 Punkte immerhin noch für die fehlende oder unzureichende Absicherung eines liegen gebliebenen PKW oder LKW, wenn ein anderer dadurch gefährdet wird.

Nicht ausreichende Ladungssicherung kostet den LKW- oder Omnibus-Fahrer 50 (80) Euro und 1 Punkt, mit Gefährdung 75 (??) Euro/3 Punkte, der Führer eines PKW ist bei Gefährdung mit 50 Euro/3 Punkten 'dabei'. Ungesicherte Beförderung von Kindern kostet ebenfalls einen Punkt in Flensburg. Die Mißachtung des Vorrechts eines Fußgängers am Fußgänger-Überweg, oder das Überholen auf einem Zebrastreifen macht 50 (80) Euro und 4 Punkte aus. Das Handy am Ohr wird mit 40 Euro und 1 Punkt geahndet.

Der von Ihnen gesuchte Verstoß war nicht dabei? Auf den Seiten des Kraftfahrtbundesamts finden Sie eine auf rund vierzig (!) Unterseiten verteilte Zusammenstellung darüber, wieviele Punkte wofür ins Flensburg eingetragen werden - und ob es sich für Fahranfänger in der Probezeit um einen A- oder B-Verstoß handelt.

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Was kann man vorab gegen Punkte in Flensburg tun?

Einspruchsfrist wahren

Was Sie ganz vorher hätten tun können, wollen Sie vermutlich wieder nicht wirklich wissen. Auf jeden Fall muß gegen den Bußgeldbscheid innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt, d.h., das Einspruchsschreiben bei der Behörde eingegangen sein. Denn sonst ist sowieso alles zu spät - es sei denn, es trifft Sie an der Fristversäumung kein Verschulden, etwa weil Sie bewußtlos im Krankenhaus lagen.

Nicht erkannt werden ...

... ist eine zweischneidige Sache. Im Zweifel erhalten Sie als Fahrzeug-Halter Hausbesuch von der Polizei, oder auch nur eine nette Einladung, sich das Bild doch auf dem Polizeirevier einmal anzusehen (wobei dann die Beamten gleich Sie einmal ansehen, ob Sie das auf dem Tatfoto sind). Hilft das nichts, wird man Ihr Ausweis-Foto vom Einwohner-Meldeamt anfordern.

Wenn Sie gute Nerven haben, stehen Sie das einfach durch. Schließlich hat Ihnen schon Ihre Mutter beigebracht, sich nicht von fremden Männern ansprechen zu lassen, erst recht nicht zu fremden Männern hinzugehen, und schon gar nicht fremden Männern die Tür zu öffnen. Und kein Gericht und keine Polizei in Deutschland kann Sie zwingen, sich selber, oder einen Ihrer Familenangehörigen in einem Straf- oder OWi-Verfahren zu belasten. Auf diese Art und Weise können Sie sich (oder den Angehörigen, der Ihr Fahrzeug geführt hat) durchaus in die Verjährung retten, die bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr sehr kurz ist.

Allerdings riskieren Sie damit unter Umständen eine Fahrtenbuchauflage. Die wird zwar kaum bei erstmaliger Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 23 oder 24 km/h in Betracht kommen, sehr wohl aber, wenn jemand mit Ihrem PKW in der Autobahn-Baustelle einmalig 120 km/h zu schnell war, oder wenn bei kleineren Übertretungen die Fahrerin oder der Fahrer zwei- oder dreimal nicht ermittelt werden konnte. Und gegen die Fahrtenbuchauflage können Sie sich nicht darauf berufen, daß Ihnen ein Recht zustand, zugunsten eines Angehörigen das Zeugnis zu verweigern. Berufskraftfahrer und deren Arbeitgeber sollten auch bedenken, daß eine solche Fahrtenbuchauflage nicht nur für das einzelne Fahrzeug, sondern für den gesamten Fuhrpark des Halters verhängt werden kann, wenn er an der Ermittlung des Fahrers nicht ausreichend mitwirkt.

Keine gute Idee ist es, Punkten durch die Unkenntlichmachung des Kennzeichens (etwa durch reflektierende Folien oder ähnliches) vorbeugen zu wollen. Nicht nur ist der Nutzen zweifelhaft, sondern es gibt auch dafür 50 Euro Bußgeld und in Flensburg einen Punkt - für jedes Mal, daß Sie mit so etwas 'erwischt' werden. Dasselbe gilt, wenn die Vorschriften über das Fahrtenbuch verletzt werden.

