Unverschuldeter Autounfall und Sie wissen noch nicht, ob Sie reparieren lassen oder nicht?

Wir helfen Ihnen - für Sie kostenlos - weiter! 

Nachfolgend erhalten Sie einige Hinweise:

1. Die Höhe der Reparaturkosten kann ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger ermitteln. Nach einem unverschuldeten Autounfall hat der Geschädigte das uneingeschränkte Recht, einen Sachverständigen seines Vertrauens mit der Begutachtung des Schadens zu beauftragen. Die Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen sind von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu erstatten, wenn es sich nicht um einen für jeden Laien erkennbaren Bagatellschaden handelt (Indiz hierfür: Reparaturkosten geringer als 715,- €).

2. Liegen die Reparaturkosten einschließlich merkantiler Wertminderung unterhalb von 130 % des Wiederbeschaffungswertes, dürfen Sie Ihr Auto nach einem unverschuldeten Autounfall reparieren lassen. Bei Reparaturkosten zwischen 100 % und 130 % muss die Reparatur jedoch genau nach den gutachtlichen Vorgaben erfolgen und das Fahrzeug muss weiter genutzt werden. In den anderen Fällen kann die Reparatur auch anders durchgeführt werden, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Autos wiederhergestellt wird und das Fahrzeug weiter durch Sie genutzt wird.

3. Wünschen Sie keine Reparatur nach einem unverschuldeten Autounfall, können Sie Ihr Unfallfahrzeug zu dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert frei veräußern. Die Differenz zwischen dem Restwert und dem Wiederbeschaffungswert erhalten Sie vom Versicherer.

Denken Sie bitte daran:
Evtl. macht es Sinn, den verunfallten Wagen zum im Gutachten ausgewiesenen Restwert an Ihre Kfz-Werkstatt zu veräußern. Nehmen Sie in Zweifelsfällen Kontakt zu uns auf! Fragen Sie uns unter kostenlose Anfrage

Auch der Bundesgerichtshof hat mehrfach festgestellt, dass sich der Geschädigte, der unverschuldet in einen Autounfall verwickelt wurde, grundsätzlich nicht auf Angebote spezialisierter Restwertaufkäufer, die vor allen Dingen dem Versicherer offen stehen, einlassen muss (Urteil vom 12.07.2005, AZ: VI ZR 132/04).

Schreiben des Versicherers, dass der Versicherer in der Lage sei, höhere Restwertgebote vorzulegen, sind im Übrigen unbeachtlich, da ein Geschädigter nur verpflichtet ist, ein tatsächlich vorliegendes konkretes Angebot zu berücksichtigen, falls er sein Fahrzeug noch nicht zu dem Wert im Gutachten veräußert hat.

4. Besprechen Sie mit uns und Ihrem Kfz-Betrieb den für Sie günstigsten Weg nach einem unverschuldeten Autounfall.

5. Lassen Sie sich nicht auf Angebote des Versicherers ein, für Sie die Schadenabwicklung zu übernehmen.

Denken Sie daran:
Bei einem unverschuldeten Autounfall sind Sie der Geschädigte und der gegnerische Versicherer der Schädiger. Warum sollte der Schädiger in Ihrem Interesse handeln wollen? Die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts hat die Haftpflichtversicherung der Gegenseite bei einem unverschuldeten Autounfall zu erstatten. Dies setzt natürlich voraus, dass die Gegenseite den Autounfall alleine verschuldet hat und eine eintrittspflichtige Versicherung besteht. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist natürlich zu prüfen.