Ordnungswidrigkeiten sind Handlungen, die einen gesetzlich bestimmten Tatbestand erfüllen, rechtswidrig sind und vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Sie sind mit einer Geldbuße belegt und das Recht der Ordnungswidrigkeiten ist Strafrecht. Die überwiegende Zahl der Ordnungswidrigkeitenverfahren wird wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts geführt. Wer eine Ordnungswidrigkeit begeht hat sich nicht strafbar gemacht. Ordnungswidrigkeitentatbestände, also Gesetzesnormen, die Voraussetzungen aufzeigen, bei deren Erfüllung man ordnungswidrig, handelt sind in diversen Gesetzen geregelt. im Bereich des Verkehrsrechts sind die relevanten Gesetze das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Verstößt man gegen solche Normen, knüpft der Gesetzgeber unterschiedliche Folgen daran. Dies können Punkte in Flensburg sein, ein Bußgeld aber auch ein Fahrverbot oder eine Entziehung der Fahrerlaubnis kommen in Betracht.

Eine Besonderheit ist, dass in Ordnungswidrigkeitenverfahren generell das so genannte Opportunitätsprinzip gilt, der Behörde also bezüglich ihres Einschreitens ein Ermessensspielraum zusteht. Die für die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden unterscheiden zwischen Verstößen im ruhenden oder im fließenden Verkehr.

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Verwarnung, § 56 Abs. 1 OWiG

Vielleicht haben Sie es schon einmal erlebt, dass Sie durch einen Polizeibeamten "verwarnt" wurden und Ihnen ein Verwarnungsgeld in Höhe von 5 € bis 35 € "angeboten" wurde. Dies sieht das Gesetzt für geringfügige Ordnungswidrigkeiten vor. Nehmen Sie es nicht an, wird der Vorgang in ein Bußgeldverfahren übergeleitet. Es kann auch nur eine Verwarnung ausgesprochen werden, ohne dass ein Verwarnungsgeld gezahlt werden muss. Hier können Sie u. U. mit Charme und Entschuldigung Geld sparen. Zahlen Sie das Verwarnungsgeld und nehmen Sie die Verwarnung an, ist das Verfahren abgeschlossen. Eine Eintragung in das Verkehrszentralregister erfolgt nicht, es gibt keine Punkte in Flensburg.

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"Kennzeichenanzeigen"

Bei einer Vielzahl von Verkehrsverstößen ermittelt die Behörde zunächst nur den begangenen Verstoß und das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeugs, mit dem der Verstoß begangen wurde. Das ist z.B. bei automatischen Geschwindigkeitsmessungen oder bei der Erfassung von Parkverstößen regelmäßig der Fall. Die Behörde weiß dann noch nicht, wer den Verstoß tatsächlich begangen hat, wer also im Tatzeitpunkt der Fahrer des Fahrzeugs war. Es wird dann zunächst der Halter des Fahrzeugs ermittelt. Dieser bekommt einen Anhörungsbogen zu dem begangenen Verstoß. Der Halter hat dann Gelegenheit, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Der Halter muss aber nicht Stellung nehmen. Der Anhörungsbogen enthält regelmäßig auch die Bekanntgabe, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist. Durch diese Bekanntgabe wird die Verjährung der Ordnungswidrigkeit unterbrochen. Die Verfolgungsbehörde darf allein aus der Haltereigenschaft nicht den Schluss ziehen, dass der Verkehrsverstoß auch gerade von dem Halter begangen wurde. Die Behörde hat vielmehr die bestehenden und zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten zur Aufklärung einzusetzen. Bei einer Kennzeichenanzeige kann zunächst von einem Rechtsanwalt Akteneinsicht genommen werden, damit eine sinnvolle Vorgehensweise für das Ordnungswidrigkeitenverfahren vorbereitet werden kann.

Insbesondere bei Kennzeichenanzeigen kann in der Praxis oftmals eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden. Im Zusammenhang mit Kennzeichenanzeigen ist aber immer auch zu beachten, dass nach § 31a StVZO das Führen eines Fahrtenbuchs angeordnet werden kann, wenn die Feststellung des Fahrers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Es besteht somit die Gefahr, dass nach bloßem "Mauern" als (Nicht-) Reaktion auf den Anhörungsbogen eine Fahrtenbuchauflage ergeht.

