Nutzungsausfall

Nimmt der nach einem Autounfall Geschädigte keinen Mietwagen in Anspruch, so hat er als Eigentümer eines privat genutzten Pkws einen Anspruch auf Nutzungsausfall. Der Geschädigte hat alternativ zur Anmietung eines Mietwagens während der unfallbedingten Nichtnutzbarkeit seines Fahrzeuges die Möglichkeit, sog. „technisches Schmerzensgeld“ zu fordern. Man spricht hier von der nach Tagesätzen zu berechnenden Nutzungsausfall - Entschädigung. Die Höhe der Nutzungsausfall - Entschädigung richtet sich nach dem Fahrzeugtyp, die nach der Nutzungsausfall - Entschädigungstabelle nach Schwacke zu berechnen sind, daraus ergibt sich der Nutzungsausfall.

Hinweis: Der Geschädigte hat die Möglichkeit, Nutzungsausfall - Entschädigung und Mietwagen miteinander zu kombinieren. Dies kann insbesondere aus Sicht des Geschädigten dann sinnvoll sein, wenn zu Anfang noch Unklarheiten bezüglich des Unfallherganges und damit bezüglich der Haftung vorhanden sind. Häufig kürzen Versicherer bei Fahrzeugen ab einem bestimmten Alter die Nutzungsausfall - Entschädigung auf einen zum Teil deutlich geringeren Betrag, teilweise sogar auf die sog. Vorhaltekosten. Die Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich, Tendenzen in der Rechtsprechung zeigen jedoch, dass auch bei älteren Fahrzeugen aufgrund der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeuges die volle Nutzungsausfall - Entschädigung zu zahlen ist. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen ist der Ausfall in der Regel konkret nachzuweisen (z.B. durch Bestätigung des Steuerberaters).

Nutzungsausfall ist die zu zahlende Entschädigung für den Zeitraum, in welchem das Fahrzeug unfallbedingt nicht genutzt werden kann. Zum einen bedeutet dies, dass überhaupt ein Nutzungswille und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs gegeben ist. Ist das durch den Autounfall beschädigte Fahrzeug fahrbereit und verkehrssicher besteht prinzipiell nur Anspruch auf Nutzungsausfall für die Dauer der Reparatur. An der hypothetischen Nutzungsmöglichkeit fehlt es, wenn die unfallbedingten Verletzungen des Nutzers derart schwerwiegend sind, dass eine Nutzung des Fahrzeugs überhaupt nicht möglich ist. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass durchaus die Benutzung durch einen Angehörigen beabsichtigt war und möglich ist. Denn wiederum ist der Nutzungsausfall zu zahlen.
Ist ein Zweitwagen vorhanden und kann dem durch den Autounfall Geschädigten zugemutet werden, diesen zu nutzen, ist ein Nutzungsausfall nicht zu erstatten. Auch ist ein Nutzungsausfall nicht zu erstatten, wenn der Geschädigte dauerhaft auf die Reparatur seines durch den Autounfall beschädigten Fahrzeugs verzichtet
kauft der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug anstatt das durch den Autounfall beschädigte Fahrzeug reparieren zu lassen, ist bei einer kurzfristigen Anschaffung des Ersatzfahrzeuges ein Nutzungsausfall zu zahlen.

Kann der Geschädigte nach Reparatur seines Fahrzeugs keine Reparaturkostenrechnung vorweisen, sollte er eine Reparaturbestätigung durch seinen Sachverständigen erstellen lassen und so den Nachweis der Reparatur erbringen zu können. Denn wiederum erhält der Geschädigte für die Dauer der Reparatur einen Nutzungsausfall.

