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Rotlichtverstoß

Haben Sie Fragen zum Rotlichtverstoß - Fahren über Rot - Fahren bei Rot,  lassen Sie sich ein kostenloses, individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Rechtsanwalt Verkehrsrecht

Im Rahmen des sogenannten Rotlichtverstoß - Fahren über Rot - spielt die Dauer der Rotlichtzeit eine entscheidende Rolle. Zeigte die Ampel bereits länger als eine Sekunde rot, als die Haltelinie überfahren wurde, handelt es sich um einen qualifizierten Rotlichtverstoß, der in der Regel ein Fahrverbot nach sich zieht.

Auch hier kommt es mithin entscheiden darauf an, das Gericht davon zu überzeugen, dass die Rotlichtphase nicht 1,1 Sekunden, sondern eben nur 1,0 Sekunden oder weniger betrug.

Dem Betroffenen muss der in Rede stehende Rechtsverstoß (Fahren über Rot) - mithin auch die Richtigkeit des vorgeworfenen Meßergebnisses - ohne Zurückbleiben vernünftiger Zweifel nachgewiesen werden. Es gilt also Zweifel zu schüren. Hierfür gibt es diverse Ansatzpunkte. Angefangen bei dem Messverfahren selbst, dem verwendeten Gerät über den Aufbau der Mesststation bis hin zur Durchführung der eigentlichen Messung.

Wurde eine Messung fehlerfrei durchgeführt und steht ein Fahrverbot im Raum, gilt es Strategien mit der Mandantschaft zu erörtern, die dazu führen, dass der Staat ausnahmsweise auf die Verhängung eines Fahrverbotes verzichtet. Ferner kann auch der Zeitpunkt der Abgabe des Führerscheins beeinflusst werden, wenn der Erlass des Fahrverbotes nicht in Betracht kommt.

Damit eine Bewertung der Situation erfolgen kann, muss zunächst die entsprechende Akte der Behörde angefordert werden (Bußgeldakte). Dies kann nur der Rechtsanwalt, der hierfür eine Vollmacht benötigt. Spätestens nach Eingang der Akte wird dann in einem Gespräch mit dem Mandanten diesem die mögliche Konsequenz der angeblichen Tat und die Vorgehensweise erläutert. Lassen sich nicht alle Konsequenzen des Rotlichtverstoßes (Fahren über Rot) verhindern, so sind diese doch zu minimieren.

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Radar


RadarantenneRadar ist ein Akronym von Radio Detection and Ranging (etwa: Funk-Erkennung und -Abstandsmessung) und ist die Bezeichnung für verschiedene Erkennungs- und Ortungsverfahren und -geräte auf der Basis elektromagnetischer Wellen im Radiofrequenzbereich (Funkwellen).

Ein Radargerät ist ein Gerät, das elektromagnetische Wellen (MHz- bis GHz-Bereich; Mikrowellen) gebündelt als sogenanntes Primärsignal aussendet und die von Objekten reflektierten "Echos" als Sekundärsignal empfängt und nach verschiedenen Kriterien auswertet. So können Informationen über die Objekte gewonnen werden. Meist handelt es sich um eine Ortung (Bestimmung von Entfernung und Winkel). Es gibt je nach Einsatzzweck unterschiedliche Radarprinzipien.


Aus den empfangenen, vom Objekt reflektierten Wellen können u. a. folgende Informationen gewonnen werden:

der Winkel bzw. die Richtung zum Objekt
die Entfernung zum Objekt (aus der Zeitverschiebung zwischen Senden und Empfangen, siehe Lichtgeschwindigkeit)
Relativbewegung zwischen Sender und Objekt – sie kann durch den Doppler-Effekt aus der Verschiebung der Frequenz des reflektierten Signals berechnet werden
das Aneinanderreihen einzelner Messungen liefert die Wegstrecke und die Absolutgeschwindigkeit des Objektes
bei guter Auflösung des Radars können Konturen des Objektes erkannt werden (z. B. der Flugzeugtyp) oder sogar Bilder gewonnen werden (Erd- und Planetenerkundung).
Die aus dem Deutschen kommende ursprüngliche Bezeichnung Funkmeßtechnik wurde nach dem Zweiten Weltkrieg in der Bundesrepublik Deutschland durch den Begriff Radar ersetzt. In der DDR wurde in der Fachsprache weiterhin von Funkmeßtechnik gesprochen.

 

Geschichte
Die Radarkuppel, die das Radar DRBI 23 schützt. (Juli 1998)Heinrich Hertz stellte 1886 beim experimentellen Nachweis von elektromagnetischen Wellen fest, dass Radiowellen von metallischen Gegenständen reflektiert werden.

Elf Jahre später wiederholte der Inder Jagadish Chandra Bose die Hertzschen Versuche in Kalkutta, diesmal jedoch mit einer kürzeren Wellenlänge als Hertz. Auf der Basis dieser Versuche entwickelte Bose unter anderem den Wellenleiter - eine wichtige Komponente von Radargeräten.

Die ersten Versuche der Ortung mittels Radiowellen führte 1904 der deutsche Hochfrequenztechniker Christian Hülsmeyer durch. Beim Experimentieren stellte Hülsmeyer fest, dass von einem Sender ausgesandte und von Metallflächen zurückgeworfene elektrische Wellen zur Ermittlung entfernter metallischer Objekte verwendet werden können. Das von ihm entwickelte Telemobiloskop konnte die Laufzeit von Wellen, die von einem Schiff zurückgeworfen wurden, messen.

Das zugrundeliegende Verfahren wurde am 30. April 1904 zum Patent angemeldet.