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Bußgeldkatalog

Wenn eine schwerwiegendere Ordnungswidrigkeit vorliegt, bei der eine Verwarnung mangels Geringfügigkeit nicht erteilt werden kann, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Entsprechende Ordnungswidrigkeiten sind im Bußgeldkatalog im Einzelnen aufgeführt. Typische Beispiele sind nicht geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen, Verstoß gegen 0,5 Promille-Grenze, Rotlichtverstöße, Verkehrsverstöße auf Autobahnen usw.

Der Bußgeldkatalog bestimmt für die häufigsten Verstöße Regelsätze für die Höhe des Bußgelds und sieht für bestimmte Verstöße auch die Anordnung eines Fahrverbots vor. Dabei wird für den Regelfall lediglich von fahrlässigem Handeln und normalen Umständen ausgegangen. Die Regelsätze können erhöht werden, wenn vorsätzliches Handeln gegeben ist oder vermindert, wenn in einem konkreten Fall besondere Umstände vorliegen, die vom Regelfall erheblich abweichen. Seit dem 01. Januar 2002 gibt es nur noch den Bußgeldkatalog, hingegen nicht mehr den bis Ende 2001 gültigen Verwarnungsgeldkatalog. Die alte Zweiteilung in Bußgeld- und Verwarnungsgeldkatalog wurde zu Gunsten des einheitlichen Bußgeldkatalogs aufgegeben. Der Verwarnungsgeldkatalog wurde in den Bußgeldkatalog eingegliedert. Der weiterhin als „Bußgeldkatalog“ firmierende Katalog enthält jetzt also auch die Regelsätze für Verwarnungsgelder. Die Verwarnungs- und Bußgelder sind seit dem 01.01.2002 in Euro angegeben. Die Euroumstellung hat an vielen Stellen dazu geführt, dass nach unten abgerundet wurde. Die von den Betroffenen zu zahlenden Regelsätze sind dadurch also effektiv niedriger als zuvor.

Eine weit reichende inhaltliche Änderung des Bußgeldkatalogs ist zuletzt per 01.05.2000 erfolgt. Seitdem sind die Sanktionen im Bereich der extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen erheblich verschärft: Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung (innerorts) um mehr als 70 km/h ist neben einem Regelbußgeld von 425 € (ehemals 850 DM) ein Fahrverbot von drei Monaten vorgesehen.

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Bußgeldbescheid

Eine Ordnungswidrigkeit wird grundsätzlich durch einen Bußgeldbescheid geahndet. Eine Ahndung durch Bußgeldbescheid erfolgt, wenn das von der Verwaltungsbehörde geführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass ein Ordnungswidrigkeitentatbestand verwirklicht wurde, keine Verfolgungshindernisse (z.B. Verjährung) bestehen, und eine Ahnung der Tat nicht ausnahmsweise unter Ermessensgesichtspunkten unterbleiben kann. Nach dem Gesetz muss der Bußgeldbescheid bestimmte Angaben enthalten, z.B. die Angaben zur Person des Betroffenen, die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird sowie die Beweismittel und die Geldbuße.

Der Bußgeldbescheid kann unwirksam sein, wenn er inhaltliche Mängel aufweist. Die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids tritt aber nur bei besonders schwerwiegenden Mängeln ein. Wenn der Betroffene in dem Bußgeldbescheid nicht richtig bezeichnet wird, führt dies nur zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids, wenn sich aus den übrigen Angaben des Bußgeldbescheids der Betroffene nicht zuverlässig identifizieren lässt. Wenn der Betroffene mit einem falschen Vornamen bezeichnet wird, oder wenn der Name des Betroffenen falsch geschrieben wird, liegt regelmäßig kein zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids führender Mangel vor. Entsprechendes gilt für geringfügige Fehler bei der Bezeichnung von Örtlichkeiten, Kfz-Kennzeichen oder des Tatzeitpunkts.

Ob Ungenauigkeiten des Bußgeldbescheids im konkreten Fall zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids führen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Unwirksamkeit wird umso eher anzunehmen sein, desto größer die wegen der Ungenauigkeiten bestehende Gefahr einer Verwechslung mit anderen Personen oder Taten besteht.

