Anwaltskosten - Das Recht des Geschädigten auf einen Rechtsanwalt
Der Geschädigte hat das Recht, nach einem Unfallschaden grundsätzlich einen Anwalt seines Vertrauens zu beauftragen. Dies gilt auch bei geringen Schadenssummen oder wenn aufgrund klarer Haftungslage scheinbar oder tatsächlich keine rechtlichen Schwierigkeiten vorhanden sind. Die Rechtsprechung begründet dies mit dem Prinzip der Waffengleichheit in Hinblick auf den geschulten Sachbearbeiter der regulierungspflichtigen Versicherung. Auch ein Kfz-Betrieb ist berechtigt, seinen Kunden bei der Auswahl des Anwaltes zu unterstützen.
Der Geschädigte hat bei einem unverschuldeten Unfall grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten.
Tatsächliche und greifbare Vorteile für den Geschädigten:
· Eine Rechtsschutzversicherung ist nicht notwendig, da dem Geschädigten bei einem unverschuldeten Unfall keine Anwaltskosten entstehen
· Der Geschädigte hat die Sicherheit, dass eine optimale Ausschöpfung der Schadensersatzansprüche erfolgt. Der Anspruchsteller kennt oft seine Rechte auf Durchsetzung von Nebenforderungen nicht.
· Der Anwalt hält die Akte unter strenger Fristkontrolle und überwacht die angemessene Abrechnung.
· Durch die Tätigkeit des Anwaltes ist der Geschädigte von allerlei aufhaltenden Nebentätigkeiten befreit (Telefonate mit dem Versicherer, Schriftverkehr).
· Der Anwalt bezahlt auf Wunsch des Kunden die Rechnungen direkt. Somit spart der Kunde Zeit und Geld für etwaige Überweisungen.
Die Rechtsprechung gibt dem Geschädigten nahezu uneingeschränkt das Recht auf Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes, um „Waffengleichheit“ mit der gegnerischen Versicherung herzustellen.
Scheuen Sie sich nicht uns zu Kontaktieren! Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Anwaltskosten
Beispiel:
Ein Kfz-Betrieb erleidet mit seinem eigenen Fahrzeug einen unverschuldeten Verkehrsunfall und beauftragt einen Rechtsanwalt mit der Abwicklung des Schadens. Der Versicherer wendet ein, ein derart einfach gelagerter Schaden könne auch durch das Autohaus, das zudem eine eigene Rechtsabteilung unterhält, abgewickelt werden.
Vorgehensweise:
Auch bei einfach gelagerten Schäden ist der Geschädigte (in diesem Fall das Autohaus) dazu berechtigt, einen Rechtsanwalt mit der Abwicklung des Schadens zu beauftragen. Die Kosten sind von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu übernehmen. Im Zweifel steht dieses Recht sogar einem Anwalt selbst zu, der einen Unfallschaden erleidet
Urteile:
Urteil des BGH vom 21.11.2006, AZ: VI ZR 76/06
Abrechnung nach DAV-Abkommen, kein Verzicht auf weitere Ansprüche
Urteil des BGH vom 31.10.2006, AZ: VI ZR 261/05
Billigkeit der Geschäftsgebühr bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall
Urteil des BGH vom 10.10.2006, AZ: VI ZR 280/05
Voraussetzungen für die Entstehung einer Einigungsgebühr