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Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

Umsatzsteuer sind nach einem Autounfall nur dann zu erstatten, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen sind.

Wird nach einem Autounfall auf Totalschadenbasis abgerechnet, wird die im Wiederbeschaffungswert enthaltene Umsatzsteuer zunächst in Abzug zu bringen sein. Der mit der Schadensermittlung beauftragte Sachverständige hat festzustellen, ob vergleichbare Fahrzeuge überwiegend regelbesteuert oder differenzbesteuert im Markt gehandelt werden. Unterliegt ein Fahrzeug der Regelbesteuerung, sind 19 % vom brutto-Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringen. Wir das Fahrzeug differenzbesteuert, sind 2 % in Abzug zu bringen.

Eine genaue Überprüfung der Abrechnung der Haftpflichtversicherung zum Unfallschaden lohnt sich. Insbesondere dann, wenn Umsatzsteuer in Abzug gebracht wird, obschon die Rechtsprechung dies im konkreten Fall nicht zulässt. Insbesondere das Alter des Fahrzeugs spielt eine Rolle, ob Umsatzsteuer nach dem Autounfall in Abzug zu bringen ist.

Lassen Sie sich bei der Abwicklung Ihres Autounfalls helfen. Wurde man unverschuldet in einen Autounfall verwickelt, werden die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erstattet. Wir übernehmen die Regulierung und helfen bei allen Fragen zum Autounfall weiter. Unterlagen können per Fax, E-Mail, Post oder persönlich abgegeben werden. In unserer eAkte können Sie immer den aktuellen Stand der Abwicklung ersehen. Dadurch, dass wir Autounfälle bundesweit online für Geschädigte bearbeiten, haben wir eine höhere Abwicklungsgeschwindigkeit. Bis 17:00 Uhr eines Tages eingereichte Unterlagen gehen der Versicherung der Gegenseite noch am selben Tag zu. Wenn Sie mehr erfahren wollen, senden Sie uns einfach eine kostenlose Anfrage.

Mehrwertsteuererstattung bei Reparatur und Totalschaden 

Im Rahmen der Änderung des Schadensersatzrechts ab dem 01.08.2002 erfolgte auch eine Änderung bzw. Ergänzung, der für das Schadensersatzrecht wohl bedeutsamsten Vorschrift, nämlich des § 249 BGB.

Der Geschädigte erhielt bei einem vollständig unverschuldeten Verkehrsunfall, der sich bis einschließlich 31.07.2002 ereignete, regelmäßig vollen Schadensersatz inkl. dem sich aus einem Kostenvoranschlag bzw. Sachverständigengutachten ergebenden Mehrwertsteuerbetrag, dies sowohl bei der Reparatur seines Fahrzeugs als auch bei der Ersatzbeschaffung eines Fahrzeuges unabhängig hiervon, ob der Geschädigte den Schaden fiktiv oder konkret durch Vorlage von Rechnungen bzw. Belegen abrechnete. Dies galt auch, wenn es sich bei dem Geschädigten nicht um einen Vorsteuerabzugsberechtigten handelte

Für Unfälle, die sich ab dem 01.08.2002 ereigneten, gilt nunmehr allerdings die folgende ergänzte gesetzliche Vorschrift des § 249 BGB.

§ 249 BGB lautet seit 01.08.2002:
Art und Umfang des Schadenersatzes.
(1) Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Aus der Anwendung der neuen Vorschrift ergaben sich in der Praxis zahlreiche Probleme, vor allem im Reparaturbereich bei der nur teilweisen Reparatur des Fahrzeugs und insbesondere bei der Abrechnung auf Totalschadenbasis. In diesem Bereich zogen die Versicherer sowohl bei einer fiktiven Abrechnung als auch bei einer konkreten Abrechnung durch Vorlage von Belegen einer Ersatzbeschaffung oftmals 19 % (damals 16 %) Mehrwertsteuer vom ermittelten Wiederbeschaffungswert ab. Die Versicherer nahmen hier keine Unterscheidung vor, ob es sich überhaupt um ein Fahrzeug handelt, das noch mit ausgewiesener Mehrwertsteuer von 19 %(damals 16 %) zu erhalten ist oder ob der Wiederbeschaffungswert lediglich für ein Fahrzeug ermittelt werden konnte, das beim Händler nur noch mit Differenzbesteuerung erhältlich ist oder aber ob es sich letztlich um ein Fahrzeug handelt, das nur noch auf dem Privatmarkt ohne Mehrwertsteuerausweis erhältlich ist.

Die doch im Lauf der Zeit immer lauter werdende Kritik an der Abrechnungsweise der Versicherer führte zu mittlerweile zahlreichen Urteilen, die im wesentlichen die nachstehend bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.08.2002 vertretene Auffassung der Verfasser der nachstehenden Beiträge bestätigen.

Insbesondere nehmen immer mehr Sachverständige in ihre Gutachten den konkreten Mehrwertsteueranteil für den von ihnen in ihren Gutachten ermittelten Wiederbeschaffungswert auf, so dass dieser Mehrwertsteuersatz (19 %, ca. 2,4 % oder keine Mehrwertsteuer) immer häufiger erfolgreich bei der außergerichtlichen Schadensregulierung den Haftpflichtversicherungen bei ihrer Abrechnung entgegengehalten werden kann.

Nachdem es sich bei der Ermittlung der Höhe der Mehrwertsteuer um eine tatsächliche und nicht um eine rechtliche Frage handelt, bleibt zu wünschen, dass zukünftig in sämtlichen Sachverständigengutachten zur Schadensermittlung bei der Ermittlung eines Wiederbeschaffungswertes auch der ermittelte Mehrwertsteuersatz angegeben ist.

Festzuhalten bleibt, dass der geschädigte Autofahrer in Fällen der Reparatur seines Fahrzeuges Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer in Höhe der angefallenen Mehrwertsteuer aus der Reparaturrechnung hat. Im Totalschadenfall hat der Sachverständige in seinem Gutachten anzugeben, ob im Wiederbeschaffungswert typischerweise 19 % Mehrwertsteuer (Regelbesteuerung) oder lediglich ca. 2,4 % Mehrwertsteuer (Differenzbesteuerung) enthalten ist oder aber ob es sich um ein Fahrzeug handelt, das im seriösen Gebrauchtwagenhandel nicht mehr angeboten wird und somit im Wiederbeschaffungswert keinerlei Mehrwertsteueranteil enthalten sein kann.

Sie sollten sich in jedem Fall mit Ihrem Anwalt (mit uns) und Ihrem Autohaus zur Besprechung der Mehrwertsteuerthematik in Verbindung setzen, insbesondere wenn Sie den Eindruck haben, dass unberechtigterweise 19 % bei der Regulierung abgezogen wurden.

Mehrwertsteuer im Totalschaden

Beispiel: Bei einem Unfallschaden werden drei Fahrzeuge total beschädigt:

a) ein 6 Monate alter Audi A8,
b) ein 4 Jahre alter VW Golf 4,
c) ein 15 Jahre alter VW Polo.

In allen drei Fällen wird auf Basis Wiederbeschaffungswert abgerechnet, ohne dass ein Ersatzfahrzeug beschafft wird.

Vorgehensweise: Entscheidend ist nun der Mehrwertsteueranteil im Wiederbeschaffungswert, d. h. wie typischerweise mit dem Unfallfahrzeug vergleichbare Fahrzeuge im seriösen Kfz-Handel angeboten werden.

Hierbei ergibt sich folgende Entschädigungsregelung:

a) 6 Monate alte Audi A8 werden überwiegend regelbesteuert angeboten, d. h. der Geschädigte bekommt den Wiederbeschaffungswert abzüglich den 19%.
b) 4 Jahre alte Golf 4 werden im Gebrauchtwagenhandel überwiegend differenzbesteuert angeboten, d. h. die Umsatzsteuer darf nicht ausgewiesen werden. Der Geschädigte bekommt daher den Wiederbeschaffungswert abzüglich der geschätzten Differenzumsatzsteuer (ca. 2,4%).
c) 15 Jahre alte VW Polo werden im Kfz-Handel überhaupt nicht mehr angeboten, d. h. der Geschädigte ist auf den so genannten Privatmarkt angewiesen. In diesem Fall spielt Mehrwertsteuer keine Rolle, so dass der Geschädigte den Wiederbeschaffungswert ohne Abzüge erhält.

Achtung: Entschließt sich der Geschädigte zur Ersatzbeschaffung, ist insbesondere der Fall zu beachten, dass der Wiederbeschaffungswert auf Basis eines regelbesteuerten Fahrzeuges ermittelt wurde und er sich nun ein differenzbesteuertes Fahrzeug kauft. In diesem Fall erhält er lediglich den um 19% verringerten Wiederbeschaffungswert sowie die im Ersatzfahrzeug enthaltene Differenzumsatzsteuer.

