§ 316 StGB - Strafzumessung

StGB §§ 316, 69, 69a

Die Regelung gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für Fahrradfahrer! Wer in Folge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, macht sich entsprechend strafbar. Ab 1,1 Promille ist der Fahrer eines Kraftfahrzeugs unwiderlegbar absolut fahrunsicher und verwirklicht den Straftatbestand. Bei Fahrradfahrern gilt ein höherer Grenzwert. Aber bereits ab 0,3 Promille kann man sich nach § 316 StGB strafbar machen. In der Regel finden sich viele Ansatzpunkte zumindest die rechtlichen Folgen einer Trunkenheitsfahrt so wenig einschneidend wie möglich zu gestalten. Wer zum Beispiel mit dem Fahrrad mit 1,8 Promille "erwischt" und deswegen rechtskräftig verurteilt wird, wird früher oder später Post von der Fahrerlaubnisbehörde erhalten, die dann eine medizinisch- psychologische Untersuchung (MPU - oft auch als Idiotentest bezeichnet) anordnet. Legt man diese nicht ab oder fällt die Untersuchung negativ aus, kann das den Führerschein kosten. 
 
Nachfolgend sind zu erwartenden Punkte bei Straftaten im Straßenverkehr und anschließend zu erwartende Rechtsfolgen bei Trunkenheitsfahrten aufgeführt. Es handelt sich nur um Richterwerte, bei welchen von einem Ersttäter (Wiederholungstäter: siehe unten) und einer durchschnittlichen Schwere der Tat ausgegangen wird. Es wird unterschieden zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Bundesweit bestehen dennoch Unterschiede von Gericht zu Gericht. Insbesondere ein versierter Anwalt sollte bei dem Strafmaß einiges für seinen Mandanten herausholen können. Bei dem Wiederholungstäter kommt es entscheidend darauf an, wann die Wiederholungstat(en) begangen wurde(n). Daneben erhält man noch folgende Punkte in Flensburg, die man auch unter Punktekatalog Flensburg, bzw. Bußgeldkatalog nachsehen kann:
 
 
Punkte in Flensburg für Straftaten
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(§ 142 des Strafgesetzbuches) mit Ausnahme des Absehens von Strafe und der Milderung von Strafen in den Fällen des § 142 Abs. 4 StGB7 Punkte
 
Straßenverkehrsgefährdung durch Führen eines Fahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge
... Alkoholgenusses 7 Punkte
... Genusses anderer berauschender Mittel 7 Punkte
... geistiger oder körperlicher Mängel 7 Punkte
 
Straßenverkehrsgefährdung durch grob verkehrswidrige(s) und rücksichtslose(s)
... Vorfahrtmissachtung 7 Punkte
... Fehlverhalten beim Überholen 7 Punkte
... Fehlverhalten an Fußgängerüberwegen 7 Punkte
... zu schnelles Fahren 7 Punkte
... Missachtung des Rechtsfahrgebotes 7 Punkte
... Wenden, rückwärts fahren, Fahren entgegen der Fahrtrichtung oder versuchtes
    Wenden, rückwärts fahren, Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen
    oder Kraftfahrstraßen 7 Punkte
... Nichtkenntlichmachung haltender oder liegengebliebener Fahrzeuge 7 Punkte
 
Führen eines Fahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge
... Alkoholgenusses 7 Punkte
... Genusses anderer berauschender Mittel 7 Punkte
... Vollrausch 7 Punkte

 
Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führen eines Kraftfahrzeuges
... ohne Fahrerlaubnis 6 Punkte
... trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des
    Führerscheins 6 Punkte
 
Kennzeichenmissbrauch6 Punkte
 
Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeug oder Anhänger 6 Punkte
 
Unbefugter Gebrauch von Kraftfahrzeug 5 Punkte
 
Nötigung 5 Punkte
 
Tötung **) 5 Punkte
 
Körperverletzung **) 5 Punkte
 
Gefährliche Eingriffe im Straßenverkehr 5 Punkte
 
Unterlassene Hilfeleistung 5 Punkte
 
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, sofern das Gericht die Strafe in den Fällen des § 142 Abs. 4 StGB gemildert oder von der Strafe abgesehen hat 5 Punkte
 
Alle anderen Straftaten 5 Punkte
 
Folgende Abkürzungen werden folgend verwendet:
TS = Tagessatz: Der Tagessatz errechnet sich aus dem Einkommen abzüglich der zu beachtenden finanziellen Verpflichtungen, geteilt durch 30; z. B. 3.000 EUR Netto -Gehalt, keine finanziellen Verpflichtungen = 3.000 / 30 = 100 EUR = 1 Tagessatz
FE-Sperre = Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
BAK = Blut Alkohol Konzentration
 
Autofahrer: Trunkenheit im Verkehr / Alkohol am Steuer, § 316 StGB
 
fahrlässige Begehung – Ersttäter – durchschnittlicher Tatverlauf
0,3 Promille BAK - 0,5 Promille BAK:
20 – 35 Tagessätze (TS)
 