Einspruch gegen Bußgeldbescheid
Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Zu beachten ist, dass die Einspruchsfrist schon mit der Niederlegung des Bußgeldbescheids auf der Post bzw. im Briefkasten des Empfängers zu laufen beginnt, wenn der Betroffene nicht persönlich angetroffen wird und daher die Zustellung durch Niederlegung erfolgt. Wann der Betroffene den niedergelegten Bußgeldbescheid aus dem Briefkasten nimmt bzw. auf der Poststelle abholt, spielt für den Lauf der Einspruchsfrist hingegen keine Rolle.

Der Einspruch muss innerhalb der Zweiwochenfrist bei der Behörde eingehen. Es reicht nicht aus, den Einspruch innerhalb der Frist abzuschicken oder sonst auf den Weg zu bringen, wenn der Einspruch erst nach Ablauf der Einspruchsfrist bei der Behörde eingeht. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist erst mit dem darauf folgenden Werktag. Die Frist endet mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist um 24:00 Uhr. Ein Ausnutzen der Frist bis zur letzten Minute ist zulässig. Allerdings trägt der Betroffene dann das Risiko für die Einhaltung der Frist. Ein Frist wahrendes Telefax-Schreiben muss insgesamt vor Fristablauf auf dem Empfangsgeräte eingegangen sein. Für die Fristwahrung durch Telefax kommt es nach der Rechtsprechung auf die am Empfangsgerät eingestellte Uhrzeit an. Wird der Einspruch bei einer unzuständigen Stelle eingelegt, so ist die Frist versäumt, wenn der Einspruch zwar weitergeleitet wird, aber erst nach Ablauf der Frist bei der zuständigen Stelle eingeht.

Seit dem 01.03.1998 kann der Einspruch auf die Höhe des Bußgelds oder auf die Anordnung eines Fahrverbots beschränkt werden. Der Einspruch muss nicht begründet werden, um wirksam zu sein. Allerdings wird die Behörde, die den Einspruch prüft, einem Einspruch ohne Begründung selten abhelfen.

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Zwischenverfahren

Wenn fristgemäß Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt wird, prüft die Behörde, ob der Bußgeldbescheid aufrechterhalten oder zurückgenommen wird. Zum Zwecke der Prüfung kann die Behörde weitere Ermittlungen anordnen und von anderen Behörden Informationen einholen. Die Behörde kann auch dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb einer Frist dazu zu äußern, ob und gegebenenfalls welche Tatsachen und Beweismittel er im weiteren Verlauf des Verfahrens zu seiner Entlastung vorbringen will.

Wenn die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt, übersendet sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht, vorausgesetzt dass wirksam Einspruch eingelegt wurde. Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehörde auf sie über. Die Staatsanwaltschaft wird durch den Eingang der Akten Herrin des Verfahrens. Sie wird prüfen, ob die ausreichend Beweise für eine Verurteilung des Betroffenen vorliegen. Sofern das nicht der Fall ist, kann die Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungen vornehmen. Die Staatsanwaltschaft legt die Akten dann dem Amtsrichter vor, wenn sie weder das Verfahren einstellt noch weitere Ermittlungen durchführt. In der Praxis passiert im Zwischenverfahren meist nicht allzu viel. Regelmäßig enthält der Bußgeldbescheid bereits alle Informationen und Beweismittel, die für die Entscheidung des Gerichts erforderlich sind. Weitere Ermittlungen der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft im Zwischenverfahren sind äußerst selten. Die Sache wird meist ohne solche Ermittlungen an das Gericht abgegeben. Das Gericht bestimmt dann einen Termin zur Durchführung der Hauptverhandlung.

Die in dem Bußgeldbescheid benannten Zeugen, bei denen es sich im Falle von Verkehrsverstößen oftmals um Polizeibeamte handelt, werden zu Hauptverhandlung ebenso geladen wie der Betroffene und gegebenenfalls der Verteidiger des Betroffenen.

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Hauptverhandlung
Die Hauptverhandlung ist eine öffentliche Gerichtsverhandlung, in deren Verlauf oftmals auch eine Beweisaufnahme erfolgt, z.B. durch Vernehmung von Zeugen. Der Bußgeldbescheid dient insoweit als Grundlage des Verfahrens, weil er die Person des Betroffenen und die vorgeworfene Tathandlung bezeichnet.

