Arbeitsrecht
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Datenschutz
1. Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Diese Datenschutz-Information gilt für die Datenverarbeitung durch:
Verantwortliche:
Henrik Momberger
Höherweg 101
40233 Düsseldorf
Deutschland
Email:
Telefon: +49 (0)2 11 – 280 646 0
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte von Momberger Rechtsanwälte ist unter folgender Anschrift erreichbar:
Jörg Rosenhagen
Höherweg 101
40233 Düsseldorf
Deutschland
Email:
2. Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck von deren Verwendung
a) Beim Besuch der Website
Beim Aufrufen unserer Website www.ramom.de werden durch den auf Ihrem Endgerät zum Einsatz kommenden Browser automatisch Informationen an den Server unserer Website gesendet. Diese Informationen werden temporär in einem sog. Logfile gespeichert. Folgende Informationen werden dabei ohne Ihr Zutun erfasst und bis zur automatisierten Löschung gespeichert:
IP-Adresse des anfragenden Rechners,
Datum und Uhrzeit des Zugriffs,
Name und URL der abgerufenen Datei,
Website, von der aus der Zugriff erfolgt (Referrer-URL),
verwendeter Browser und ggf. das Betriebssystem Ihres Rechners sowie der Name Ihres Access-Providers.
Die genannten Daten werden durch uns zu folgenden Zwecken verarbeitet:
Gewährleistung eines reibungslosen Verbindungsaufbaus der Website,
Gewährleistung einer komfortablen Nutzung unserer Website,
Auswertung der Systemsicherheit und -stabilität sowie
zu weiteren administrativen Zwecken.
Die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. Unser berechtigtes Interesse folgt aus oben aufgelisteten Zwecken zur Datenerhebung. In keinem Fall verwenden wir die erhobenen Daten zu dem Zweck, Rückschlüsse auf Ihre Person zu ziehen.
Darüber hinaus setzen wir beim Besuch unserer Website Cookies sowie Analysedienste ein. Nähere Erläuterungen dazu erhalten Sie unter den Ziff. 4 und 5 dieser Datenschutzerklärung.
b) Bei Nutzung unseres Kontaktformulars
Bei Fragen jeglicher Art bieten wir Ihnen die Möglichkeit, mit uns über ein auf der Website bereitgestelltes Formular Kontakt aufzunehmen. Dabei ist die Angabe einer gültigen E-Mail-Adresse erforderlich, damit wir wissen, von wem die Anfrage stammt und um diese beantworten zu können. Weitere Angaben können freiwillig getätigt werden.
Die Datenverarbeitung zum Zwecke der Kontaktaufnahme mit uns erfolgt nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO auf Grundlage Ihrer freiwillig erteilten Einwilligung.
Die für die Benutzung des Kontaktformulars von uns erhobenen personenbezogenen Daten werden nach Erledigung der von Ihnen gestellten Anfrage automatisch gelöscht.
3. Weitergabe von Daten
Eine Übermittlung Ihrer persönlichen Daten an Dritte zu anderen als den im Folgenden aufgeführten Zwecken findet nicht statt.
Wir geben Ihre persönlichen Daten nur an Dritte weiter, wenn:
Sie Ihre nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO ausdrückliche Einwilligung dazu erteilt haben,
die Weitergabe nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass Sie ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichtweitergabe Ihrer Daten haben,
für den Fall, dass für die Weitergabe nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO eine gesetzliche Verpflichtung besteht, sowie
dies gesetzlich zulässig und nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO für die Abwicklung von Vertragsverhältnissen mit Ihnen erforderlich ist.
4. Cookies
Wir setzen auf unserer Seite Cookies ein. Hierbei handelt es sich um kleine Dateien, die Ihr Browser automatisch erstellt und die auf Ihrem Endgerät (Laptop, Tablet, Smartphone o.ä.) gespeichert werden, wenn Sie unsere Seite besuchen. Cookies richten auf Ihrem Endgerät keinen Schaden an, enthalten keine Viren, Trojaner oder sonstige Schadsoftware.
In dem Cookie werden Informationen abgelegt, die sich jeweils im Zusammenhang mit dem spezifisch eingesetzten Endgerät ergeben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass wir dadurch unmittelbar Kenntnis von Ihrer Identität erhalten.
Der Einsatz von Cookies dient einerseits dazu, die Nutzung unseres Angebots für Sie angenehmer zu gestalten. So setzen wir sogenannte Session-Cookies ein, um zu erkennen, dass Sie einzelne Seiten unserer Website bereits besucht haben. Diese werden nach Verlassen unserer Seite automatisch gelöscht.
Darüber hinaus setzen wir ebenfalls zur Optimierung der Benutzerfreundlichkeit temporäre Cookies ein, die für einen bestimmten festgelegten Zeitraum auf Ihrem Endgerät gespeichert werden. Besuchen Sie unsere Seite erneut, um unsere Dienste in Anspruch zu nehmen, wird automatisch erkannt, dass Sie bereits bei uns waren und welche Eingaben und Einstellungen sie getätigt haben, um diese nicht noch einmal eingeben zu müssen.
Zum anderen setzten wir Cookies ein, um die Nutzung unserer Website statistisch zu erfassen und zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes für Sie auszuwerten (siehe Ziff. 5). Diese Cookies ermöglichen es uns, bei einem erneuten Besuch unserer Seite automatisch zu erkennen, dass Sie bereits bei uns waren. Diese Cookies werden nach einer jeweils definierten Zeit automatisch gelöscht.
Die durch Cookies verarbeiteten Daten sind für die genannten Zwecke zur Wahrung unserer berechtigten Interessen sowie der Dritter nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO erforderlich.
Die meisten Browser akzeptieren Cookies automatisch. Sie können Ihren Browser jedoch so konfigurieren, dass keine Cookies auf Ihrem Computer gespeichert werden oder stets ein Hinweis erscheint, bevor ein neuer Cookie angelegt wird. Die vollständige Deaktivierung von Cookies kann jedoch dazu führen, dass Sie nicht alle Funktionen unserer Website nutzen können.
5. Analyse-Tools
a) Tracking-Tools
Die im Folgenden aufgeführten und von uns eingesetzten Tracking-Maßnahmen werden auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO durchgeführt. Mit den zum Einsatz kommenden Tracking-Maßnahmen wollen wir eine bedarfsgerechte Gestaltung und die fortlaufende Optimierung unserer Webseite sicherstellen. Zum anderen setzen wir die Tracking-Maßnahmen ein, um die Nutzung unserer Webseite statistisch zu erfassen und zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes für Sie auszuwerten. Diese Interessen sind als berechtigt im Sinne der vorgenannten Vorschrift anzusehen.
Die jeweiligen Datenverarbeitungszwecke und Datenkategorien sind aus den entsprechenden Tracking-Tools zu entnehmen.
b) Google Analytics
Zum Zwecke der bedarfsgerechten Gestaltung und fortlaufenden Optimierung unserer Seiten nutzen wir Google Analytics, ein Webanalysedienst der Google Inc. (https://www.google.de/intl/de/about/) (1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA; im Folgenden „Google“). In diesem Zusammenhang werden pseudonymisierte Nutzungsprofile erstellt und Cookies (siehe unter Ziff. 4) verwendet. Die durch den Cookie erzeugten Informationen über Ihre Benutzung dieser Website wie
Browser-Typ/-Version,
verwendetes Betriebssystem,
Referrer-URL (die zuvor besuchte Seite),
Hostname des zugreifenden Rechners (IP-Adresse),
Uhrzeit der Serveranfrage,
werden an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Die Informationen werden verwendet, um die Nutzung der Website auszuwerten, um Reports über die Websiteaktivitäten zusammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen zu Zwecken der Marktforschung und bedarfsgerechten Gestaltung dieser Internetseiten zu erbringen. Auch werden diese Informationen gegebenenfalls an Dritte übertragen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder soweit Dritte diese Daten im Auftrag verarbeiten. Es wird in keinem Fall Ihre IP-Adresse mit anderen Daten von Google zusammengeführt. Die IP-Adressen werden anonymisiert, so dass eine Zuordnung nicht möglich ist (IP-Masking).
Sie können die Installation der Cookies durch eine entsprechende Einstellung der Browser-Software verhindern; wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website vollumfänglich genutzt werden können.
Sie können darüber hinaus die Erfassung der durch das Cookie erzeugten und auf Ihre Nutzung der Website bezogenen Daten (inkl. Ihrer IP-Adresse) sowie die Verarbeitung dieser Daten durch Google verhindern, indem Sie ein Browser-Add-on herunterladen und installieren (https://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de).
Alternativ zum Browser-Add-on, insbesondere bei Browsern auf mobilen Endgeräten, können Sie die Erfassung durch Google Analytics zudem verhindern, indem Sie auf diesen Link klicken. Es wird ein Opt-out-Cookie gesetzt, das die zukünftige Erfassung Ihrer Daten beim Besuch dieser Website verhindert. Der Opt-out-Cookie gilt nur in diesem Browser und nur für unsere Website und wird auf Ihrem Gerät abgelegt. Löschen Sie die Cookies in diesem Browser, müssen Sie das Opt-out-Cookie erneut setzen.