Grundsätzlich richtet sich die Höhe des zu zahlenden Nutzungsausfalls nach einer Tabelle, welche als geeignete Methode der Schadensschätzung vom Bundesgerichtshof anerkannt worden ist. In dieser Tabelle werden Fahrzeuge in Klassen A bis L eingeteilt. Fahrzeuge der Klasse A erhalten 27 € Nutzungsausfall pro Tag, Fahrzeuge der Klasse L erhalten 99 € Nutzungsausfall pro Tag. Ist das Fahrzeug bereits älter als fünf Jahre, wird es regelmäßig um einen Vater Klasse herabgestuft. Bei einem Alter von 10 Jahren erfolgt eine Herabstufung um zwei Fahrzeugklassen. Hiervon kann es Ausnahmen geben, eine pauschale Herabstufung bei dem Nutzungsausfall ist nicht rechtmäßig.

Wie bereits erwähnt, erhält man Nutzungsausfall für den privat genutzten Pkw. Neben Pkws seit Nutzungsausfall für Wohnmobile gezahlt, wenn diese auch als Transportmittel genutzt werden. Nutzungsausfall für Motorräder ist zu zahlen, wenn diese nicht nur als Hobby angeschafft worden sind. Selbst Nutzungsausfall für Fahrräder und Rollstühle ist zu zahlen. Auch bei einem Oldtimer kommt die Erstattung des Nutzungsausfalls in Betracht.

Nutzungsausfall für gewerblich genutzte Fahrzeuge kommt prinzipiell nicht in Betracht. Wird ein Fahrzeug sowohl privat als auch gewerblich genutzt, ist der Nutzungsausfall anteilig zu erstatten.

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Nutzungsausfall - Entschädigung/ Mietwagen (mehrere Fahrzeuge vorhanden)


Beispiel: Während der unfallbedingten Nichtnutzbarkeit des Fahrzeugs nutzt der Geschädigte einen Mietwagen, obschon ein weiteres Fahrzeug in der Familie vorhanden ist. Der Versicherer lehnt die Mietwagenkosten ab.

Vorgehensweise: Zwar ist der Geschädigte zur so genannten Schadenminderung verpflichtet, die Tatsache jedoch, dass mehrere Fahrzeuge in einer Familie vorhanden sind, bedeutet nicht, dass kein Anspruch auf Mietwagenersatz besteht, insbesondere wenn die Fahrzeuge von mehreren Familienmitgliedern werden. Selbst wenn der Geschädigte das Fahrzeug selbst nicht nutzen kann, kann ein Anspruch auf Nutzungsausfall bzw. Mietwagen bestehen, falls das Fahrzeug in der Familie tatsächlich benötigt wird

Nutzungsausfall


Beispiel: Nach einem unverschuldeten Unfall befindet sich das Fahrzeug des Geschädigten in der Werkstatt. Die Reparatur beginnt erst nach sechs Wochen als die Versicherung eine Reparaturkostenübernahmeerklärung abgibt. Während der Reparatur nutzt der Geschädigte einen Mietwagen. Für den Zeitraum bis zur Reparatur will er Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.

Vorgehensweise: Der Geschädigte hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagen während der Wartezeit bis zur Reparatur. Während der unfallbedingten Nichtnutzbarkeit des Fahrzeugs, einschließlich einer Überlegungsfrist bei wirtschaftlichen Totalschaden, hat er Anspruch entweder auf einen Mietwagen oder auf Nutzungsausfallentschädigung.

Urteile zum Nutzungsausfall

Urteil des BGH vom 10.03.2009, AZ: VI ZR 211/08
Nutzungsausfall - Entschädigung während der Wartezeit auf ein bestelltes Neufahrzeug

Urteil des BGH vom 18.12.2007, AZ: VI ZR 62/07
Zur Nutzungsausfall - Entschädigung über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum hinaus

Urteil des BGH vom 04.12.2007, AZ: VI ZR 241/06
Zur Nutzungsausfall - Entschädigung bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs

Urteil des LG Hamburg, Termin vom 27.10.2006, AZ: 331 O 215/06
Nutzungsausfall kann auch für einen Betrag verlangt werden, der die Reparaturkosten möglicherweise übersteigt, wenn der Schädiger vorher darauf hingewiesen wurde, dass er die Reparaturkosten nicht vorstrecken kann.