0,5 Promille BAK - 0,99 Promille BAK
 
1,00 Promille BAK - 1,59 Promille BAK:
30 – 45 TS
6 – 14 Monate Sperrfrist bis zur möglichen Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (FE- Sperre)
 
1,60 Promille BAK - 1,99 Promille BAK:
40 – 55 TS
12 – 17 Monate FE-Sperre
 
2,00 Promille BAK - 2,99 Promille BAK:
50 – 85 TS
14 – 24 Monate FE-Sperre
 
vorsätzliche Begehung – Ersttäter – durchschnittlicher Tatverlauf

 
0,3 Promille BAK - 0,5 Promille BAK:
25 – 45 TS
 
0,5 Promille BAK - 0,99 Promille BAK
 
1,00 Promille BAK - 1,59 Promille BAK:
45 – 65 TS
8 – 17 Monate FE-Sperre
 
1,60 Promille BAK - 1,99 Promille BAK:
55 – 75 TS
14 – 20 Monate FE-Sperre
 
2,00 Promille BAK - 2,99 Promille BAK:
60 – 95 TS
17 – 28 Monate FE-Sperre
 
 
Mofafahrer: Trunkenheit im Verkehr / Alkohol am Steuer, § 316 StGB
 
fahrlässige Begehung – Ersttäter – durchschnittlicher Tatverlauf
 
0,3 Promille BAK - 0,5 Promille BAK:
15 – 20 TS
 
0,5 Promille BAK - 0,99 Promille BAK
 
 
1,00 Promille BAK - 1,59 Promille BAK:
20 – 40 TS
6 – 10 Monate FE-Sperre
 
1,60 Promille BAK - 1,99 Promille BAK:
30 – 45 TS
9 – 12 Monate FE-Sperre
 
2,00 Promille BAK - 2,99 Promille BAK:
35 – 55 TS
11 – 18 Monate FE-Sperre
 
 
vorsätzliche Begehung – Ersttäter – durchschnittlicher Tatverlauf
 
0,3 Promille BAK - 0,5 Promille BAK:
25 – 40 TS
 
0,5 Promille BAK - 0,99 Promille BAK
 
 
1,00 Promille BAK - 1,59 Promille BAK:
30 – 60 TS
8 – 12 Monate FE-Sperre
 
1,60 Promille BAK - 1,99 Promille BAK:
50 – 70 TS
10 – 16 Monate FE-Sperre
 
2,00 Promille BAK - 2,99 Promille BAK:
60 – 90 TS
15 – 24 Monate FE-Sperre
 
 
Fahrradfahrer: Trunkenheit im Verkehr / Alkohol am Steuer, § 316 StGB
 
fahrlässige Begehung – Ersttäter – durchschnittlicher Tatverlauf

 
0,3 Promille BAK - 1,59 Promille BAK:
10 – 30 TS
 
1,60 Promille BAK - 1,99 Promille BAK:
20 – 55 TS
9 – 12 Monate FE-Sperre
 
 
vorsätzliche Begehung – Ersttäter – durchschnittlicher Tatverlauf
 
0,3 Promille BAK - 1,59 Promille BAK:
15 – 40 TS
 
1,60 Promille BAK - 2,99 Promille BAK:
25 – 60 TS
 
 
Wiederholungstäter – 1. Tatwiederholung nach 0 - 3 Jahren:
Autofahrer: Trunkenheit im Verkehr / Alkohol am Steuer, § 316 StGB

 
bis 1,00 Promille BAK:
3 – 4 Monate Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung
12 – 24 Monate FE-Sperre
 
ab 1,00 Promille BAK:
4 – 7 Monate Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung
20 – 30 Monate FE-Sperre
 
 
Wiederholungstäter – 1. Tatwiederholung nach 3 - 5 Jahren:
Autofahrer: Trunkenheit im Verkehr / Alkohol am Steuer, § 316 StGB

 
bis 1,00 Promille BAK:
50 – 80 TS
12 – 20 Monate FE-Sperre
 
ab 1,00 Promille BAK:
60 – 90 TS
16 – 24 Monate FE-Sperre

 Wer unter Missachtung der im Beipackzettel enthaltenen Warnhinweise hoch dosiert ein Medikament zur Gewichtsabnahme (so genannter Appetitzügler) einnimmt und zeitgleich große Mengen koffeinhaltiger Getränke wie Kaffee und/oder Cola konsumiert, macht sich wegen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB strafbar, wenn er trotz Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit durch das Eintreten der beschriebenen Nebenwirkungen wie Konzentrationsstörungen und Veränderung des Reaktionsvermögens als Führer eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt. Dieses Verhalten rechtfertigt in aller Regel die

Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB.

LG Freiburg, Urteil vom 02.08.2006 - 7 Ns 550 Js 179/05-AK 38/06 (nicht rechtskräftig)