Wurde ein Fahrzeug bei einem Autounfall beschädigt, muss der Eigentümer diese Tatsache bei einem Weiterverkauf des Kraftfahrzeugs offen legen. Selbst wenn das Fahrzeug nach dem Autounfall repariert worden ist, wird bei einem Verkauf ein geringerer Preis geboten, da eine Unfallfreiheit des Fahrzeugs nicht mehr besteht. Nicht zuletzt aufgrund des nicht auszuschließenden Risikos verdeckter Schäden, wird ein Käufer dieses Fahrzeug nur erwerben, wenn er einen entsprechenden Abschlag auf den normalen Kaufpreis erhält. Diese Wertminderung ist nach einem Autounfall durch den Schädiger zu ersetzen, es handelt sich dabei um den merkantilen Minderwert.

Unterschieden wird zwischen einer technischen Wertminderung und einem theoretischen Wertverlust, dem so genannten merkantilen Minderwert. Der technische Minderwert tritt ein, wenn selbst nach einer Reparatur nach dem Autounfall noch ein Schaden zurückbleibt, der nicht repariert werden kann.

Wesentlichen relevanter in der Praxis ist die Wertminderung nach einem Autounfall als so genannter merkantiler Minderwert. Die Berechnung dieser Wertminderung nach einem Autounfall erfolgt in der Regel durch einen Sachverständigen. Dabei sind das Alter, der Kilometerstand, der Wiederbeschaffungswert und die Reparaturkosten des Fahrzeugs zu berücksichtigen. Die Wertminderung kann nach verschiedenen Methoden errechnet werden. Die wohl gängigste Methode ist die nach Ruhkopf/Sahm. Dabei findet das Verhältnis der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert Berücksichtigung. Betragen also die Reparaturkosten 10% des Wiederbeschaffungswerts, so ist im ersten Jahr nach der Erstzulassung des Fahrzeugs eine Wertminderung in Höhe von 5% des Wiederbeschaffungswert zu zahlen.

 Ruhkopf/Sahm

10% - 30%

31% - 60%

61% - 90%

Zulassungsjahr 1

5%

6%

7%

Zulassungsjahr 2

4%

5%

6%

Zulassungsjahr 3

3%

4%

5%


 

Über Jahre hinweg gleich in der Rechtsprechung, dass eine Wertminderung nur zu zahlen ist, wenn das Fahrzeug nicht älter als fünf Jahre ist und eine geringere Laufleistung als 100.000 km aufweist. Diese Rechtsprechung gilt nunmehr als überholt. Prinzipiell ist es mithin möglich, nach einem Autounfall eine Wertminderung zu erhalten, auch wenn das Fahrzeug in 10 Jahren alt ist und mehr als 100.000 km Laufleistung aufweist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die merkantile Wertminderung bereits seit den fünfziger Jahren als Schadenposition zu erstatten. Der unabhängige Kfz-Sachverständige weist in seinem Gutachten auf die Höhe der merkantilen Wertminderung hin und berücksichtigt insbesondere die Schwere des Schadens und die Marktgängigkeit des Fahrzeuges. Es kann durchaus sein, dass bei einfachen Schäden im Bagatellbereich keine oder nur eine sehr geringe Wertminderung anfällt, während in Fällen, in denen in die Karosseriestruktur durch die Reparatur eingegriffen wird, die Wertminderung im Einzelfall durchaus auf bis zu 30% der Reparaturkosten ansteigen kann.

Ob an einem Fahrzeug nach einem Autounfall eine Wertminderung eingetreten ist, lässt sich leicht prüfen. Zum einen ist zu berücksichtigen, ob es sich bei der Beschädigung durch den Autounfall nicht um einen Bagatellschaden handelt. Ferner tritt die Wertminderung durch den Autounfall nicht ein, wenn das Fahrzeug vor dem Autounfall bereits offenbarungspflichtig beschädigt worden ist.

