Umsatzsteuer sind nach einem Autounfall nur dann zu erstatten, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen sind.

Wird nach einem Autounfall auf Totalschadenbasis abgerechnet, wird die im Wiederbeschaffungswert enthaltene Umsatzsteuer zunächst in Abzug zu bringen sein. Der mit der Schadensermittlung beauftragte Sachverständige hat festzustellen, ob vergleichbare Fahrzeuge überwiegend regelbesteuert oder differenzbesteuert im Markt gehandelt werden. Unterliegt ein Fahrzeug der Regelbesteuerung, sind 19 % vom brutto-Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringen. Wir das Fahrzeug differenzbesteuert, sind 2 % in Abzug zu bringen.

Eine genaue Überprüfung der Abrechnung der Haftpflichtversicherung zum Unfallschaden lohnt sich. Insbesondere dann, wenn Umsatzsteuer in Abzug gebracht wird, obschon die Rechtsprechung dies im konkreten Fall nicht zulässt. Insbesondere das Alter des Fahrzeugs spielt eine Rolle, ob Umsatzsteuer nach dem Autounfall in Abzug zu bringen ist.

Lassen Sie sich bei der Abwicklung Ihres Autounfalls helfen. Wurde man unverschuldet in einen Autounfall verwickelt, werden die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erstattet. Wir übernehmen die Regulierung und helfen bei allen Fragen zum Autounfall weiter. Unterlagen können per Fax, E-Mail, Post oder persönlich abgegeben werden. In unserer eAkte können Sie immer den aktuellen Stand der Abwicklung ersehen. Dadurch, dass wir Autounfälle bundesweit online für Geschädigte bearbeiten, haben wir eine höhere Abwicklungsgeschwindigkeit. Bis 17:00 Uhr eines Tages eingereichte Unterlagen gehen der Versicherung der Gegenseite noch am selben Tag zu. Wenn Sie mehr erfahren wollen, senden Sie uns einfach eine kostenlose Anfrage.

Mehrwertsteuererstattung bei Reparatur und Totalschaden 

Im Rahmen der Änderung des Schadensersatzrechts ab dem 01.08.2002 erfolgte auch eine Änderung bzw. Ergänzung, der für das Schadensersatzrecht wohl bedeutsamsten Vorschrift, nämlich des § 249 BGB.

Der Geschädigte erhielt bei einem vollständig unverschuldeten Verkehrsunfall, der sich bis einschließlich 31.07.2002 ereignete, regelmäßig vollen Schadensersatz inkl. dem sich aus einem Kostenvoranschlag bzw. Sachverständigengutachten ergebenden Mehrwertsteuerbetrag, dies sowohl bei der Reparatur seines Fahrzeugs als auch bei der Ersatzbeschaffung eines Fahrzeuges unabhängig hiervon, ob der Geschädigte den Schaden fiktiv oder konkret durch Vorlage von Rechnungen bzw. Belegen abrechnete. Dies galt auch, wenn es sich bei dem Geschädigten nicht um einen Vorsteuerabzugsberechtigten handelte

Für Unfälle, die sich ab dem 01.08.2002 ereigneten, gilt nunmehr allerdings die folgende ergänzte gesetzliche Vorschrift des § 249 BGB.

§ 249 BGB lautet seit 01.08.2002:
Art und Umfang des Schadenersatzes.
(1) Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Aus der Anwendung der neuen Vorschrift ergaben sich in der Praxis zahlreiche Probleme, vor allem im Reparaturbereich bei der nur teilweisen Reparatur des Fahrzeugs und insbesondere bei der Abrechnung auf Totalschadenbasis. In diesem Bereich zogen die Versicherer sowohl bei einer fiktiven Abrechnung als auch bei einer konkreten Abrechnung durch Vorlage von Belegen einer Ersatzbeschaffung oftmals 19 % (damals 16 %) Mehrwertsteuer vom ermittelten Wiederbeschaffungswert ab. Die Versicherer nahmen hier keine Unterscheidung vor, ob es sich überhaupt um ein Fahrzeug handelt, das noch mit ausgewiesener Mehrwertsteuer von 19 %(damals 16 %) zu erhalten ist oder ob der Wiederbeschaffungswert lediglich für ein Fahrzeug ermittelt werden konnte, das beim Händler nur noch mit Differenzbesteuerung erhältlich ist oder aber ob es sich letztlich um ein Fahrzeug handelt, das nur noch auf dem Privatmarkt ohne Mehrwertsteuerausweis erhältlich ist.

Die doch im Lauf der Zeit immer lauter werdende Kritik an der Abrechnungsweise der Versicherer führte zu mittlerweile zahlreichen Urteilen, die im wesentlichen die nachstehend bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.08.2002 vertretene Auffassung der Verfasser der nachstehenden Beiträge bestätigen.

Insbesondere nehmen immer mehr Sachverständige in ihre Gutachten den konkreten Mehrwertsteueranteil für den von ihnen in ihren Gutachten ermittelten Wiederbeschaffungswert auf, so dass dieser Mehrwertsteuersatz (19 %, ca. 2,4 % oder keine Mehrwertsteuer) immer häufiger erfolgreich bei der außergerichtlichen Schadensregulierung den Haftpflichtversicherungen bei ihrer Abrechnung entgegengehalten werden kann.