Der Titel der Patentschrift Nr. 165546 lautete:
„Verfahren, um entfernte metallische Gegenstände mittels elektrischer Wellen einem Beobachter zu melden.
Vorliegende Erfindung hat eine Vorrichtung zum Gegenstand, durch welche die Annäherung beziehungsweise Bewegung entfernter metallischer Gegenstände (Schiffe, Züge oder dergleichen) mittels elektrischer Wellen einem Beobachter durch hör- oder sichtbare Signale gemeldet wird [...]“
Wahrscheinlich unbeeinflusst von Hülsmeyers Patent wurden 1911 in den USA die Grundprinzipien des Radars vom Science-Fiction-Autor und Erfinder Hugo Gernsback in seinem Science Fiction Roman Ralph 124C 41+ skizziert. Gernsbacks Buch geht auf einen Fortsetzungsroman zurück, der in der Technikzeitschrift Modern Electrics zwischen April 1911 und März 1912 veröffentlicht wurde.

Die Suche nach neuen physikalischen Prinzipien zur Lösung des Problems der Erkennung und Standortbestimmung von Luft- und Seezielen führte Mitte der 1930er Jahre in mehreren Ländern nahezu gleichzeitig zur Entwicklung der Radartechnik (Funkmesstechnik, radiolokacia).


Geschichte der Radarentwicklung in Deutschland  [Bearbeiten]Der Durchbruch zur breiten Anwendung kam für die Radartechnik erst im Zweiten Weltkrieg. Dr. Rudolf Kühnhold, der wissenschaftliche Direktor der Nachrichten-Versuchsabteilung der deutschen Marine, trieb die Entwicklung entscheidend voran. 1934 gelangen Dr. Rudolf Kühnhold im Kieler Hafen die ersten Versuche mit einem von ihm entwickeltem Apparat, dem sogenannten Dezimeter-Telegraphie-Gerät bzw. DeTe-Gerät. Bei seinen Versuchen konnte er nicht nur wie geplant Schiffe, sondern auch über den Hafen fliegende Flugzeuge orten.

Noch war die Entfernung, bis zu der das Radar arbeitete, für eine breite Nutzung nicht geeignet, doch bereits im Oktober 1934 gelangen Entfernungsmessungen bis etwa 40 Km.

Im Zweiten Weltkrieg erlangte die Radartechnik in der Seekriegs-, vor allem aber auch in der Luftkriegsführung große Bedeutung und wurde meist in Verbindung mit Flakstellungen eingesetzt. Der erste militärisch erfolgreiche radargeleitete Abfangeinsatz der Geschichte erfolgte am 18. Dezember 1939, als britische Bomber zum Angriff auf deutsche Kriegsschiffe in der Deutschen Bucht anflogen. Die nach der Ortung der Bomber aufsteigenden Abfangjäger fügten den Bombern schwere Verluste zu. Eines der ersten in Deutschland verfügbaren Bordradarsysteme für die Nachtjäger war das FuG 202 Lichtenstein von Telefunken.

Ein Hersteller von Radargeräten war die GEMA (Gesellschaft für elektroakustische und mechanische Apparate mbH, Berlin). Hans Karl Freiherr von Willisen und Paul Günther Erbslöh entwickelten und erprobten in Pelzerhaken die Systeme Freya, Mammut, Wassermann und auch Seetakt sowie Seeartgerät. Nach Kriegsende wurde die GEMA, auch in ihren Ausweichquartieren Pelzerhaken und Lensahn, als Rüstungsbetrieb aufgelöst und demontiert.

Noch bis in die fünfziger Jahre wurde im deutschsprachigen Raum der Begriff „Funktastsinn” für das Radarverfahren verwendet.


Geschichte der Radarentwicklung in England
Chain Home an der englischen KüsteWährend sich die Radarentwicklung in Deutschland am Anfang mit dem Erkennen von Schiffszielen beschäftigte, war in England die Erkennung von Flugzeugen der Ausgangspunkt der Entwicklung.

Bereits in der Ionosphären-Forschung hatte man Funkimpulse verwendet und aus der Laufzeit bis zum Eintreffen des reflektierten Signals die Höhe der Ionosphäre bestimmt. Diese Methode wurde nun für die Funkortung weiterentwickelt. Der Leiter der Radioversuchsstation in Slough, Robert Watson-Watt, und sein Mitarbeiter, der Physiker Arnold Wilkins, legten am 12. Februar 1935 ihren Bericht Erkennen und Orten von Flugzeugen durch Funk vor, in dem sie bereits alle wesentlichen Grundzüge des Radars beschrieben.

Bereits am 26. Februar 1935 wurde der erste Feldversuch durchgeführt. Der BBC-Sender in Daventry sendete ein Signal mit 49 m Wellenlänge. Dies war auf die Flügelspannweite üblicher Bomber-Flugzeuge abgestimmt, die bei ungefähr der Hälfte dieser Länge lagen und somit Halbwellendipole darstellten. Hiervon wurden gute Reflexionseigenschaften erwartet. Eine mobile Empfangsstation, ausgerüstet mit einem für damalige Zeit sehr modernen Kathodenstrahl-Oszilloskop, befand sich in ca. einer Meile Entfernung. Das über diesem Gebiet fliegende Testflugzeug erzeugte tatsächlich durch die an seinem Rumpf reflektierten Funkwellen einen zusätzlichen Leuchtpunkt auf dem Schirm des Oszilloskops. Das Flugzeug konnte bereits bei diesem ersten Test bis zu einer Entfernung von 13 km verfolgt werden.

Nach diesen erfolgreichen Testergebnissen wurde die englische Radarentwicklung mit hohem Aufwand begonnen. Bereits im Januar 1936 waren für alle Aspekte der Radarortung (Entfernung, Höhenwinkel und Ortungsrichtung) Lösungen gefunden worden. Sogar das Prinzip eines Zielfolgeradars konnte am 20. Juni 1939 vor Winston Churchill praktisch demonstriert werden.

Im Jahre 1937 begann man, an der Ostküste der britischen Insel eine Kette von 20 Küsten-Radar-Stellungen, die sogenannte Chain Home, zu installieren. Sie arbeitete bei 10 bis 13,5 m Wellenlänge (22 bis 30 MHz), sendete 25 Pulse pro Sekunde mit 200 kW Leistung und hatte eine Reichweite von 200 km. Ab Karfreitag 1939 war diese Radarkette im 24-Stunden-Dauerbetrieb.

