Urteile / Beschlüsse zur Radarfalle 

§ 267 I StPO, § 24 StVG, § 49 StVO Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

Bei einer durch eine Messung durch Nachfahren zur Nachtzeit festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung muss das tatrichterliche Urteil unter anderem auch Feststellungen dazu enthalten, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Sichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte.

OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2006 - 2 Ss OWi 797/06  
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§ 3 StVO Geschwindigkeitsmessung 

Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Verkehrsradargerät Traffipax- Speedophot in einer Außenkurve sind unzutreffende Messergebnisse nicht auszuschließen.

AG Rostock, Urteil vom 07.09.2005 - 23 OWi 279/05 

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§ 267 StPO Geschwindigkeitsmessung
 

1. Bei der Messung mit dem ProViDa-System bedarf es regelmäßig der Angabe, welches der Messverfahren zum Einsatz gebracht worden ist.
Die Umstände des Messvorgangs und die Richtigkeit der vom Messgerät angezeigten Geschwindigkeit können vom Betroffenen nicht zugestanden werden, weil dieser hiervon keine Kenntnis hat.
Der Betroffene vermag nur in dem - noch vorhandenen - Wissen um sein eigenes Fahrverhalten einzuräumen, eine bestimmte Geschwindigkeit gefahren zu sein.

OLG Jena, Beschluss vom 11.08.2005 - 1 Ss 216/05  

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§ 3 StVO, § 261 StPO, § 41 II Nr. 7 StVO Geschwindigkeitsmessung

Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren mit einem Fahrzeug, dessen Tachometer nicht geeicht ist, ist grundsätzlich ein Sicherheitsabschlag von 20 % des Messwertes ausreichend und erforderlich, um alle denkbaren Fehlerquellen und Ungenauigkeiten der Messung auszugleichen.

OLG Celle, Beschluss vom 25.10.2004 - 222 Ss 81/04 (Owi)

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§ 77 II OWiG Geschwindigkeitsmessung

Erklärt der als Zeuge vernommene Polizeibeamte, dass das (Geschwindigkeits)messgerät zur Tatzeit in gültiger Weise geeicht war, dann begegnet die Ablehnung des Beweisantrags auf Vorlage des Eichscheins keinen rechtlichen Bedenken, zumal davon ausgegangen werden kann, dass in Bayern die bei einer Geschwindigkeitsmessung eingesetzten Geräte geeicht sind.

BayObLG, Beschluss vom 17.06.2004 - 1 ObOWi 251/04

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§ 41 II Nr. 7 StVO; §§ 261, 267 StPO; § 71 OWiG

Zum Umfang der notwendigen Darlegung des zur Feststellung der Geschwindigkeit angewendeten Verfahrens im tatrichterlichen Urteil, wenn die Geschwindigkeit mit einem (noch) nicht standardisierten Meßverfahren (hier: Messung mit dem Gerät "Speedophot M - Moving Radar") ermittelt worden ist.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17.02.1995 - 5 Ss (OWi) 35/95 - (OWi) 20/95 I

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