Versuchen Sie nicht, Ihre Punkte durch einen Dritten übernehmen zu lassen, ob für Geld oder aus Gefälligkeit. Denn das kann ganz bitterböse nach hinten losgehen. Juristen diskutieren heiß und heftig, ob solches Vorgehen nicht als "schwere mittelbare Falschbeurkundung" strafbar ist - und Sie wollen nicht wirklich wegen einer simplen Verkehrs-OWi ein Strafverfahren durchstehen, selbst wenn am Schluß der Strafrichter (vielleicht, vielleicht aber auch nicht) zu Ihren Gunsten entscheidet.

Messungen anzweifeln

Das ist jedenfalls die Verteidigungsstrategie, die nicht die Gefahr in sich trägt, hinterher ein Fahrtenbuch führen zu müssen. Mit dem Zweifel allein ist es allerdings bei Weitem nicht getan.

Im Regelfall, gerade bei Geschwindigkeits- und Abstands-Verstössen, aber auch bei der Atemalkohol-Messung, kommen sogenannte 'standardisierte Meßverfahren' zum Einsatz. Ganz vereinfacht ausgedrückt sind solche Messungen vor Gericht ohne weiteres verwertbar, wenn die Eichung gültig war und bei der konkreten Messung diejenigen Bedingungen erfüllt wurden, unter denen das verwendete Meßgerät genehmigt ist, zu diesen Bedingungen zählt u.a. auch die Einhaltung der Bedienungsanleitung. Es kommt also darauf an, Mängel der Eichung (in Bayern ist z.B. z.Zt. die Gültigkeit der Eichung von Video-Abstandsmessungen höchst zweifelhaft) oder Fehler bei der Aufstellung des Meßgeräts, bei der Bedienung oder bei der Protokollierung der Meßergebnisse aufzudecken, dann kann die Messung nicht mehr als 'standardisiert' gelten.

Und dann sind - gerade bei der Geschwindigkeits- oder Abstands-Messung - zu Ihren Gunsten zumindest größere Toleranzen zu berücksichtigen, die leicht einmal den Unterschied zwischen einem und drei Punkten - oder zwischen Fahrverbot und Nicht-Fahrverbot - ausmachen. Wenn die Messung nicht sogar komplett unverwertbar ist; moderne Laserpistolen kommen ja ganz ohne Videoaufzeichnung aus mit der Folge, daß selbst ein Sachverständiger hinterher nicht mehr rekonstruieren kann, was da eigentlich gemessen wurde ...

Eine solche Verteidigung ist allerdings recht kostenintensiv. Denn Sie benötigen nicht nur einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt, der für Sie Akteneinsicht nimmt und anhand des Akteninhalts (und seiner Erfahrung) beurteilt, ob diese Verteidigungsstrategie in Ihrem besonderen Fall überhaupt Aussicht auf Erfolg hat. Vielmehr müssen Sie auch mit erheblichen Kosten für einen Sachverständigen rechnen. Das Bestehen oder Nichtbestehen einer Rechtsschutzversicherung kann daher für Ihre Entscheidung, sich gegen den Bußgeldbescheid zu wehren, von erheblicher Bedeutung sein. Haben Sie keine, wird es für Sie darauf ankommen müssen, wie viele Punkte für Sie in Flensburg schon eingetragen sind, und wieviele Punkte Ihnen für den aktuellen Verstoß drohen - für einen Berufskraftfahrer oder jemand, der seinen Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur schlecht erreichen kann, mag die Entscheidung anders ausfallen, als für einen reinen Freizeitfahrer. Das gilt natürlich erst recht, wenn gleich ein Fahrverbot droht.

Auf Gnade hoffen

Die fällt allerdings nicht vom Himmel, sondern Sie müssen den Richter davon überzeugen, daß gerade Ihr Verstoß unter ganz besonderen Umständen geschah, die eine mildere Beurteilung rechtfertigen, als sie der Bußgeldkatalog für den Regelfall vorsieht. Dann kann im Einzelfall das Bußgeld einmal auf unter 40 Euro herunter gesetzt werden (womit die Punkte entfallen), oder Sie kommen - gegen eine 'saftige' Erhöhung der Geldbuße - ausnahmsweise um das Fahrverbot herum. Mit dem Argument allein, doch auf die Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, werden Sie allerdings nicht besonders weit kommen, weil Ihnen jeder Richter entgegnen wird, daß Sie sich das doch vorher hätten überlegen können und müssen. Auch deshalb sollten Sie erwägen, sich nicht selber zu verteidigen, sondern jemand zu beauftragen der darauf geschult ist, die Besonderheiten eines Falles herauszuarbeiten.