Die Deutschen entdeckten die hierzu installierten hohen Masten und unternahmen im Mai und August 1939 deshalb zwei elektronische Aufklärungsflüge mit dem Luftschiff LZ 130 Graf Zeppelin II über dem Ärmelkanal, um den Stand der englischen Radartechnik zu erkunden. Sie fanden jedoch keine Radarsignale, da sie Signale im Bereich von 1,5 bis 0,5 m Wellenlänge erwarteten, die englischen Radarstationen jedoch den für die deutschen Ingenieure völlig abwegigen Bereich von 10 m Wellenlänge benutzten.

Chain Home hatte zwar eine hohe Reichweite, konnte aber keine Tiefflieger entdecken. Deshalb wurde zusätzlich Chain Home Low, eine Tiefflug-Radarkette mit 80 km Reichweite bei 1,5 m Wellenlänge (200 MHz), installiert.

Die Radarkette erwies sich als wichtiger Vorteil in der Luftschlacht um England, da die deutschen Angriffe rechtzeitig erkannt werden konnten.

Bald wurden auch Radargeräte für den Einsatz in Flugzeugen entwickelt. Erste Geräte waren aufgrund ihrer Wellenlänge von minimal 50 cm nur mäßig brauchbar. Zwei britischen Forschern gelang am 21. Februar 1940 der Aufbau des ersten Laborgerätes eines Magnetrons zur Erzeugung von 10-cm-Wellen. Hieraus wurde das H2S-Gerät entwickelt, ein Bordradar für Flugzeuge, mit dem die Konturen der Landschaft wie auf einer Karte dargestellt wurden. Der erstmalige Einsatz erfolgte am 30. und 31. Januar 1943 bei einem Bombenangriff auf Hamburg.

Es wurden sogenannte Düppel entwickelt - ein einfaches Mittel, um Radar zu stören. Deutschland und England hatten dieses Mittel unabhängig voneinander entwickelt und es geheim gehalten, um nicht zu verraten, wie das eigene Radar gestört werden könnte. Düppel sind Metallfoliestreifen, die etwa auf die halbe Wellenlänge der verwendeten Radargeräte zugeschnitten und von Flugzeugen in großer Menge abgeworfen wurden. Die Engländer setzten diese Methode bei der Operation Gomorrha, dem Brandbombenangriff auf Hamburg am 24. Juli 1943, ein. Es wurden 92 Mio. Streifen, das entspricht 40 Tonnen, abgeworfen. Die Entwicklung eines geeigneten Gegenmittels erfolgte auf deutscher Seite: Das Würzburg-Gerät konnte die Geschwindigkeit des Radarziels anhand des Dopplereffektes bestimmen. Langsam fliegende oder stillstehende Objekte, wie die Folienstreifen, konnten so ausgeblendet werden.


Geschichte der Radarentwicklung in der Sowjetunion  [Bearbeiten]Die Tatsache einer eigenständigen Entwicklung in der Sowjetunion wird von westlichen Quellen kaum erwähnt, dabei zeichnet sich diese durch eine Reihe interessanter Lösungen aus. Die sowjetische Radarentwicklung erfolgte unter den Bedingungen der internationalen Isolierung der UdSSR und später der Evakuierung von Konstruktions- und Produktionskapazitäten nach Osten.

Die Wiege der sowjetischen Funkmesstechnik (radiolokacia) stand in Leningrad/Petersburg, wo Popow 1895 die ersten Radiosignale übertragen hatte. In den 1920er Jahren erbrachten russische und ukrainische Wissenschaftler theoretische Vorleistungen bezüglich der Anwendung der Rückstrahlortung mittels elektromagnetischer Wellen. Bontsch-Brujewitsch, Arenberg und Wwedenski untersuchten das Reflexionsverhalten elektromagnetischer Wellen. Durch Mandelstam und Papaleksi erfolgten phasometrische Entfernungsmessungen zur Bestimmung der Höhe der Ionosphäre mit elektromagnetischen Impulsen. Für die Fernsehtechnik wurden Generator- und Modulatorröhren entwickelt, die auch für die neue Technik Anwendung finden konnten. In Charkow fanden Versuche statt, die später zur Entwicklung des Magnetrons zur Erzeugung von Höchstfrequenzwellen führten.

Die Idee der Anwendung von Funkwellen zur Entdeckung und Standortbestimmung von Flugkörpern entstand gleichzeitig in zwei Verwaltungen des Volkskommissariats für Verteidigung - in der Militärtechnischen Verwaltung 1930 im Plan für ein Aufklärungsmittel der Flakartillerie und in der Verwaltung Luftverteidigung 1932/33 zur Verbesserung der Luftraumaufklärung. Ende 1933 wurden auf Initiative des Militäringenieurs M.M. Lobanow im Zentralen Radiolaboratorium Untersuchungen zur Rückstrahlortung mit Dezimeterwellen begonnen. Unter Leitung von J.K. Korowin wurde erstmals ein Flugzeug mit einer Versuchsanordnung geortet, die aus einem 60-cm-Dauerstrichsender, einem Superregenerativ-Empfänger und zwei Parabolantennen für Senden und Empfang bestand. Im Januar 1934 fand unter Leitung des Akademiemitglieds A.F. Joffe eine Beratung namhafter Spezialisten statt, die die Ideen des Ingenieurs P.K. Ostschepkow für ein System der Luftraumaufklärung mittels elektromagnetischer Wellen unterstützte. In der “Zeitschrift der Luftverteidigung”, Heft 2/1934, veröffentlichte Ostschepkow seine Gedanken über ein Aufklärungssystem der Luftverteidigung, die Vorteile der Impulsmethode für die Ortung von Luftzielen und der Idee einer Rundblickstation, die gleichzeitig Entfernung und Seitenwinkel eines Flugkörpers bestimmt.