Weitere Informationen zum Datenschutz im Zusammenhang mit Google Analytics finden Sie etwa in der Google Analytics-Hilfe (https://support.google.com/analytics/answer/6004245?hl=de).
c) HotJar
Wir nutzen Hotjar, um die Bedürfnisse unserer Nutzer besser zu verstehen und das Angebot und die Erfahrung auf dieser Webseite zu optimieren. Mithilfe der Technologie von Hotjar bekommen wir ein besseres Verständnis von den Erfahrungen unserer Nutzer (z.B. wieviel Zeit Nutzer auf welchen Seiten verbringen, welche Links sie anklicken, was sie mögen und was nicht etc.) und das hilft uns, unser Angebot am Feedback unserer Nutzer auszurichten. Hotjar arbeitet mit Cookies und anderen Technologien, um Daten über das Verhalten unserer Nutzer und über ihre Endgeräte zu erheben, insbesondere IP Adresse des Geräts (wird während Ihrer Website-Nutzung nur in anonymisierter Form erfasst und gespeichert), Bildschirmgröße, Gerätetyp (Unique Device Identifiers), Informationen über den verwendeten Browser, Standort (nur Land), zum Anzeigen unserer Webseite bevorzugte Sprache. Hotjar speichert diese Informationen in unserem Auftrag in einem pseudonymisierten Nutzerprofil. Hotjar ist es vertraglich verboten, die in unserem Auftrag erhobenen Daten zu verkaufen.
Weitere Informationen finden Sie in unter dem Abschnitt ‚about Hotjar‘ auf Hotjars Hilfe-Seite.
d) Clarity
Auf unserer Website nutzten wir den Service von Clarity. Clarity ist ein Service der Microsoft Corporation One Microsoft Way Redmond, WA 98052-6399 und ist ein Tool zur Analyse des Benutzerverhaltens, das uns hilft zu verstehen, wie Benutzer mit unserer Website interagieren, indem es Funktionen wie Sitzungswiederholungen und Heatmaps bietet. Wir nutzen Clarity, um die Bedürfnisse unserer Nutzer besser zu verstehen und das Angebot und die Erfahrung auf dieser Webseite zu optimieren. Mithilfe der Technologie von Clarity bekommen wir ein besseres Verständnis von den Erfahrungen unserer Nutzer (z.B. wieviel Zeit Nutzer auf welchen Seiten verbringen, welche Links sie anklicken, was sie mögen und was nicht etc.) und das hilft uns, unser Angebot am Feedback unserer Nutzer auszurichten. Clarity arbeitet mit Cookies und anderen Technologien, um Daten über das Verhalten unserer Nutzer und über ihre Endgeräte zu erheben, insbesondere IP Adresse des Geräts (wird während Ihrer Website-Nutzung nur in anonymisierter Form erfasst und gespeichert), Bildschirmgröße, Gerätetyp (Unique Device Identifiers), Informationen über den verwendeten Browser, Standort (nur Land), zum Anzeigen unserer Webseite bevorzugte Sprache. Clarity speichert diese Informationen in unserem Auftrag in einem pseudonymisierten Nutzerprofil. Clarity ist es vertraglich verboten, die in unserem Auftrag erhobenen Daten zu verkaufen.
Weitere Informationen zum Datenschutz im Zusammenhang mit Clarity finden Sie unter https://privacy.microsoft.com/de-de/privacystatement
6. Soziale Medien
Wir nehmen die derzeitige Diskussion um den Datenschutz in sozialen Netz- werken sehr ernst. Es ist gegenwärtig rechtlich nicht abschließend geklärt, ob und inwieweit alle Netzwerke ihre Dienste im Einklang mit europäischen datenschutzrechtlichen Bestimmungen anbieten.
Wir machen daher ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die von uns genutzten Dienste Facebook, Twitter, Xing, Google+ und YouTube die Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer (z.B. persönliche Informationen, IP-Adresse ) entsprechend Ihrer eigenen Datenverwendungsrichtlinien abspeichern und für ge- schäftliche Zwecke nutzen. Wir haben keinen Einfluss auf die Datenerhebung und deren weitere Verwendung durch die sozialen Netzwerke. So bestehen keine Erkenntnisse darüber, in welchem Umfang, an welchem Ort und für welche Dauer die Daten gespeichert werden, inwieweit die Netzwerke bestehenden Löschpflichten nachkommen, welche Auswertungen und Verknüpfungen mit den Daten vorgenommen werden und an wen die Daten weitergegeben werden.
7. Minderjährigenschutz
Personen unter 18 Jahren sollten ohne Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten keine personenbezogenen Daten an uns übermitteln. Wir fordern keine personenbezogenen Daten von Kindern und Jugendlichen an. Wissentlich sammeln wir solche Daten nicht und geben sie auch nicht an Dritte weiter.
8. Betroffenenrechte
Sie haben das Recht:
gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen. Insbesondere können Sie Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Ihre Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft ihrer Daten, sofern diese nicht bei uns erhoben wurden, sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und ggf. aussagekräftigen Informationen zu deren Einzelheiten verlangen;
gemäß Art. 16 DSGVO unverzüglich die Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen;
gemäß Art. 17 DSGVO die Löschung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist;
gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit die Richtigkeit der Daten von Ihnen bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, Sie aber deren Löschung ablehnen und wir die Daten nicht mehr benötigen, Sie jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen oder Sie gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben;
gemäß Art. 20 DSGVO Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen;
gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO Ihre einmal erteilte Einwilligung jederzeit gegenüber uns zu widerrufen. Dies hat zur Folge, dass wir die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung beruhte, für die Zukunft nicht mehr fortführen dürfen und
gemäß Art. 77 DSGVO sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. In der Regel können Sie sich hierfür an die Aufsichtsbehörde Ihres üblichen Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes oder unseres Kanzleisitzes wenden.
9. Widerspruchsrecht
Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, haben Sie das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben oder sich der Widerspruch gegen Direktwerbung richtet. Im letzteren Fall haben Sie ein generelles Widerspruchsrecht, das ohne Angabe einer besonderen Situation von uns umgesetzt wird.
Möchten Sie von Ihrem Widerrufs- oder Widerspruchsrecht Gebrauch machen, genügt eine E-Mail an
10. Links zu anderen Websites
Wir verlinken Websites anderer, mit uns nicht verbundener Anbieter (Dritter). Wenn Sie diese Links anklicken, haben wir keinen Einfluss mehr darauf, welche Daten durch diese Anbieter (Dritte) erhoben und verwendet werden. Genauere Informationen zu Datenerhebung und -verwendung finden Sie in der Datenschutzerklärung des jeweiligen Anbieters (Dritten). Wir übernehmen für die Datenerhebung und -verarbeitung durch Dritte keine Verantwortung. Websites Dritter können Sie dadurch erkennen, dass sich diese immer in einem eigenen Fenster Ihres Browsers öffnen. Im Gegensatz dazu öffnen sich neue Websites unseres Angebots immer in einem neuen Tab Ihres Browsers.
11. Datensicherheit
Wir verwenden innerhalb des Website-Besuchs das verbreitete SSL-Verfahren (Secure Socket Layer) in Verbindung mit der jeweils höchsten Verschlüsselungsstufe, die von Ihrem Browser unterstützt wird. In der Regel handelt es sich dabei um eine 256 Bit Verschlüsselung. Falls Ihr Browser keine 256-Bit Verschlüsselung unterstützt, greifen wir stattdessen auf 128-Bit v3 Technologie zurück. Ob eine einzelne Seite unseres Internetauftrittes verschlüsselt übertragen wird, erkennen Sie an der geschlossenen Darstellung des Schüssel- beziehungsweise Schloss-Symbols in der unteren Statusleiste Ihres Browsers.
Wir bedienen uns im Übrigen geeigneter technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen, um Ihre Daten gegen zufällige oder vorsätzliche Manipulationen, teilweisen oder vollständigen Verlust, Zerstörung oder gegen den unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Unsere Sicherheitsmaßnahmen werden entsprechend der technologischen Entwicklung fortlaufend verbessert.
12. Aktualität und Änderung dieser Datenschutzerklärung
Diese Datenschutzerklärung ist aktuell gültig und hat den Stand Juni 2018.
Grundsätzlich gehören die Abschleppkosten nach einem Autounfall zu den Positionen, die durch den Schädiger zu erstatten sind. Abschleppkosten sind nach einem Autounfall nur dann zu erstatten, wenn sie unfallbedingt erforderlich waren.
In der Regel sind die Abschleppkosten bis zur nächsten geeigneten Fachwerkstatt zu erstatten. Fallen Abschleppkosten an, weil das Fahrzeug weiter transportiert wird, sind diese Abschleppkosten prinzipiell nicht erstattungsfähig. Ausnahmen können der Transport in die Vertrauenswerkstatt, Spezialwerkstatt oder das Ersparen von Abhol- und Rücktransportkosten, sowie Taxikosten zum Heimatort bilden.
Dabei muss berücksichtigt werden, dass der durch einen Autounfall Geschädigte direkt am Unfallort über die Abschleppkosten entscheiden muss. Zum einen ist die spezifische Situation nach einem Autounfall zu berücksichtigen. Zum anderen ist zu bedenken, dass auch bei Abschleppkosten ein gewisses Prognoserisiko bestehen kann, welches bei einem Irrtum zulasten des Schädigers geht.
Abschleppen des Fahrzeuges nach einem Verkehrsunfall
Ist das Fahrzeug nicht mehr fahrfähig oder aber bestehen Zweifel an der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges, hat der Geschädigte das Recht, sein Fahrzeug abschleppen zu lassen. Die Kosten hierfür sind durch den Schädiger grundsätzlich in voller Höhe zu erstatten. Fallen aufgrund der zurückgelegten Fahrtstrecke Abschleppkosten in erheblicher Höhe an, besteht ein Erstattungsanspruch bezüglich der Abschleppkosten nur in beschränktem Umfang. Insbesondere, wenn aus Gründen der Kundenbetreuung der Vertrauenswerkstatt Fahrzeuge über große Fahrtstrecken verbracht werden. Vorsicht ist auch geboten bei zwei Abschleppvorgängen, beispielsweise wenn das Fahrzeug im Auftrag der Polizei in eine andere Werkstatt gebracht wird als die Werkstatt, die das Vertrauen des Geschädigten genießt.