Mehrwertsteuer bei Reparatur
Beispiel:
Der Sachverständige ermittelt Reparaturkosten in Höhe von 10.000,00 € netto und 11.900,00 € brutto. Der Geschädigte entschließt sich
a) nicht in Stand zu setzen,
b) gemäß Gutachten in der Werkstatt reparieren zu lassen,
c) lediglich die Ersatzteile zu erwerben,
d) eine Teilreparatur vorzunehmen,
e) mit der Werkstatt einen Preis in Höhe von 10.500,00 € für die vollständige Reparatur auszuhandeln.

Vorgehensweise:
Im Fall a) erhält der Geschädigte 10.000,00 € netto, da er die Umsatzsteuer nicht nachweist.
Im Fall b) erhält der Geschädigte 11.900,00 €, da er gemäß Gutachten mit Rechnung reparieren lässt und die Mehrwertsteuer entsprechend ausgewiesen ist.
Im Fall c) erhält er 10.000,00 € netto sowie die auf die Ersatzteile angefallene und nachgewiesene Mehrwertsteuer.

Im Fall d) erhält er 10.000,00 € netto sowie die Mehrwertsteuer aus der Teilreparatur.
Im Fall e) erhält er lediglich den Betrag, der sich aus der Rechnung für die vollständige Reparatur des Fahrzeuges ergibt.

Grundsätzlich gehören die Abschleppkosten nach einem Autounfall zu den Positionen, die durch den Schädiger zu erstatten sind. Abschleppkosten sind nach einem Autounfall nur dann zu erstatten, wenn sie unfallbedingt erforderlich waren.

In der Regel sind die Abschleppkosten bis zur nächsten geeigneten Fachwerkstatt zu erstatten. Fallen Abschleppkosten an, weil das Fahrzeug weiter transportiert wird, sind diese Abschleppkosten prinzipiell nicht erstattungsfähig. Ausnahmen können der Transport in die Vertrauenswerkstatt, Spezialwerkstatt oder das Ersparen von Abhol- und Rücktransportkosten, sowie Taxikosten zum Heimatort bilden.
Dabei muss berücksichtigt werden, dass der durch einen Autounfall Geschädigte direkt am Unfallort über die Abschleppkosten entscheiden muss. Zum einen ist die spezifische Situation nach einem Autounfall zu berücksichtigen. Zum anderen ist zu bedenken, dass auch bei Abschleppkosten ein gewisses Prognoserisiko bestehen kann, welches bei einem Irrtum zulasten des Schädigers geht.

Abschleppen des Fahrzeuges nach einem Verkehrsunfall

Ist das Fahrzeug nicht mehr fahrfähig oder aber bestehen Zweifel an der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges, hat der Geschädigte das Recht, sein Fahrzeug abschleppen zu lassen. Die Kosten hierfür sind durch den Schädiger grundsätzlich in voller Höhe zu erstatten. Fallen aufgrund der zurückgelegten Fahrtstrecke Abschleppkosten in erheblicher Höhe an, besteht ein Erstattungsanspruch bezüglich der Abschleppkosten nur in beschränktem Umfang. Insbesondere, wenn aus Gründen der Kundenbetreuung der Vertrauenswerkstatt Fahrzeuge über große Fahrtstrecken verbracht werden. Vorsicht ist auch geboten bei zwei Abschleppvorgängen, beispielsweise wenn das Fahrzeug im Auftrag der Polizei in eine andere Werkstatt gebracht wird als die Werkstatt, die das Vertrauen des Geschädigten genießt.

Grundsätzlich ist der Geschädigte nicht verpflichtet, einen eventuell vorhandenen Schutzbrief, der die Abschleppleistung beinhaltet, für den Abschleppvorgang zu nutzen, da der Schädiger die Abschleppkosten im Allgemeinen zu übernehmen hat. Falls jedoch die Abschleppleistung auf Grund des Schutzbriefes in Anspruch genommen wurde und die Schutzbriefversicherung den Abschleppvorgang nicht vollständig übernimmt, können selbstverständlich die noch offenen Kosten als Schadenersatz beim Schädiger geltend gemacht werden.

 

Beipiel: Auf Anruf eines Geschädigten, der in 400 km Entfernung einen Unfall erlitten hat, schleppt das Autohaus das beschädigte Fahrzeug ab und verbringt es in die eigene Werkstatt. Der Versicherer weigert sich, die Abschleppkosten in der geltend gemachten Höhe zu übernehmen.

Vorgehensweise: Grundsätzlich ist der Geschädigte berechtigt, sein Fahrzeug in die Werkstatt seines Vertrauens bringen zu lassen. Weisungen des gegnerischen Versicherers muss er nicht beachten. Die Schadengeringhaltungspflicht gebietet es jedoch, nicht völlig unnötige kosten entstehen zu lassen. So hat vorliegend der Geschädigte zwar das Recht, das Fahrzeug in seine Werkstatt in 400 km Entfernung zu verbringen, Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten hat er jedoch im üblichen Umfang. Ausnahme: Spezialfahrzeuge, Exotenfahrzeuge

Urteile: 

Urteil des AG Emmendingen vom 09.03.2004, AZ: 3 C 218/03
Zweites Abschleppen zum Autoverwerter

Urteil des LG Krefeld vom 16.11.2000, AZ: 3 S 56/00
Kosten eines zweiten Abschleppens

Urteil des AG Herborn vom 23.02.1999, AZ: 5 C 423/98
Erstattungsfähigkeit von Abschleppkosten

Urteil des LG Würzburg vom 29.10.1997, AZ: 43 S 972/97
Ersatzfähigkeit von Abschleppkosten

Urteil des AG Hamburg vom 12.07.1995, AZ: 54a C 1515/95
Ersatzfähigkeit von Abschleppkosten

Ihr Anspruch auf einen Mietwagen während der unfallbedingten Nichtnutzbarkeit Ihres Fahrzeuges 

Der Geschädigte hat während der unfallbedingten Ausfallzeit (Reparaturzeit, Wiederbeschaffungszeit beim Totalschaden) seines Fahrzeugs grundsätzlich den Anspruch so gestellt zu werden, als wenn das Unfallgeschehen nicht eingetreten wäre.

Dies bedeutet, dass der Geschädigte, soweit sein Fahrzeug durch das Verkehrsunfallgeschehen nicht mehr verkehrssicher und/oder nicht mehr betriebsbereit ist, Anspruch auf ein Mietfahrzeug zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung seiner Mobilität hat.

Dies gilt grundsätzlich für den unverschuldeten unfallbedingten Ausfall des beschädigten Fahrzeugs.

Wie bekannt, versuchen die Haftpflichtversicherer unter Hinweis auf die Verpflichtungen des Geschädigten als Mieter des Ersatzfahrzeugs bzw. unter Hinweis auf entsprechende Aufklärungs- und Hinweispflichten des Autovermieters gegenüber dem Kunden bzw. Geschädigten, die Mietwagenrechnungen zunächst nicht bzw. insgesamt nicht vollständig zu bezahlen.

Oftmals erfolgen hier Hinweise auf diese vorgenannten Verpflichtungen bzw. auch Hinweise auf die Schadensminderungspflicht des Geschädigten gem. § 254 Abs. 2 BGB.

Die Verpflichtungen des Mietwagenkunden bzw. seine Schadensminderungspflicht beziehen sich zum einen auf einen vorhandenen Nutzungswillen, ein notwendiges Nutzungsbedürfnis, auf die Dauer der Anmietung, auf die durchschnittliche notwendige tägliche Fahrleistung, ersparte Eigenkosten für das Fahrzeug und auf den Versicherungsschutz des angemieteten Fahrzeugs.

Ein häufiger Einwand des Haftpflichtversicherers ist auch, dass der Geschädigte verpflichtet gewesen wäre, sich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen bzw. Pauschaltarife und nicht die so genannten Unfallersatztarife in Anspruch zu nehmen.

Bei Kenntnis und Beachtung der nachstehenden Grundsätze in der Mietwagenpraxis wird der Geschädigte in der Regel die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten erhalten.

Wurden Sie unverschuldet in einen Autounfall verwickelt? Dann werden die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erstattet. Wir sind eine auf die bundesweite Abwicklung von Autounfällen spezialisierte Kanzlei. Sie können über die kostenlose Anfrage unverbindlich mit uns in Kontakt treten. Sie erhalten umgehend eine Rückmeldung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Als Mandant erhalten Sie einen Zugriff auf Ihre eAkte und können die Abwicklung Ihres Unfalls live miterleben. Unterlagen können Sie papierlos einreichen.