RUS-1, der elektromagnetische “Vorhang”  [Bearbeiten]Noch 1934 begannen umfangreiche Arbeiten zur Realisierung der Funkortung unter Nutzung von Dauerstrichstrahlung. Im August 1934 wurde die Versuchsanordnung “Rapid” erprobt, die aus einem 200-W-Sender auf der Wellenlänge 4,7 m und zwei im Abstand von 50 bzw. 70 km aufgebauten Empfangsanlagen bestand. Der Durchflug eines Flugzeuges in 5200 m Höhe konnte anhand der Schwebungen, die durch Interferenz von direkter und reflektierter Welle gebildet wurden, zuverlässig registriert werden. Daraus entstand später das System “Rewen”, welches 1939 als RUS-1 (radioulowitel samoljotow) in die Ausrüstung der Roten Armee übernommen wurde. Zu Kriegsbeginn 1941 waren in der Luftverteidigung Moskaus und Leningrads 41 Gerätesätze RUS-1 zur Bildung eines elektromagnetischen “Vorhangs” eingesetzt.


Impulsfunkmessstation RUS-2  [Bearbeiten]Anfang 1935 begannen im Physikalisch-Technischen Institut der Akademie der Wissenschaften unter Leitung von J.B.Kobsarew Arbeiten, die zur Konstruktion der ersten sowjetischen Impulsfunkmessstation führten. Noch im selben Jahr wurde der Beweis erbracht, dass man mit einem Impulsradar auf der Wellenlänge von 4 m eine Ortungsentfernung von 100 km erreichen kann. Es folgten erfolgreiche Versuche mit Uda-Yagi-Antennen und die Entwicklung spezieller Impulssenderöhren (IG-7, IG-8). Bis 1939 entstand so die mobile Impulsfunkmessstation “Redoute”, die nach erfolgreicher Truppenerprobung im Juli 1940 als RUS-2 in die Ausrüstung übernommen wurde. In ihrer ursprünglichen Variante bestand die RUS-2 aus einer drehbaren Kabine mit dem 50-kW-Sender und der Sendeantenne auf einem Kraftfahrzeug ZIS-6, einer Kabine mit Empfangsantenne, Empfangsapparatur und einer Elektronenstrahlröhre als Sichtgerät auf einem Kraftfahrzeug GAZ-3A sowie einem Stromversorgungsgerät auf der Pritsche eines weiteren GAZ-3A. Die für Senden und Empfang gleichartigen Antennen, die synchron bewegt wurden, bestanden aus einem aktiven Strahler, einem Reflektor und fünf Direktoren für die Wellenlänge von 4 m. Mit der Realisierung des Sendens und Empfangens mit nur einer Antenne mittels eines Antennenumschalters konnte die gesamte Apparatur auf einem Fahrzeug untergebracht und die Drehung auf die Antenne beschränkt werden. Bis Kriegsbeginn 1941 wurden 15 Geräte der Einantennenvariante ausgeliefert.

Die RUS-2 ermöglichte die Entdeckung von Luftzielen in großer Entfernung und in allen damals geflogenen Höhen und die Bestimmung ihrer Entfernung und ihres Azimuts, der ungefähren Geschwindigkeit und des Bestandes von Flugzeuggruppen (auf der Grundlage der Interferenzen) sowie die Darstellung der Luftlage im Radius bis 100 km. Sie spielte eine große Rolle bei der Luftverteidigung Moskaus und Leningrads. Im Jahre 1943 erfolgte der Einbau eines Freund/Feind-Kennungsgerätes und eines Höhenmess-Zusatzes auf der Grundlage der Goniometermethode. 1940–1945 wurden 607 RUS-2 in verschiedenen Varianten ausgeliefert, darunter auch eine Einantennen-Variante in Transportkisten RUS-2s („Pegmatit“). Die Impulsfunkmessstation RUS-2 war Ausgangspunkt der Entwicklung mehrerer Generationen von mobilen und stationären Meterwellen-Funkmessgeräten in der Sowjetunion (P-3, P-10, P-12, P-18, P-14, Oborona-14, Njebo).



Die erste sowjetische Dezimeterwellenanlage entstand ab 1935 unter Leitung von B.K. Schembel im Zentralen Radiolaboratorium. Zwei 2-m-Spiegel, je einer für das Senden und das Empfangen auf Wellenlängen von 21 bis 29 cm, waren nebeneinander auf einer Plattform angeordnet. Bei einer ausgestrahlten Leistung von 8 bis 15 W und einer Empfängerempfindlichkeit von 100 µV wurde ein Flugzeug in 8 km Entfernung entdeckt. Bei Erprobungen auf der Krim konnte die Reflexion von 100 km entfernten Bergen beobachtet und zur Entfernungsmessung erstmals die Frequenzmodulation angewendet werden.

Im Jahr 1937 führte man zur genaueren Bestimmung der Winkelkoordinaten das Verfahren der signalgleichen Zone mittels rotierendem Dipol ein (heute unter dem Begriff Minimumpeilung bekannt). In den folgenden Jahren wurde an der Schaffung eines Richtgeräts für die Flak in Leningrad und Charkow gearbeitet. Dabei entstand eine ganze Serie verschiedener Magnetrons für den Dezimeter- und Zentimeterwellenbereich. 1940 erfand Degtarjow das Reflexklystron, welches im Empfänger benötigt wurde.

Die Konstruktion eines Funkmesskomplexes für die Flak wurde praktisch 1940 abschlossen. Der Komplex bestand aus einem Dauerstrichgerät für die Bestimmung der Winkelkoordinaten auf der Wellenlänge 15 cm mit 20 W Leistung und einem Impulsgerät zur Entfernungsmessung auf der Wellenlänge 80 cm mit 15 kW Impulsleistung. Wegen der Evakuierung des Betriebes im Herbst 1941 kam es allerdings nicht zur Aufnahme der Serienproduktion; einige Versuchsgeräte setzte man in der Luftverteidigung Moskaus und Leningrads ein.