Grundsätzlich ist der Geschädigte nicht verpflichtet, einen eventuell vorhandenen Schutzbrief, der die Abschleppleistung beinhaltet, für den Abschleppvorgang zu nutzen, da der Schädiger die Abschleppkosten im Allgemeinen zu übernehmen hat. Falls jedoch die Abschleppleistung auf Grund des Schutzbriefes in Anspruch genommen wurde und die Schutzbriefversicherung den Abschleppvorgang nicht vollständig übernimmt, können selbstverständlich die noch offenen Kosten als Schadenersatz beim Schädiger geltend gemacht werden.
Beipiel: Auf Anruf eines Geschädigten, der in 400 km Entfernung einen Unfall erlitten hat, schleppt das Autohaus das beschädigte Fahrzeug ab und verbringt es in die eigene Werkstatt. Der Versicherer weigert sich, die Abschleppkosten in der geltend gemachten Höhe zu übernehmen.
Vorgehensweise: Grundsätzlich ist der Geschädigte berechtigt, sein Fahrzeug in die Werkstatt seines Vertrauens bringen zu lassen. Weisungen des gegnerischen Versicherers muss er nicht beachten. Die Schadengeringhaltungspflicht gebietet es jedoch, nicht völlig unnötige kosten entstehen zu lassen. So hat vorliegend der Geschädigte zwar das Recht, das Fahrzeug in seine Werkstatt in 400 km Entfernung zu verbringen, Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten hat er jedoch im üblichen Umfang. Ausnahme: Spezialfahrzeuge, Exotenfahrzeuge
Urteile:
Urteil des AG Emmendingen vom 09.03.2004, AZ: 3 C 218/03
Zweites Abschleppen zum Autoverwerter
Urteil des LG Krefeld vom 16.11.2000, AZ: 3 S 56/00
Kosten eines zweiten Abschleppens
Urteil des AG Herborn vom 23.02.1999, AZ: 5 C 423/98
Erstattungsfähigkeit von Abschleppkosten
Urteil des LG Würzburg vom 29.10.1997, AZ: 43 S 972/97
Ersatzfähigkeit von Abschleppkosten
Urteil des AG Hamburg vom 12.07.1995, AZ: 54a C 1515/95
Ersatzfähigkeit von Abschleppkosten
Ihr Anspruch auf einen Mietwagen während der unfallbedingten Nichtnutzbarkeit Ihres Fahrzeuges
Der Geschädigte hat während der unfallbedingten Ausfallzeit (Reparaturzeit, Wiederbeschaffungszeit beim Totalschaden) seines Fahrzeugs grundsätzlich den Anspruch so gestellt zu werden, als wenn das Unfallgeschehen nicht eingetreten wäre.
Dies bedeutet, dass der Geschädigte, soweit sein Fahrzeug durch das Verkehrsunfallgeschehen nicht mehr verkehrssicher und/oder nicht mehr betriebsbereit ist, Anspruch auf ein Mietfahrzeug zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung seiner Mobilität hat.
Dies gilt grundsätzlich für den unverschuldeten unfallbedingten Ausfall des beschädigten Fahrzeugs.
Wie bekannt, versuchen die Haftpflichtversicherer unter Hinweis auf die Verpflichtungen des Geschädigten als Mieter des Ersatzfahrzeugs bzw. unter Hinweis auf entsprechende Aufklärungs- und Hinweispflichten des Autovermieters gegenüber dem Kunden bzw. Geschädigten, die Mietwagenrechnungen zunächst nicht bzw. insgesamt nicht vollständig zu bezahlen.
Oftmals erfolgen hier Hinweise auf diese vorgenannten Verpflichtungen bzw. auch Hinweise auf die Schadensminderungspflicht des Geschädigten gem. § 254 Abs. 2 BGB.
Die Verpflichtungen des Mietwagenkunden bzw. seine Schadensminderungspflicht beziehen sich zum einen auf einen vorhandenen Nutzungswillen, ein notwendiges Nutzungsbedürfnis, auf die Dauer der Anmietung, auf die durchschnittliche notwendige tägliche Fahrleistung, ersparte Eigenkosten für das Fahrzeug und auf den Versicherungsschutz des angemieteten Fahrzeugs.
Ein häufiger Einwand des Haftpflichtversicherers ist auch, dass der Geschädigte verpflichtet gewesen wäre, sich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen bzw. Pauschaltarife und nicht die so genannten Unfallersatztarife in Anspruch zu nehmen.
Bei Kenntnis und Beachtung der nachstehenden Grundsätze in der Mietwagenpraxis wird der Geschädigte in der Regel die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten erhalten.
Wurden Sie unverschuldet in einen Autounfall verwickelt? Dann werden die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erstattet. Wir sind eine auf die bundesweite Abwicklung von Autounfällen spezialisierte Kanzlei. Sie können über die kostenlose Anfrage unverbindlich mit uns in Kontakt treten. Sie erhalten umgehend eine Rückmeldung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Als Mandant erhalten Sie einen Zugriff auf Ihre eAkte und können die Abwicklung Ihres Unfalls live miterleben. Unterlagen können Sie papierlos einreichen.
Rechte und Pflichten des geschädigten Kunden
In dem Spannungsfeld der Rechte und Pflichten des Geschädigten stellt sich die Frage der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten, insbesondere im Hinblick auf die Preise, die diesem für einen Mietwagen in Rechnung gestellt werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind als erforderlich die Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde, also auch die Aufwendungen für ein Mietfahrzeug.
Hierbei verlangt das Gebot zur wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung jedoch von dem Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers so zu sparen oder sich so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte.
Insgesamt ist laut BGH eine subjektbezogene Betrachtungsweise anzustellen. Es ist somit Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen.
Merksatz:
Demgemäß braucht sich der Geschädigte bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nur auf den ihm in seiner Lage ohne weiteres offenen, somit nur regionalen Markt zu begeben. Der regionale Markt lässt sich grundsätzlich nicht in Kilometern eingrenzen, da der Geschädigte zum einen auf dem Land wohnen kann und Mietwagenunternehmer nur in großer Entfernung zu finden sind oder aber zum anderen in einer Großstadt, wo ihm zahlreiche Mietwagenunternehmer in der näheren Umgebung zur Verfügung stehen.
Insoweit besteht grundsätzlich auch keine Erkundigungspflicht nach günstigeren Mietwagentarifen.
Der Geschädigte darf demnach zu einem so genannten Unfallersatztarif anmieten, er braucht keine Marktforschung zu betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen.
Es kommt weiterhin nicht darauf an, ob dem Mieter bei der Anmietung zu dem Unfallersatztarif die konkreten Preiskonditionen des Autovermieters bekannt sind. Der Geschädigte braucht bei der Frage des Autovermieters, ob die Anmietung wegen eines nicht verschuldeten Verkehrsunfalls erfolgt, nicht zu lügen und kann diese bejahen.
Merksatz:
Es kommt allein und ausschließlich darauf an, ob sich die Mietwagenkosten im Rahmen des Üblichen halten, wobei ebenfalls allein und ausschließlich auf das örtliche Unfallersatzwagengeschäft , also auf örtliche Autovermieter abzustellen ist. Des weiteren müssen die Mietwagenpreise angemessen sein. Nur dann, wenn dem geschädigten Kunden sozusagen die Unangemessenheit des Mietpreises förmlich in die Augen springt , wenn also z. B. ein Tagespreis für einen VW-Golf 200,00 € beträgt oder wenn die Anmietdauer über 14 Tage hinaus geht , absehbar ist, dass die Reparaturzeit sich wegen der Bestellung von Ersatzteilen über einen längeren Zeitraum erstreckt oder das Neufahrzeug erst in einigen Wochen oder Monaten geliefert wird, kann der Kunde entweder gehalten sein, sich nach günstigeren Pauschaltarifen zu erkundigen oder im Fall der länger andauernden Reparaturzeit oder der längeren Ersatzbeschaffungszeit gehalten sein, gänzlich von der Anmietung eines Fahrzeugs Abstand zu nehmen und sich etwa ein Interimsfahrzeug zu günstigen Konditionen anzuschaffen.
Beachte:
Soweit die Haftpflichtversicherung gegenüber dem geschädigten Kunden einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB erhebt, liegt die Beweislast , dass kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt, nicht bei dem geschädigten Kunden sondern für die Behauptung, dass ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt bei der Haftpflichtversicherung.
Es kann sein, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners einen Fragebogen zu den Bedingungen bei der Anmietung des Unfallwagens verschickt. Dieser Fragebogen sollte nur nach Rücksprache mit dem Autohaus oder dem Anwalt beantwortet werden. Sie können den Fragebogen auch Ihrem Autohaus zur weiteren Bearbeitung überlassen.
Sollten Sie vom Versicherer telefonisch kontaktiert werden, sind Sie berechtigt, diese Anrufe unter Verweis auf Ihren Anwalt oder unter Verweis auf den Autovermieter zu blocken.
Grundsätzlich kann der durch einen Autounfall Geschädigte die Kosten für die Anmietung eines gleichwertigen Mietwagens ersetzt verlangen. Verzichtet er auf die Anmietung eines Mietwagens, kein Nutzungsausfall verlangt werden.