  • Die frühere Grenze für die Gewährung von merkantilem Minderwert von 5 Jahren oder 100000 km Laufleistung ist überholt. Auch bei älteren Fahrzeugen mit größerer Laufleistung kann ein merkantiler Minderwert zu bejahen sein.
  • Eine Grenze, bis zu der merkantiler Minderwert zu erstatten ist, existiert nicht. Dies ist ausschließlich von der Marktsituation abhängig.
  • Alter und Laufleistung sind bei der Ermittlung des merkantilen Minderwertes nicht als Ausschlusskriterien, sondern als Faktoren der Berechnung zu verwenden.
  • Nach herrschender Meinung wird die merkantile Wertminderung auch bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten erstattet.

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Urteil des AG Prüm vom 15.01.2008, AZ: 6 C 522/06
Eine Wertminderung bei uralten Fahrzeugen mit extrem hoher Kilometerleistung kann ausgeschlossen sein. Hieraus ist jedoch kein Erfahrungssatz herzuleiten, dass dies immer so wäre

Urteil des OLG Oldenburg vom 01.03.2007, AZ: 8 U 246/06
Zur Erstattungsfähigkeit des merkantilen Minderwerts nach Unfallschaden bei Fahrzeugen mit hoher Laufleistung

Urteil des AG Salzgitter vom 25.01.2006, AZ: 21 C 160/05
Individuellem Sachverständigengutachten, das durch Erfahrung und Marktübersicht des Sachverständigen geprägt wird, gebührt bei der Ermittlung der Wertminderung der Vorrang ...

Urteil des AG Braunschweig vom 22.12.2005, AZ: 6 C 18/05
Berechnungsmodelle zur Wertminderung geben lediglich Anhaltspunkte für die Schätzung des merkantilen Minderwerts, plausible Ermittlungen des Sachverständigen sind vorzugswürdig

Urteil des AG Bühl vom 25.08.2005, AZ: 6 C 18/05
Auch Fahrzeuge eines Alters von mehr als 5 Jahren mit entsprechender Laufleistung werden auf dem Gebrauchtwagenmarkt noch zu erheblichen Preisen gehandelt, so dass ein merkantiler Minderwert anzuerkennen ist, der ...

Urteil des AG Potsdam vom 10.08.2005, AZ: 33 C 72/05
Annahme einer Wertminderung ist bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind, aber nur eine unterdurchschnittliche Laufleistung und geringe Abnutzung aufweisen, vertretbar

Urteil des BGH vom 23.11.2004, AZ: VI ZR 357/03
Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung und des merkantilen Minderwerts bei einem älteren Kraftfahrzeug

Urteil des LG Heilbronn vom 01.06.2004, AZ: 2 O 710/03
Festsetzung der Wertminderung

Urteil des AG Rastatt vom 27.04.2004, AZ: 1 C 64/04
Besteht im Hinblick auf den Umfang des Schadens beim Weiterverkauf eine Offenbarungspflicht, so ist auch bei einem mehr als fünf Jahre alten Fahrzeug ein merkantiler Minderwert anzunehmen.

Urteil des AG Mitte vom 15.04.2004, AZ: 113 C 3406/03
Für Minderwertberechnung ist Hamburger Modell heranzuziehen, da dieses zwischen minderwertrelevanten und nicht minderwertrelevanten Kosten unterscheidet

Urteil des AG Wiesbaden vom 12.08.2003, AZ: 93 C 3322/02 - 83
Bei einem Bagatellschaden ist ein merkantiler Minderwert nicht zu bejahen.

Urteil des AG Recklinghausen vom 25.06.2002, AZ: 57 C 257/01
Kein merkantiler Minderwert bei nahezu 5 Jahre altem Ford Cabrio.

Urteil des AG Hamburg-Wandsbek vom 03.01.2002, AZ: 716 C 258/01
Berechnung des merkantilen Minderwerts nach Hamburger Modell.

Urteil des AG Olpe vom 09.05.2001, AZ: 25 C 79/01
Merkantilver Minderwert ist im Rahmen fiktiver Abrechnung zu ersetzen. Bei Luxusfahr-zeug ist merkantiler Minderwert auch bei Fahrzeugalter von mehr als 5 Jahren und Laufleistung von über 100.000 km anzunehmen.