Wann werden Punkte in Flensburg gelöscht?

Bei einer Entziehung des Führerscheins, gleich ob durch das Strafgericht oder durch die Behörde, werden auch die Punkte gelöscht, nach einer Neuerteilung des Führerscheins fangen Sie also mit einem leeren Punktekonto an (eine Ausnahme ist unten beschrieben). Ansonsten gilt:

Löschung durch Zeitablauf

Grundsätzlich sind Punkte wegen OWis nach zwei Jahren 'tilgungsreif', die tatsächliche Löschung erfolgt erst ein Jahr später. Gerechnet werden diese Fristen nicht von dem Verstoß an, sondern ab dem Tag der Rechtskraft des Bußgeldbescheids (also ab Ablauf der Einspruchsfrist bzw. ab der rechtskräftigen Beendigung des Gerichtsverfahrens). Eine tilgungsreife Eintragung darf nicht mehr verwertet werden, auch wenn sie noch nicht gelöscht ist, zählt also bei den berüchtigten 18 Punkten nicht mehr mit und darf auch nicht zur Begründung für eine Erhöhung des Bußgelds oder gar ein Fahrverbot wegen 'beharrlicher Verstöße' herangezogen werden.

Wird jedoch vor dem Ende der Tilgungsfrist eine neue 'punktwürdige' Tat begangen, tritt Tilgungsreife erst ein, wenn auch die Punkte wegen der neuen Tat tilgungsreif geworden, spätestens aber, wenn seit der Rechtskraft des ersten Bußgeldbescheids fünf Jahre verstrichen sind. Hierin liegt auch der Grund, warum die Daten noch ein Jahr länger gespeichert bleiben: Es soll sichergestellt sein, daß nach einer neuen OWi innerhalb der Tilgungsfrist die neue Eintragung noch vor der Löschung der alten geschieht.

Abweichend davon erfolgt während der Führerschein-Probezeit überhaupt keine Tilgung, selbst wenn es bei einem einmaligen Verstoß bleibt.

Eine Besonderheit bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG, also bei Fahrten unter Alkohol oder Drogen, die nur als OWi und nicht als Straftaten verfolgt wurden: Hier gilt die Fünf-Jahres-Höchstgrenze nicht, sondern solche Punkte werden erst (oder schon) getilgt, wenn alle Eintragungen reif zur Tilgung sind; läßt man sich also sonst nichts zuschulden kommen, nach zwei Jahren, im anderen Extrem aber, wenn man immer wieder auffällig wird, kann einen die Eintragung bis zum Lebensende begleiten.

Für Punkte wegen Straftaten gilt eine Tilgungsfrist von fünf, waren Alkohol oder Drogen im Spiel von zehn Jahren; spätere Eintragungen wegen bloßer Ordnungswidrigkeiten hemmen deren Tilgung nicht.

Wie kann ich selber Punkte in Flensburg abbauen?

Sie können Sie an einem Aufbauseminar bei einer Fahrschule teilnehmen. Das bringt bei 9 bis 13 Punkten einen 'Rabatt' von zwei, bei nicht mehr als acht Punkten sogar von vier Punkten (Sie können das Aufbauseminar selbstverständlich schon mit drei Punkten absolvieren, haben dann aber kein negatives Punktekonto und auch keinen Verstoß 'gut'). Für alkoholauffällige Kraftfahrer gibt es besondere Aufbauseminare. Der Punkterabatt setzt voraus, daß die Teilnahmebescheinigung der Fahrschule innerhalb von drei Monaten nach Ende des Seminars bei Ihrer Behörde vorgelegt wird.

Die Fahrerlaubnisbehörde ist gesetzlich verpflichtet, sie bei Erreichen oder Überschreiten von 8 Punkten auf diese Möglichkeit hinzuweisen; betrachten Sie das nicht als obrigkeitliche Einmischung in Ihr Privatleben, sondern als Chance, sich Ihren Führerschein zu erhalten.

Erreichen Sie zwischen 14 und 17 Punkten in Flensburg, wird die Behörde die Teilnahme an einem solchen Seminar unter Fristsetzung anordnen, einen Punkte-Rabatt gibt es dann nicht mehr, sondern nur noch den Führerscheinentzug, wenn die Teilnahmebescheinigung nicht innerhalb der Frist beigebracht wird - und zwar ohne Löschung der bis dahin eingetragenen Punkte! Hatten Sie innerhalb der letzten fünf Jahre bereits ein Aufbauseminar absolviert, unterbleibt die Anordnung, sie werden dann 'nur' schriftlich verwarnt, daß das Ende nah ist, und auf die Möglichkeit einer verkehrs-psychologischen Beratung hingewiesen (durch die Sie immerhin noch zwei Punkte von Ihrem Flensburger Konto abbauen können). Auch die verkehrs-psychologische Beratung kann natürlich beliebig oft in Anspruch genommen werden, führt aber nur einmal in fünf Jahren zum Punkte-Abzug.