Bei der Anmietung eines Mietwagens hat sich der Geschädigte so zu verhalten, wie ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage. Den Mietwagenkosten sind nur insoweit zu ersetzen, als sie zur Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, auch tatsächlich objektiv erforderlich sind, bzw. waren. Auch bei der Nutzung eines Mietwagens unterliegt der Geschädigte der Schadensminderungspflicht. Der Geschädigte darf also nicht, nur weil die Kosten des Autounfall durch den Schädiger zu ersetzen sind, unnötige Kosten produzieren.
So ist die Anmietung eines Mietwagens fraglich, wenn der Geschädigte keine 20 km am Tag mit dem Mietwagen zurücklegen würde. In derartigen Fällen dürfte es wirtschaftlich effizienter sein, die jeweilige Strecke mit einem Taxi zurückzulegen. Dabei sollte der Geschädigte jede Taxifahrt durch den Taxifahrer quittieren lassen.
Bei der Nutzung eines Mietwagens ist darauf zu achten, dass der Geschädigte ein gleichwertiges Fahrzeug anmieten darf. Das bedeutet, dass nicht nur Sonderausstattungen zu berücksichtigen sind sondern auch, dass ein Nachfolgemodell angemietet werden kann, wenn das ursprüngliche Modell nicht mehr verfügbar ist. Da der Geschädigte gehalten ist, entweder die Reparatur des durch den Autounfall beschädigten Fahrzeugs oder aber die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs bei Totalschaden voranzutreiben, kann die Dauer der Nutzung des Mietwagens nicht endlos ausgedehnt werden. Ist das beschädigte Fahrzeug durch eine Notreparatur wieder in einen verkehrssicheren und fahrbereiten Zustand zu versetzen, ist der Geschädigte gehalten, die Notreparatur auf Kosten des Schädigers durchzuführen, damit die Nutzung eines Mietwagens nicht benötigt wird.
Für die Dauer der Nutzung eines Mietwagens ist zum einen zu berücksichtigen, dass dem Geschädigten nach dem Verkehrsunfall eine so genannte Überlegenheit von drei Tagen zugebilligt wird. Hinzu kommt die durch den Sachverständigen ermittelte Dauer der Reparatur, bzw. die tatsächliche Dauer der Reparatur, wobei auch hier das Prognoserisiko zulasten des Schädigers geht. Handelt es sich um einen Totalschaden hat der Geschädigte in der Regel 12-14 Tage Zeit, ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen.
Bei der Anmietung eines Mietfahrzeugs ist zu berücksichtigen, dass Mietwagenunternehmen teilweise einen Unfallersatztarif anbieten. Wurden sie bei der Anmietung des Fahrzeugs nicht über die Probleme des Unfallersatztarif aufgeklärt und zahlt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nunmehr nicht den gesamten Mietwagenkostenbetrag, kann sich der Geschädigte bei dem Mietwagenunternehmen schadlos halten. Häufig kürzen Haftpflichtversicherungen die Kosten für den Mietwagen rechtswidrig. Es hat eine Einzelfallprüfung stattzufinden, ob die Anmietung des Mietwagens zum Unfallersatztarif im konkreten Fall rechtmäßig war.
Urteile:
Urteil des vom 26.05.2009, AZ:
Liste der ablehnenden Urteile bzgl. Fraunhofererhebung „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“
Urteil des BGH, Beschluss vom 13.01.2009, AZ: VI ZR 134/08
Vermittlungsangebot des Versicherers für einen kostengünstigeren Mietwagen nach Anmietung eines Fahrzeuges durch den Geschädigten
Urteil des BGH vom 14.10.2008, AZ: VI ZR 210/07
Zur Verpflichtung zur Einholung von Vergleichsangeboten bei Konkurrenzunternehmen
Urteil des BGH vom 14.10.2008, AZ: VI ZR 308/07
Zur Höhe von Mietwagenkosten - Darlegungs- und Beweislast trägt der Geschädigte
Urteil des BGH vom 16.09.2008, AZ: VI ZR 226/07
Zur Höhe von Mietwagenkosten
Urteil des OLG München vom 25.07.2008, AZ: 10 U 2539/08
Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation
Urteil des BGH vom 24.06.2008, AZ: VI ZR 234/07
Zur Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei einem so genannten Unfallersatztarif und zur Zugänglichkeit günstigerer Tarife
Urteil des BGH vom 11.03.2008, AZ: VI ZR 164/07
Zur Üblichkeit von Mietwagenkosten
Urteil des LG Leipzig, Verfügung vom 18.01.2008, AZ: 01 S 590/07
Zur Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifes
Urteil des AG Leipzig vom 26.09.2007, AZ: 164 C 2623/07
Für die Schätzung der Angemessenheit des Unfallersatztarifs ist das arithmetische Mittel der Schwacke-Liste ausschlaggebend
Urteil des BGH vom 27.06.2007, AZ: XII ZR 53/05
Zur Schätzung der erforderlichen Herstellungskosten nach den Tabellen zur Nutzungsausfallentschädigung bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu einem Unfallersatztarif
Urteil des BGH vom 26.06.2007, AZ: VI ZR 163/06
Zur Schätzung der erforderlichen Herstellungskosten nach den Tabellen zur Nutzungsausfallentschädigung bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu einem Unfallersatztarif
Urteil des BGH vom 12.06.2007, AZ: VI ZR 161/06
Zur Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifes
Urteil des BGH vom 06.03.2007, AZ: VI ZR 36/06
Zur Ablehung des Normaltarifs aufgrund der Kaution und Vorkasse
Urteil des BGH vom 13.02.2007, AZ: VI ZR 105/06
Zur Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifes
Urteil des BGH vom 07.02.2007, AZ: XII ZR 125/04
Zur Aufklärungspflicht des Autovermieters über die Erstattungsfähigkeit von Unfallersatztarifen
Urteil des BGH vom 30.01.2007, AZ: VZ ZR 99/06
Zur Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifes
Urteil des BGH vom 23.01.2007, AZ: VI ZR 18/06
Zur Zugänglichkeit des günstigeren Normaltarifes
Urteil des BGH vom 23.01.2007, AZ: VI ZR 243/05
Zur Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifes
Urteil des BGH vom 10.01.2007, AZ: XII ZR 72/04
Zur Aufklärungspflicht des Autovermieters über die Erstattungsfähigkeit von Unfallersatztarifen
Urteil des BGH vom 04.07.2006, AZ: VI ZR 237/05
Zur Zugänglichkeit günstigerer Tarife
Urteil des BGH vom 28.06.2006, AZ: XII ZR 50/04
Zur Aufklärungspflicht des Vermieters
Urteil des BGH vom 13.06.2006, AZ: VI ZR 161/05
Zur Zugänglichkeit günstigerer Tarife
Urteil des BGH vom 09.05.2006, AZ: VI ZR 117/05
Zur Erforderlichkeit eines Mietwagentarifs, wenn nur ein Tarif angeboten wird
Urteil des LG Ansbach vom 06.04.2006, AZ: 1 S 15/05
Geschädigter muss sich nicht auf einen Freistellungsanspruch verweisen, Anmietung zum Unfallersatztarif ist angemessen und stellt den erforderlichen Aufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB dar
Urteil des BGH vom 04.04.2006, AZ: VI ZR 338/04
Sicherungsabtretung von Mietwagenkosten
Urteil des AG Hannover vom 15.03.2006, AZ: 536 C 9805/05
Sicherungsabtretungserklärung steht der Aktivlegitimation des Geschädigten nicht entgegen
Urteil des BGH vom 14.02.2006, AZ: VI ZR 32/05
Normaltarif oder Unfallersatztarif?
Urteil des BGH vom 14.02.2006, AZ: VI ZR 126/05
Normaltarif oder Unfallersatztarif?
Urteil des AG Braunschweig vom 26.01.2006, AZ: 121 C 4439/04
Es kann nicht von einer Kenntnis der Geschädigten über eine Auswahlmöglichkeit zwischen Normal- und Unfallersatztarif ausgegangen werden, so dass ...
Urteil des AG Nürnberg vom 09.01.2006, AZ: 34 C 650/05
Abzustellen ist auf die subjektive Lage des Geschädigten
Urteil des AG Ansbach vom 21.12.2005, AZ: 1 C 1185/05
Erhöhter Aufwand bei Unfallersatztarif nachgewiesen, geschätzter Aufschlag von 20,9 % gerechtfertigt
Urteil des AG Ansbach vom 28.11.2005, AZ: 1 C 1049/05
Erhöhung durch Nachweis erhöhter Aufwendungen wird anerkannt, geschätzter Aufschlag von 20,9 % gerechtfertigt
Urteil des AG Dresden vom 01.11.2005, AZ: 104 C 1140/05
Zur Preiserkundigungspflicht des Geschädigten, Zulässigkeit des Unfallersatztarifes und Eigenersparnis
Urteil des LG Dresden vom 01.11.2005, AZ: 13 S 0094/05
Bei der Frage zur Angemessenheit kann auf Schwacke-Mietpreisspiegel abgestellt werden
Urteil des BGH vom 25.10.2005, AZ: VI ZR 9/05
Normaltarif oder Unfallersatztarif?