Rechte und Pflichten des geschädigten Kunden
In dem Spannungsfeld der Rechte und Pflichten des Geschädigten stellt sich die Frage der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten, insbesondere im Hinblick auf die Preise, die diesem für einen Mietwagen in Rechnung gestellt werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind als erforderlich die Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde, also auch die Aufwendungen für ein Mietfahrzeug.

Hierbei verlangt das Gebot zur wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung jedoch von dem Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers so zu sparen oder sich so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte.

Insgesamt ist laut BGH eine subjektbezogene Betrachtungsweise anzustellen. Es ist somit Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen.

Merksatz:
Demgemäß braucht sich der Geschädigte bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nur auf den ihm in seiner Lage ohne weiteres offenen, somit nur regionalen Markt zu begeben. Der regionale Markt lässt sich grundsätzlich nicht in Kilometern eingrenzen, da der Geschädigte zum einen auf dem Land wohnen kann und Mietwagenunternehmer nur in großer Entfernung zu finden sind oder aber zum anderen in einer Großstadt, wo ihm zahlreiche Mietwagenunternehmer in der näheren Umgebung zur Verfügung stehen.

Insoweit besteht grundsätzlich auch keine Erkundigungspflicht nach günstigeren Mietwagentarifen.

Der Geschädigte darf demnach zu einem so genannten Unfallersatztarif anmieten, er braucht keine Marktforschung zu betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen.

Es kommt weiterhin nicht darauf an, ob dem Mieter bei der Anmietung zu dem Unfallersatztarif die konkreten Preiskonditionen des Autovermieters bekannt sind. Der Geschädigte braucht bei der Frage des Autovermieters, ob die Anmietung wegen eines nicht verschuldeten Verkehrsunfalls erfolgt, nicht zu lügen und kann diese bejahen.

Merksatz:
Es kommt allein und ausschließlich darauf an, ob sich die Mietwagenkosten im Rahmen des Üblichen halten, wobei ebenfalls allein und ausschließlich auf das örtliche Unfallersatzwagengeschäft , also auf örtliche Autovermieter abzustellen ist. Des weiteren müssen die Mietwagenpreise angemessen sein. Nur dann, wenn dem geschädigten Kunden sozusagen die Unangemessenheit des Mietpreises förmlich in die Augen springt , wenn also z. B. ein Tagespreis für einen VW-Golf 200,00 € beträgt oder wenn die Anmietdauer über 14 Tage hinaus geht , absehbar ist, dass die Reparaturzeit sich wegen der Bestellung von Ersatzteilen über einen längeren Zeitraum erstreckt oder das Neufahrzeug erst in einigen Wochen oder Monaten geliefert wird, kann der Kunde entweder gehalten sein, sich nach günstigeren Pauschaltarifen zu erkundigen oder im Fall der länger andauernden Reparaturzeit oder der längeren Ersatzbeschaffungszeit gehalten sein, gänzlich von der Anmietung eines Fahrzeugs Abstand zu nehmen und sich etwa ein Interimsfahrzeug zu günstigen Konditionen anzuschaffen.

Beachte:
Soweit die Haftpflichtversicherung gegenüber dem geschädigten Kunden einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB erhebt, liegt die Beweislast , dass kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt, nicht bei dem geschädigten Kunden sondern für die Behauptung, dass ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt bei der Haftpflichtversicherung.

Es kann sein, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners einen Fragebogen zu den Bedingungen bei der Anmietung des Unfallwagens verschickt. Dieser Fragebogen sollte nur nach Rücksprache mit dem Autohaus oder dem Anwalt beantwortet werden. Sie können den Fragebogen auch Ihrem Autohaus zur weiteren Bearbeitung überlassen.

Sollten Sie vom Versicherer telefonisch kontaktiert werden, sind Sie berechtigt, diese Anrufe unter Verweis auf Ihren Anwalt oder unter Verweis auf den Autovermieter zu blocken.
 

Grundsätzlich kann der durch einen Autounfall Geschädigte die Kosten für die Anmietung eines gleichwertigen Mietwagens ersetzt verlangen. Verzichtet er auf die Anmietung eines Mietwagens, kein Nutzungsausfall verlangt werden.
Bei der Anmietung eines Mietwagens hat sich der Geschädigte so zu verhalten, wie ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage. Den Mietwagenkosten sind nur insoweit zu ersetzen, als sie zur Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, auch tatsächlich objektiv erforderlich sind, bzw. waren. Auch bei der Nutzung eines Mietwagens unterliegt der Geschädigte der Schadensminderungspflicht. Der Geschädigte darf also nicht, nur weil die Kosten des Autounfall durch den Schädiger zu ersetzen sind, unnötige Kosten produzieren.

So ist die Anmietung eines Mietwagens fraglich, wenn der Geschädigte keine 20 km am Tag mit dem Mietwagen zurücklegen würde. In derartigen Fällen dürfte es wirtschaftlich effizienter sein, die jeweilige Strecke mit einem Taxi zurückzulegen. Dabei sollte der Geschädigte jede Taxifahrt durch den Taxifahrer quittieren lassen.
Bei der Nutzung eines Mietwagens ist darauf zu achten, dass der Geschädigte ein gleichwertiges Fahrzeug anmieten darf. Das bedeutet, dass nicht nur Sonderausstattungen zu berücksichtigen sind sondern auch, dass ein Nachfolgemodell angemietet werden kann, wenn das ursprüngliche Modell nicht mehr verfügbar ist. Da der Geschädigte gehalten ist, entweder die Reparatur des durch den Autounfall beschädigten Fahrzeugs oder aber die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs bei Totalschaden voranzutreiben, kann die Dauer der Nutzung des Mietwagens nicht endlos ausgedehnt werden. Ist das beschädigte Fahrzeug durch eine Notreparatur wieder in einen verkehrssicheren und fahrbereiten Zustand zu versetzen, ist der Geschädigte gehalten, die Notreparatur auf Kosten des Schädigers durchzuführen, damit die Nutzung eines Mietwagens nicht benötigt wird.
Für die Dauer der Nutzung eines Mietwagens ist zum einen zu berücksichtigen, dass dem Geschädigten nach dem Verkehrsunfall eine so genannte Überlegenheit von drei Tagen zugebilligt wird. Hinzu kommt die durch den Sachverständigen ermittelte Dauer der Reparatur, bzw. die tatsächliche Dauer der Reparatur, wobei auch hier das Prognoserisiko zulasten des Schädigers geht. Handelt es sich um einen Totalschaden hat der Geschädigte in der Regel 12-14 Tage Zeit, ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen.

Bei der Anmietung eines Mietfahrzeugs ist zu berücksichtigen, dass Mietwagenunternehmen teilweise einen Unfallersatztarif anbieten. Wurden sie bei der Anmietung des Fahrzeugs nicht über die Probleme des Unfallersatztarif aufgeklärt und zahlt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nunmehr nicht den gesamten Mietwagenkostenbetrag, kann sich der Geschädigte bei dem Mietwagenunternehmen schadlos halten. Häufig kürzen Haftpflichtversicherungen die Kosten für den Mietwagen rechtswidrig. Es hat eine Einzelfallprüfung stattzufinden, ob die Anmietung des Mietwagens zum Unfallersatztarif im konkreten Fall rechtmäßig war.

Urteile:

Urteil des vom 26.05.2009, AZ:
Liste der ablehnenden Urteile bzgl. Fraunhofererhebung „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“

Urteil des BGH, Beschluss vom 13.01.2009, AZ: VI ZR 134/08
Vermittlungsangebot des Versicherers für einen kostengünstigeren Mietwagen nach Anmietung eines Fahrzeuges durch den Geschädigten

Urteil des BGH vom 14.10.2008, AZ: VI ZR 210/07
Zur Verpflichtung zur Einholung von Vergleichsangeboten bei Konkurrenzunternehmen

Urteil des BGH vom 14.10.2008, AZ: VI ZR 308/07
Zur Höhe von Mietwagenkosten - Darlegungs- und Beweislast trägt der Geschädigte

Urteil des BGH vom 16.09.2008, AZ: VI ZR 226/07
Zur Höhe von Mietwagenkosten

Urteil des OLG München vom 25.07.2008, AZ: 10 U 2539/08
Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation

Urteil des BGH vom 24.06.2008, AZ: VI ZR 234/07
Zur Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei einem so genannten Unfallersatztarif und zur Zugänglichkeit günstigerer Tarife

Urteil des BGH vom 11.03.2008, AZ: VI ZR 164/07
Zur Üblichkeit von Mietwagenkosten

Urteil des LG Leipzig, Verfügung vom 18.01.2008, AZ: 01 S 590/07
Zur Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifes

