Lohnsteuerjahresausgleich

Der Lohnsteuerjahresausgleich besteht in der Abgabe einer Einkommensteuererklärung, mit der der Steuerpflichtige seine Einkünfte deklariert.

1. Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung
Nach § 46 EStG ist grundsätzlich ist jeder Steuerpflichtige in Deutschland zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, sofern er Einkünfte erhalten hat, von denen kein Steuerabzug vorgenommen wurde:

§ 46 EStG Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
(1) (weggefallen)
(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
1.
wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;
2.
wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, soweit nach § 38 Abs. 3a Satz 7 Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet worden ist;
3.
wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu dem Personenkreis des § 10c Abs. 3 gehört, die Lohnsteuer im Veranlagungszeitraum oder für einen Teil des Veranlagungszeitraums nach den Steuerklassen I bis IV unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 zu erheben war;
3a.
wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist;
4.
wenn auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 eingetragen worden ist; dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Abs. 2 gehört, wenn diese Eintragungen auf einer Bescheinigung nach § 39c erfolgt sind;
4a.
wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen,
a)
(weggefallen)
b)
(weggefallen)
c)
(weggefallen)
d)
im Fall des § 33a Abs. 2 Satz 6 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt oder
e)
im Fall des § 33b Abs. 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Pauschbetrags für behinderte Menschen oder des Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt.
Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat;
5.
wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 nach § 39b Abs. 3 Satz 9 oder für einen sonstigen Bezug nach § 39c Abs. 5 ermittelt wurde;
5a.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (§ 39b Abs. 3 Satz 2, § 41 Abs. 1 Satz 7, Großbuchstabe S);
6.
wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat;
7.
wenn
a)
für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 auf der Lohnsteuerkarte ein Ehegatte im Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 2 berücksichtigt worden ist oder
b)
für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Abs. 3 oder des § 1a gehört, das Betriebsstättenfinanzamt eine Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 erteilt hat; dieses Finanzamt ist dann auch für die Veranlagung zuständig;
8.
wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer.2Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen.
(2a) (weggefallen)
(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen. Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser den unter Verwendung des nach § 24a Satz 5 maßgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden Anteil des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 übersteigt, und um den nach § 13 Abs. 3 zu berücksichtigenden Betrag.
(4) Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann. § 42b bleibt unberührt.
(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, in denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, den Betrag von 410 Euro übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, dass auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.


2. Recht auf Durchführung eines Lohnsteuerjahresausgleiches
Für alle anderen Steuerpflichtigen besteht zwar keine Verpflichtung, einen Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen, da bei der pauschalen Besteuerung, die durch Abführen der Steuer durch den Arbeitgeber erfolgt, aber keine Werbungskosten berücksichtigt sind, erfolgt keine Minderung des zu versteuernden Einkommens. Dadurch kann es vorkommen, dass zuviel Steuern abgeführt wurden. Durch einen Lohnsteuerjahresausgleich können die Werbungskosten und Sonderausgaben berücksichtigt und so die Steuern herabgesetzt werden.

Auch, wenn keine Abgabepflicht zur Einkommensteuer besteht, wird auf Antrag gleichwohl eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt,

- wenn negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten berücksichtigt werden sollen (Verluste);
- wenn Verlustabzüge aus anderen Jahren berücksichtigt werden sollen (Verlustvorträge);
- wenn ein Ehegatte die getrennte Veranlagung wählt;
- wenn für das Jahr der Eheschließung beide Ehegatten die besondere Veranlagung beantragen;
- wenn einbehaltene Kapitalertragsteuer (einschließlich Zinsabschlag) oder Körperschaftsteuer angerechnet und ggf. erstattet werden soll.

3. Lohnt sich ein Lohnsteuerjahresausgleich?

Die Abgabe einer Steuererklärung kann insbesondere dann lohnend sein, wenn das Arbeitseinkommen im laufenden Jahr unterschiedlich hoch war oder Zeiten der Arbeitslosigkeit vorliegen. Das Arbeitslosengeld wird nämlich nicht versteuert. Wenn arbeitsrechtliche Abfindungen oder steuerfreie Sondervergütungen gezahlt wurden, kann sich ebenfalls die Prüfung der Einkommensteuer lohnen. Der Ansatz von Werbungskosten, die den Freibetrag i.H.v. 920 EUR übersteigen oder die Geltendmachung von Sonderausgaben über dem Sonderausgaben-Pauschbetrag i.H.v. 36 EUR können ebenfalls zu einer Steuererstattung führen.
Die Änderung der persönlichen Verhältnisse durch Hochzeit, Geburt von Kindern oder auch eine Scheidung können ebenfalls zu einer günstigeren steuerlichen Veranlagung führen.

Überprüfen Sie ob Ihnen möglicherweise Aufwendungen entstanden sind, die im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleiches berücksichtigt werden können. Eine Checkliste finden Sie hier.


4. Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung
Der Lohnsteuerjahresausgleich muss grundsätzlich zum 31.05. des Folgejahres durchgeführt werden. D.h. für die Jahre 2006 musste die Einkommensteuererklärung bis zum 31.05.2007 eingereicht werden; für die Einkommensteuererklärung 2007 gilt der 31.05.2008.
Steuerberater genießen für die Abgabe von Erklärungen für Mandanten Fristverlängerungen bis zum 30.09. des Folgejahres, für 2007 also bis zum 30.09.2008.