Urteil des BGH vom 25.10.2005, AZ: VI ZR 280/04
Höhe der Mietwagenkosten
Urteil des AG Gera vom 07.10.2005, AZ: 2 C 581/05
Internetangebote über günstigere Mietfahrzeuge kommen bei der Frage der Erforderlichkeit nicht in Betracht
Urteil des AG München vom 06.10.2005, AZ: 342 C 944/05
Geschädigtem obliegt Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung der Mietwagenkosten gegenüber dem Normaltarif, nur dieser ist in der Regel zu ersetzen
Urteil des BGH vom 20.09.2005, AZ: VI ZR 251/04
Sicherungsabtretung von Mietwagenkosten
Urteil des AG Nürnberg vom 19.09.2005, AZ: 12 C 5108/05
Unfallersatztarife sind betriebswirtschaftlich erforderlich und daher marktgerecht
Urteil des AG Neuss vom 25.08.2005, AZ: 77 C 460/05
Unfallersatztarif wird von Angebot und Nachfrage bestimmt
Urteil des LG Detmold vom 24.08.2005, AZ: 10 S 60/05
Geschädigten trifft keine Darlegungslast zur betriebswirtschaftlich Erforderlichkeit des Unfallersatztarifes
Urteil des AG Nürnberg vom 29.07.2005, AZ: 31 C 5108/05
Bei der Beurteilung der Zugänglichkeit ist auf die individuellen Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten abzustellen
Urteil des AG Meissen vom 25.07.2005, AZ: 3 C 0334/05
Geschädigter hat bei einem Unfall keinerlei Kenntnis hinsichtlich des Tarifmarktes
Urteil des AG Nürnberg vom 20.07.2005, AZ: 21 C 1962/05
Mietwagenkosten sind zuzusprechen, wenn ein detaillierter und überzeugender Vortrag zu den besonderev Leistungen des Autovermieters beim Unfallersatztarif erfolgt
Urteil des AG Laufen, Hinweisbeschluss vom 15.07.2005, AZ: 1 C 1076/04
Geschädigter ist nicht beweispflichtig, ob Unfallersatztarif ortsüblich ist
Urteil des LG Leipzig vom 14.07.2005, AZ: 12 S 91/05
Liegt der Unfallersatztarif erheblich über dem Normaltarif, ist zu prüfen, ob und inwieweit der Unfallersatztarif nach seiner Struktur als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann
Urteil des AG Freiburg vom 08.07.2005, AZ: 10 C 1183/05
Geschädigter hat Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten bis zur bzw. lediglich in Höhe des dreifachen Nutzungsausfallentschädigungsbetrages
Urteil des BGH vom 05.07.2005, AZ: VI ZR 173/04
Abtretungserklärung von Mietwagenkosten
Urteil des LG Baden-Baden vom 01.07.2005, AZ: 2 S 6/05
Wird nur ein Tarif angeboten, kann keine Unterscheidung zwischen Unfallersatztarif und Normaltarif vorgenommen werden; Aufwendungen für Winterreifen sind erstattungsfähig
Urteil des AG Dresden vom 30.06.2005, AZ: 107 C 10121/04
Kosten für Anmietung sind zu ersetzen, wenn sie im Rahmen des Üblichen liegen
Urteil des AG Höxter vom 24.06.2005, AZ: 10 C 111/05
Mietwagenkosten erforderlich, da betriebswirtschaftliche Erforderlichkeit dargelegt wurde
Urteil des LG Bochum vom 17.06.2005, AZ: 5 S 208/04
Keine Hinweis- und Aufklärungspflicht zu günstigeren Mietwagentarifen, falls nur ein Tarif vorhanden
Urteil des AG Nürnberg vom 13.06.2005, AZ: 19 C 3112/05
Mietwagenkosten sind ersatzfähig, wenn sie im Bereich des Üblichen liegen
Urteil des LG Gera vom 07.06.2005, AZ: 1 S 2/05
Normaltarif muss dem Geschädigten ohne weiteres zugänglich sein
Urteil des AG Dannenberg vom 07.06.2005, AZ: 31 C 6/05 (I)
Betriebswirtschaftliche Erforderlich durch BAV-Gutachten anerkannt
Urteil des LG Frankenthal vom 01.06.2005, AZ: 2 S 390/04
Inanspruchnahme des Unfallersatztarifes stellt noch keinen Verstoß des Geschädigten gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht dar
Urteil des AG Lörrach vom 31.05.2005, AZ: 2 C 2309/04
Umkehrung der Beweislast führt zu unpraktikablen Ergebnissen
Urteil des AG Lemgo vom 25.05.2005, AZ: 20 C 470/04
Kein Zurückbehaltungsrecht wegen einer angeblich übertriebenen Auskunftserteilung, da hierfür keine Rechtsgrundlage besteht
Urteil des AG Neuss vom 20.05.2005, AZ: 78 C 6159/04
Geschädigter ist nicht vorleistungspflichtig
Urteil des AG Gera vom 19.05.2005, AZ: 2 C 743/04
Unfallersatztarif und Normaltarif sind nicht vergleichbar
Urteil des AG Krefeld vom 17.05.2005, AZ: 79 C 525/04
Fahrzeugmiete sollte sich im Rahmen der Unfallersatztarife der lokalen und überregionalen Anbieter bewegen
Urteil des OLG Dresden vom 12.05.2005, AZ: 1 U 0465/05
Geschädigter trägt Darlegungs- und Beweislast für die Zugänglichkeit eines günstigeren Normaltarifes
Urteil des AG Chemnitz vom 12.05.2005, AZ: 21 C 5078/04
Geschädigter ist nicht grundsätzlich verpflichtet, sich bei anderen Anbietern zu Preisen zu erkundigen
Urteil des AG Chemnitz vom 12.05.2005, AZ: 21 C 5078/ 04
Geschädigter ist nicht verpflichtet, Preiserkundigungen vorzunehmen
Urteil des AG Nürnberg vom 03.05.2005, AZ: 33 C 10392/04
Instanzgerichte sind nicht verpflichtet, sich der Frage der betriebswirtschaftlichen Erforderlichkeit zu zuwenden
Urteil des LG Mühlhausen vom 28.04.2005, AZ: 1 S 354/04
Zur betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung für einen Unfallersatztarif
Urteil des BGH vom 19.04.2005, AZ: VI ZR 37/04
Normaltarif oder Unfallersatztarif?
Urteil des AG Lüneburg vom 18.03.2005, AZ: 39 C 2/05
Keine allgemeine Verpflichtung hinsichtlich günstigerer Tarife im eigenen Unternehmen aufzuklären
Urteil des BGH vom 15.02.2005, AZ: VI ZR 74/04
Normaltarif oder Unfallersatztarif?
Urteil des BGH vom 15.02.2005, AZ: VI ZR 160/04
Normaltarif oder Unfallersatztarif?
Urteil des AG Nürnberg vom 14.02.2005, AZ: 17 C 7855/04
Es kommt auf die betriebswirtschaftliche Erforderlichkeit nicht an, da Normaltarif bzw. Schwacke-Tarif nicht ohne weiteres zugänglich
Urteil des AG Nürnberg vom 09.02.2005, AZ: 31 C 7470/04
Der für den Geschädigten in zumutbarer Weise zugängliche Markt besteht regelmäßig aus Unfallersatztarifen
Urteil des AG Nürnberg vom 09.02.2005, AZ: 31 C 7470/04
Der für den Geschädigten in zumutbarer Weise zugängliche Markt besteht regelmäßig aus Unfallersatztarifen
Urteil des AG Nürnberg vom 09.02.2005, AZ: 24 C 8157/04
Mietwagenkosten in diesem Fall im üblichen Rahmen, daher erforderlich, weiterhin Anmietungen zum Unfallersatztarif möglich/ zulässig
Urteil des AG Dannenberg vom 26.01.2005, AZ: 31 C 668/04 (III)
Unfallersatztarife gelten mittlerweile als branchenüblich
Urteil des AG Nürnberg vom 20.01.2005, AZ: 15 C 7423/04
Nach neuer Rechtsprechung des BGH ändert sich jedenfalls im Verhältnis Geschädigter-Schädiger nichts; es ist subjektiv auf die Lage des Geschädigten abzustellen.
Urteil des AG Ansbach vom 18.01.2005, AZ: 3 C 1439/04
Der Geschädigte darf zu einem Unfallersatztarif anmieten
Urteil des AG Dannenberg vom 18.01.2005, AZ: 31 C 675/04 (I)
Ablehnung des Angebots der gegnerischen Haftpflichtversicherung den Mietwagen zu einem bestimmten Preis pro Tag anzumieten ist möglich und führt nicht zu einer Verletzung der Schadensminderungspflicht
Urteil des BGH vom 26.10.2004, AZ: VI ZR 300/03
Normaltarif oder Unfallersatztarif?
Urteil des AG Bergisch-Gladbach vom 15.10.2004, AZ: 67 C 240/04
Keine Erkundigungspflicht des Geschädigten, wenn angebotener Mietzins im Bereich des üblichen lag
Urteil des BGH vom 12.10.2004, AZ: VI ZR 151/03
Normaltarif oder Unfallersatztarif?
Urteil des LG Aachen vom 30.06.2004, AZ: 7 S 429/03
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten und Eigenersparnisabzug
Urteil des LG Erfurt vom 04.06.2004, AZ: 2 S 13/04
Eine Pflicht zur ungefragten Offenlegung der Tarifstruktur durch den Autovermieter bei Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs besteht nicht
Urteil des AG Mettmann vom 20.01.2004, AZ: 25 C 404/03
Geschädigter darf bei seiner Werkstatt anmieten und muss sich nicht auf eine andere Mietwagenfirma verweisen lassen
Urteil des AG Lindau vom 03.02.2003, AZ: 1 C 0421/02
Urteil des AG Lindau vom 03.02.2003, AZ: 1 C 0421/02
Urteil des LG Deggendorf vom 29.01.2003, AZ: 1 C 1309/02
Das bloße Alter eines Fahrzeuges rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Herabstufung.