Urteil des AG Leipzig vom 26.09.2007, AZ: 164 C 2623/07
Für die Schätzung der Angemessenheit des Unfallersatztarifs ist das arithmetische Mittel der Schwacke-Liste ausschlaggebend

Urteil des BGH vom 27.06.2007, AZ: XII ZR 53/05
Zur Schätzung der erforderlichen Herstellungskosten nach den Tabellen zur Nutzungsausfallentschädigung bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu einem Unfallersatztarif

Urteil des BGH vom 26.06.2007, AZ: VI ZR 163/06
Zur Schätzung der erforderlichen Herstellungskosten nach den Tabellen zur Nutzungsausfallentschädigung bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu einem Unfallersatztarif

Urteil des BGH vom 12.06.2007, AZ: VI ZR 161/06
Zur Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifes

Urteil des BGH vom 06.03.2007, AZ: VI ZR 36/06
Zur Ablehung des Normaltarifs aufgrund der Kaution und Vorkasse

Urteil des BGH vom 13.02.2007, AZ: VI ZR 105/06
Zur Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifes

Urteil des BGH vom 07.02.2007, AZ: XII ZR 125/04
Zur Aufklärungspflicht des Autovermieters über die Erstattungsfähigkeit von Unfallersatztarifen

Urteil des BGH vom 30.01.2007, AZ: VZ ZR 99/06
Zur Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifes

Urteil des BGH vom 23.01.2007, AZ: VI ZR 18/06
Zur Zugänglichkeit des günstigeren Normaltarifes

Urteil des BGH vom 23.01.2007, AZ: VI ZR 243/05
Zur Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifes

Urteil des BGH vom 10.01.2007, AZ: XII ZR 72/04
Zur Aufklärungspflicht des Autovermieters über die Erstattungsfähigkeit von Unfallersatztarifen

Urteil des BGH vom 04.07.2006, AZ: VI ZR 237/05
Zur Zugänglichkeit günstigerer Tarife

Urteil des BGH vom 28.06.2006, AZ: XII ZR 50/04
Zur Aufklärungspflicht des Vermieters

Urteil des BGH vom 13.06.2006, AZ: VI ZR 161/05
Zur Zugänglichkeit günstigerer Tarife

Urteil des BGH vom 09.05.2006, AZ: VI ZR 117/05
Zur Erforderlichkeit eines Mietwagentarifs, wenn nur ein Tarif angeboten wird

Urteil des LG Ansbach vom 06.04.2006, AZ: 1 S 15/05
Geschädigter muss sich nicht auf einen Freistellungsanspruch verweisen, Anmietung zum Unfallersatztarif ist angemessen und stellt den erforderlichen Aufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB dar

Urteil des BGH vom 04.04.2006, AZ: VI ZR 338/04
Sicherungsabtretung von Mietwagenkosten

Urteil des AG Hannover vom 15.03.2006, AZ: 536 C 9805/05
Sicherungsabtretungserklärung steht der Aktivlegitimation des Geschädigten nicht entgegen

Urteil des BGH vom 14.02.2006, AZ: VI ZR 32/05
Normaltarif oder Unfallersatztarif?

Urteil des BGH vom 14.02.2006, AZ: VI ZR 126/05
Normaltarif oder Unfallersatztarif?

Urteil des AG Braunschweig vom 26.01.2006, AZ: 121 C 4439/04
Es kann nicht von einer Kenntnis der Geschädigten über eine Auswahlmöglichkeit zwischen Normal- und Unfallersatztarif ausgegangen werden, so dass ...

Urteil des AG Nürnberg vom 09.01.2006, AZ: 34 C 650/05
Abzustellen ist auf die subjektive Lage des Geschädigten

Urteil des AG Ansbach vom 21.12.2005, AZ: 1 C 1185/05
Erhöhter Aufwand bei Unfallersatztarif nachgewiesen, geschätzter Aufschlag von 20,9 % gerechtfertigt

Urteil des AG Ansbach vom 28.11.2005, AZ: 1 C 1049/05
Erhöhung durch Nachweis erhöhter Aufwendungen wird anerkannt, geschätzter Aufschlag von 20,9 % gerechtfertigt

Urteil des AG Dresden vom 01.11.2005, AZ: 104 C 1140/05
Zur Preiserkundigungspflicht des Geschädigten, Zulässigkeit des Unfallersatztarifes und Eigenersparnis

Urteil des LG Dresden vom 01.11.2005, AZ: 13 S 0094/05
Bei der Frage zur Angemessenheit kann auf Schwacke-Mietpreisspiegel abgestellt werden

Urteil des BGH vom 25.10.2005, AZ: VI ZR 9/05
Normaltarif oder Unfallersatztarif?

Urteil des BGH vom 25.10.2005, AZ: VI ZR 280/04
Höhe der Mietwagenkosten

Urteil des AG Gera vom 07.10.2005, AZ: 2 C 581/05
Internetangebote über günstigere Mietfahrzeuge kommen bei der Frage der Erforderlichkeit nicht in Betracht

Urteil des AG München vom 06.10.2005, AZ: 342 C 944/05
Geschädigtem obliegt Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung der Mietwagenkosten gegenüber dem Normaltarif, nur dieser ist in der Regel zu ersetzen

Urteil des BGH vom 20.09.2005, AZ: VI ZR 251/04
Sicherungsabtretung von Mietwagenkosten

Urteil des AG Nürnberg vom 19.09.2005, AZ: 12 C 5108/05
Unfallersatztarife sind betriebswirtschaftlich erforderlich und daher marktgerecht

Urteil des AG Neuss vom 25.08.2005, AZ: 77 C 460/05
Unfallersatztarif wird von Angebot und Nachfrage bestimmt

Urteil des LG Detmold vom 24.08.2005, AZ: 10 S 60/05
Geschädigten trifft keine Darlegungslast zur betriebswirtschaftlich Erforderlichkeit des Unfallersatztarifes

Urteil des AG Nürnberg vom 29.07.2005, AZ: 31 C 5108/05
Bei der Beurteilung der Zugänglichkeit ist auf die individuellen Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten abzustellen

Urteil des AG Meissen vom 25.07.2005, AZ: 3 C 0334/05
Geschädigter hat bei einem Unfall keinerlei Kenntnis hinsichtlich des Tarifmarktes

Urteil des AG Nürnberg vom 20.07.2005, AZ: 21 C 1962/05
Mietwagenkosten sind zuzusprechen, wenn ein detaillierter und überzeugender Vortrag zu den besonderev Leistungen des Autovermieters beim Unfallersatztarif erfolgt

Urteil des AG Laufen, Hinweisbeschluss vom 15.07.2005, AZ: 1 C 1076/04
Geschädigter ist nicht beweispflichtig, ob Unfallersatztarif ortsüblich ist

Urteil des LG Leipzig vom 14.07.2005, AZ: 12 S 91/05
Liegt der Unfallersatztarif erheblich über dem Normaltarif, ist zu prüfen, ob und inwieweit der Unfallersatztarif nach seiner Struktur als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann

Urteil des AG Freiburg vom 08.07.2005, AZ: 10 C 1183/05
Geschädigter hat Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten bis zur bzw. lediglich in Höhe des dreifachen Nutzungsausfallentschädigungsbetrages

Urteil des BGH vom 05.07.2005, AZ: VI ZR 173/04
Abtretungserklärung von Mietwagenkosten

Urteil des LG Baden-Baden vom 01.07.2005, AZ: 2 S 6/05
Wird nur ein Tarif angeboten, kann keine Unterscheidung zwischen Unfallersatztarif und Normaltarif vorgenommen werden; Aufwendungen für Winterreifen sind erstattungsfähig

Urteil des AG Dresden vom 30.06.2005, AZ: 107 C 10121/04
Kosten für Anmietung sind zu ersetzen, wenn sie im Rahmen des Üblichen liegen

Urteil des AG Höxter vom 24.06.2005, AZ: 10 C 111/05
Mietwagenkosten erforderlich, da betriebswirtschaftliche Erforderlichkeit dargelegt wurde

Urteil des LG Bochum vom 17.06.2005, AZ: 5 S 208/04
Keine Hinweis- und Aufklärungspflicht zu günstigeren Mietwagentarifen, falls nur ein Tarif vorhanden

Urteil des AG Nürnberg vom 13.06.2005, AZ: 19 C 3112/05
Mietwagenkosten sind ersatzfähig, wenn sie im Bereich des Üblichen liegen

Urteil des LG Gera vom 07.06.2005, AZ: 1 S 2/05
Normaltarif muss dem Geschädigten ohne weiteres zugänglich sein

Urteil des AG Dannenberg vom 07.06.2005, AZ: 31 C 6/05 (I)
Betriebswirtschaftliche Erforderlich durch BAV-Gutachten anerkannt