 

Punkte Flensburg, Punkte Flensburg, Punkte Flensburg, Punkte Flensburg - Seit dem 04. August 1951 existiert das Kraftfahrt-Bundesamt. Dieses überwacht unsere Punkte in Flensburg. Das System der Punkte Flensburg soll eine gleiche Behandlung der im Straßenverkehr auffällig gewordenen Personen gewährleisten. Punkte Flensburg erhält man für rechtskräftige Ordnungswidrigkeiten ab 40 EUR oder bei rechtskräftig festgestellten Straftaten. Für Ordnungswidrigkeiten gibt es bis zu vier Punkte Flensburg und für Straftaten fünf bis sieben Punkte Flensburg. Werden 18 Punkte Flensburg erreicht, wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Punkte Flensburg - Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht erklärt, was man gegen Punkte Flensburg tun kann. Hier gibt es kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung der Anfrage. Man erhält kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer. Rechtsanwalt Verkehrsrecht     
 

0 – 7 Punkte Flensburg
Bei einem Punktestand in Flensburg von bis zu sieben Punkten geschieht zunächst von Seiten der Behörden her nichts. Es besteht die Möglichkeit, vier Punkte löschen zu lassen, in dem man an einem Punkteabbaukurs (wird von verschiedenen Fahrschulen angeboten) teilnimmt. Diese Möglichkeit räumt der Gesetzgeber alle fünf Jahre ein, es ist nur ein Abzug bis zu null Punkte möglich. Bis zum Erreichen von acht Punkten in Flensburg werden vier Punkte Flensburg bei erfolgreicher Teilnahme abgezogen.


8 – 13 Punkte Flensburg
Erreicht man den oben bezeichneten Punktestand, so erfolgen eine Verwarnung und der Hinweis auf die Möglichkeit eine freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar (Punkteabbaukurs) durch die Fahrerlaubnisbehörde. Wir dieser Kurs erfolgreich absolviert, so werden zwei Punkte (bei einem Punktestand 9 - 13), sonst vier Punkte (bei bis zu 8 Punkten) in Flensburg abgezogen.


14 – 17 Punkte Flensburg
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Wir dieser Nachweis darüber nicht fristgerecht beigebracht, wird die Fahrerlaubnis entzogen und erst wieder erteilt, wenn u. a. die Teilnahme am Kurs nachgewiesen wurde. Wurde bereits innerhalb der letzten fünf Jahre ein Aufbauseminar besucht, so erfolgt nur eine schriftliche Verwarnung mit dem Hinweis an einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen und das bei Erreichen von 18 Punkten in Flensburg die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. Hat der Betroffene nach Teilnahme an einem Aufbauseminar und nach Erreichen von 14 Punkten, aber vor Erreichen von 18 Punkten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen und legt er hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung eine Bescheinigung vor, so werden zwei Punkte in Flensburg abgezogen.


18 Punkte Flensburg
Es erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis. Eine neue Beantragung einer Fahrerlaubnis muss erfolgen. Da auch eine Sperrfrist von 6 Monaten angeordnet wird, muss diese zunächst abgewartet werden.


Tilgungsfristen:
Im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf gewisser Fristen getilgt.


2 Jahre
Nach zwei Jahren werden Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten getilgt, wenn innerhalb dieser Zeit keine neue Ordnungswidrigkeit begangen wird. Es gitl der Tattag. Diese 2 Jahres Frist wird ab Rechtskraft der Tat berechnet.


5 Jahre
Nach fünf Jahren werden Punkte Flensburg getilgt, welche man wegen der Begehung von Straftaten erhalten hat. Dies gilt nicht bei Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen stehen. Also Entscheidungen wegen Straftaten nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB, § 316 StGB, § 323 a StGB und Entscheidung, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB und § 69 b StGB oder eine Sperre nach § 69 Abs. 1 S. 3 StGB angeordnet worden ist.


10 Jahre
In allen übrigen Fällen, also bei Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen stehen, sowie bei Entziehung, Versagung oder Erteilungssperre der Fahrerlaubnis. Wird innerhalb der 10-Jahres-Frist eine neuen Verkehrsstraftat begangen, bleiben die Punkte Flensburg bestehen.
 