Urteil des LG Münster vom 18.12.2002, AZ: 2 O 412 /02
Die Ersparnis von Eigenaufwendungen beträgt nach dem jetzt maßgebenden technischen und wirtschaftlichen Verhältnissen 10% der Mietwagenkosten.
Urteil des AG Spaichingen vom 12.11.2002, AZ: 2 C 353/02
Bei der Anmietung eines Fahrzeugs einer klassenniedrigeren Kategorie entfällt ein Abzug von 10% für ersparte Eigenaufwendungen.
Urteil des LG Gera vom 02.10.2002, AZ: 1 S 80/02
Höhe der Eigenersparnis
Urteil des AG Chemnitz vom 27.06.2001, AZ: 22 C 5032/01
Anrechnung von 10% Eigenersparnis bei Mietwagen, der nicht über das Normale hinaus beansprucht wird.
Urteil des AG Münster vom 18.04.2001, AZ: 7 C 696/01
Geschädigter hat Erkundigungspflicht bei Mietwagenfirma sowie zu zwei bis drei Nachfragen bei Konkurrenzfirmen im fraglichen Raum über deren Angebote, um nicht gegen Schadensminderungspflicht zu vertsoßen.
Urteil des AG Siegburg vom 22.12.2000, AZ: 13 C 474/00
Geschädigter hat Recht auf Ersatz der Mietwagenkosten, solange Mietwagentarifsich im Bereich des allgemein üblichen Preisniveaus befindet...
Urteil des OLG Nürnberg vom 10.05.2000, AZ: 9 U 672/00
Höhe der Eigenersparnis
Urteil des LG Hagen vom 15.10.1999, AZ: 7 S 52/99
Entschließt sich Geschädigter während der Reparatur für eine Ersatzbeschaffung, sind die zusätzlich angefallenen Mietwagenkosten zu ersetzen
Urteil des AG Suhl vom 17.08.1999, AZ: 5 C 511/99
Versicherungen dürfen Geschädigten keine Mietwagenunternehmen, insbesondere keine ortsunansässigen, nicht aufoktroyieren. Ersatz der Kosten für Winterausrüstung.
Urteil des AG Itzehoe vom 10.05.1999, AZ: 6 O 395/98
Erstattung von Vorhaltekosten
Urteil des AG Nürnberg-Fürth vom 12.04.1999, AZ: 2 O 10625/98
Keine Verpflichtung des Geschädigten günstigeren Anbieter zu finden, wenn Kosten nicht deutliche aus dem Rahmen des noch üblichen herausfallen.
Urteil des BGH vom 13.10.1998, AZ: VI ZR 357/97
Versich. dürfen Geschädigte nicht mit der Begründung, daß es mit gewähltem Mietwagenuntern. häufig Schwierigk. gäbe, zum Umsteigen auf billigeres Auto drängen, da ...
Urteil des AG Aschaffenburg vom 03.06.1998, AZ: 12 C 3326/97
Ersatz von Mietwagenkosten umfaßt reine Wiederbeschaffungsdauer sowie zusätzlich 5 Tage Überlegungsfrist, ob Reparatur oder Verkauf
Urteil des LG Hamburg vom 30.04.1998, AZ: 312 O 200/98
Verbot für Unfallersatzwagengeschäft, Mietwagenrechnung bei Versicherung durch Übersendung von Zahlungserinnerungen anzumahnen, ohne zuvor Kunden ernsthaft, aber vergeblich zur Zahlung aufgefordert zu haben
Urteil des AG Hamburg vom 05.12.1997, AZ: 52 C 1768/97
Suche nach gleichwertigen PKW kann 14 Tage in Anspruch nehmen. Diese Frist zählt ab Kenntnis des Ergebnis des Gutachtens, so daß hier 19 Tage Mietwagenkosten zu ersetzen sind.
Urteil des LG Freiburg vom 11.03.1997, AZ: 9 S 135/96
Bei längerer Mietdauer hat Geschädigter Erkundigungspflicht über Preissituation auf dem Mietwagenmarkt. Bei Verletzung wird nur üblicher Mietpreis erstattet. Dieser wird durch dreifachen Satz der Tabelle Sanden/Danner berechnet
Urteil des AG Nürnberg vom 18.06.1996, AZ: 36 C 1965/96
Keine Preisvergleichpflicht bei Anmietdauer von nur 13 Tagen.
Urteil des AG Unna vom 21.05.1996, AZ: 16 C 406/95
Um Schadensminderungspflicht zu genügen, muß sich zumindest bei zwei bis drei Anbietern nach günstigen Tarifen erkundigt werden.
Urteil des BGH vom 07.05.1996, AZ: VI ZR 138/95
Höhe der Mietwagenkosten für ein Unfallersatzfahrzeug
Urteil des AG Freudenstadt vom 10.04.1996, AZ: 6 C 862/95
Erstattung von Kosten für Haftungsbefreiung und Insassenversicherung bei Bestehen einer Vollkaskoversicherung. Erstattung von Zustellungs- bzw. Rückführungskosten
Urteil des OLG Frankfurt vom 17.10.1995, AZ: 13 U 258/94
Höhe der ersparten Aufwendungen für Ausgleich des ersparten Verschleißes des unfallbedingt nicht genutzten Kfz kann sich nicht an Höhe der Mietwagenkosten ausrichten~ Kriterium ist der Verschleiß am Mietwagen.
Urteil des LG Deggendorf vom 26.09.1995, AZ: S 87/9
Mietwagenkostenersatz auch bei täglichem Fahrbedarf unter 20 km möglich.
Urteil des OLG Frankfurt vom 08.12.1994, AZ: 16 U 233/93
Geschäd. muß nicht zugunsten des Schäd. Sparen. Mietwagenkosten dürfen nicht deutlich aus dem Rahmen fallen.
Urteil des OLG Frankfurt vom 17.11.1994, AZ: 16 U 233/93
Geschädigter darf darauf vertrauen, daß Mietwagenfirma den angemessenen Mietwagentarif nennt.
Nach einem Autounfall hat der Geschädigte Anspruch auf die Kosten für Anmeldung und Abmeldung des jeweiligen Fahrzeugs. Werden nach einem Autounfall belege über die Kosten der Anmeldung des Ersatzfahrzeugs und Belege über die Kosten der Abmeldung des verunfallten Fahrzeugs beigebracht, sind die konkreten Schadenspositionen zu ersetzen. Auch eine pauschale Erstattung der an-und Abmeldekosten nach einem Autounfall ist vorzunehmen. Die Rechtsprechung spricht Beträge zwischen 60 € und 80 € zu. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn der nach einem Autounfall Geschädigte die Belege für die Anmeldung und Abmeldung nicht aufbewahrt hat. Dies gilt auch für die Fertigung der Nummernschilder.
An- und Abmeldepauschale
Im Totalschadenfall wird häufig die Geltendmachung der sog. Anmelde- und Abmeldekosten für das alte bzw. neue Fahrzeug vergessen. Entweder werden die konkreten Kosten nachgewiesen oder aber es besteht die Möglichkeit der Geltendmachung einer sog. An- und Abmeldepauschale (derzeit bis zu 80,00 €). Erstattungsfähig sind auch die Kosten bei Inanspruchnahme der Dienstleistungsanmeldung, z.B. als Service des Autohauses oder als externe Dienstleisters.
Ein Geschädigter ist nicht verpflichtet, für die Abmeldung seines Fahrzeuges oder die Anmietung des neuen Fahrzeuges selbst zeitliche Aufwendungen zu tätigen. In der Regel wird das Autohaus diesen An- und Abmeldeservice anbieten. Die Kosten hierfür sind durch den Versicherer des Unfallverursachers zu erstatten.
Beispiel: Nach einem Totalschaden erwirbt der Geschädigte bei einem Kfz-Händler ein Fahrzeug. Der Kfz-Händler kümmert sich um die Abmeldung des alten und Anmeldung des neuen Fahrzeuges.
Der Kfz-Händler sollte die üblicherweise hierfür berechneten Kosten dem Kunden in Rechnung setzen. Andernfalls erhält der Kunde lediglich einen deutlich geringeren Pauschalbetrag.
Urteile:
Urteil des AG Wolfratshausen vom 24.03.2004, AZ: 6 C 1241/02
Pauschale Kosten für die An- und Abmeldung eines Fahrzeuges
Urteil des LG Stade vom 02.03.2004, AZ: 1 S 45/03
Zur Höhe der An- und Abmeldekosten
Urteil des AG Kaiserlautern vom 27.05.2003, AZ: 1 C 761/03
Zur Höhe der An- und Abmeldekostenpauschale
Urteil des AG Ravensburg vom 19.12.2002, AZ: 12 C 1383/02
Zur Höhe der Kostenpauschale für die An- und Abmeldung
Urteil des AG Darmstadt vom 26.04.2000, AZ: 308 C 4508/99
Zu den Kosten für die An- und Abmeldung
Urteil des OLG Naumburg vom 05.02.1997, AZ: 5 U 235/96
Zur Ersatzfhähigkeit einer An- und Abmeldekostenpauschale
Zur Höhe des Stundeverrechnungssatzes
Viele Kunden sind verunsichert, weil sich in den letzten Jahren der Stundenverrechnungssatz für eine Werkstattstunde deutlich erhöht hat. Nicht berücksichtigt wird in dieser Diskussion jedoch, dass der größte Teil des so genannten Stundenverrechnungssatzes, der den Kunden in Rechnung gestellt wird, auf Positionen beruht, auf die der Betrieb keinerlei Einfluss hat. Die Diskussion beispielsweise über die in Deutschland zu hohen Lohn- und Nebenkosten wird für den Endverbraucher unmittelbar spürbar in den Stundenverrechnungssätzen seiner Werkstatt.