Es besteht aber nach einem gegen den Bußgeldbescheid eingelegten Einspruch kein Verschlechterungsverbot für das Gericht. Es kann daher vorkommen, dass das Gericht eine härtere Sanktion für erforderlich hält, als die in dem angegriffenen Bußgeldbescheid vorgesehene Sanktion. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sich im Rahmen der Hauptverhandlung neue Umstände ergeben, die den Betroffenen über den bisherigen Akteninhalt hinaus belasten. So kann sich aus einer Zeugenaussage oder aus einer Äußerung des Betroffenen ergeben, dass nicht lediglich eine fahrlässige Handlung vorliegt, sondern dass die Tathandlung vorsätzlich begangen wurde. Das Gericht ist im Bußgeldverfahren auch nicht an die Beurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit gebunden. Gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass eine Straftat vorliegt, so kann es über die Tat auch auf Grund der Strafgesetze entscheiden. Es kommt also auch eine Verurteilung wegen einer Straftat in Betracht. Der Betroffene ist auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hinzuweisen, damit er Gelegenheit zur Verteidigung hat. Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid kann also auch zu einer Verschlechterung für den Betroffenen führen und somit praktisch „nach hinten losgehen“. Allerdings wird das Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung regelmäßig einen entsprechenden Hinweis erteilen. Dann kann der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in der Hauptverhandlung zurückgenommen werden, wodurch der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird. Es ist dann die in dem Bußgeldbescheid vorgesehene Sanktion wirksam (z.B. Geldbuße, Fahrverbot). Dadurch wird eine sonst drohende Verschlechterung im Vergleich zu der Sanktion des Bußgeldbescheids vermieden.

Persönliches Erscheinen
Seit einer per 01.03.1998 erfolgten Änderung des § 73 OWiG ist der Betroffene grundsätzlich verpflichtet, in der Hauptverhandlung zu erscheinen. Das gilt selbst dann, wenn der Betroffene durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

Der Rechtsanwalt kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen erreichen, dass der Betroffene von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen befreit wird. Voraussetzung dafür, dass der Betroffene von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen auf Antrag befreit wird, ist, dass er sich zur Sache geäußert hat oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde. Weiterhin darf die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung nicht zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts erforderlich sein. Bei Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstößen kann die Anwesenheit des Betroffenen erforderlich sein, um beurteilen zu können, ob der Betroffene und die Person auf dem Beweisfoto ein und dieselbe Person sind. Dann wird ein Antrag auf Befreiung des Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung keinen Erfolg haben.

Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entbindung des Betroffenen vorliegen, hat der Betroffene einen Rechtsanspruch darauf, von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden zu werden. Die Entscheidung liegt also nicht im Ermessen des Gerichts. Nach erfolgter Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen kann sich der Betroffene durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen. Die Hauptverhandlung kann aber auch in Abwesenheit des Betroffenen stattfinden, ohne dass sich dieser durch einen Verteidiger vertreten lässt. Sofern der Betroffene allerdings nicht in der Hauptverhandlung erscheint, obwohl er von der entsprechenden Verpflichtung nicht entbunden wurde, hat das Gericht den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen.

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Einstellung des Verfahrens
Sofern das Gericht den erhobenen Vorwurf als nicht schwerwiegend ansieht, kann es das Verfahren seit dem 01.03.1998 ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft einstellen, wenn die Staatsanwaltschaft erklärt hat, dass sie an der Hauptverhandlung nicht teilnimmt und wenn die angeordnete Geldbuße nicht mehr als 200,00 DM beträgt. Dies gilt auch, wenn die Behörde zuvor eine Einstellung des Verfahrens abgelehnt hat. Im Falle einer Einstellung durch das Gericht hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Betroffene hat allerdings seine notwendigen Auslagen (Anwaltskosten usw.) in der Regel selbst zu tragen. Bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung trägt diese gegebenenfalls die angefallenen Kosten.

Eine Einstellung des Verfahrens wird z.B. sachgerecht sein, wenn sich im Rahmen der Hauptverhandlung ergibt, dass der für eine Verurteilung erforderliche Tatnachweis nicht erbracht werden kann, etwa weil sich Zeugen nicht mehr erinnern können oder weil der Betroffene durch die Angaben der Zeugen entlastet wird. Dann könnte zwar auch ein Freispruch des Betroffenen sachgerecht sein. Allerdings hat ein Freispruch des Betroffenen grundsätzlich zur Folge, dass die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat, insbesondere auch die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts angefallenen Kosten. Dies mag ein Grund dafür sein, dass in der Gerichtspraxis eine Einstellung des Verfahrens viel eher erreicht werden kann als ein Freispruch des Betroffenen.

