Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 16. Juni 2008 sind Erklärungen eines Unfallbeteiligten wie: "Ich erkenne die Schuld an" oder die eigene, schriftliche Bezeichnung als "Unfallverursacher" nicht als Schuldanerkenntnis zu werten.
So führt das Gericht aus:"Entgegen der durch den Kläger vertretenen Ansicht ergibt sich die Begründetheit seines Schadensersatzverlangens zu 100 % nicht aus einem durch den Beklagten zu 1. am Unfallort abgegebenen "deklaratorischen Schuldanerkenntnis"."
Im entschiedenen Fall ließe sich nicht die Feststellung treffen, dass der Beklagte zu 1. am Unfallort ein ihn im haftungsrechtlichen Sinne bindendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben habe, ein solches sei aber Grundlage eines Schuldbestätigungsvertrages. Dieser setzte voraus, dass zwischen den Parteien Streit oder subjektive Ungewissheit über das Bestehen der Schuld bestehe, die Parteien durch das Anerkenntnis dieses zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen und sich dahin einigen.
Auch die eigene Bezeichnung als "Verursacher" oder die Aussage, dass die Versicherung den Schaden sofort ausgleichen werde, reichten für eine andere Entscheidung nicht aus.
Das Gericht begründet seine Ausführungen damit, dass eine Erklärung eines Unfallbeteiligten, er sei schuld an dem Unfall, nichts darüber aussage, ob nicht auch den anderen Beteiligten ein Verschulden trifft. Meist handele es sich um eine unüberlegte, spontane Äußerung, die ohne wirkliche Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolge. Eine solche Erklärung kann aber durchaus ein Indiz für ein Fehlverhalten darstellen.