Nicht vergessen werden darf auch, dass die immer komplexere Fahrzeugtechnik sowohl im Karosseriebereich wie auch in der Elektronik immer höhere Investitionen erfordert. Der Kfz-Betrieb, der heute beispielsweise die Anforderungen der großen Hersteller für eine Reparatur von Fahrzeugen erfüllen will, hat erhebliche Investitionen in Ausbildung und Material zu tätigen.
All diese Faktoren schlagen sich in der Höhe des Stundenverrechnungssatzes nieder.
Es mag sein, dass es einzelne Betriebe gibt, die mit deutlich geringeren Stundenverrechnungssätzen werben. Zweifelsfrei werden diese Betriebe jedoch nicht in der Lage sein, die hohen Qualitätsanforderungen, die insbesondere auch der Verkehrssicherheit und dem Werterhalt des Kundenfahrzeuges dienen, zu erfüllen.
Dennoch wird immer wieder versucht, den Stundenverrechnungssatz des qualifizierten Karosseriefachbetriebes anzugreifen, indem man dem Kunden scheinbar gleichwertig qualifizierte, aber preiswertere Betriebe benennt.
Einer betriebswirtschaftlichen Überprüfung halten derartige Vorschläge in der Regel nicht Stand. Man hat den Eindruck, dass derartige Schreiben in erster Linie der Verunsicherung des Kunden dienen sollen, der aber das uneingeschränkte Recht hat, die Reparatur in einem Fachbetrieb seines Vertrauens durchführen zu lassen.
Urteile:
Urteil des LG Hannover vom 25.06.2008, AZ: 6 S 13/08
Der Geschädigte ist berechtigt, fiktiv auf Grundlage des Sachverständigengutachtens abzurechnen und dabei die Erstattung der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Kosten zu verlangen
Urteil des AG Köln vom 13.05.2008, AZ: 264 C 16/08
Der Geschädigte hat auch bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer allgemeinen markengebundenen Vertragswerkstatt
Urteil des OLG München vom 28.02.2008, AZ: 24 U 618/07
Bei fiktiver Abrechnung kann der Geschädigte die Stundenlöhne einer Fachwerkstatt beanspruchen und muss sich nicht auf eine anderweitige, kostengünstige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen
Urteil des AG Köln vom 08.02.2008, AZ: 263 C 353/07
Der Satz aus der Porsche-Entscheidung, wonach der Geschädigte auf „eine mühelos ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit“ hingewiesen werden könne, darf nicht ...
Urteil des AG Frankfurt vom 31.01.2008, AZ: 31 C 2529/07-23
Der Geschädigte hat auch bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Er muss eine Kürzung nur hinnehmen, wenn ...
Urteil des AG Hamburg-Wandsbek vom 11.01.2008, AZ: 715 C 194/07
Der Geschädigte muss sich nicht auf die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt verweisen lassen
Urteil des AG Gelsenkirchen vom 15.11.2007, AZ: 32 C 401/07
Wenn die Preise einer Vertragswerkstatt in einem Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt wurden und sich diese im Vergleich zu ortsgebundenen weiteren Vertragswerkstätten im angemessenen und ortsüblichen Rahmen halten, ...
Urteil des AG Hamburg-Harburg vom 01.11.2007, AZ: 650 C 164/07
Der Geschädigte muss sich nur dann auf eine konkrete kostengünstigere Werkstatt verweisen lassen, wenn es sich dabei um eine markengebundene handelt
Urteil des LG Essen vom 23.10.2007, AZ: 13 S 103/07
Keine Differenzierung der Erstattungsfähigkeit der Kosten und Sätze markengebundener Fachwerkstätten danach, ob fiktiv oder konkreter abgerechnet wird, sonst würde der Grundsatz unterlaufen, dass ...
Urteil des LG Bochum vom 19.10.2007, AZ: 5 S 168/07
Der Geschädigte muss sich nicht auf eine günstigere Werkstatt verweisen lassen, außer, die im Gutachten ermittelten durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze erweisen sich als zu hoch
Urteil des LG Karlsruhe vom 14.09.2007, AZ: 8 O 191/06
Der Geschädigte kann grundsätzlich die Kosten der Reparatur in einer Markenwerkstatt ersetzt verlangen
Urteil des LG Hamburg vom 10.08.2007, AZ: 331 S 51/07
Für die Gleichwertigkeit der Alternativwerkstatt kommt es darauf an, welche Erfahrung die Vergleichswerkstätte mit der entsprechenden Fahrzeugmarke hat
Urteil des AG Bottrop vom 25.07.2007, AZ: 8 C 180/07
Offeriert der Versicherer des Schädigers die Reparatur in einer Markenwerkstatt, die dem Versicherer Sondertarife in Rechnung stellt, so greift dies unzulässig in die Dispositionsfreiheit des Geschädigten ein
Urteil des LG Halle vom 03.07.2007, AZ: 2 S 44/07
Der Schädiger muss sich nicht auf die abstrakte Möglichkeit einer technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt verweisen lassen, wenn nicht nachgewiesen wird, dass ...
Urteil des AG Hamburg vom 26.06.2007, AZ: 54a C 51/07
Auch im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung kann der Geschädigte die Stundenverrechnungssätze einer Markenfachwerkstat berechnen.
Urteil des AG Gelsenkirchen vom 21.06.2007, AZ: 32 C 100/07
Der Geschädigte ist im Falle fiktiver Abrechnung berechtigt, die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt in seinem örtlichen Umkreis zu fordern
Urteil des AG Wiesbaden vom 16.05.2007, AZ: 92 C 280/07 -31-
Verbringungskosten sind auch bei Abrechnung nach Gutachten zu erstatten, sofern die Markenwerkstätten in der jeweiligen Region solche in Rechnung stellen
Urteil des AG Neumünster vom 10.05.2007, AZ: 32 C 506/07
Der Geschädigte muss sich nicht auf eine unabhängige, günstigere Werkstatt verweisen lassen, auch nicht, wenn diese eine technisch gleichwertige Reparatur anbietet
Urteil des AG Iserlohn vom 29.03.2007, AZ: 41 C 343/06
Die Grundsätze, die bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur gelten, sind auch dann noch maßgebend, wenn lediglich fiktiv abgerechnet wird
Urteil des AG Hamburg-Harburg vom 23.03.2007, AZ: 649 C 337/06
Es liegt kein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot oder das schadensrechtliche Bereicherungsverbot vor, wenn der Geschädigte auf der Reparatur in einer Markenwerkstatt besteht
Urteil des AG Bad Homburg vom 09.03.2007, AZ: 2 C 2190/06 (21)
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, sich auf eine von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers vorgegebene Werkstatt verweisen zu lassen, außer, es handelt...
Urteil des AG Gummersbach vom 06.02.2007, AZ: 1 C 598/06
Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, kann bei der Schadensberechnung grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen
Urteil des AG Bochum vom 06.02.2007, AZ: 40 C 504/07
Der Unfallgeschädigte kann auch bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer Vertragswerkstatt verlangen sowie alle Schadenbeseitigungskosten, die bei der Durchführung einer Reparatur üblicherweise anfallen
Urteil des AG Bergisch-Gladbach vom 30.01.2007, AZ: 63 C 169/06
Auch bei fiktiver Abrechnung kann der Geschädigte verlangen, auf der Grundlage der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Kosten abzurechnen
Urteil des AG Landshut vom 19.01.2007, AZ: 2 C 680/06
Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten ansetzt, darf bei der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen
Urteil des AG Bochum vom 13.12.2006, AZ: 42 C 407/06
Bei fiktiver Abrechnung hat der Geschädigte Anspruch auf die vom Sachverständigen in seinem Gutachten festgestellten Stundenverrechnungssätze einer markengebunden Fachwerkstatt
Urteil des LG Wiesbaden vom 08.12.2006, AZ: 7 S 36/06
Stundenverrechnungssätze, Ersatzteilpreiszuschläge und Verbringungskosten sind auch bei fiktiver Abrechnung zu ersetzen
Urteil des AG Hamburg-Barmbek vom 28.11.2006, AZ: 821 C 495/06
Ein Geschädigter muss sich nicht auf eine äußerst preisgünstige Restitution gegebenenfalls erst nach einer Recherche verweisen lassen, solange ...
Urteil des AG Iserlohn vom 28.09.2006, AZ: 41 C 222/06
Auch bei fiktiver Abrechnung können die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt verlangt werden
Urteil des AG Rüdesheim vom 28.07.2006, AZ: 2 C 71/06 (08)
Aufgrund der nach schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit hat der Geschädigte das Recht, den Schaden an seinem Fahrzeug in einer markengebundenen Vertragswerkstatt beheben zu lassen. ...
Urteil des LG Münster vom 27.07.2006, AZ: 8 S 44/06
Der Geschädigte hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, die Reparaturkosten ersetzt zu verlangen, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden. ...
Urteil des AG Köln vom 27.07.2006, AZ: 266 C 691/05
Jedenfalls bei einem sieben Jahre alten Fahrzeug der Luxusklasse hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten einer Markenwerkstatt bei fiktiver Abrechnung
Urteil des AG Augsburg vom 23.06.2006, AZ: 14 C 5330/05
Das Gericht geht deshalb davon aus, dass der Geschädigte im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung nicht ohne weiteres die Stundensätze einer Markenwerkstatt ansetzen kann, wenn ...
Urteil des AG Augsburg vom 23.06.2006, AZ: 24 C 2474/06
Der Geschädigte muss sich vom Schädiger nicht an eine Karosseriebauwerkstatt, die die Reparatur zu niedrigeren als den gutachterlich veranschlagten Reparaturkosten durchführt, verweisen lassen, wenn ...