Zu unterscheiden von der Tilgungsfrist ist die Löschung der Punkte Flensburg. Sind die Punkte tilgungsreif, werden sie nach Ablauf eines weiteren Jahres (Überliegefrist) gelöscht und sind dann nicht mehr nachvollziehbar. Der Grund liegt in der Bearbeitungszeit der Behörden. Die Punkte Flensburg bleiben zunächst gespeichert ohne berücksichtigt zu werden, falls innerhalb dieses Jahres ein Verstoß innerhalb der Tilgungsfrist bekannt wird.
 
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Radarfalle - Haben Sie Fragen zur Radarfalle? Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zur Verkehrsüberwachung zusenden. Rechtsanwalt Verkehrsrecht  

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RADARFALLE - Was kann man tun, wenn man von der Radarfalle geblitzt wurde? 

Radarfalle - Am 21. Januar 1957 wurde in Düsseldorf die erste Radarfalle in Betrieb genommen. Seit dem hat sich die Radarfalle zu einem lohnenden Millionengeschäft entwickelt. Alleine in NRW wurde die Radarfalle im letzten Jahr ca. 1,4 Millionen Mal ausgelöst. Legt man nur ein durchschnittliches Bußgeld von 50 EUR zu Grunde, wird deutlich, welchen finanziellen Stellenwert die Radarfalle im Haushalt der Kommunen hat. Die Radarfalle ist eine wichtige Geldeinnahmequelle!

Was kann man tun, wenn man von der Radarfalle geblitzt wurde? Hierfür ist der Ablauf des Verfahrens näher zu betrachten. Zunächst muss die Behörde herausfinden, wer der verantwortliche Fahrer war. Saß der Halter in seinem Fahrzeug, als er von der Radarfalle geblitzt wurde, so lässt sich die Behörde in der Regel - so fern die Fahrereigenschaft nicht zugegeben wird - ein Foto von der Meldebehörde aus dem Register übersenden. Je nach Qualität des Fotos von der Radarfalle ist der Fahrer dann leicht zu identifizieren. Gleiches gilt für Gesellschaften (GmbH, etc.). Hier wird ein Abgleich mit dem Foto des Geschäftsführers vorgenommen.

War es nicht der Halter, der von der Radarfalle geblitzt wurde, ist die Behörde in der Regel auf die Mitarbeit des Halters angewiesen. Sie bittet diesen, Auskunft zu erteilen, um wen es sich denn bei dem verantwortlichen Fahrer handele. Unter Umständen steht dem Halter ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Er braucht also den Fahrer nicht benennen, unabhängig davon, ob er dies überhaupt kann. Dann kann es sein, dass plötzlich und unangemeldet die Mitarbeiter der Behörde vor der Tür stehen oder Nachbarn unter Vorhalt des Fotos befragt werden, um wen es sich denn handeln könne.
Im Zusammenhang mit der Frage nach dem durch die Radarfalle geblitzten Fahrer, droht die Behörde gerne eine Fahrtenbuchauflage an. Dabei spielt es keine Rolle, ob dem Halter das Recht, die Auskunft zu verweigern, zusteht oder nicht. Wirkt der Halter bei der Ermittlung des von der Radarfalle geblitzten verantwortlichen Fahrzeugführers absichtlich nicht mit, obwohl er den Fahrzeugführer benennen könnte, könnte eine Fahrtenbuchauflage erteilt werden. Demnach ist von Beginn des Verfahrens an einer eventuellen Fahrtenbuchauflage entgegenzuwirken.

Konnte der verantwortliche Fahrzeugführer, den die Radarfalle geblitzt hat, ermittelt werden, so sind im weiteren Verfahren dem Betroffenen wenig Möglichkeiten gegeben, selbst tätig zu werden. Dies liegt daran, dass die Behörde dem Betroffenen die Bußgeldakte zur Einsichtnahme nicht übersenden wird. Aus der Bußgeldakte geht hervor, ob die Radarfalle überhaupt richtig aufgebaut und bedient wurde. Technische Fehler bei der Bedienung der Radarfalle finden sich im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung eher selten. Dennoch lohnt die Beauftragung eines fachkundigen Rechtsanwalts insbesondere dann, wenn eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, welche die Kosten des Verfahrens übernimmt, vorliegt. Der auch mit den verschiedenen Radarfallen vertraute Rechtsanwalt erkennt entweder selbstständig technische Verfahrensfehler oder zieht Sachverständige zur Beratung hinzu. Technische Verfahrensfehler beim Einsatz der Radarfalle können entweder zum Abzug einer höheren Messtoleranz oder zur Einstellung des Verfahrens führen.