Flugzeugradar
Das Arbeiten zur Schaffung eines Radars für Jagdflugzeuge begann 1940. Im Versuchsgerät „Gneis-1“ wurde im Sender ein Klystron mit der Wellenlänge 15–16 cm verwendet, das aber infolge der Kriegseinwirkungen nicht mehr hergestellt werden konnte. Deshalb wurde unter Leitung von W.W. Tichomirow das Funkmessgerät „Gneis-2“ zum Einsatz in zweimotorigen Flugzeugen vom Typ Pe-2 mit einem Röhrensender der Wellenlänge 1,5 m und einer Auffassungsentfernung von 4 km entwickelt. Die ersten Versuchsmuster bestanden ihre Bewährungsprobe im Dezember 1942 bei Stalingrad. Die Aufnahme in die Bewaffnung erfolgte 1943.

Nach dem Krieg bedeutete die starke Ausweitung des zivilen Luftverkehrs auch eine zunehmende Bedeutung der Luftraumüberwachung und damit verbunden eine ständige Weiterentwicklung des Bordradars. Der militärische Bereich wiederum war von dem Wettrüsten der Supermächte USA und UdSSR gekennzeichnet; damit verbunden war eine ständige Leistungssteigerung bei Kampfflugzeugen. Höhere Geschwindigkeiten, seit den 1980er Jahren auch schnelle, tieffliegende Lenkwaffen sowie Marschflugkörper verlangten nach immer leistungsfähigeren, weitreichenden und genauen Bordradar-Systemen. Auch in den Flugkörpern wurde zur Zielansteuerung zunehmend Radar eingesetzt, so erstmals bei dem Luft-Luft-Marschflugkörper Bomarc.


Einsatzgebiete
Sea Based X-Band Radar (SBX) (USA) das weltgrößte X-Band-Radar, hier während Modernisierungsarbeiten in Pearl Harbour im Januar 2006. Es dient ab 2007 dem US-Raketenabwehrsystem National Missile Defense und wird auf den Alëuten bei Alaska stationiert.Radargeräte wurden für verschiedene Verwendungszwecke entwickelt:

Rundsichtradar; Überwachung von Schiffs- und Flugverkehr (auch Frühwarnstationen, z. B. das Freya-Radar), entweder als feste Station oder mobil auf Fahr- und Flugzeugen (AWACS) sowie auf Schiffen
Radargeräte zur Zielverfolgung, bodengebunden (z. B. Würzburg, Würzburg-Riese) oder an Bord von Fahr- und Flugzeugen, Schiffen und Raketen
Bordradar auf Flugzeugen (Radarnase), um Wetterfronten zu entdecken (Wetterradar) oder andere Flugzeuge und Raketen zu entdecken (Antikollisionssysteme, Zielsuchradar)
Radar zur Fernerkundung und militärischer Aufklärung, um am Boden bei schlechter Sicht Einzelheiten erkennen zu können
Wetterradar, Erkennung und Ortung von Schlechtwetterfronten, Messung der Windgeschwindigkeit
Artillerieradar, zur Feuerkorrektur der eigenen Artillerie und Raketen sowie der Ortung der feindlichen Artilleriestellungen
Radar-Bewegungsmelder zur Überwachung von Gebäuden und Gelände, z. B. als Türöffner oder Lichtschalter
Radargeräte zur Messung der Geschwindigkeit im Straßenverkehr mit Geräten u. a. der Fa. Multanova und Traffipax.
Kfz-Technik: radarbasierte Abstandshalter ACC (Adaptive Cruise Control) bzw. ADC, Koppelung mit Notbrems-Funktion in PSS1 bis PSS3 (Predictive Safety System), Nahbereichsfunktionen wie Abstandswarner und automatisches Einparken (24 GHz, Kurzpuls im Bereich 350–400 Pikosekunden, sowie im 77–79 GHz-Band).
In der Bahntechnik durch Einführung elektronischer Stellwerke und des fahrerlosen Betriebes: Mit Radargeräten wird z. B. erkannt, ob ein Fahrzeug auf einem Bahnübergang liegengeblieben ist oder ob ein Hindernis vor dem Zug ins Gleis fällt. Auch die Geschwindigkeit von Zügen kann mit Radargeräten gemessen werden. Geräte arbeiten im ISM-Band um 24 GHz nach dem CW- oder FMCW-Verfahren (Dopplerradar).
Radarsensoren als Bewegungs- oder Füllstandsmelder
Astronomie: Kartierung von Planeten (z. B. Venus, Mars), von der Erde aus oder von Bord einer Raumsonde, Vermessung der Bahnen von Planeten, Asteroiden und Raumsonden sowie von Weltraummüll
Nach dem Zweiten Weltkrieg kam auch die Lenkung radargesteuerter Waffen wie Flugabwehrraketen dazu. Außerdem wurde das Radar auch für die zivile Schiff- und Luftfahrt eingesetzt. Die heutige Passagierluftfahrt wäre ohne Luftraumüberwachung durch Radar nicht denkbar. Auch Satelliten und Weltraumschrott werden heute durch Radar überwacht.

Als die Radargeräte leistungsfähiger wurden, entdeckte auch die Wissenschaft diese Technologie. Wetterradargeräte helfen in der Meteorologie oder an Bord von Flugzeugen bei der Wettervorhersage. Mittels großer Stationen können vom Boden aus Radarbilder vom Mond, der Sonne sowie einigen Planeten erzeugt werden. Umgekehrt kann auch die Erde vom Weltraum aus durch satellitengestützte Radargeräte vermessen und erforscht werden.


Einteilung und Funktionsweise 
Bei aktiven Radargeräten unterscheidet man zwischen Impuls- und CW- bzw. Dauerstrich-Radargeräten. Solche Geräte sind ihrerseits mittels Peilempfängern erkenn- und ortbar.

Als Primärradar werden Pulsradar-Geräte bezeichnet, die ausschließlich das passiv reflektierte Echo des Zieles auswerten.

Ein Sekundärradar umfasst ebenfalls ein Impulsradargerät, jedoch befinden sich an den Zielobjekten Transponder, die auf die Pulse reagieren und ihrerseits ein Signal zurücksenden. Hierdurch erhöht sich die Reichweite, die Objekte sind identifizierbar und können ggf. ihre Kennung und weitere Daten zurücksenden.

