Fiktive Abrechnung - wie rechnet man richtig fiktiv ab?

Als Geschädigter nach einem Autounfall darf man in seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat! Auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung stehen dem Geschädigten grundsätzlich diese Stundensätze zu. Ob der Geschädigte repariert oder nicht, bzw. wie er mit dem Schadensbetrag verfährt, ist prinzipiell seine Sache.

Oft versuchen Versicherungen, den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" zu verweisen. Dann muss die Versicherung aber darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dies kann sie nach unserer Auffassung schon nicht, weil dieser "freien Werkstatt" das "Markenzeichen" fehlt, welches auf dem freien PKW-Verkaufsmarkt eine erhbeliche Rolle bei einem Verkauf des Autos spielen kann.

Der Geschädigte braucht sich garabtiert NICHT auf diese "freien Werkstätten" verweisen lassen, wenn sein Fahrzeuge bis zu 3 Jahren alt ist. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf andere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und / oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten.

ABER auch bei älteren Fahrzeugen braucht der Geschädigte sich NICHT auf die Stundensätze der Versicherung verweisen lassen, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch eine konkrete Reparaturrechnung belegt.

Lassen Sie sich den Ihnen zustehenden Betrag von der Versicherung nicht zusammenstreichen! Schalten Sie einen Rechtsanwalt ein! Haben Sie den Verkehrsunfall nicht verschuldet, zahlt die Versicherung der Gegenseite den Rechtsanwalt für Sie!

Bei der fiktiven Abrechnung muss man die Schadenspositionen genau betrachten. Wie hoch ist der Wiederbeschaffungswert und der Restwert und in welchem Zustand befindet sich das Fahrzeug? Ist es verkehrssicher oder fahrbereit? Was soll mit dem PKW geschehen? Repariert der Geschädigte diesen (teilweise) selbst oder soll ein neues Fahrzeug nach dem Autounfall angeschafft werden? Bei all diesen Punkten kann man im Rahmen der fiktiven Abrechnung Fehler machen, bzw. falsche Abrechnungen der Versicherung akzeptieren, weil man siene Rechte nicht kennt. Das deutsche Recht gibt dem durch einen Autounfall geschädigten das Recht, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Die Kosten der Inanspruchnahme hat die Haftpflichtversicherung des Verursachers zu zahlen. Lassen Sie sich daher bei einer fiktiven Abrechnung Ihres unverschuldeten Verkehrsunfalls helfen. Nutzen Sie unser kostenloses Anfragetool (oben in der Leiste). Wir antworten umgehend und beraten Sie zur fiktiven Abrechnung.

 

Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkosten- abrechnung nach einem Verkehrsunfall

Der Kläger macht gegen den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Dabei wurde das Fahrzeug des Klägers, ein zum Unfallzeitpunkt ca. 9 ½ Jahre alter VW Golf mit einer Laufleistung von über 190.000 km, beschädigt.

Die Haftung des Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten nur noch um die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrechnungssätze einer ihm vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer benannten "freien Karosseriefachwerkstatt" verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen VW-Fachwerkstatt erstattet verlangen kann.

Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat an seiner bereits im sog. Porsche-Urteil (BGHZ 155, 1) geäußerten Rechtsauffassung festgehalten, dass der Geschädigte seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

Ist dies der Fall, kann es für den Geschädigten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, sich auf eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt verweisen zu lassen. Dies gilt insbesondere für Fahrzeuge bis zum Alter von 3 Jahren. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf andere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten.

Auch bei älteren Kraftfahrzeugen kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch eine konkrete Reparaturrechnung belegt.

Im Streitfall war das Urteil des Berufungsgerichts bereits deshalb aufzuheben und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil dieses zur Gleichwertigkeit der aufgezeigten alternativen Reparaturmöglichkeit noch keine Feststellungen getroffen hatte.

Urteil vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09

AG Würzburg – 16 C 1235/08 - Entscheidung vom 10. Juli 2008

LG Würzburg – 42 S 1799/08 - Entscheidung vom 21. Januar 2009

Karlsruhe, den 20. Oktober 2009