Häufiger stellt man fest, dass verwaltungsinterne Richtlinien - Abstand zwischen Radarfalle und dem die Geschwindigkeit beschränkenden Schild - nicht eingehalten  wurden. Dies führt in der Regel nicht zur Einstellung des Verfahrens, ein angedrohtes Fahrverbot wird dann aber in der Regel zumindest durch das zuständige Gericht nicht verhängt. Leider wurden diese Regelungen in den Bundesländern gestrichen.

Lassen sich keine technischen Unzulänglichkeiten bei der Radarfalle feststellen, so wird im nächsten Schritt nach Verfahrensfehlern gesucht. Hierbei spielt insbesondere die Verfolgungsverjährung eine große Rolle. Liegen schwerwiegende Verfahrensfehler vor, so führt dies in der Regel zu Einstellung des Verfahrens. Auch ist zu prüfen, ob das Messprotokoll, in welchem die Art der verwendeten Radarfalle steht und festgehalten wurde, ob die Radarfalle richtig eingesetzt und kalibriert wurde, fehlerfrei ausgefüllt worden ist.

Konnte das Verfahren außergerichtlich nicht zum Erliegen gebracht werden, so ist zu prüfen, ob ein eventuell angedrohtes Fahrverbot durch Bußgelderhöhung vermieden werden kann. Hierbei sind verschiedene Faktoren durch den Rechtsanwalt zu erfragen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Fahrerlaubnis existenziell notwendig ist.

Unabhängig von dem behördlichen außergerichtlichen Verfahren besteht die Möglichkeit, sowohl die Messung durch die Radarfalle, die Bedienung durch das jeweilige Personal, die Berechnung und Berücksichtigung von Toleranzen, sowie verfahrensrechtliche Fragen gerichtlich klären zu lassen. Insbesondere kommt die gutachterliche Überprüfung des Einsatzes der Radarfalle in Betracht. Hierbei prüft ein vom Gericht bestellter Sachverständige, ob die Radarfalle überhaupt fehlerfrei geblitzt hat. Kommt das zuständige Gericht nicht zur gewünschten Entscheidung, besteht die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Insbesondere dann, wenn das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts den hohen Ansprüchen der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht gerecht wird, kommt es zu einer Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht. Kommt im Rahmen des Verfahrens ein Fahrverbot für den Betroffenen in Betracht, ist insbesondere darauf zu achten, wie viel Zeit seit der Tat vergangen ist. Je nach Zeitablauf ist ein Fahrverbot als Denkzettelfunktion dann nicht mehr gerechtfertigt.

Wurden Sie von der Radarfalle geblitzt, sind zunächst finanzielle Aspekte zu berücksichtigen. Besteht keine Verkehrsrechtsschutzversicherung, welche die Kosten des Verfahrens übernimmt, muss man sich ernsthaft fragen, ob es sich lohnt, gegen den Vorwurf vorzugehen. Insbesondere dann, wenn kaum oder keine Punkte in Flensburg vorhanden sind und wegen der Tat kein Fahrverbot angedroht wird, sollte man für sich entscheiden, ob sich ein Vorgehen finanziell rechnet.

Aber insbesondere dann, wenn bereits einige Punkte in Flensburg vorhanden sind oder ein Fahrverbot droht, sollte man ein Vorgehen ernsthaft in Erwägung ziehen. Dabei ist zu bedenken, dass ein Fahrverbot in vielen Fällen vermieden werden kann. Sollten Rückfragen zum Verfahren bestehen, zögern Sie nicht sich uns zu wenden. Sie erreichen hier den zuständigen Fachanwalt für Verkehrsrecht.

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§ 316 StGB - Strafzumessung

StGB §§ 316, 69, 69a

Die Regelung gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für Fahrradfahrer! Wer in Folge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, macht sich entsprechend strafbar. Ab 1,1 Promille ist der Fahrer eines Kraftfahrzeugs unwiderlegbar absolut fahrunsicher und verwirklicht den Straftatbestand. Bei Fahrradfahrern gilt ein höherer Grenzwert. Aber bereits ab 0,3 Promille kann man sich nach § 316 StGB strafbar machen. In der Regel finden sich viele Ansatzpunkte zumindest die rechtlichen Folgen einer Trunkenheitsfahrt so wenig einschneidend wie möglich zu gestalten. Wer zum Beispiel mit dem Fahrrad mit 1,8 Promille "erwischt" und deswegen rechtskräftig verurteilt wird, wird früher oder später Post von der Fahrerlaubnisbehörde erhalten, die dann eine medizinisch- psychologische Untersuchung (MPU - oft auch als Idiotentest bezeichnet) anordnet. Legt man diese nicht ab oder fällt die Untersuchung negativ aus, kann das den Führerschein kosten. 
 