Eine Einstellung des Verfahrens setzt nicht voraus, dass der Betroffene der Einstellung zustimmt. Zwar wird der Betroffene in der Regel mit der Einstellung einverstanden sein. Dies kann aber einmal nicht der Fall sein, wenn der Betroffene von seiner vollständigen Unschuld überzeugt ist und daher einen Freispruch anstrebt. Falls das Gericht das Verfahren dann gegen den Willen des Betroffenen einstellt, hat der Betroffene keine Möglichkeit, sein Interesse an einem Freispruch durchzusetzen.

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Verurteilung durch das Gericht
Sofern sich im Rahmen der Hauptverhandlung ergibt, dass der Betroffene einen vorwerfbaren Rechtsverstoß begangen hat, erfolgt regelmäßig die Verurteilung des Betroffenen. Im Bußgeldverfahren verurteilt das Gericht den Betroffenen dann z.B. dazu, wegen eines fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsverstoßes eine Geldbuße in Höhe von 50 € zu zahlen. Die Rechtsfolge, die das Gericht dann durch Urteil ausspricht sieht also so aus, wie auch eine durch Bußgeldbescheid angeordnete Rechtsfolge aussehen könnte. Wenn sich in der Hauptverhandlung im Vergleich zum bisherigen Akteninhalt neue Erkenntnisse ergeben haben, hat das Gericht diese bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Es kann hierbei passieren, dass die Verurteilung durch das Gericht noch härter ausfällt, als die ursprünglich im Bußgeldbescheid vorgesehene Sanktion für die begangene Tat. Das Gericht ist nicht an die Beurteilung der Tat in dem Bußgeldbescheid gebunden und kann auch zu Lasten des Betroffenen von der in dem Bußgeldbescheid angeordneten Rechtsfolge abweichen. Sofern der Betroffene zuvor einen entsprechenden Hinweis erhalten hat, kann sogar eine Verurteilung auf Grund eines Strafgesetzes erfolgen, § 81 Absatz 1 OWiG. Sofern eine Verurteilung zu einer Geldbuße erfolgt, erhält der Betroffene ca. sechs Wochen nach der erfolgten Verurteilung die Mitteilung über die Verurteilung und die Aufforderung, die Geldbuße und die angefallenen Verfahrenskosten zu bezahlen.

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Rechtsmittel / Rechtsbeschwerde  

Das Rechtsmittel der so genannten Rechtsbeschwerde ermöglicht die Überprüfung der amtsgerichtlichen Entscheidung auf Rechtsfehler. Die Rechtsbeschwerde gegen Urteile und Beschlüsse ist aber nur unter gewissen Voraussetzungen statthaft. So muss zum Beispiel eine Geldbuße von mehr als 250 € vorliegen, eine Fahrverbot als Nebenfolge ergangen sein oder es liegt Einziehung oder Verfall im Wert von mehr als 250 € vor. Diese Beispiele sind nicht abschließend. Ob das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat bedarf in der Regel einer ausführlichen Prüfung und ist für eine Online-Anfrage nicht geeignet.

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Das Punktsystem, § 4 StVG
Punkte, Flensburg. Das sind die Stichworte die mit dem Punktsystem verbunden werden. Sinn des Punktsystems ist es, Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren zu ergreifen, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern ausgehen. Es können für einzelne Verstöße bis zu 7 Punkte in Flensburg im Verkehrszentralregister (VZR) eingetragen werden. Die Behörde wird tätig, ab einem Punktestand von 8 - 13 Punkte. Zunächst erfolgt eine schriftliche Verwarnung unter Nennung der einzelnen Verstöße und es wird ein Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar übermittelt. Bei einem Punktestand von 14 - 17 Punkten ordnet die Fahrerlaubnisbehörde unter Fristsetzung eine Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Auch erteilt sie den Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung. Bei einem Punktestand von 18 Punkten, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Auch hiervon gibt es Ausnahmen! Es gibt die Möglichkeit des Punkteerlass / Punkteabbau. Bei einem Punktestand von bis zu 8 Punkten kann ein Punkterabatt von 4 Punkten durch Besuch eines Aufbauseminars erfolgen. Bei einem Punktestand von 8 - 13 Punkten werden 2 Punkte gutgeschrieben. Haben Sie 14 - 17 Punkte, können Sie einen Punkt durch die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung abbauen. Vorher muss ein Aufbauseminar besucht werden.

