Autounfall Totalschaden

Ein Totalschaden nach einem Autounfall ist eingetreten, wenn sich der Schaden am Fahrzeug nicht mehr beheben lässt, unwirtschaftlich oder dem Geschädigten nicht zuzumuten ist. Trifft Sie an dem Autounfall kein Verschulden, hat die Versicherung der Gegenseite die Kosten der Inanspruchnahme eines Anwalts zu zahlen! Gehen Sie auf Nummer sicher und fragen Sie uns über unsere kostenlose Anfrage.

Der Totalschaden nach einem Autounfall unterteilt sich in einen technischen und einen wirtschaftlichen Totalschaden. Der technische Totalschaden nach einem Autounfall liegt vor, wenn eine Wiederherstellung des vorherigen Zustandes nicht mehr möglich ist. Der - bei einem Autounfall wesentlich relevante - wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten höher sind als der so genannte Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs.

Ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, lässt sich ganz leicht ermitteln, wenn ein Gutachten eines Sachverständigen vorliegt. Darin sind Wiederbeschaffungswert, Restwert, Reparaturkosten (netto) und Reparaturkosten (brutto) sowie die Wertminderung (merkantiler Minderwert) aufgeführt.

Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert ist der Wiederbeschaffungsaufwand. Soll der Schaden aus dem Verkehrsunfall fiktiv abgerechnet werden, weil keine Reparaturkostenrechnung vorgelegt werden kann, wird der Reparaturkostenbetrag netto erstattet, wenn dieser unter dem Wiederbeschaffungsaufwand liegt.

Wird dann aber (selbst) repariert und wird ein Reparaturnachweis erbracht und das sach- und fachgerecht reparierte Fahrzeug sechs Monate über den Zeitpunkt des Autounfalls hinaus genutzt, ist der Restwert noch zu erstatten. Dann erhält der Geschädigte also den Wiederbeschaffungswert und nicht nur den Wiederbeschaffungsaufwand.

Es lohnt sich im Falle des Totalschadens die Abrechnung der Versicherung genau zu überprüfen. Bei Fragen können Sie eine kostenlose und unverbindliche Anfrage stellen. Sie erhalten ein Angebot zum Umfang, Dauer und Kosten der Bearbeitung. Die Kosten für Ihren Rechtsanwalt muss der Schädiger zahlen, wenn Sie den Autounfall nicht verursacht haben. Wenden Sie sich an uns unter kostenlose Anfrage.

Wann darf der geschädigte Autofahrer sein Fahrzeug reparieren lassen? 

Reparaturschaden und 130%-Regel
Nach der Rechtsprechung darf der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren lassen, wenn die vom Sachverständigen festgestellten Reparaturkosten zuzüglich einer eventuell gegebenen merkantilen Wertminderung nicht höher als 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegen.

  • Liegen die Reparaturkosten höher als 130 % des Wiederbeschaffungswertes, ist der Versicherer berechtigt auf Basis eines Totalschaden s, d.h. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert abzurechnen. Erreicht man eine Reparatur im Rahmen der 130 %-Grenze mit gebrauchten Teilen, falls eine Reparatur mit Neuteilen über 130 % liegen würde, sollte der Sachverständige eine so genannte Alternativkalkulation erstellen. Bei Verwendung qualitativ hochwertiger Gebrauchtteile ist dann eine Reparatur im Rahmen der 130 %-Grenze möglich.
  • Liegen die Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswertes und lässt der Geschädigte sein Fahrzeug vollständig instand setzen, erhält er die vollständigen Reparaturkosten.
  • Liegen die kalkulierten Reparaturkosten zwar unterhalb des Wiederbeschaffungswertes, doch lässt der Geschädigte die Reparatur an einem Fahrzeug nicht vollständig bzw. überhaupt nicht durchführen, erhält er die kalkulierten Reparaturkosten nur, wenn das Fahrzeug in einen verkehrs- und betriebssichereren Zustand versetzt und das Fahrzeug durch den Geschädigten weiter genutzt wird. Die Nutzungsdauer soll nach aktueller BGH-Rechtsprechung bei sechs Monaten liegen.

Abrechnung auf Neuwagenbasis (so genannter unechter Totalschaden)
Immer tritt die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen der Geschädigte vom Schädiger statt der Beseitigung des Fahrzeugschadens durch Reparatur bzw. Erstattung der Reparaturkosten gemäß Sachverständigengutachten den zur Anschaffung eines Neufahrzeugs erforderlichen Geldbetrag verlangen kann.

