Radarfalle - Haben Sie Fragen zur Radarfalle? Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zur Verkehrsüberwachung zusenden. Rechtsanwalt Verkehrsrecht  

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RADARFALLE - Was kann man tun, wenn man von der Radarfalle geblitzt wurde? 

Radarfalle - Am 21. Januar 1957 wurde in Düsseldorf die erste Radarfalle in Betrieb genommen. Seit dem hat sich die Radarfalle zu einem lohnenden Millionengeschäft entwickelt. Alleine in NRW wurde die Radarfalle im letzten Jahr ca. 1,4 Millionen Mal ausgelöst. Legt man nur ein durchschnittliches Bußgeld von 50 EUR zu Grunde, wird deutlich, welchen finanziellen Stellenwert die Radarfalle im Haushalt der Kommunen hat. Die Radarfalle ist eine wichtige Geldeinnahmequelle!

Was kann man tun, wenn man von der Radarfalle geblitzt wurde? Hierfür ist der Ablauf des Verfahrens näher zu betrachten. Zunächst muss die Behörde herausfinden, wer der verantwortliche Fahrer war. Saß der Halter in seinem Fahrzeug, als er von der Radarfalle geblitzt wurde, so lässt sich die Behörde in der Regel - so fern die Fahrereigenschaft nicht zugegeben wird - ein Foto von der Meldebehörde aus dem Register übersenden. Je nach Qualität des Fotos von der Radarfalle ist der Fahrer dann leicht zu identifizieren. Gleiches gilt für Gesellschaften (GmbH, etc.). Hier wird ein Abgleich mit dem Foto des Geschäftsführers vorgenommen.

War es nicht der Halter, der von der Radarfalle geblitzt wurde, ist die Behörde in der Regel auf die Mitarbeit des Halters angewiesen. Sie bittet diesen, Auskunft zu erteilen, um wen es sich denn bei dem verantwortlichen Fahrer handele. Unter Umständen steht dem Halter ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Er braucht also den Fahrer nicht benennen, unabhängig davon, ob er dies überhaupt kann. Dann kann es sein, dass plötzlich und unangemeldet die Mitarbeiter der Behörde vor der Tür stehen oder Nachbarn unter Vorhalt des Fotos befragt werden, um wen es sich denn handeln könne.
Im Zusammenhang mit der Frage nach dem durch die Radarfalle geblitzten Fahrer, droht die Behörde gerne eine Fahrtenbuchauflage an. Dabei spielt es keine Rolle, ob dem Halter das Recht, die Auskunft zu verweigern, zusteht oder nicht. Wirkt der Halter bei der Ermittlung des von der Radarfalle geblitzten verantwortlichen Fahrzeugführers absichtlich nicht mit, obwohl er den Fahrzeugführer benennen könnte, könnte eine Fahrtenbuchauflage erteilt werden. Demnach ist von Beginn des Verfahrens an einer eventuellen Fahrtenbuchauflage entgegenzuwirken.

Konnte der verantwortliche Fahrzeugführer, den die Radarfalle geblitzt hat, ermittelt werden, so sind im weiteren Verfahren dem Betroffenen wenig Möglichkeiten gegeben, selbst tätig zu werden. Dies liegt daran, dass die Behörde dem Betroffenen die Bußgeldakte zur Einsichtnahme nicht übersenden wird. Aus der Bußgeldakte geht hervor, ob die Radarfalle überhaupt richtig aufgebaut und bedient wurde. Technische Fehler bei der Bedienung der Radarfalle finden sich im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung eher selten. Dennoch lohnt die Beauftragung eines fachkundigen Rechtsanwalts insbesondere dann, wenn eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, welche die Kosten des Verfahrens übernimmt, vorliegt. Der auch mit den verschiedenen Radarfallen vertraute Rechtsanwalt erkennt entweder selbstständig technische Verfahrensfehler oder zieht Sachverständige zur Beratung hinzu. Technische Verfahrensfehler beim Einsatz der Radarfalle können entweder zum Abzug einer höheren Messtoleranz oder zur Einstellung des Verfahrens führen.

Häufiger stellt man fest, dass verwaltungsinterne Richtlinien - Abstand zwischen Radarfalle und dem die Geschwindigkeit beschränkenden Schild - nicht eingehalten  wurden. Dies führt in der Regel nicht zur Einstellung des Verfahrens, ein angedrohtes Fahrverbot wird dann aber in der Regel zumindest durch das zuständige Gericht nicht verhängt. Leider wurden diese Regelungen in den Bundesländern gestrichen.

Lassen sich keine technischen Unzulänglichkeiten bei der Radarfalle feststellen, so wird im nächsten Schritt nach Verfahrensfehlern gesucht. Hierbei spielt insbesondere die Verfolgungsverjährung eine große Rolle. Liegen schwerwiegende Verfahrensfehler vor, so führt dies in der Regel zu Einstellung des Verfahrens. Auch ist zu prüfen, ob das Messprotokoll, in welchem die Art der verwendeten Radarfalle steht und festgehalten wurde, ob die Radarfalle richtig eingesetzt und kalibriert wurde, fehlerfrei ausgefüllt worden ist.

Konnte das Verfahren außergerichtlich nicht zum Erliegen gebracht werden, so ist zu prüfen, ob ein eventuell angedrohtes Fahrverbot durch Bußgelderhöhung vermieden werden kann. Hierbei sind verschiedene Faktoren durch den Rechtsanwalt zu erfragen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Fahrerlaubnis existenziell notwendig ist.

Unabhängig von dem behördlichen außergerichtlichen Verfahren besteht die Möglichkeit, sowohl die Messung durch die Radarfalle, die Bedienung durch das jeweilige Personal, die Berechnung und Berücksichtigung von Toleranzen, sowie verfahrensrechtliche Fragen gerichtlich klären zu lassen. Insbesondere kommt die gutachterliche Überprüfung des Einsatzes der Radarfalle in Betracht. Hierbei prüft ein vom Gericht bestellter Sachverständige, ob die Radarfalle überhaupt fehlerfrei geblitzt hat. Kommt das zuständige Gericht nicht zur gewünschten Entscheidung, besteht die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Insbesondere dann, wenn das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts den hohen Ansprüchen der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht gerecht wird, kommt es zu einer Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht. Kommt im Rahmen des Verfahrens ein Fahrverbot für den Betroffenen in Betracht, ist insbesondere darauf zu achten, wie viel Zeit seit der Tat vergangen ist. Je nach Zeitablauf ist ein Fahrverbot als Denkzettelfunktion dann nicht mehr gerechtfertigt.

Wurden Sie von der Radarfalle geblitzt, sind zunächst finanzielle Aspekte zu berücksichtigen. Besteht keine Verkehrsrechtsschutzversicherung, welche die Kosten des Verfahrens übernimmt, muss man sich ernsthaft fragen, ob es sich lohnt, gegen den Vorwurf vorzugehen. Insbesondere dann, wenn kaum oder keine Punkte in Flensburg vorhanden sind und wegen der Tat kein Fahrverbot angedroht wird, sollte man für sich entscheiden, ob sich ein Vorgehen finanziell rechnet.

Aber insbesondere dann, wenn bereits einige Punkte in Flensburg vorhanden sind oder ein Fahrverbot droht, sollte man ein Vorgehen ernsthaft in Erwägung ziehen. Dabei ist zu bedenken, dass ein Fahrverbot in vielen Fällen vermieden werden kann. Sollten Rückfragen zum Verfahren bestehen, zögern Sie nicht sich uns zu wenden. Sie erreichen hier den zuständigen Fachanwalt für Verkehrsrecht.

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