Urteil des LG Frankenthal vom 01.06.2005, AZ: 2 S 390/04
Inanspruchnahme des Unfallersatztarifes stellt noch keinen Verstoß des Geschädigten gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht dar

Urteil des AG Lörrach vom 31.05.2005, AZ: 2 C 2309/04
Umkehrung der Beweislast führt zu unpraktikablen Ergebnissen

Urteil des AG Lemgo vom 25.05.2005, AZ: 20 C 470/04
Kein Zurückbehaltungsrecht wegen einer angeblich übertriebenen Auskunftserteilung, da hierfür keine Rechtsgrundlage besteht

Urteil des AG Neuss vom 20.05.2005, AZ: 78 C 6159/04
Geschädigter ist nicht vorleistungspflichtig

Urteil des AG Gera vom 19.05.2005, AZ: 2 C 743/04
Unfallersatztarif und Normaltarif sind nicht vergleichbar

Urteil des AG Krefeld vom 17.05.2005, AZ: 79 C 525/04
Fahrzeugmiete sollte sich im Rahmen der Unfallersatztarife der lokalen und überregionalen Anbieter bewegen

Urteil des OLG Dresden vom 12.05.2005, AZ: 1 U 0465/05
Geschädigter trägt Darlegungs- und Beweislast für die Zugänglichkeit eines günstigeren Normaltarifes

Urteil des AG Chemnitz vom 12.05.2005, AZ: 21 C 5078/04
Geschädigter ist nicht grundsätzlich verpflichtet, sich bei anderen Anbietern zu Preisen zu erkundigen

Urteil des AG Chemnitz vom 12.05.2005, AZ: 21 C 5078/ 04
Geschädigter ist nicht verpflichtet, Preiserkundigungen vorzunehmen

Urteil des AG Nürnberg vom 03.05.2005, AZ: 33 C 10392/04
Instanzgerichte sind nicht verpflichtet, sich der Frage der betriebswirtschaftlichen Erforderlichkeit zu zuwenden

Urteil des LG Mühlhausen vom 28.04.2005, AZ: 1 S 354/04
Zur betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung für einen Unfallersatztarif

Urteil des BGH vom 19.04.2005, AZ: VI ZR 37/04
Normaltarif oder Unfallersatztarif?

Urteil des AG Lüneburg vom 18.03.2005, AZ: 39 C 2/05
Keine allgemeine Verpflichtung hinsichtlich günstigerer Tarife im eigenen Unternehmen aufzuklären

Urteil des BGH vom 15.02.2005, AZ: VI ZR 74/04
Normaltarif oder Unfallersatztarif?

Urteil des BGH vom 15.02.2005, AZ: VI ZR 160/04
Normaltarif oder Unfallersatztarif?

Urteil des AG Nürnberg vom 14.02.2005, AZ: 17 C 7855/04
Es kommt auf die betriebswirtschaftliche Erforderlichkeit nicht an, da Normaltarif bzw. Schwacke-Tarif nicht ohne weiteres zugänglich

Urteil des AG Nürnberg vom 09.02.2005, AZ: 31 C 7470/04
Der für den Geschädigten in zumutbarer Weise zugängliche Markt besteht regelmäßig aus Unfallersatztarifen

Urteil des AG Nürnberg vom 09.02.2005, AZ: 31 C 7470/04
Der für den Geschädigten in zumutbarer Weise zugängliche Markt besteht regelmäßig aus Unfallersatztarifen

Urteil des AG Nürnberg vom 09.02.2005, AZ: 24 C 8157/04
Mietwagenkosten in diesem Fall im üblichen Rahmen, daher erforderlich, weiterhin Anmietungen zum Unfallersatztarif möglich/ zulässig

Urteil des AG Dannenberg vom 26.01.2005, AZ: 31 C 668/04 (III)
Unfallersatztarife gelten mittlerweile als branchenüblich

Urteil des AG Nürnberg vom 20.01.2005, AZ: 15 C 7423/04
Nach neuer Rechtsprechung des BGH ändert sich jedenfalls im Verhältnis Geschädigter-Schädiger nichts; es ist subjektiv auf die Lage des Geschädigten abzustellen.

Urteil des AG Ansbach vom 18.01.2005, AZ: 3 C 1439/04
Der Geschädigte darf zu einem Unfallersatztarif anmieten

Urteil des AG Dannenberg vom 18.01.2005, AZ: 31 C 675/04 (I)
Ablehnung des Angebots der gegnerischen Haftpflichtversicherung den Mietwagen zu einem bestimmten Preis pro Tag anzumieten ist möglich und führt nicht zu einer Verletzung der Schadensminderungspflicht

Urteil des BGH vom 26.10.2004, AZ: VI ZR 300/03
Normaltarif oder Unfallersatztarif?

Urteil des AG Bergisch-Gladbach vom 15.10.2004, AZ: 67 C 240/04
Keine Erkundigungspflicht des Geschädigten, wenn angebotener Mietzins im Bereich des üblichen lag

Urteil des BGH vom 12.10.2004, AZ: VI ZR 151/03
Normaltarif oder Unfallersatztarif?

Urteil des LG Aachen vom 30.06.2004, AZ: 7 S 429/03
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten und Eigenersparnisabzug

Urteil des LG Erfurt vom 04.06.2004, AZ: 2 S 13/04
Eine Pflicht zur ungefragten Offenlegung der Tarifstruktur durch den Autovermieter bei Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs besteht nicht

Urteil des AG Mettmann vom 20.01.2004, AZ: 25 C 404/03
Geschädigter darf bei seiner Werkstatt anmieten und muss sich nicht auf eine andere Mietwagenfirma verweisen lassen

Urteil des AG Lindau vom 03.02.2003, AZ: 1 C 0421/02
Urteil des AG Lindau vom 03.02.2003, AZ: 1 C 0421/02

Urteil des LG Deggendorf vom 29.01.2003, AZ: 1 C 1309/02
Das bloße Alter eines Fahrzeuges rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Herabstufung.

Urteil des LG Münster vom 18.12.2002, AZ: 2 O 412 /02
Die Ersparnis von Eigenaufwendungen beträgt nach dem jetzt maßgebenden technischen und wirtschaftlichen Verhältnissen 10% der Mietwagenkosten.

Urteil des AG Spaichingen vom 12.11.2002, AZ: 2 C 353/02
Bei der Anmietung eines Fahrzeugs einer klassenniedrigeren Kategorie entfällt ein Abzug von 10% für ersparte Eigenaufwendungen.

Urteil des LG Gera vom 02.10.2002, AZ: 1 S 80/02
Höhe der Eigenersparnis

Urteil des AG Chemnitz vom 27.06.2001, AZ: 22 C 5032/01
Anrechnung von 10% Eigenersparnis bei Mietwagen, der nicht über das Normale hinaus beansprucht wird.

Urteil des AG Münster vom 18.04.2001, AZ: 7 C 696/01
Geschädigter hat Erkundigungspflicht bei Mietwagenfirma sowie zu zwei bis drei Nachfragen bei Konkurrenzfirmen im fraglichen Raum über deren Angebote, um nicht gegen Schadensminderungspflicht zu vertsoßen.

Urteil des AG Siegburg vom 22.12.2000, AZ: 13 C 474/00
Geschädigter hat Recht auf Ersatz der Mietwagenkosten, solange Mietwagentarifsich im Bereich des allgemein üblichen Preisniveaus befindet...

Urteil des OLG Nürnberg vom 10.05.2000, AZ: 9 U 672/00
Höhe der Eigenersparnis

Urteil des LG Hagen vom 15.10.1999, AZ: 7 S 52/99
Entschließt sich Geschädigter während der Reparatur für eine Ersatzbeschaffung, sind die zusätzlich angefallenen Mietwagenkosten zu ersetzen

Urteil des AG Suhl vom 17.08.1999, AZ: 5 C 511/99
Versicherungen dürfen Geschädigten keine Mietwagenunternehmen, insbesondere keine ortsunansässigen, nicht aufoktroyieren. Ersatz der Kosten für Winterausrüstung.

Urteil des AG Itzehoe vom 10.05.1999, AZ: 6 O 395/98
Erstattung von Vorhaltekosten

Urteil des AG Nürnberg-Fürth vom 12.04.1999, AZ: 2 O 10625/98
Keine Verpflichtung des Geschädigten günstigeren Anbieter zu finden, wenn Kosten nicht deutliche aus dem Rahmen des noch üblichen herausfallen.

Urteil des BGH vom 13.10.1998, AZ: VI ZR 357/97
Versich. dürfen Geschädigte nicht mit der Begründung, daß es mit gewähltem Mietwagenuntern. häufig Schwierigk. gäbe, zum Umsteigen auf billigeres Auto drängen, da ...

