Rechtsthemen
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1. Das Arbeitsverhältnis
Auch wenn es keinen festgeschriebenen Arbeitsvertrag gibt, beweg sich das Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht nicht im luftleeren Raum. So bestehen eine ganze Reihe gesetzlicher Vorgaben, die nicht zuletzt dem Schutz des Arbeitnehmers dienen.
Nach den gesetzlichen Regelungen muss zunächst abgegrenzt werden, ob das Arbeitsverhältnis sich nach den Regelungen des Dienstvertrages richtet:
a) Dienstvertragsrecht, §§ 611-630 BGB
In den §§ 611-630 BGB wird der Dienstvertrag geregelt. Das Gesetz gestaltet die Vertragstypischen Pflichten beim Dienstvertrag in § 611 BGB, wonach derjenige, der eine Leistung der versprochenen Dienste zusagt zu dieser Leistung verpflichtet ist, während der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist. Dabei können Dienste jeder Art Gegenstand des Dienstvertrages sein. Da das BGB aus dem Jahre 1900 entstammt, sind die einzelnen Regelungen „Altbacken“ und teilweise nur durch richterliche Rechtsfortbildung auf die heutige Zeit übertragbar. Da das deutsche Recht allerdings dem sogenannten Abstraktionsprinzip folgt, lassen sich unter Dienstleistungen fast alle abhängigen Tätigkeiten subsumieren; für die zivilrechtliche Vergütung spielt es dabei keine Rolle, ob diese Tätigkeit erlaubt ist oder gesetzlich verboten. Das Zivilrecht definiert die Dienstleistung an sich auch nicht. Es wohnt der Dienstleistung allerdings inne, dass der zur Leistung verpflichtete diese Leistung im Zweifel persönlich zu Erbringen hat und zwar in der Art, die er bei angemessener Anspannung seiner geistigen und körperlichen Kräfte auf die Dauer ohne Gefährdung seiner Gesundheit zu leisten im Stande ist(BAG NZA 2004, 784). Selbstverständlich muss derjenige, welcher Dienste zusagt, die zugesagte Leistung auch erfüllen können.
Das Gesetz unterscheidet allerdings zwischen Dienstvertrag, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Auftragsverhältnissen und Dienstverschaffungsverhältnissen. Darüber hinaus gibt es gemischte Verträge, in welchen typische Dienstvertragspflichten mit anderen Pflichten verbunden werden.
Werkvertrag
Häufig muss in der Praxis die Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkvertrag vorgenommen werden. Während der Dienstvertrag lediglich ein ordnungsgemäßes Bemühen zur Leistungserbringung vorsieht, schuldet derjenige, der einen Werkvertrag vereinbart, als Leistung einen bestimmten Erfolg.
b) Gesellschaftsvertrag
Der Gesellschaftsvertrag besteht nicht in einer Leistungszusage durch einen zum Dienste berechtigten, sonder regelt die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks aller Gesellschafter. Selbst wenn eine Erfolgs- oder Gewinnbeteiligung vorgesehen ist, bedeutet dies nicht, dass darin eine spezielle Leistung durch den Gesellschafter zugesagt ist. Allerdings sind auch hier Mischverträge vorstellbar, in denen die Gesellschafter zum Beispiel bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch zur Leistungserbringung verpflichtet sind. In einem solchen Fall wird je nach dem welcher Punkt streitig ist der Schwerpunkt des Vertrages ausgelegt und ggf. dann die Leistungserbringung bzw. das Recht der Gegenleistung nach dem Dienstvertragsrecht behandelt.
c) Geschäftsbesorgungsvertrag
Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist eine besondere Ausgestaltung des Dienstvertrages, bei dem der Dienstleister Tätigkeiten wahrnimmt, die eigentlich dem Dienstberechtigten, also dem Auftraggeber obliegen. Insbesondere werden hier wirtschaftliche Interessen wahrgenommen, wie dies beim Anwaltsvertrag oder zum Teil auch beim Beratungsvertrag, bei Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern der Fall ist. Auch die Vertragsverhältnisse mit Banken im Bereich der Vermögensverwaltung werden als besonderer Dienstvertrag dem Geschäftbesorgungsvertrag zugewiesen.