Nachfolgend sind zu erwartenden Punkte bei Straftaten im Straßenverkehr und anschließend zu erwartende Rechtsfolgen bei Trunkenheitsfahrten aufgeführt. Es handelt sich nur um Richterwerte, bei welchen von einem Ersttäter (Wiederholungstäter: siehe unten) und einer durchschnittlichen Schwere der Tat ausgegangen wird. Es wird unterschieden zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Bundesweit bestehen dennoch Unterschiede von Gericht zu Gericht. Insbesondere ein versierter Anwalt sollte bei dem Strafmaß einiges für seinen Mandanten herausholen können. Bei dem Wiederholungstäter kommt es entscheidend darauf an, wann die Wiederholungstat(en) begangen wurde(n). Daneben erhält man noch folgende Punkte in Flensburg, die man auch unter Punktekatalog Flensburg, bzw. Bußgeldkatalog nachsehen kann:
 
 
Punkte in Flensburg für Straftaten
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(§ 142 des Strafgesetzbuches) mit Ausnahme des Absehens von Strafe und der Milderung von Strafen in den Fällen des § 142 Abs. 4 StGB7 Punkte
 
Straßenverkehrsgefährdung durch Führen eines Fahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge
... Alkoholgenusses 7 Punkte
... Genusses anderer berauschender Mittel 7 Punkte
... geistiger oder körperlicher Mängel 7 Punkte
 
Straßenverkehrsgefährdung durch grob verkehrswidrige(s) und rücksichtslose(s)
... Vorfahrtmissachtung 7 Punkte
... Fehlverhalten beim Überholen 7 Punkte
... Fehlverhalten an Fußgängerüberwegen 7 Punkte
... zu schnelles Fahren 7 Punkte
... Missachtung des Rechtsfahrgebotes 7 Punkte
... Wenden, rückwärts fahren, Fahren entgegen der Fahrtrichtung oder versuchtes
    Wenden, rückwärts fahren, Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen
    oder Kraftfahrstraßen 7 Punkte
... Nichtkenntlichmachung haltender oder liegengebliebener Fahrzeuge 7 Punkte
 
Führen eines Fahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge
... Alkoholgenusses 7 Punkte
... Genusses anderer berauschender Mittel 7 Punkte
... Vollrausch 7 Punkte

 
Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führen eines Kraftfahrzeuges
... ohne Fahrerlaubnis 6 Punkte
... trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des
    Führerscheins 6 Punkte
 
Kennzeichenmissbrauch6 Punkte
 
Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeug oder Anhänger 6 Punkte
 
Unbefugter Gebrauch von Kraftfahrzeug 5 Punkte
 
Nötigung 5 Punkte
 
Tötung **) 5 Punkte
 
Körperverletzung **) 5 Punkte
 
Gefährliche Eingriffe im Straßenverkehr 5 Punkte
 
Unterlassene Hilfeleistung 5 Punkte
 
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, sofern das Gericht die Strafe in den Fällen des § 142 Abs. 4 StGB gemildert oder von der Strafe abgesehen hat 5 Punkte
 
Alle anderen Straftaten 5 Punkte
 
Folgende Abkürzungen werden folgend verwendet:
TS = Tagessatz: Der Tagessatz errechnet sich aus dem Einkommen abzüglich der zu beachtenden finanziellen Verpflichtungen, geteilt durch 30; z. B. 3.000 EUR Netto -Gehalt, keine finanziellen Verpflichtungen = 3.000 / 30 = 100 EUR = 1 Tagessatz
FE-Sperre = Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
BAK = Blut Alkohol Konzentration
 
Autofahrer: Trunkenheit im Verkehr / Alkohol am Steuer, § 316 StGB
 
fahrlässige Begehung – Ersttäter – durchschnittlicher Tatverlauf
0,3 Promille BAK - 0,5 Promille BAK:
20 – 35 Tagessätze (TS)
 
0,5 Promille BAK - 0,99 Promille BAK
 
1,00 Promille BAK - 1,59 Promille BAK:
30 – 45 TS
6 – 14 Monate Sperrfrist bis zur möglichen Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (FE- Sperre)
 