Urteil des AG Aschaffenburg vom 03.06.1998, AZ: 12 C 3326/97
Ersatz von Mietwagenkosten umfaßt reine Wiederbeschaffungsdauer sowie zusätzlich 5 Tage Überlegungsfrist, ob Reparatur oder Verkauf

Urteil des LG Hamburg vom 30.04.1998, AZ: 312 O 200/98
Verbot für Unfallersatzwagengeschäft, Mietwagenrechnung bei Versicherung durch Übersendung von Zahlungserinnerungen anzumahnen, ohne zuvor Kunden ernsthaft, aber vergeblich zur Zahlung aufgefordert zu haben

Urteil des AG Hamburg vom 05.12.1997, AZ: 52 C 1768/97
Suche nach gleichwertigen PKW kann 14 Tage in Anspruch nehmen. Diese Frist zählt ab Kenntnis des Ergebnis des Gutachtens, so daß hier 19 Tage Mietwagenkosten zu ersetzen sind.

Urteil des LG Freiburg vom 11.03.1997, AZ: 9 S 135/96
Bei längerer Mietdauer hat Geschädigter Erkundigungspflicht über Preissituation auf dem Mietwagenmarkt. Bei Verletzung wird nur üblicher Mietpreis erstattet. Dieser wird durch dreifachen Satz der Tabelle Sanden/Danner berechnet

Urteil des AG Nürnberg vom 18.06.1996, AZ: 36 C 1965/96
Keine Preisvergleichpflicht bei Anmietdauer von nur 13 Tagen.

Urteil des AG Unna vom 21.05.1996, AZ: 16 C 406/95
Um Schadensminderungspflicht zu genügen, muß sich zumindest bei zwei bis drei Anbietern nach günstigen Tarifen erkundigt werden.

Urteil des BGH vom 07.05.1996, AZ: VI ZR 138/95
Höhe der Mietwagenkosten für ein Unfallersatzfahrzeug

Urteil des AG Freudenstadt vom 10.04.1996, AZ: 6 C 862/95
Erstattung von Kosten für Haftungsbefreiung und Insassenversicherung bei Bestehen einer Vollkaskoversicherung. Erstattung von Zustellungs- bzw. Rückführungskosten

Urteil des OLG Frankfurt vom 17.10.1995, AZ: 13 U 258/94
Höhe der ersparten Aufwendungen für Ausgleich des ersparten Verschleißes des unfallbedingt nicht genutzten Kfz kann sich nicht an Höhe der Mietwagenkosten ausrichten~ Kriterium ist der Verschleiß am Mietwagen.

Urteil des LG Deggendorf vom 26.09.1995, AZ: S 87/9
Mietwagenkostenersatz auch bei täglichem Fahrbedarf unter 20 km möglich.

Urteil des OLG Frankfurt vom 08.12.1994, AZ: 16 U 233/93
Geschäd. muß nicht zugunsten des Schäd. Sparen. Mietwagenkosten dürfen nicht deutlich aus dem Rahmen fallen.

Urteil des OLG Frankfurt vom 17.11.1994, AZ: 16 U 233/93
Geschädigter darf darauf vertrauen, daß Mietwagenfirma den angemessenen Mietwagentarif nennt.

Nach einem Autounfall hat der Geschädigte Anspruch auf die Kosten für Anmeldung und Abmeldung des jeweiligen Fahrzeugs. Werden nach einem Autounfall belege über die Kosten der Anmeldung des Ersatzfahrzeugs und Belege über die Kosten der Abmeldung des verunfallten Fahrzeugs beigebracht, sind die konkreten Schadenspositionen zu ersetzen. Auch eine pauschale Erstattung der an-und Abmeldekosten nach einem Autounfall ist vorzunehmen. Die Rechtsprechung spricht Beträge zwischen 60 € und 80 € zu. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn der nach einem Autounfall Geschädigte die Belege für die Anmeldung und Abmeldung nicht aufbewahrt hat. Dies gilt auch für die Fertigung der Nummernschilder.

An- und Abmeldepauschale 

Im Totalschadenfall wird häufig die Geltendmachung der sog. Anmelde- und Abmeldekosten für das alte bzw. neue Fahrzeug vergessen. Entweder werden die konkreten Kosten nachgewiesen oder aber es besteht die Möglichkeit der Geltendmachung einer sog. An- und Abmeldepauschale (derzeit bis zu 80,00 €). Erstattungsfähig sind auch die Kosten bei Inanspruchnahme der Dienstleistungsanmeldung, z.B. als Service des Autohauses oder als externe Dienstleisters.

Ein Geschädigter ist nicht verpflichtet, für die Abmeldung seines Fahrzeuges oder die Anmietung des neuen Fahrzeuges selbst zeitliche Aufwendungen zu tätigen. In der Regel wird das Autohaus diesen An- und Abmeldeservice anbieten. Die Kosten hierfür sind durch den Versicherer des Unfallverursachers zu erstatten.

Beispiel: Nach einem Totalschaden erwirbt der Geschädigte bei einem Kfz-Händler ein Fahrzeug. Der Kfz-Händler kümmert sich um die Abmeldung des alten und Anmeldung des neuen Fahrzeuges.

Der Kfz-Händler sollte die üblicherweise hierfür berechneten Kosten dem Kunden in Rechnung setzen. Andernfalls erhält der Kunde lediglich einen deutlich geringeren Pauschalbetrag. 

Urteile:

Urteil des AG Wolfratshausen vom 24.03.2004, AZ: 6 C 1241/02
Pauschale Kosten für die An- und Abmeldung eines Fahrzeuges

Urteil des LG Stade vom 02.03.2004, AZ: 1 S 45/03
Zur Höhe der An- und Abmeldekosten

Urteil des AG Kaiserlautern vom 27.05.2003, AZ: 1 C 761/03
Zur Höhe der An- und Abmeldekostenpauschale

Urteil des AG Ravensburg vom 19.12.2002, AZ: 12 C 1383/02
Zur Höhe der Kostenpauschale für die An- und Abmeldung

Urteil des AG Darmstadt vom 26.04.2000, AZ: 308 C 4508/99
Zu den Kosten für die An- und Abmeldung

Urteil des OLG Naumburg vom 05.02.1997, AZ: 5 U 235/96
Zur Ersatzfhähigkeit einer An- und Abmeldekostenpauschale

Zur Höhe des Stundeverrechnungssatzes 

Viele Kunden sind verunsichert, weil sich in den letzten Jahren der Stundenverrechnungssatz für eine Werkstattstunde deutlich erhöht hat. Nicht berücksichtigt wird in dieser Diskussion jedoch, dass der größte Teil des so genannten Stundenverrechnungssatzes, der den Kunden in Rechnung gestellt wird, auf Positionen beruht, auf die der Betrieb keinerlei Einfluss hat. Die Diskussion beispielsweise über die in Deutschland zu hohen Lohn- und Nebenkosten wird für den Endverbraucher unmittelbar spürbar in den Stundenverrechnungssätzen seiner Werkstatt.

Nicht vergessen werden darf auch, dass die immer komplexere Fahrzeugtechnik sowohl im Karosseriebereich wie auch in der Elektronik immer höhere Investitionen erfordert. Der Kfz-Betrieb, der heute beispielsweise die Anforderungen der großen Hersteller für eine Reparatur von Fahrzeugen erfüllen will, hat erhebliche Investitionen in Ausbildung und Material zu tätigen.

All diese Faktoren schlagen sich in der Höhe des Stundenverrechnungssatzes nieder.

Es mag sein, dass es einzelne Betriebe gibt, die mit deutlich geringeren Stundenverrechnungssätzen werben. Zweifelsfrei werden diese Betriebe jedoch nicht in der Lage sein, die hohen Qualitätsanforderungen, die insbesondere auch der Verkehrssicherheit und dem Werterhalt des Kundenfahrzeuges dienen, zu erfüllen.

Dennoch wird immer wieder versucht, den Stundenverrechnungssatz des qualifizierten Karosseriefachbetriebes anzugreifen, indem man dem Kunden scheinbar gleichwertig qualifizierte, aber preiswertere Betriebe benennt.

Einer betriebswirtschaftlichen Überprüfung halten derartige Vorschläge in der Regel nicht Stand. Man hat den Eindruck, dass derartige Schreiben in erster Linie der Verunsicherung des Kunden dienen sollen, der aber das uneingeschränkte Recht hat, die Reparatur in einem Fachbetrieb seines Vertrauens durchführen zu lassen.
 