Urteil des AG Karsruhe vom 20.06.2006, AZ: 5 C 75/06
Auch bei fiktiver Abrechnung hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der vom Sachverständigen ermittelten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt
Urteil des AG Eschweiler vom 01.06.2006, AZ: 26 C 31/06
Der Geschädigte hat einen Anspruch darauf, die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchführen zu lassen, unabhängig davon, ob er sie dann tatsächlich durchführen lässt oder nicht
Urteil des LG Mainz vom 31.05.2006, AZ: 3 S 15/06
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, sich auf Stundenverrechnungssätze von bestimmten Werkstätten in der Region verweisen zu lassen, wenn er fiktiv abrechnet
Urteil des LG Köln vom 31.05.2006, AZ: 13 S 4/06
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, sich auf Stundenverrechnungssätze von bestimmten Werkstätten in der Region verweisen zu lassen, wenn er fiktiv abrechnet
Urteil des AG Herford vom 26.05.2006, AZ: 12 C 305/06
Der Geschädigte muss sich nicht auf die niedrigeren Stundenverrechnungssätze einer vom Schädiger mitgeteilten Werkstatt verweisen lassen, wenn ihm lediglich mitgeteilt wird, dass ...
Urteil des AG Hagen vom 24.05.2006, AZ: 16 C 371/05
Auch wenn der Geschädigte sein Fahrzeug nicht reparieren lässt und fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet, kann er die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt abrechnen
Urteil des LG Hamburg, Termin vom 24.03.2006, AZ: 331 S 132/05
Für die Frage, ob eine Werkstatt „gleichwertig“ ist, kommt es auch darauf an, ob sie nachweislich Erfahrung mit dem jeweiligen Fahrzeugtyp hat
Urteil des AG Potsdam vom 07.03.2006, AZ: 21 C 123/05
Geschädigter darf sich bei fiktiver Abrechnung auf Stundensätze einer markengebundenen regionalen Fachwerkstatt stützen
Urteil des AG Herne vom 04.01.2006, AZ: 20 C 476/05
Ersatzteilzuschläge, Verbringungskosten und Stundenverrechnungssätze einer Vertragswerkstatt sind im Rahmen fiktiver Abrechnung zu ersetzen
Urteil des AG Köln vom 04.01.2006, AZ: 266 C 379/05
Anspruch auf Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt
Urteil des AG Braunschweig vom 22.12.2005, AZ: 121 C 3127/05
Bei einer Abrechnung nach fiktiv ermittelten Reparaturkosten sind alle Positionen zu berücksichtigen, die bei einer ordnungsgemäßen Reparatur durch eine Fachfirma anfallen
Urteil des LG Ravensburg (Hinweisebeschluss gem. § 522 II ZPO) vom 15.12.2005, AZ: 4 S 21/05
Geschädigter kann nur auf eine billigere Reparatur verwiesen werden, wenn diese auch zumutbar ist
Urteil des LG Augsburg vom 07.12.2005, AZ: 7 S 3335/05
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt sind nicht zu ersetzen, wenn der Schädiger eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit konkret nachweist
Urteil des AG Lüdinghausen vom 30.11.2005, AZ: 11 C 259/05
Bei fiktiver Abrechnung sind Verbringungskosten, Ersatzteilaufschläge und Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt zu erstatten, nicht jedoch die Kosten einer Nachbesichtigung
Urteil des AG Hamburg vom 25.11.2005, AZ: 50B C 83/05
Auch bei fiktiver Abrechnung können die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangt werden
Urteil des LG Bochum vom 30.09.2005, AZ: 10 S 29/05
Auch bei der fiktiven Schadensberechnung gehören zu den zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten im Sinne des § 249 Abs. 1 S. 1 BGB die Kosten, die ...
Urteil des AG Ravensburg vom 29.09.2005, AZ: 5 C 827/05
Geschädigter muss sich nicht auf den Weg der billigeren Reparatur verweisen lassen
Urteil des AG Kiel vom 21.09.2005, AZ: 115 C 318/05
Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt steht dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht entgegen
Urteil des LG Bochum vom 09.09.2005, AZ: 5 S 79/05
Zur Ersatzfähigkeit von Stundenverrechnungssätzen einer Fachwerkstatt
Urteil des AG Aachen vom 25.07.2005, AZ: 5 C 81/05
Der Geschädigte muss sich nicht auf die abstrakte Möglichkeit einer kostengünstigeren Reparatur in einer Fremdwerkstatt verweisen lassen, sondern hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, die Reparaturkosten einer markengebundenen ...
Urteil des AG Iserlohn vom 30.06.2005, AZ: 41 C 89/05
Ersatzfähigkeit von Stundenverrechnungssätzen einer Fachwerkstatt
Urteil des AG Iserlohn vom 30.06.2005, AZ: 41 C 89/05
Ein Unfallgeschädigter darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt zugrunde legen, auch wenn er das Fahrzeug nicht instandsetzt
Urteil des AG Dortmund vom 17.06.2005, AZ: 107 C 3032/05
Bei fiktiver Abrechnung kann der Geschädigte grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt abrechnen
Urteil des LG Essen vom 27.05.2005, AZ: 13 S 115/05
Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten. Er muss sich auch nicht auf die Reparaturmöglichkeit in einer günstigeren Werkstatt verweisen lassen, ...
Urteil des AG Bad Oeynhausen vom 08.03.2005, AZ: 11 C 512/04
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, sich auf eine von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers vorgegebene Werkstatt verweisen zu lassen, außer, es handelt sich um eine der markengebundene ...
Urteil des AG Bielefeld vom 26.01.2005, AZ: 17 C 1143/04
Die mittleren, vom Sachverständigen aufgrund seiner Sachkunde und Erfahrung dargelegten Stundenverrechnungssätze sind für die Berechnung des Schadensersatzes maßgeblich
Urteil des AG Bielefeld vom 26.01.2005, AZ: 17 C 1143/04´
Geschädigter muss sich nicht auf niedrigere Stundenverrechnunssätze verweisen lassen
Urteil des LG München I vom 20.01.2005, AZ: 19 S 11105/04
Kürzung der Stundenverrechnungssätze bei älteren Fahrzeugen
Urteil des AG Hattingen vom 18.01.2005, AZ: 7 C 157/04
Ersatz der Stundenverrechnungssätze und Ersatzteilaufschläge einer ortsnahen Fachwerkstatt bei fiktiver Abrechnung
Urteil des AG Dortmund vom 21.12.2004, AZ: 129 C 10789/04
Zur Ersatzfähigkeit von Stundenverrechnungssätzen einer Fachwerkstatt
Urteil des AG Dortmund vom 21.12.2004, AZ: 129 C 10789/04
Bei fiktiver Abrechnung darf der Geschädigte seiner Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen
Urteil des LG München I vom 16.12.2004, AZ: 19 S 17803/04
Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt
Urteil des AG Witten vom 19.11.2004, AZ: 2 C 978/04
Die Benennung einer Nicht-Fachwerkstatt stellt keine gleichwertige Reparaturmöglichkeit dar, auf die sich der Geschädigte zu niedrigeren Stundenverrechnungssätzen verweisen lassen muss
Urteil des AG Bottrop vom 24.08.2004, AZ: 10 C 343/04
Keine Erstattung höherer Stundenverrechnungssätze bei fiktiver Abrechnung, wenn Schädiger gleichwertige, aber kostengünstigere Reparaturmöglichkeit konkret nachweist
Urteil des LG Heilbronn vom 01.06.2004, AZ: 2 O 710/03
Stundenverrechnungssatz einer Reparaturwerkstatt
Urteil des AG Minden vom 20.04.2004, AZ: 22 C 583/03
Zur Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt (bei älteren Fahrzeugen)
Urteil des AG Mitte vom 15.04.2004, AZ: 113 C 3406/03
Bei fiktiver Abrechnung nur Anspruch auf fiktive Stundenverrechnungssätze, d.h. durchschnittliche ortsübliche Reparatursätze
Urteil des AG Augsburg vom 23.02.2004, AZ: 17 C 157/04
Ersatzfähigkeit von Stundenverrechnungssätzen einer Fachwerkstatt im Rahmen der fiktiven Abrechnung
Urteil des AG Augsburg vom 23.02.2004, AZ: 17 C 157/04
Ersatzteilpreisaufschläge können auch im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung verlangt werden, da der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten hat, die in einer Markenwerkstatt angefallen wären
Urteil des AG Köln vom 21.01.2004, AZ: 261 C 354/03
Ersatzfähigkeit der Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt
Urteil des AG Köln vom 09.01.2004, AZ: 266 C 333/03
Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung
Urteil des LG Saarbrücken vom 25.09.2003, AZ: 2 S 219/02
Ersatz von Stundenverrechnungssätzen einer Fachwerkstatt
Urteil des AG Freising vom 10.09.2003, AZ: 22 C 815/02
Reparaturkosten können unter Zugrundelegung der in einer Fachwerkstatt entstehenden Kosten verlangt werden.
Urteil des AG Bielefeld vom 05.08.2003, AZ: 42 C 156/03
Kein Verweis auf den abstrakten Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten
Urteil des BGH vom 29.04.2003, AZ: VI ZR 398/04
Bundesgerichtshof zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten
Urteil des LG Augsburg vom 14.02.2001, AZ: 7 S 4047/00
Nicht vom Sachverständigen zugrunde gelegte Stundenverrechnungssätze, sondern Durchschnittsstundenlöhne der DEKRA-Erhebung werden erstattet