Internetzugang für den Betriebsrat nur nach Überprüfung der konkreten betrieblichen Gegebenheiten

 

 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Beschluss vom 23.8.2006 (Az.: 7 ABR 55/05) entschieden, dass der Betriebsrat konkrete betriebsverfassungsrechtliche Aufgabenstellungen darlegen muss, die eine Informationsbeschaffung aus dem Internet erforderlich machen. Eine Pflicht des Arbeitgebers, einen Internetzugang ohne weiteres einzurichten, folgt nicht aus § 40 II Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dem Betriebsrat obliegt zwar grundsätzlich die Entscheidung darüber, welche Sachmittel zur Erledigung der Betriebsratsaufgaben erforderlich sind. Dafür maßgebend ist nach Ansicht das BAG aber nicht die subjektive Einschätzung des Betriebsrates. Entscheidend ist allein das Ergebnis einer objektiven Interessenabwägung, in die die Interessen der Belegschaft an einer effektiven Betriebsratsarbeit einerseits und die berechtigten Arbeitgeberinteressen andererseits einzustellen sind. Die Arbeitsgerichte haben demnach insbesondere zu prüfen, ob die geforderten Sachmittel in der konkreten betrieblichen Situation erforderlich sind, um die betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben zu erfüllen. In der zugrunde liegenden Entscheidung hat das BAG dies verneint und darauf verwiesen, dass der Betriebsrat nicht ausreichend vorgetragen habe, für welche konkreten, mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufgaben er Informationen gerade aus dem Internet benötige. Auch erfordere die allgemeine Überwachungsaufgabe des Betriebsrates nach § 80 I BetrVG nicht zwingend einen tagesaktuellen Zugriff auf entsprechende Datenbanken. Vielmehr reiche es aus, wenn die gewünschten Informationen anderweitig zeitnah beschafft werden könnten.

 

Diese Entscheidung zeigt eine Abkehr des BAG von der bisherigen pauschalen Beurteilung des „Teilhabeanspruchs“ des Betriebsrates an technischen Hilfsmitteln, hin zu einer konkreten Betrachtung im Einzelfall.

 

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