Urteile:

Urteil des LG Hannover vom 25.06.2008, AZ: 6 S 13/08
Der Geschädigte ist berechtigt, fiktiv auf Grundlage des Sachverständigengutachtens abzurechnen und dabei die Erstattung der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Kosten zu verlangen

Urteil des AG Köln vom 13.05.2008, AZ: 264 C 16/08
Der Geschädigte hat auch bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer allgemeinen markengebundenen Vertragswerkstatt

Urteil des OLG München vom 28.02.2008, AZ: 24 U 618/07
Bei fiktiver Abrechnung kann der Geschädigte die Stundenlöhne einer Fachwerkstatt beanspruchen und muss sich nicht auf eine anderweitige, kostengünstige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen

Urteil des AG Köln vom 08.02.2008, AZ: 263 C 353/07
Der Satz aus der Porsche-Entscheidung, wonach der Geschädigte auf „eine mühelos ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit“ hingewiesen werden könne, darf nicht ...

Urteil des AG Frankfurt vom 31.01.2008, AZ: 31 C 2529/07-23
Der Geschädigte hat auch bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Er muss eine Kürzung nur hinnehmen, wenn ...

Urteil des AG Hamburg-Wandsbek vom 11.01.2008, AZ: 715 C 194/07
Der Geschädigte muss sich nicht auf die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt verweisen lassen

Urteil des AG Gelsenkirchen vom 15.11.2007, AZ: 32 C 401/07
Wenn die Preise einer Vertragswerkstatt in einem Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt wurden und sich diese im Vergleich zu ortsgebundenen weiteren Vertragswerkstätten im angemessenen und ortsüblichen Rahmen halten, ...

Urteil des AG Hamburg-Harburg vom 01.11.2007, AZ: 650 C 164/07
Der Geschädigte muss sich nur dann auf eine konkrete kostengünstigere Werkstatt verweisen lassen, wenn es sich dabei um eine markengebundene handelt

Urteil des LG Essen vom 23.10.2007, AZ: 13 S 103/07
Keine Differenzierung der Erstattungsfähigkeit der Kosten und Sätze markengebundener Fachwerkstätten danach, ob fiktiv oder konkreter abgerechnet wird, sonst würde der Grundsatz unterlaufen, dass ...

Urteil des LG Bochum vom 19.10.2007, AZ: 5 S 168/07
Der Geschädigte muss sich nicht auf eine günstigere Werkstatt verweisen lassen, außer, die im Gutachten ermittelten durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze erweisen sich als zu hoch

Urteil des LG Karlsruhe vom 14.09.2007, AZ: 8 O 191/06
Der Geschädigte kann grundsätzlich die Kosten der Reparatur in einer Markenwerkstatt ersetzt verlangen

Urteil des LG Hamburg vom 10.08.2007, AZ: 331 S 51/07
Für die Gleichwertigkeit der Alternativwerkstatt kommt es darauf an, welche Erfahrung die Vergleichswerkstätte mit der entsprechenden Fahrzeugmarke hat

Urteil des AG Bottrop vom 25.07.2007, AZ: 8 C 180/07
Offeriert der Versicherer des Schädigers die Reparatur in einer Markenwerkstatt, die dem Versicherer Sondertarife in Rechnung stellt, so greift dies unzulässig in die Dispositionsfreiheit des Geschädigten ein

Urteil des LG Halle vom 03.07.2007, AZ: 2 S 44/07
Der Schädiger muss sich nicht auf die abstrakte Möglichkeit einer technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt verweisen lassen, wenn nicht nachgewiesen wird, dass ...

Urteil des AG Hamburg vom 26.06.2007, AZ: 54a C 51/07
Auch im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung kann der Geschädigte die Stundenverrechnungssätze einer Markenfachwerkstat berechnen.

Urteil des AG Gelsenkirchen vom 21.06.2007, AZ: 32 C 100/07
Der Geschädigte ist im Falle fiktiver Abrechnung berechtigt, die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt in seinem örtlichen Umkreis zu fordern

Urteil des AG Wiesbaden vom 16.05.2007, AZ: 92 C 280/07 -31-
Verbringungskosten sind auch bei Abrechnung nach Gutachten zu erstatten, sofern die Markenwerkstätten in der jeweiligen Region solche in Rechnung stellen

Urteil des AG Neumünster vom 10.05.2007, AZ: 32 C 506/07
Der Geschädigte muss sich nicht auf eine unabhängige, günstigere Werkstatt verweisen lassen, auch nicht, wenn diese eine technisch gleichwertige Reparatur anbietet

Urteil des AG Iserlohn vom 29.03.2007, AZ: 41 C 343/06
Die Grundsätze, die bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur gelten, sind auch dann noch maßgebend, wenn lediglich fiktiv abgerechnet wird

Urteil des AG Hamburg-Harburg vom 23.03.2007, AZ: 649 C 337/06
Es liegt kein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot oder das schadensrechtliche Bereicherungsverbot vor, wenn der Geschädigte auf der Reparatur in einer Markenwerkstatt besteht

Urteil des AG Bad Homburg vom 09.03.2007, AZ: 2 C 2190/06 (21)
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, sich auf eine von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers vorgegebene Werkstatt verweisen zu lassen, außer, es handelt...

Urteil des AG Gummersbach vom 06.02.2007, AZ: 1 C 598/06
Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, kann bei der Schadensberechnung grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen

Urteil des AG Bochum vom 06.02.2007, AZ: 40 C 504/07
Der Unfallgeschädigte kann auch bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer Vertragswerkstatt verlangen sowie alle Schadenbeseitigungskosten, die bei der Durchführung einer Reparatur üblicherweise anfallen

Urteil des AG Bergisch-Gladbach vom 30.01.2007, AZ: 63 C 169/06
Auch bei fiktiver Abrechnung kann der Geschädigte verlangen, auf der Grundlage der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Kosten abzurechnen

Urteil des AG Landshut vom 19.01.2007, AZ: 2 C 680/06
Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten ansetzt, darf bei der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen

Urteil des AG Bochum vom 13.12.2006, AZ: 42 C 407/06
Bei fiktiver Abrechnung hat der Geschädigte Anspruch auf die vom Sachverständigen in seinem Gutachten festgestellten Stundenverrechnungssätze einer markengebunden Fachwerkstatt

Urteil des LG Wiesbaden vom 08.12.2006, AZ: 7 S 36/06
Stundenverrechnungssätze, Ersatzteilpreiszuschläge und Verbringungskosten sind auch bei fiktiver Abrechnung zu ersetzen

Urteil des AG Hamburg-Barmbek vom 28.11.2006, AZ: 821 C 495/06
Ein Geschädigter muss sich nicht auf eine äußerst preisgünstige Restitution gegebenenfalls erst nach einer Recherche verweisen lassen, solange ...

Urteil des AG Iserlohn vom 28.09.2006, AZ: 41 C 222/06
Auch bei fiktiver Abrechnung können die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt verlangt werden

Urteil des AG Rüdesheim vom 28.07.2006, AZ: 2 C 71/06 (08)
Aufgrund der nach schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit hat der Geschädigte das Recht, den Schaden an seinem Fahrzeug in einer markengebundenen Vertragswerkstatt beheben zu lassen. ...

Urteil des LG Münster vom 27.07.2006, AZ: 8 S 44/06
Der Geschädigte hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, die Reparaturkosten ersetzt zu verlangen, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden. ...

Urteil des AG Köln vom 27.07.2006, AZ: 266 C 691/05
Jedenfalls bei einem sieben Jahre alten Fahrzeug der Luxusklasse hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten einer Markenwerkstatt bei fiktiver Abrechnung

Urteil des AG Augsburg vom 23.06.2006, AZ: 14 C 5330/05
Das Gericht geht deshalb davon aus, dass der Geschädigte im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung nicht ohne weiteres die Stundensätze einer Markenwerkstatt ansetzen kann, wenn ...

Urteil des AG Augsburg vom 23.06.2006, AZ: 24 C 2474/06
Der Geschädigte muss sich vom Schädiger nicht an eine Karosseriebauwerkstatt, die die Reparatur zu niedrigeren als den gutachterlich veranschlagten Reparaturkosten durchführt, verweisen lassen, wenn ...

Urteil des AG Karsruhe vom 20.06.2006, AZ: 5 C 75/06
Auch bei fiktiver Abrechnung hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der vom Sachverständigen ermittelten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt

Urteil des AG Eschweiler vom 01.06.2006, AZ: 26 C 31/06
Der Geschädigte hat einen Anspruch darauf, die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchführen zu lassen, unabhängig davon, ob er sie dann tatsächlich durchführen lässt oder nicht

Urteil des LG Mainz vom 31.05.2006, AZ: 3 S 15/06
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, sich auf Stundenverrechnungssätze von bestimmten Werkstätten in der Region verweisen zu lassen, wenn er fiktiv abrechnet

Urteil des LG Köln vom 31.05.2006, AZ: 13 S 4/06
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, sich auf Stundenverrechnungssätze von bestimmten Werkstätten in der Region verweisen zu lassen, wenn er fiktiv abrechnet

Urteil des AG Herford vom 26.05.2006, AZ: 12 C 305/06
Der Geschädigte muss sich nicht auf die niedrigeren Stundenverrechnungssätze einer vom Schädiger mitgeteilten Werkstatt verweisen lassen, wenn ihm lediglich mitgeteilt wird, dass ...