Rechtsgrundlage des Anspruchs ist § 251 Absatz 1 BGB (alter und) neuer Fassung, der lautet: „Soweit die Herstellung (gemeint ist die Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes) zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.“ Bei der Beurteilung der Frage, wann, im Sinne der genannten Vorschrift, die Wiederherstellung den Schadensersatzanspruch des Geschädigten nicht vollständig erfüllt, knüpfen die Gerichte an zwei Kriterien an:

Zum einen wird eine Neuwertigkeit des vom Unfall betroffenen Fahrzeugs gefordert und zum anderen eine gewisse Erheblichkeit des durch den Unfall entstandenen Fahrzeugschadens.

Die Neuwertigkeit des Fahrzeugs wird im Anschluss an die einschlägige Entscheidung des BGH vom 03.11.1981 in aller Regel unproblematisch bejaht, wenn es zum Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von bis zu 1.000 km und gleichzeitig eine Gebrauchsdauer von maximal einem Monat aufweist (das Datum der Zulassung ist insoweit nicht maßgebend). Zu beachten ist also, dass grundsätzlich beide Neuwertigkeitskriterien - Nichtüberschreiten der Fahrleistungsgrenze von 1.000 km und der Nutzungsdauer von einem Monat ‑ kumulativ erfüllt sein müssen.

Wann von einer Erheblichkeit des beim Unfall entstandenen Fahrzeugschadens auszugehen ist, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt. Nach allgemeiner Rechtsprechung soll dieses Kriterium erfüllt sein, wenn dem Geschädigten die Weiternutzung des durch den Autounfall beschädigten Fahrzeugs auch bei ordnungsgemäßer Reparatur und Zahlung einer Wertminderung unzumutbar ist. Wann eine solche Unzumutbarkeit anzunehmen ist, wird nicht einheitlich beurteilt; überwiegend stellen die Gerichte aber auf das Verhältnis von Reparaturkostenaufwand zu Wiederbeschaffungswert ab, d.h. je höher die Reparaturkosten im Vergleich zum Wiederbeschaffungswert, desto eher wird ein Anspruch des Geschädigten auf eine Entschädigung auf Neuwagenbasis anerkannt. Betragen die Reparaturkosten 30 % des Wiederbeschaffungswertes, dürfte im Regelfall von einer Erheblichkeit des Unfallschadens ausgegangen werden; demgegenüber soll dies nicht ohne weiteres der Fall sein, wenn die Reparaturkosten sich nur auf etwa 10 % bis 15 % des Wiederbeschaffungswertes belaufen oder aber das Fahrzeug einen reinen Blechschaden erlitten hat. Ebenso wie die oben genannten Grenzen zur Beurteilung der Neuwertigkeit mögen auch diese Prozentsätze im Einzelfall willkürlich anmuten.

Gerade die in Bezug auf die Neuwertigkeit eines Unfallfahrzeugs gezogenen Grenzen sind bei alldem im Einklang mit dem BGH jedoch nicht als starr und absolut zu verstehen. So gibt es etliche Urteile von Instanzgerichten, die dem Geschädigten bei einer Laufleistung seines Fahrzeugs von bis zu 1.000 km den Anspruch auf Entschädigung auf Neuwagenbasis zugebilligt haben, obwohl das Unfallfahrzeug bereits bis zu 8 Wochen bzw. 2 Monate im Gebrauch war. Ausnahmsweise soll ein solcher Anspruch auch bei Fahrzeugen in Betracht kommen, die eine Laufleistung von über 1.000 km bis zu 3.000 km aufweisen, allerdings nur, wenn die besondere zusätzliche Voraussetzung vorliegt, dass der vor dem Unfall bestehende Zustand durch bloße Reparatur auch nicht annähernd wiederhergestellt werden kann.

Dies wiederum kann nach der Rechtsprechung beispielsweise der Fall sein, wenn trotz ordnungsgemäß durchgeführter Reparatur wegen der Beschädigung sicherheitsrelevanter Teile ein Unsicherheitsfaktor verbleiben würde oder aber erhebliche Schönheitsfehler oder alternativ die Unfallbeschädigung und deren fachgerechte Reparatur nach Art oder Umfang geeignet ist, in Bezug auf Garantieansprüche wenn nicht diese selbst, dann zumindest die diesbezügliche Beweislage des geschädigten Fahrzeugeigentümers zu beeinträchtigen. Praxisrelevant dürfte hierbei nur die erstgenannte Alternative sein, wobei auch diese in Anbetracht der immer perfekter werdenden Reparaturmethoden an Bedeutung verliert.