1,60 Promille BAK - 1,99 Promille BAK:
40 – 55 TS
12 – 17 Monate FE-Sperre
 
2,00 Promille BAK - 2,99 Promille BAK:
50 – 85 TS
14 – 24 Monate FE-Sperre
 
vorsätzliche Begehung – Ersttäter – durchschnittlicher Tatverlauf

 
0,3 Promille BAK - 0,5 Promille BAK:
25 – 45 TS
 
0,5 Promille BAK - 0,99 Promille BAK
 
1,00 Promille BAK - 1,59 Promille BAK:
45 – 65 TS
8 – 17 Monate FE-Sperre
 
1,60 Promille BAK - 1,99 Promille BAK:
55 – 75 TS
14 – 20 Monate FE-Sperre
 
2,00 Promille BAK - 2,99 Promille BAK:
60 – 95 TS
17 – 28 Monate FE-Sperre
 
 
Mofafahrer: Trunkenheit im Verkehr / Alkohol am Steuer, § 316 StGB
 
fahrlässige Begehung – Ersttäter – durchschnittlicher Tatverlauf
 
0,3 Promille BAK - 0,5 Promille BAK:
15 – 20 TS
 
0,5 Promille BAK - 0,99 Promille BAK
 
 
1,00 Promille BAK - 1,59 Promille BAK:
20 – 40 TS
6 – 10 Monate FE-Sperre
 
1,60 Promille BAK - 1,99 Promille BAK:
30 – 45 TS
9 – 12 Monate FE-Sperre
 
2,00 Promille BAK - 2,99 Promille BAK:
35 – 55 TS
11 – 18 Monate FE-Sperre
 
 
vorsätzliche Begehung – Ersttäter – durchschnittlicher Tatverlauf
 
0,3 Promille BAK - 0,5 Promille BAK:
25 – 40 TS
 
0,5 Promille BAK - 0,99 Promille BAK
 
 
1,00 Promille BAK - 1,59 Promille BAK:
30 – 60 TS
8 – 12 Monate FE-Sperre
 
1,60 Promille BAK - 1,99 Promille BAK:
50 – 70 TS
10 – 16 Monate FE-Sperre
 
2,00 Promille BAK - 2,99 Promille BAK:
60 – 90 TS
15 – 24 Monate FE-Sperre
 
 
Fahrradfahrer: Trunkenheit im Verkehr / Alkohol am Steuer, § 316 StGB
 
fahrlässige Begehung – Ersttäter – durchschnittlicher Tatverlauf

 
0,3 Promille BAK - 1,59 Promille BAK:
10 – 30 TS
 
1,60 Promille BAK - 1,99 Promille BAK:
20 – 55 TS
9 – 12 Monate FE-Sperre
 
 
vorsätzliche Begehung – Ersttäter – durchschnittlicher Tatverlauf
 
0,3 Promille BAK - 1,59 Promille BAK:
15 – 40 TS
 
1,60 Promille BAK - 2,99 Promille BAK:
25 – 60 TS
 
 
Wiederholungstäter – 1. Tatwiederholung nach 0 - 3 Jahren:
Autofahrer: Trunkenheit im Verkehr / Alkohol am Steuer, § 316 StGB

 
bis 1,00 Promille BAK:
3 – 4 Monate Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung
12 – 24 Monate FE-Sperre
 
ab 1,00 Promille BAK:
4 – 7 Monate Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung
20 – 30 Monate FE-Sperre
 
 
Wiederholungstäter – 1. Tatwiederholung nach 3 - 5 Jahren:
Autofahrer: Trunkenheit im Verkehr / Alkohol am Steuer, § 316 StGB

 
bis 1,00 Promille BAK:
50 – 80 TS
12 – 20 Monate FE-Sperre
 
ab 1,00 Promille BAK:
60 – 90 TS
16 – 24 Monate FE-Sperre

 Wer unter Missachtung der im Beipackzettel enthaltenen Warnhinweise hoch dosiert ein Medikament zur Gewichtsabnahme (so genannter Appetitzügler) einnimmt und zeitgleich große Mengen koffeinhaltiger Getränke wie Kaffee und/oder Cola konsumiert, macht sich wegen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB strafbar, wenn er trotz Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit durch das Eintreten der beschriebenen Nebenwirkungen wie Konzentrationsstörungen und Veränderung des Reaktionsvermögens als Führer eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt. Dieses Verhalten rechtfertigt in aller Regel die

Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB.

LG Freiburg, Urteil vom 02.08.2006 - 7 Ns 550 Js 179/05-AK 38/06 (nicht rechtskräftig)

 


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© Momberger & Niersbach Rechtsanwälte