Urteil des AG Hagen vom 24.05.2006, AZ: 16 C 371/05
Auch wenn der Geschädigte sein Fahrzeug nicht reparieren lässt und fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet, kann er die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt abrechnen

Urteil des LG Hamburg, Termin vom 24.03.2006, AZ: 331 S 132/05
Für die Frage, ob eine Werkstatt „gleichwertig“ ist, kommt es auch darauf an, ob sie nachweislich Erfahrung mit dem jeweiligen Fahrzeugtyp hat

Urteil des AG Potsdam vom 07.03.2006, AZ: 21 C 123/05
Geschädigter darf sich bei fiktiver Abrechnung auf Stundensätze einer markengebundenen regionalen Fachwerkstatt stützen

Urteil des AG Herne vom 04.01.2006, AZ: 20 C 476/05
Ersatzteilzuschläge, Verbringungskosten und Stundenverrechnungssätze einer Vertragswerkstatt sind im Rahmen fiktiver Abrechnung zu ersetzen

Urteil des AG Köln vom 04.01.2006, AZ: 266 C 379/05
Anspruch auf Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt

Urteil des AG Braunschweig vom 22.12.2005, AZ: 121 C 3127/05
Bei einer Abrechnung nach fiktiv ermittelten Reparaturkosten sind alle Positionen zu berücksichtigen, die bei einer ordnungsgemäßen Reparatur durch eine Fachfirma anfallen

Urteil des LG Ravensburg (Hinweisebeschluss gem. § 522 II ZPO) vom 15.12.2005, AZ: 4 S 21/05
Geschädigter kann nur auf eine billigere Reparatur verwiesen werden, wenn diese auch zumutbar ist

Urteil des LG Augsburg vom 07.12.2005, AZ: 7 S 3335/05
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt sind nicht zu ersetzen, wenn der Schädiger eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit konkret nachweist

Urteil des AG Lüdinghausen vom 30.11.2005, AZ: 11 C 259/05
Bei fiktiver Abrechnung sind Verbringungskosten, Ersatzteilaufschläge und Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt zu erstatten, nicht jedoch die Kosten einer Nachbesichtigung

Urteil des AG Hamburg vom 25.11.2005, AZ: 50B C 83/05
Auch bei fiktiver Abrechnung können die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangt werden

Urteil des LG Bochum vom 30.09.2005, AZ: 10 S 29/05
Auch bei der fiktiven Schadensberechnung gehören zu den zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten im Sinne des § 249 Abs. 1 S. 1 BGB die Kosten, die ...

Urteil des AG Ravensburg vom 29.09.2005, AZ: 5 C 827/05
Geschädigter muss sich nicht auf den Weg der billigeren Reparatur verweisen lassen

Urteil des AG Kiel vom 21.09.2005, AZ: 115 C 318/05
Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt steht dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht entgegen

Urteil des LG Bochum vom 09.09.2005, AZ: 5 S 79/05
Zur Ersatzfähigkeit von Stundenverrechnungssätzen einer Fachwerkstatt

Urteil des AG Aachen vom 25.07.2005, AZ: 5 C 81/05
Der Geschädigte muss sich nicht auf die abstrakte Möglichkeit einer kostengünstigeren Reparatur in einer Fremdwerkstatt verweisen lassen, sondern hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, die Reparaturkosten einer markengebundenen ...

Urteil des AG Iserlohn vom 30.06.2005, AZ: 41 C 89/05
Ersatzfähigkeit von Stundenverrechnungssätzen einer Fachwerkstatt

Urteil des AG Iserlohn vom 30.06.2005, AZ: 41 C 89/05
Ein Unfallgeschädigter darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt zugrunde legen, auch wenn er das Fahrzeug nicht instandsetzt

Urteil des AG Dortmund vom 17.06.2005, AZ: 107 C 3032/05
Bei fiktiver Abrechnung kann der Geschädigte grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt abrechnen

Urteil des LG Essen vom 27.05.2005, AZ: 13 S 115/05
Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten. Er muss sich auch nicht auf die Reparaturmöglichkeit in einer günstigeren Werkstatt verweisen lassen, ...

Urteil des AG Bad Oeynhausen vom 08.03.2005, AZ: 11 C 512/04
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, sich auf eine von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers vorgegebene Werkstatt verweisen zu lassen, außer, es handelt sich um eine der markengebundene ...

Urteil des AG Bielefeld vom 26.01.2005, AZ: 17 C 1143/04
Die mittleren, vom Sachverständigen aufgrund seiner Sachkunde und Erfahrung dargelegten Stundenverrechnungssätze sind für die Berechnung des Schadensersatzes maßgeblich

Urteil des AG Bielefeld vom 26.01.2005, AZ: 17 C 1143/04´
Geschädigter muss sich nicht auf niedrigere Stundenverrechnunssätze verweisen lassen

Urteil des LG München I vom 20.01.2005, AZ: 19 S 11105/04
Kürzung der Stundenverrechnungssätze bei älteren Fahrzeugen

Urteil des AG Hattingen vom 18.01.2005, AZ: 7 C 157/04
Ersatz der Stundenverrechnungssätze und Ersatzteilaufschläge einer ortsnahen Fachwerkstatt bei fiktiver Abrechnung

Urteil des AG Dortmund vom 21.12.2004, AZ: 129 C 10789/04
Zur Ersatzfähigkeit von Stundenverrechnungssätzen einer Fachwerkstatt

Urteil des AG Dortmund vom 21.12.2004, AZ: 129 C 10789/04
Bei fiktiver Abrechnung darf der Geschädigte seiner Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen

Urteil des LG München I vom 16.12.2004, AZ: 19 S 17803/04
Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt

Urteil des AG Witten vom 19.11.2004, AZ: 2 C 978/04
Die Benennung einer Nicht-Fachwerkstatt stellt keine gleichwertige Reparaturmöglichkeit dar, auf die sich der Geschädigte zu niedrigeren Stundenverrechnungssätzen verweisen lassen muss

Urteil des AG Bottrop vom 24.08.2004, AZ: 10 C 343/04
Keine Erstattung höherer Stundenverrechnungssätze bei fiktiver Abrechnung, wenn Schädiger gleichwertige, aber kostengünstigere Reparaturmöglichkeit konkret nachweist

Urteil des LG Heilbronn vom 01.06.2004, AZ: 2 O 710/03
Stundenverrechnungssatz einer Reparaturwerkstatt

Urteil des AG Minden vom 20.04.2004, AZ: 22 C 583/03
Zur Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt (bei älteren Fahrzeugen)

Urteil des AG Mitte vom 15.04.2004, AZ: 113 C 3406/03
Bei fiktiver Abrechnung nur Anspruch auf fiktive Stundenverrechnungssätze, d.h. durchschnittliche ortsübliche Reparatursätze

Urteil des AG Augsburg vom 23.02.2004, AZ: 17 C 157/04
Ersatzfähigkeit von Stundenverrechnungssätzen einer Fachwerkstatt im Rahmen der fiktiven Abrechnung

Urteil des AG Augsburg vom 23.02.2004, AZ: 17 C 157/04
Ersatzteilpreisaufschläge können auch im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung verlangt werden, da der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten hat, die in einer Markenwerkstatt angefallen wären

Urteil des AG Köln vom 21.01.2004, AZ: 261 C 354/03
Ersatzfähigkeit der Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt

Urteil des AG Köln vom 09.01.2004, AZ: 266 C 333/03
Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung

Urteil des LG Saarbrücken vom 25.09.2003, AZ: 2 S 219/02
Ersatz von Stundenverrechnungssätzen einer Fachwerkstatt

Urteil des AG Freising vom 10.09.2003, AZ: 22 C 815/02
Reparaturkosten können unter Zugrundelegung der in einer Fachwerkstatt entstehenden Kosten verlangt werden.

Urteil des AG Bielefeld vom 05.08.2003, AZ: 42 C 156/03
Kein Verweis auf den abstrakten Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten

Urteil des BGH vom 29.04.2003, AZ: VI ZR 398/04
Bundesgerichtshof zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

Urteil des LG Augsburg vom 14.02.2001, AZ: 7 S 4047/00
Nicht vom Sachverständigen zugrunde gelegte Stundenverrechnungssätze, sondern Durchschnittsstundenlöhne der DEKRA-Erhebung werden erstattet

 

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