d) Auftrag
Das deutsche Recht versteht unter einem Auftrag grundsätzlich die Verpflichtung, dem Auftraggeber eine spezielle Leistung zu erbringen. Das BGB versteht den Auftrag aber als unentgeltliche Leistung. Der Auftragnehmer kann lediglich seine Auslagen und die Notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen. Wird die Auftragsleistung an sich vergütet, handelt sich regelmäßig um einen Geschäftsbesorgungsvertrag.
e) Dienstverschaffungsvertrag
Beim Dienstverschaffungsvertrag leistet der zur Dienstleistung verpflichtete nicht persönlich, sonder verschafft die Dienste eines Dritten. Die zentrale Vertragsbeziehung zwischen den Parteien wird sich hierbei regelmäßig im Bereich der Haftungsebene zwischen dem Dienstverschaffer und dem zur Entgegennahme der Dienstleistung berechtigten bewegen.
f) Gemischte Verträge
Teilweise sehen Dienstleistungsverträge gemischte Leistungen vor. So unter anderem beim Krankenhausaufenthalt, bei welchem eine Dienstleistung in der zur Verfügungsstellung der medizinischen Versorgung besteht und gleichzeitig die Miete des Behandlungszimmer sowie die Leistung der Verplegung. Bei solchen Verträgen muss wie schon angesprochen im Falle der Leistungsstörung danach unterschieden werden, welcher Leistungsbereich betroffen ist.
2. Abgrenzung zur Selbständigkeit
5. Gesetzliche Vergütung, § 612 BGB
6. Betriebsübergang, § 613 BGB
7. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
II. Vertragliche Vereinbarungen
2. Befristetes Arbeitsverhältnis
9. Beginn des Arbeitsverhältnisses
10. Sondervergütung, Tantieme, Gratifikation
13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote
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Internetzugang für den Betriebsrat nur nach Überprüfung der konkreten betrieblichen Gegebenheiten
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Beschluss vom 23.8.2006 (Az.: 7 ABR 55/05) entschieden, dass der Betriebsrat konkrete betriebsverfassungsrechtliche Aufgabenstellungen darlegen muss, die eine Informationsbeschaffung aus dem Internet erforderlich machen. Eine Pflicht des Arbeitgebers, einen Internetzugang ohne weiteres einzurichten, folgt nicht aus § 40 II Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dem Betriebsrat obliegt zwar grundsätzlich die Entscheidung darüber, welche Sachmittel zur Erledigung der Betriebsratsaufgaben erforderlich sind. Dafür maßgebend ist nach Ansicht das BAG aber nicht die subjektive Einschätzung des Betriebsrates. Entscheidend ist allein das Ergebnis einer objektiven Interessenabwägung, in die die Interessen der Belegschaft an einer effektiven Betriebsratsarbeit einerseits und die berechtigten Arbeitgeberinteressen andererseits einzustellen sind. Die Arbeitsgerichte haben demnach insbesondere zu prüfen, ob die geforderten Sachmittel in der konkreten betrieblichen Situation erforderlich sind, um die betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben zu erfüllen. In der zugrunde liegenden Entscheidung hat das BAG dies verneint und darauf verwiesen, dass der Betriebsrat nicht ausreichend vorgetragen habe, für welche konkreten, mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufgaben er Informationen gerade aus dem Internet benötige. Auch erfordere die allgemeine Überwachungsaufgabe des Betriebsrates nach § 80 I BetrVG nicht zwingend einen tagesaktuellen Zugriff auf entsprechende Datenbanken. Vielmehr reiche es aus, wenn die gewünschten Informationen anderweitig zeitnah beschafft werden könnten.
Diese Entscheidung zeigt eine Abkehr des BAG von der bisherigen pauschalen Beurteilung des „Teilhabeanspruchs“ des Betriebsrates an technischen Hilfsmitteln, hin zu einer konkreten Betrachtung im Einzelfall.
