Bussgeldkatalog - Nummer 100 - 149

 

 

100

Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt 

§ 21a Abs. 1 Satz 1

30 € 

  

§ 49 Abs. 1 Nr. 20a 

 

101

Während der Fahrt keinen geeigneten Schutzhelm getragen 

§ 21a Abs. 2 Satz 1

15 €

  

§ 49 Abs. 1 Nr. 20a 

 
    
 

Ladung

  

102

Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herab-

  
 

fallen nicht besonders gesichert

  

102.1

bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen

§ 22 Abs. 1

50 €

  

§ 49 Abs. 1 Nr. 21

 

102.1.1

- mit Gefährdung

§ 22 Abs. 1

75 €

  

§ 1 Abs. 2

 
  

§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 21

 

102.2

bei anderen als in Nummer 102.1

§ 22 Abs. 1

35 €

 

genannten Kraftfahrzeugen

§ 49 Abs. 1 Nr. 21

 

102.2.1

- mit Gefährdung

§ 22 Abs. 1

50 €

  

§ 1 Abs. 2

 
  

§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 21

 

103

Ladung oder Ladeeinrichtung gegen

§ 22 Abs. 1

10 € 

 

vermeidbaren Lärm nicht besonders gesichert

§ 49 Abs. 1 Nr. 21

 

104

Fahrzeug geführt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug 

§ 22 Abs. 2 Satz 1

40 € 

  

§ 49 Abs. 1 Nr. 21 

 

105

Fahrzeug geführt, das zusammen mit der Ladung

§ 22 Abs. 2, 3.4 Satz 1, 2,

20 € 

 

eine der höchstzulässigen Abmessungen überschritt, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4.20 m betrug, oder dessen Ladung unzulässig über das Fahrzeug hinausragte 

Abs. 5 Satz 2

 
  

§ 49 Abs. 1 Nr. 21 

 

106

Vorgeschriebene Sicherungsmittel nicht oder nicht ordnungsgemäß angebracht 

§ 22 Abs. 4 Satz 3 bis 5,

25 € 

  

Abs. 5 Satz 1

 
  

§ 49 Abs. 1 Nr. 21 

 

 

 

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Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

  

107

Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass 

  

107.1

seine Sicht oder sein Gehör durch die Besetzung,

§ 23 Abs. 1 Satz 1

10 € 

 

Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt war 

§ 49 Abs. 1 Nr. 22 

 

107.2

das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt 

§ 23 Abs. 1 Satz 2

25 € 

  

§ 49 Abs. 1 Nr. 22 

 

107.3

das vorgeschriebene Kennzeichen stets gut lesbar war 

§ 23 Abs. 1 Satz 3

5 € 

  

§ 49 Abs. 1 Nr. 22 

 

107.4

an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebsbereit war 

§ 23 Abs. 1 Satz 4

10 € 

  

§ 49 Abs. 1 Nr. 22 

 

107.4.1

- mit Gefährdung 

§ 23 Abs. 1 Satz 4

20 € 

  

§ 1 Abs. 2

 
  

§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 22 

 

107.4.2

- mit Sachbeschädigung 

 

25 € 

108

Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass das

§ 23 Abs. 1 Satz 2

50 € 

 

Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt 

§ 49 Abs. 1 Nr. 22 

 

109

(gestrichen)

  

109.1

(gestrichen)

  

109.2

(gestrichen)

  

109a

Als Kfz-Führer ein technisches Gerät betrieben oder betriebsbereit mitgeführt, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören 

§ 23 Abs. 1b

75 €

  

§ 49 Abs. 1 Nr. 22 

 

 

 

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