Peilempfänger, die die Quelle von Funkwellen (von Radar- und anderen Geräten und deren Störabstrahlung) zu militärischen Zwecken orten können, nennt man auch passives Radar. Ein passives Radar ist daher nicht anhand seiner Funkwellenaussendung zu entdecken.

 


Impulsradar
Entfernungsbestimmung mit dem Impulsverfahren
Ein Pulsradargerät sendet Impulse mit einer typischen Länge im unteren Mikrosekundenbereich und wartet dann auf Echos. Die Laufzeit des Impulses, also die Zeit zwischen dem Senden und dem Empfang des Echos, wird zur Entfernungsbestimmung genutzt. Die Entfernung wird durch die Formel

 r = Entfernung
c0 = Lichtgeschwindigkeit
t = Zeit

ermittelt. Je nach Reichweite des Radargerätes wird nun einige Mikro- bis Millisekunden lang empfangen, bevor der nächste Impuls ausgesendet wird.

Auf dem klassischen Radarschirm beginnt die Auslenkung mit dem Sendeimpuls. Die Ausbreitungsgeschwindigkeit der elektromagnetischen Wellen im Raum ist maßstabsgerecht mit der Anzeige. Wird ein Echo empfangen, dann ist der Abstand des Echoimpulses auf dem Sichtgerät ein Maß der Entfernung des reflektierenden Objektes, hier: des Flugzeugs.


Pulserzeugung
Um in Pulsradar-Geräten die hohen Sendeleistungen im Megawattbereich zu erzeugen, welche zur Ortung z. B. über einige 100 km nötig sind, werden auch heute Magnetrons verwendet. Dazu wird ein Magnetron z. B. mittels Hochspannungs-Schaltröhren, Thyratrons oder neuerdings auch Halbleiterschaltern gepulst betrieben. Die in den Schaltröhren entstehende Röntgenstrahlung führte zu Strahlenschäden des Bedienungs- und Wartungspersonals an unzureichend abgeschirmten militärischen Radargeräten u. a. auch der NVA und der Bundeswehr.

Da die Sendefrequenz eines Magnetrons sich in Abhängigkeit von Temperatur und Betriebszustand ändern kann, wird bei Messungen der relativen Radialgeschwindigkeit die Frequenzreferenz beim Empfang aus der Sendefrequenz abgeleitet (siehe pseudokohärentes Radar).


Richtungsbestimmung 
Dreht man die Antenne eines Pulsradars, erhält man ein Rundsichtradar. Es werden drehbare Richtantennen mit einer sehr starken Bündelung der Energie in nur eine Richtung eingesetzt, die zum Senden und auch zum Empfang verwendet werden. Aus der aktuellen Position der Antenne zum Zeitpunkt des Empfanges des Echosignals kann also sehr genau die Richtung bestimmt werden.

Bekannteste Anwendungsgebiete des Rundsichtradars sind Luftraumüberwachung und Wetterradar. Dreht sich die Antenne, kann mit einer entsprechenden Anzeige eine Karte reflektierender Objekte erzeugt werden. Durch digitale Signalverarbeitung (Festzeichenunterdrückung, MTI) können feststehende Objekte elektronisch ausgeblendet werden. Transponder an Flugzeugen können zur Identifikation beitragen, indem sie dem auftreffenden Radarsignal beim Reflektieren aktiv ein charakteristisches Digital-Muster hinzufügen, das die vom Operator zugewiesene Flugzeug-Kennung, die Höhe über Grund und die Geschwindigkeit über Grund, die vom Flugzeug gemessen sind, kodieren. Mit einer entsprechenden Auswerte-Elektronik lässt sich auch die relative Geschwindigkeit der georteten Objekte, deren Höhe und auch die Größe ermitteln. Auswertung reflektierter Oberwellen erlauben Rückschlüsse auf den Flugzeugtyp, der das Echo hervorgerufen hat. Stationäre Pulsradargeräte erreichen Leistungen bis zu 100 MW als Spitzenimpulsleistung.

Ein Flughafen-Rundsicht-Radar (ASR, Airport Surveillance Radar) besteht meist aus einem Primärradar und einem Sekundärradar. Neben der allgemeinen Luftraumüberwachung hat es vor allem die Aufgabe dem Anfluglotsen ein genaues Bild der Luftlage rund um den Flughafen zu liefern. Die Reichweite eines ASR beträgt üblicherweise 60 nm.

Ein Anflugradar besteht aus jeweils einer waagerecht und einer senkrecht bewegten Antenne und ermöglicht, Anflugwinkel, Anflugrichtung und Anflughöhe landender Flugzeuge zu bestimmen. Der Pilot erhält die Korrekturhinweise über Funk vom Bodenpersonal oder er hat ein Anzeigeinstrument an Bord, welches Abweichungen passiv anhand der empfangenen Radarimpulse angibt. Solche Instrumentenlandungen oder Blindlandungen sind besonders bei schlechter Sicht oder bei aus militärischen Gründen unbefeuerter oder getarnter Landebahn von Bedeutung. Kurz vor dem Aufsetzen ist jedoch Bodensicht erforderlich.

Das Bodengestützte STCA (Short Term Conflict Alert) System zur Kollisionsvermeidung verwendet das Luftraumüberwachungsradar. Es berechnet aus der Flugspur (Track) von Luftfahrzeugen die Wahrscheinlichkeit eines nahen Vorbeifluges (near miss) oder gar Zusammenstoßes und warnt optisch und akustisch den Fluglotsen.

Die Bewegung des Abtaststrahles eines Impulsradars kann statt mit einer bewegten Antenne auch elektronisch durch phasengesteuerte Antennenarrays erzeugt werden. Diese als Synthetic Aperture Radar bezeichneten Systeme finden mehr und mehr Verwendung, da sie flexibel sind und keinen mechanischen Verschleiß aufweisen. Auch Erdsatelliten und Raumsonden zur Fernerkundung von Geländeprofilen verwenden solche Systeme.


Radarbaugruppen im Impulsradar
Radarantennen

Die Antenne ist eines der auffälligsten Teile der Radaranlage. Die Antenne sichert das erforderliche Antennendiagramm und die erforderliche Verteilung der Sendeleistung im Raum. Die Antenne wird meist im Zeitmultiplexbetrieb verwendet. Während der Empfangszeit empfängt sie dann die reflektierte Energie.