Sofern keine Verpflichtung zur Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleiches besteht, kann dieser auf Antrag gleichwohl durchgeführt werden. Die Frist dazu endet mit Ablauf des zweiten auf das Veranlagungsjahr folgenden Jahres. Für das Jahr 2005 war damit der 31.12.2007 entscheidend, für 2006 der 31.12.2008. Diese Frist ist eine sogenannte Ausschlussfrist, d.h., sie kann nicht verlängert werden.
Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass durch einen sachkundigen Steuerberater gleichwohl eine erfolgreiche Beantragung einer Einkommensteuerveranlagung durchgeführt werden kann.

5. Ablauf des Lohnsteuerjahresausgleiches
Lassen Sie Ihren Lohnsteuerjahresausgleich durch uns durchführen, benötigen wir zunächst einige Unterlagen, wie Lohnsteuerjahresbescheinigung, Bescheinigung über Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Kosten von Versicherungen usw. von Ihnen. Eine erste Checkliste finden Sie hier.
Sie können uns diese Unterlagen auch vorab per Email oder per Fax zukommen lassen. Wir fertigen sodann die Einkommensteuererklärung, welche wir dem Finanzamt in Ihrem Namen elektronisch übermitteln. Sie erhalten von uns eine Steuerberechnung, welche Sie im Original an das Finanzamt weiterleiten.
Sobald wir den Steuerbescheid erhalten, prüfen wir für Sie die vom Finanzamt durchgeführte Veranlagung. Sofern Sie es wünschen, übersendet das Finanzamt Ihnen den Steuerbescheid. In diesem Fall müssten Sie uns den Bescheid innerhalb der Einspruchsfrist (ein Monat seit Zustellung) zur Prüfung an uns oder einen anderen Steuerberater weiterleiten, damit die Rechtsbehelfsfrist nicht versäumt wird. Sofern die Veranlagung Abweichungen von der Erklärung aufweist, besprechen wir mit Ihnen, ob ein Einspruch sinnvoll ist.

6. Steuerberatergebühren
Die Rechnung für unsere Tätigkeit erhalten Sie regelmäßig mit der zu unterschreibenden Steuererklärung. Die Kosten für eine Einkommensteuererklärung und der Überprüfung des Steuerbescheides richten sich nach der Steuerberatergebührenverordnung. Maßgeblich ist Ihr Einkommen, welches in einer Tabelle aufgelistet die Honorare bundeseinheitlich auflistet.
Maßgeblich für die Erstellung einer Einkommensteuererklärung ist § 24 StBerGebV, der nachfolgend in Auszügen wiedergegeben ist:

§ 24 Steuererklärungen
(1) Der Steuerberater erhält für die Anfertigung
1. der Einkommensteuererklärung  ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte      1/10 bis  6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 6.000 Euro;

2.  der Erklärung zur gesonderten Feststellung  der Einkünfte ohne Ermittlung der  Einkünfte 1/10 bis  5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A     (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 6.000 Euro;

[…]

(3) Für einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Antrag auf Eintragung von Freibeträgen) erhält der Steuerberater 1/20 bis 4/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn; er beträgt mindestens 4.500 Euro.
(4) Der Steuerberater erhält die Zeitgebühr
1. für die Anfertigung einer Erklärung zur Hauptfeststellung, Fortschreibung oder Nachfeststellung der Einheitswerte für Grundbesitz oder einer Feststellungserklärung nach § 138 des Bewertungsgesetzes;
2. für Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a des Einkommensteuergesetzes;
3. für die Anfertigung einer Meldung über die Beteiligung an ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen und an ausländischen Personengesellschaften;
4. für die Anfertigung eines Erstattungsantrages nach § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes;
5. für die Anfertigung einer Anmeldung nach § 50a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes, § 73e der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung;
6. für die Anfertigung eines Antrags auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b des Einkommensteuergesetzes;
7. für die Anfertigung eines Antrags auf Altersvorsorgezulage nach § 89 des Einkommensteuergesetzes;
8. für die Anfertigung eines Antrags auf Festsetzung der Zulage nach § 90 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes;
9. für die Anfertigung eines Antrags auf Verwendung für eine eigenen Wohnzwecken dienende Wohnung im eigenen Haus nach den §§ 92a, 92b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes;
10. für die Anfertigung eines Antrags auf Festsetzung des Rückzahlungsbetrags nach § 94 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes;
11. für die Anfertigung eines Antrags auf Stundung nach § 95 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes;
12. für die Anfertigung eines Antrags auf Gewährung der Zulage nach Neubegründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 95 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes.

Nach der Tabelle A beträgt die durchschnittliche Gebühr für die Erstellung der Einkommensteuererklärung (3/10) Gebühr bei einem jährlichen Einkommen von 30.000 EUR 227 EUR zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer.

Für die Überprüfung von Steuerbescheiden erhält der Steuerberater nach § 28 StBerGebV eine Zeitgebühr. Diese beträgt nach § 13 StBerGebV zwischen 19 und 46 EUR je angefangener halber Stunde.


Haben Sie Fragen zur Einkommensteuererklärung oder zu den Kosten des Lohnsteuerjahresausgleichs? Lassen Sie sich ein kostenloses Angebot unterbreiten. Klicken Sie hier.