Nachdem es sich bei der Ermittlung der Höhe der Mehrwertsteuer um eine tatsächliche und nicht um eine rechtliche Frage handelt, bleibt zu wünschen, dass zukünftig in sämtlichen Sachverständigengutachten zur Schadensermittlung bei der Ermittlung eines Wiederbeschaffungswertes auch der ermittelte Mehrwertsteuersatz angegeben ist.

Festzuhalten bleibt, dass der geschädigte Autofahrer in Fällen der Reparatur seines Fahrzeuges Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer in Höhe der angefallenen Mehrwertsteuer aus der Reparaturrechnung hat. Im Totalschadenfall hat der Sachverständige in seinem Gutachten anzugeben, ob im Wiederbeschaffungswert typischerweise 19 % Mehrwertsteuer (Regelbesteuerung) oder lediglich ca. 2,4 % Mehrwertsteuer (Differenzbesteuerung) enthalten ist oder aber ob es sich um ein Fahrzeug handelt, das im seriösen Gebrauchtwagenhandel nicht mehr angeboten wird und somit im Wiederbeschaffungswert keinerlei Mehrwertsteueranteil enthalten sein kann.

Sie sollten sich in jedem Fall mit Ihrem Anwalt (mit uns) und Ihrem Autohaus zur Besprechung der Mehrwertsteuerthematik in Verbindung setzen, insbesondere wenn Sie den Eindruck haben, dass unberechtigterweise 19 % bei der Regulierung abgezogen wurden.

Mehrwertsteuer im Totalschaden

Beispiel: Bei einem Unfallschaden werden drei Fahrzeuge total beschädigt:

a) ein 6 Monate alter Audi A8,
b) ein 4 Jahre alter VW Golf 4,
c) ein 15 Jahre alter VW Polo.

In allen drei Fällen wird auf Basis Wiederbeschaffungswert abgerechnet, ohne dass ein Ersatzfahrzeug beschafft wird.

Vorgehensweise: Entscheidend ist nun der Mehrwertsteueranteil im Wiederbeschaffungswert, d. h. wie typischerweise mit dem Unfallfahrzeug vergleichbare Fahrzeuge im seriösen Kfz-Handel angeboten werden.

Hierbei ergibt sich folgende Entschädigungsregelung:

a) 6 Monate alte Audi A8 werden überwiegend regelbesteuert angeboten, d. h. der Geschädigte bekommt den Wiederbeschaffungswert abzüglich den 19%.
b) 4 Jahre alte Golf 4 werden im Gebrauchtwagenhandel überwiegend differenzbesteuert angeboten, d. h. die Umsatzsteuer darf nicht ausgewiesen werden. Der Geschädigte bekommt daher den Wiederbeschaffungswert abzüglich der geschätzten Differenzumsatzsteuer (ca. 2,4%).
c) 15 Jahre alte VW Polo werden im Kfz-Handel überhaupt nicht mehr angeboten, d. h. der Geschädigte ist auf den so genannten Privatmarkt angewiesen. In diesem Fall spielt Mehrwertsteuer keine Rolle, so dass der Geschädigte den Wiederbeschaffungswert ohne Abzüge erhält.

Achtung: Entschließt sich der Geschädigte zur Ersatzbeschaffung, ist insbesondere der Fall zu beachten, dass der Wiederbeschaffungswert auf Basis eines regelbesteuerten Fahrzeuges ermittelt wurde und er sich nun ein differenzbesteuertes Fahrzeug kauft. In diesem Fall erhält er lediglich den um 19% verringerten Wiederbeschaffungswert sowie die im Ersatzfahrzeug enthaltene Differenzumsatzsteuer.

Mehrwertsteuer bei Reparatur
Beispiel:
Der Sachverständige ermittelt Reparaturkosten in Höhe von 10.000,00 € netto und 11.900,00 € brutto. Der Geschädigte entschließt sich
a) nicht in Stand zu setzen,
b) gemäß Gutachten in der Werkstatt reparieren zu lassen,
c) lediglich die Ersatzteile zu erwerben,
d) eine Teilreparatur vorzunehmen,
e) mit der Werkstatt einen Preis in Höhe von 10.500,00 € für die vollständige Reparatur auszuhandeln.

Vorgehensweise:
Im Fall a) erhält der Geschädigte 10.000,00 € netto, da er die Umsatzsteuer nicht nachweist.
Im Fall b) erhält der Geschädigte 11.900,00 €, da er gemäß Gutachten mit Rechnung reparieren lässt und die Mehrwertsteuer entsprechend ausgewiesen ist.
Im Fall c) erhält er 10.000,00 € netto sowie die auf die Ersatzteile angefallene und nachgewiesene Mehrwertsteuer.

Im Fall d) erhält er 10.000,00 € netto sowie die Mehrwertsteuer aus der Teilreparatur.
Im Fall e) erhält er lediglich den Betrag, der sich aus der Rechnung für die vollständige Reparatur des Fahrzeuges ergibt.