Urteil des AG Meinerzhagen vom 26.01.2001, AZ: 4 C 281/99
Bei einem 1 Jahr alten Fahrzeug ist auch ein kleinerer Unfall wertmindernd.

Urteil des AG Wilhelmshaven vom 28.11.2000, AZ: 6 C 487/0 (III)
Kein Ausschluß von Wertminderung aufgrund Fahrzeugalter. Maßgeblich ist Zustand des Fahrzeugs und Absetzbarkeit

Urteil des AG Halle-Saalkreis vom 02.11.2000, AZ: 94 C 8020/99
Keine Wertminderung bei Bagatellschäden, da kein technischer Minderwert gegeben.

Urteil des AG Kamenz vom 04.04.2000, AZ: 1 C 0550/99
Keine starre Grenze für merkantilen Minderwert ab Fahrzeugalter von fünf Jahren.. Verhältnis von Wiederbeschaffungswert zu Listenpreis ist für Bestimmung unmaßgeblich.

Urteil des AG Hadamar vom 02.03.2000, AZ: 3 C 550/99
Merkantiler Minderwert nur bei erheblich unfallbeschädigten Kfz zu berücksichtigen. Grenze sind Reparaturkosten in Höhe von 10% des Zeitwerts des Fahrzeuges.

Urteil des AG Husum vom 07.01.2000, AZ: 2 C 713/99
Eine Wertminderung kann nicht durch eine Vertragswerkstatt im Rahmen eines Kostenvoranschlages, sondern nur durch Sachverständigengutachten ermittelt werden.

Urteil des AG Hamburg vom 25.11.1999, AZ: 50 a C 756/99
Wird Schaden an mehr als vier Jahre alten Fahrzeug überwiegend durch Einsatz von Neuteilen behoben, wobei keine Arbeiten an tragenden Teilen oder Richtarbeiten notwendig sind, ist das Entstehen einer merkantilen Wertminderung nicht ersichtlich

Urteil des LG Köln vom 24.11.1999, AZ: 26 S 107/99
Bei Rechenmethode Ruhmkopf/Sahm ist der Wiederbeschaffungswert und nicht entsprechend dem Wortlaut der Zeitwert maßgebend. Minderwerterhebliche Reparaturkosten können allenfalls auf 2/3 des Rechnungsbetrages geschätzt werden.

Urteil des AG Gummersbach vom 11.02.1999, AZ: 2 C 716/98
Schadensersatz umfaßt über die reinen Reparaturkosten hinaus den merkantilen Minderwert. Dessen Berechnung muß subjektive Überlegungen möglicher Käufer einbeziehen.

Urteil des AG Dortmund vom 28.01.1999, AZ: 105 C 11228/98 Sch.
Merkantiler Minderwert bei Neuwagen bejaht, auch wenn Reparaturkosten deutlich unterhalb der 10%-Grenze des Wiederbeschaffungswerts liegen

Urteil des AG Gelsenkirchen vom 20.01.1997, AZ: 36 C 713/96
Wertminderung auch bei Fahrzeugen möglich, die älter als 5 Jahre alt sind

Urteil des KG Berlin vom 08.12.1994, AZ: 12 U 6542/92
Daß bei praktisch wertlosen Fahrzeugen lediglich Vorhaltekosten geschuldet werden, gilt nicht auch für Fahrzeuge, die älter als 10 Jahre, da Abzug lediglich wegen Alters des Fahrzeugs bei gutem Zustand nicht vorgenommen wird

Urteil des KG Berlin vom 09.06.1994, AZ: 12 U 347/93
Methode Ruhkopf/Sahm zu schematisch~ merkantiler Minderwert gem. § 287 ZPO zu schätzen (Fahrleistung, Alter, Zustand, Schadensart, Vorschäden etc.)

Urteil des LG Oldenburg vom 11.10.1989, AZ: 4 S 920/89
Merkantiler Minderwert für über fünf Jahre alte Fahrzeuge