Das Antennendiagramm muss sehr stark gebündelt werden, damit ausreichende Genauigkeit und ein gutes Auflösungsvermögen erreicht werden. Im Falle einer mechanischen Raumabtastung muss die Antenne sich also sehr schnell drehen. Diese schnelle Drehung kann ein erhebliches mechanisches Problem bereiten, weil die Antennenreflektoren in bestimmten Frequenzbereichen sehr große Dimensionen erreichen. Hauptsächlich sind bei Radargeräten zwei Antennenbauformen üblich:

Phased-Array-Antenne (oder Active Electronically Scanned Array genannt) und
Parabolantennen.
Modernere Radargeräte mit Multifunktionseigenschaften verwenden immer eine Phased-Array-Antenne, ältere Gerätesysteme meist die Parabolantenne, die zur Erzeugung eines Cosecans²-Diagramms von der idealen Parabolform abweicht.


Radarsender
Eine in älteren Radargeräten verwendete Senderbauart ist der selbstschwingende Oszillator wie beispielsweise ein Magnetronsender, der durch einen Hochspannungsimpuls geschaltet wird. Dieser Hochspannungsimpuls als Spannungsversorgung für den Sender wird durch einen Modulator bereitgestellt. Dieses Sendesystem wird auch POT (Power-Oszillator-Transmitter) genannt. Radargeräte mit einem POT sind entweder nicht kohärent oder pseudokohärent.

Ein in moderneren Radargeräten verwendetes Konzept ist der PAT (Power-Amplifier-Transmitter). Bei diesem Sendersystem wird in einem Generator der fertige Sendeimpuls mit kleiner Leistung erzeugt und dann mit einem Hochleistungsverstärker (Amplitron, Klystron, Wanderfeldröhre oder Halbleiter- Sendermodulen) auf die nötige Leistung gebracht. Radargeräte mit einem PAT sind in den meisten Fällen vollkohärent und können deshalb besonders gut zur Erkennung von bewegten Objekten durch Ausnutzung der Dopplerfrequenz eingesetzt werden.


Dauerstrichradar (CW-Radar)
Ein CW-Radar (CW für engl. continuous wave - Dauersender) konstanter Frequenz kann zur Geschwindigkeitsmessung genutzt werden. Dabei wird die über eine Antenne abgestrahlte Frequenz vom Ziel (beispielsweise einem Auto) reflektiert und mit einer gewissen Dopplerverschiebung, also geringfügig geändert, wieder empfangen. Durch einen Vergleich der gesendeten mit der empfangenen Frequenz (Überlagerungsempfang) kann die Geschwindigkeit bestimmt werden. Diese CW-Radargeräte können keine Entfernungen messen. Die erforderlichen Sendeleistungen sind sehr gering und werden oft mit Gunn-Dioden erzeugt. Erste Radargeräte der Verkehrspolizei waren solche CW-Radargeräte. Da sie keine Entfernung messen konnten, arbeiteten sie noch nicht automatisch.

Radar-Bewegungsmelder arbeiten ebenfalls nach diesem Prinzip, sie müssen jedoch hierzu auch langsame Änderungen der Empfangsfeldstärke aufgrund sich ändernder Interferenzverhältnisse registrieren können.

„Radar-Fallen“ der Verkehrspolizei arbeiten auf diese Weise und lösen bei Geschwindigkeitsüberschreitung bei einer bestimmten Entfernung zum Ziel den Fotoblitz aus.


Moduliertes Dauerstrichradar (FMCW-Radar)
Eine weiterentwickelte Art sind die FMCW (frequency modulated continuous wave) Radargeräte, auch "Modulated CW-Radar" oder FM-Radar. Sie senden mit einer sich ständig ändernden Frequenz. Die Frequenz steigt entweder linear an, um bei einer bestimmten Frequenz abrupt auf den Anfangswert wieder abzufallen (Sägezahnmuster), oder sie steigt und fällt abwechselnd mit konstanter Änderungsgeschwindigkeit. Durch die lineare Änderung der Frequenz und durch das stetige Senden ist es möglich, neben der Differenzgeschwindigkeit zwischen Sender und Objekt auch gleichzeitig deren absolute Entfernung voneinander zu ermitteln. Radar-Höhenmesser von Flugzeugen und Abstandswarngeräte /-radare in Autos arbeiten nach diesem Prinzip.


Sekundärradar
Das Sekundärradarverfahren ist eigentlich mehr ein Datenfunknetz, wird aber aus historischen Gründen noch als Radar bezeichnet. Heute ist diese Bezeichnung noch zulässig, weil auch im Sekundärradar eine Richtungs- und Entfernungsbestimmung wie beim Primärradar vorgenommen wird. Mit weiterer Entwicklung des Sekundärradarverfahren (Mode S) tritt diese Zuordnung jedoch mehr und mehr in den Hintergrund.

 

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel http://de.wikipedia.org/wiki/Radar aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.  

 

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Überwachungstechnik - wie funktionieren Radarfallen 

 
eso µP 80 

Bei dem eso µP 80 handelt es sich um eine Lichtschrankenmessanlage, bestehend aus Sender und Empfänger mit je drei Fotoelementen. Sender und Empfänger werden bei dem eso µP 80 gegenüberliegend positioniert, so dass zwischen ihnen ein konstanter Infrarotlichtstrom fließt. Wird der jeweilige Strahl des eso µP 80 unterbrochen, entsteht ein Impuls. Die Messstrecke zwischen den Elementen beträgt 0,5 Meter, das Element in der Mitte stellt ein Kontrollelement dar. Unterbricht ein Objekt den Impuls des eso µP 80 , so kann die Geschwindigkeit errechnet werde (Weg geteilt durch Zeit). Wird der eingestellte Geschwindigkeitswert erreicht oder überschritten, wird ein Foto ausgelöst. Es gibt eine Ausführung, bei welcher die Daten von der Messeinheit und dem Computer mittel Kabel übertragen wird (eso µP 80/VI-4) und eine Einheit (eso µP 80/VIII-4), bei welcher die Übertragung per Funk erfolgt. Eine Straßenbreite von bis zu 25 Metern kann überwacht werden.
 