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Die gesetzliche Ausgangsbasis
Auch wenn es keinen festgeschriebenen Arbeitsvertrag gibt, bewegt sich das Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht nicht im luftleeren Raum. So bestehen eine ganze Reihe gesetzlicher Vorgaben, die nicht zuletzt dem Schutz des Arbeitnehmers dienen:
I. Die gesetzlichen Vorgaben
a) Dienstvertragsrecht, §§ 611 - 630 BGB
2. Abgrenzung zur Selbständigkeit
5. Gesetzliche Vergütung, § 612 BGB
6. Betriebsübergang, § 613 BGB
7. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
II. Vertragliche Vereinbarungen
2. Befristetes Arbeitsverhältnis
9. Beginn des Arbeitsverhältnisses
10. Sondervergütung, Tantieme, Gratifikation
3. Die Probezeit
Nach dem Gesetz ist es zulässig, eine Probezeit von bis zu 6 Monaten Dauer zu vereinbaren. Die Ausgestaltung der Probezeitvereinbarung kann dabei unterschiedlich vorgenommen werden. Teilweise werden Probezeiten als befristetes Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von maximal 6 Monaten abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis endet dann mit Ablauf dieser Probezeit, sofern nicht ein unbefristeter Vertrag geschlossen wird. In anderen Fällen wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart, wobei die ersten 6 Monate als Probezeit gelten. Auch in diesem Fall gilt die gesetzliche verkürzte Kündigungsfrist zur Probearbeitsverhältnissen von 2 Wochen. Diese Kündigungsfrist gilt für beide Parteien. Besonderheiten bei der Probezeitregelung ergeben sich unter anderem wenn eine Probezeit verlängert werden soll. Da die Probezeit eine maximale Dauer von 6 Monaten haben darf, kann bei einer zunächst vereinbarten Probezeit von kürzerer Dauer eine Verlängerung bis zur maximalen Geltungsdauer von 6 Monaten vereinbart werden. Wichtig ist, dass diese Verlängerung je nach Ausgestaltung des Vertrages noch im Rahmen der Probezeit zu erfolgen hat. Ist die Probezeit bereits abgelaufen, kann sich das Arbeitsverhältnis ggf. in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umwandeln.
Nach neuerer Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes ist es zulässig, eine Probezeit von 6 Monaten als befristetes Arbeitsverhältnis zu vereinbaren und sodann an stelle eines unbefristeten Vertrages eine erneute „Probearbeitszeit“ zu vereinbaren. Dies erfolgt dann zulässigerweise in der Form, dass bis zur maximalen Dauer von 2 Jahren nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz eine entsprechende befristete Anstellung erfolgt. Arbeitgeber müssen in diesem Fall beachten, dass die ursprünglich vereinbarte Probezeit zur maximalen Höchstdauer von 2 Jahren nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz hinzu gerechnet wird.
weitergehende Informationen zum Arbeitsvertrag finden Sie hier:
9. Beginn des Arbeitsverhältnisses
10. Sondervergütung, Tantieme, Gratifikation
13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote
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6. Arbeitszeit
In Arbeitsverträgen sind regelmäßig Regelungen zur Arbeitszeit enthalten. Üblich sind bei Vollzeitbeschäftigung Zeiten zwischen 37 und 40 Stunden. Falls eine Regelung im Arbeitsvertrag fehlt, kann aber durchaus eine Regelung aus einem Tarifvertrag anwendbar sein. Der Arbeitgeber hat zudem die Möglichkeit Dauer und Lage der Arbeitszeiten festzulegen, dass heißt auch mehr Arbeit an einzelnen Tagen und weniger Arbeit als eine durchschnittliche Arbeitszeit an anderen Tagen bestimmen. Wird eine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt, dann ist diese vertragliche Arbeitszeit maßgeblich. In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Regelung auch nicht mehr einseitig ändern. Besonderheiten sind allerdings auch hier bei Schichtdiensten zu beachten. Darüber hinaus sind häufig Regelungen zu Überstunden, die mit dem Gehalt abgegolten sind und ggf. erwartet werden und die weitere Vergütung von Sonn- und Feiertagsarbeit oder sonstiger Mehrarbeit üblich.
Für ungünstige Arbeitszeiten z.B. Nachtarbeit, Wechselschicht, Sonn- und Feiertagsarbeit werden regelmäßig Zuschläge gewährt. Zwar gibt es hier keinen gesetzlichen Anspruch, diese Zuschläge sind aber regelmäßig Branchenüblich oder zumindest Betriebsüblich und werden daher normalerweise auch ohne ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag gezahlt. Um allerdings im Zweifelsfall eine bessere Beweislage zu haben, sollten solche Zuschläge auch arbeitsvertraglich bestimmt sein. Die Differenzierung nach den einzelnen Arten der ungünstigen Arbeitszeiten oder einzelnen Zuschläge sollte dabei im Arbeitsvertrag wegen der Bestimmtheit ebenfalls erfolgen.
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9. Beginn des Arbeitsverhältnisses
10. Sondervergütung, Tantieme, Gratifikation
13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote
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