Urteil des BGH vom 25.01.2005, AZ: VI ZR 112/04
Zur Bemessung der Nutzungsausfall - Entschädigung bei einem älteren Kraftfahrzeug (im Anschluß an das Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03)

Urteil des BGH vom 23.11.2004, AZ: VI ZR 357/03
Zur Bemessung der Nutzungsausfall - Entschädigung und des merkantilen Minderwerts bei einem älteren Kraftfahrzeug

Urteil des AG Hohenstein-Ernsttal vom 08.01.2004, AZ: 1 C 781/03
Für ein über fünf Jahre altes Fahrzeug ist die nach Sanden/Danner nächsttiefere Stufe anzuwenden.

Urteil des AG Dortmund vom 10.11.2003, AZ: 131 C 9323/03 Sch
Es ist sachgerecht, für alte und vorgeschädigte Fahrzeuge die allgemein für ein klassenniedriges Fahrzeug angesetzte Nutzungsausfall - Entschädigung zugrunde zu legen.

Urteil des AG Pfaffenhofen a. d. Ilm vom 19.07.2002, AZ: 3 C 0367/01
Nutzungswille liegt nur vor, wenn das Fahrzeug repariert wird. Bei der Veräußerung eines unreparierten Kfz jedoch nur, wenn Ersatzfahrzeug angeschafft oder Nutzung eines anderen Fahrzeugs nachgewiesen wird.

Urteil des AG Trier vom 11.01.2002, AZ: 6 C 609/01
Für Nutzungsausfall muss Reparatur belegt sein. Dies kann auch durch Bestätigung des Sachverständigen erfolgen.

Urteil des AG München vom 10.12.2001, AZ: 331 C 8633/01
Nutzungsausfall nur bei nachgewiesenem Nutzungswillen und Nutzungsbedarf. Verneint, wenn Kfz zum Unfallzeitpunkt Überführungskennzeichen hatte und nach Reparatur verkauft wird.

Urteil des AG Bielefeld vom 13.11.2001, AZ: 5 C 916/01
Bei 10 Jahre alten Fahrzeug ist bei ordentlichem und gepflegten Zustand Nutzungausfall zu erstatten. Keine Verweisung auf Vorhaltekosten.

Urteil des AG Flensburg vom 16.05.2001, AZ: 67 C 91/01
Bei Totalschaden bemißt sich Nutzungsausfall - Entschädigung nach Dauer der Wiederbeschaffungsfrist. Bei 10 Jahre alten, jedoch mängelfreien Fahrzeug, ist Herabsetzung der Nutzungsausfall - Entschädigung nicht gerechtfertigt.

Urteil des LG Karlsruhe vom 27.03.2001, AZ: 4 O 60/01
Anspruch auf Nutzungsausfall - Entschädigung entfällt, wenn keine Reparatur des Fahrzeugs erfolgt ist.

Urteil des AG Würzburg vom 24.05.2000, AZ: 12 C 2713/99
Nutzungswille wird bereits durch die Anschaffung des Fahrzeugs indiziert. Auch ein Motorrad indiziert vernünftigen Mobilitätswillen und nicht lediglich Liebhaberei

Urteil des AG Lübben vom 23.05.2000, AZ: 20 C 118/2000
Betriebsbedingte Unterbrechungen der Werkstatt während der Reparaturzeit können Geschädigten bei Erstattung des Nutzungsausfalls nicht angelastet werden

Urteil des LG Berlin vom 10.12.1998, AZ: 59 S 64/98
Nutzungsausfall - Entschädigung nur gegen Vorlage der Reparaturrechnung, Standzeitbescheinigung nicht ausreichend.

Urteil des AG Hamm vom 09.05.1996, AZ: 28 C 560/95
Anspruch auf Nutzungsausfall besteht auch dann, wenn der Geschädigte die Reparatur selbst durchführt...