Punktetilgung. Prinzipiell tilgen sich die Punkte selbst nach 2 Jahren, so fern es sich um Punkte handelt, die auf Grund von Ordnungswidrigkeiten erlangt wurden und in dieser Zeit keine weiteren Punkte hinzukommen. Bei Entscheidungen wegen Straftaten nach 5 Jahren (Achtung, es gibt Ausnahmen!). In allen übrigen Fällen nach 10 Jahren.

Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs, § 25a StVG
Die Behörde braucht seit dem 01. April 1987 bei Verschiedenen Verstößen (z. B. Parkverstoß) nicht ermitteln, wer Fahrer des entsprechenden Fahrzeugs war. Es reicht aus sich an den Halter zu wenden. Kommt es dazu, dass der Fahrer, welcher den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann, können die Kosten des Ordnungswidirkeitsverfahren dem Halter auferlegt werden. Diese Halterhaftung tritt aber nicht automatisch ein.

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Das Fahrtenbuch, § 31a StVZO
Durch die Fahrtenbuchauflage soll der Halter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Benutzung des Fahrzeugs und zu einer Mitwirkung bei der Feststellung eines Fahrzeugführers bei einen weiteren Verstoß angehalten werden. Sinn der Fahrtenbuchauflage ist, das Bewusstsein des Fahrzeugführers dahingehend zu schärfen, dass er im Falle der Begehung von Verkehrsdelikten als verantwortlicher Fahrzeugführer festgestellt werden kann. Zum einen können hierdurch weitere Verstöße verhindert werden, zum anderen kann der Täter ermittelt werden. Ob die Voraussetzungen der Fahrtenbuchauflage in einem Fall vorliegen, ob die Verhältnismäßigkeit der Anordnung gewahrt wurde und ob die Bemessung der Dauer einer Fahrtenbuchauflage rechtmäßig ist, beantworten wir Ihnen gerne.

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Fahrverbot, § 25 Abs. 1 StVG
Es können nach einer begangenen Ordnungswidrigkeit als Rechtsfolge eine Geldbuße allein oder eine Geldbuße in Verbindung mit einem Fahrverbot festgesetzt werden. Einzelheiten hierzu finden Sie im Bußgeldkatalog. Ein Fahrverbot (nicht Entziehung der Fahrerlaubnis!) kann die Verwaltungsbehörde für die Dauer von 1 - 3 Monaten aussprechen. Der Beginn eines solchen Fahrverbots kann u. U. bis zu 4 Monate herausgezögert werden. Um in den Genuss dieser Regelung gelangen zu können, müssen gewisse Voraussetzungen vorliegen. Schildern Sie uns kurz Ihren Fall und wir teilen Ihnen mit, ob Sie den Beginn des Fahrverbotes selbst bestimmen und z. B. in Ihren Urlaub legen können. Die Verhängung eines Fahrverbotes kann aus verschiedenen Gründen ausgeschlossen sein, auch wenn die Tat die Voraussetzungen für ein Fahrverbot erfüllt. Kurz erwähnt werden sollen hier das Absehen von Fahrverbot mangels abstrakter Gefährdung, das Augenblicksversagen, Geschwindigkeitsmessung kurz hinter einem Ortseingangsschild, bzw. hinter dem Beginn eines Bereichs einer Geschwindigkeitsbegrenzung, Absehen vom Fahrverbot wegen besonderer Härte und Nachteile, berufliche Nachteile, persönliche Härte, erheblicher Zeitablauf/fahrverbotsfeindliche Verfahrensdauer.

Unsere Tätigkeit im Bußgeldverfahren
Ziel unserer Tätigkeit im Bußgeldverfahren ist nicht nur die Einstellung des Verfahrens, der Freispruch oder die Rücknahme des Bußgeldbescheides. Auch die Verhinderung des Fahrverbotes oder der Eintrag weiterer Punkte in Flensburg können das gewünschte Ergebnis darstellen.

Prinzipiell gilt: Machen Sie keine Angaben zur Sache! Hierfür brauchen Sie sich nicht rechtfertigen - es ist Ihr gutes Recht, ob am Telefon, am Arbeitsplatz oder zu Hause. Erhalten Sie eine Vorladung durch die Polizei, brauchen Sie diesen Termin nicht wahrnehmen.

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