PTB-Zulassung: 18.12/85.76
Messbereich: 5 km/h – 250 km/h
Anzeigebereich: 2 km/h – 399 km/h
Auflösung geeicht: 1 km/h
Messfolge: 2 Messungen pro Sekunde
Reichweite: bis zu 25 Meter
Wellenlänge: 930 nm
Betrieb bei Außentemperatur: -20° - +50°
Messstrecke: 0,5 Meter
Kontrollsensor: 0,25 Meter
Funksendedauer: ca. 25 ms
 
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eso ES1.0 

Bei dem eso ES1.0 handelt es sich um eine Lichtschrankenmessanlage, die ein Helligkeitsprofil erstellt. Das eso ES1.0 hat vier lichtempflndliche Sensoren, wobei ein Sensor den Abstand des gemessenen Objekts zum Gerät bestimmt. Fährt ein PKW am Objekt vorbei, ändert sich der Lichteinfall und es wird ein Impuls ausgelöst. Die Messstrecke zwischen den äußeren Elementen beträgt 0,5 Meter bei dem eso ES1.0. Unterbricht ein Objekt den Impuls, so kann die Geschwindigkeit errechnet werde (Weg geteilt durch Zeit). Wird der eingestellte Geschwindigkeitswert erreicht oder überschritten, wird ein Foto ausgelöst.
 
PTB-Zulassung: 18.12/99.03
Messbereich: 10 km/h – 250 km/h
Anzeigebereich: 10 km/h – 399 km/h
Auflösung geeicht: 1 km/h
Messfolge: 2 Messungen pro Sekunde möglich
Reichweite: bis zu 18 Meter
Betrieb bei Außentemperatur: -20° - +50°
Messstrecke: 0,5 Meter
Kontrollsensor: 0,25 Meter 
 
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LaserPatrol / TraffiPatrol 

Das Lasermessgerät LaserPatrol / TraffiPatrol kann die Geschwindigkeit des ankommenden und abfließenden Verkehr erfassen. Es wird zu Beweiszwecken KEIN Foto erstellt. Das Gerät sendet 50 Laserintervalle in ca. 0,5 Sekunden und empfängt die Reflexion des anvisierten Fahrzeugs. Die Dauer des jeweiligen Impulses wird gemessen und hieraus wir die Geschwindigkeit ermittelt. Das LaserPatrol / TraffiPatrol wird eingesetzt mit Stativ, aus der Hand oder aufgelegt, sowie bei Dunkelheit oder aus dem Fahrzeug heraus.
 
PTB-Zulassung: 18.11/98.03
Messbereich: 0 km/h – 250 km/h
Reichweite: 30 Meter bis 500 Meter
Betrieb bei Außentemperatur: -10° - +50°
Messdauer: 0,5 s
Durchmesser des Messstrahl: 0,3 Meter pro 100 Meter Entfernung
Zielerfasssung: 0,7 Meter pro 100 Meter Entfernung
Temperaturbereich: -10 Grad Celsius bis +50 Grad Celsius
 
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Riegl LR90-235/P 

Das Lasermessgerät Riegl LR 90-235/P kann die Geschwindigkeit des ankommenden und abfließenden Verkehrs erfassen. Es wird kein Beweisfoto gefertigt. Das Gerät sendet ca. 0,5 – 1 Sekunde lang Laserimpulse aus und empfängt die Reflexion des anvisierten Fahrzeugs. Die Dauer des jeweiligen Impulses wird gemessen und hieraus wird die Geschwindigkeit ermittelt. Das Gerät wird eingesetzt mit Stativ, aus der Hand oder aufgelegt, sowie bei Dunkelheit oder aus dem Fahrzeug heraus.
 
PTB-Zulassung: 18.11/93.13
Messbereich: 0 km/h – 250 km/h
Reichweite: 30 Meter bis 500 Meter
Betrieb bei Außentemperatur: -10° - +50°
Messdauer: 0,5 s – 1 s
Vergrößerung: 1:1
Messstrahldurchmesser: ca. 3 mrad, also 30 cm pro 100 m
Zielerfassungsbereich: ca. 7 mrad, also 70 cm pro 100 m
 
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Riegl FG21-P 

Bei dem Nachfolgemodell des Riegl LR 90-235/P, dem Riegl FG21-P, werden während der Messung ca. 0,4 – 1,0 Sekunden lang Laserimpulse ausgesandt. Die mögliche Messentfernung bei dem Riegl FG21-P beträgt hier bis zu 1.000 Meter, wobei die durch die anvisierten Objekte reflektierten Laserimpulse nicht nur der Höhe, sondern auch der Form nach ausgewertet werden. Die Visieroptik ermöglicht eine 6-fache Vergrößerung. Darüber hinaus findet der Bediener des Riegl FG21-P einen Punkt mit äußerem Kreisring als Zielerfassungseinrichtung vor, der verhindern soll, dass es zu falschen Messungen kommt.
 
PTB-Zulassung: 18.11/98.09
Messbereich: 0 km/h – 250 km/h
Reichweite: 30 Meter bis 1.000 Meter
Betrieb bei Außentemperatur: -10° - +50°
Messdauer: 0,4 s – 1 s
Vergrößerung: 6-fach
Messstrahldurchmesser: ca. 2,5 mrad, also 25 cm pro 100 m
Zielerfassungsbereich: ca. 5 mrad, also 50 cm pro 100 m
 
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LEIVTEC (Leica) XV2 

Das System LEIVTEC (Leica) XV2 dient der Geschwindigkeitsmessung des ankommenden Verkehrs. Sowohl die Messsituation als auch die Werte der Messung werden auf einem Videotape bei dem LEIVTEC (Leica) XV2 festgehalten. Die Entfernungsmessung erfolgt auf Grund ständig gesendeter Infrarot- Laserimpulse. Dabei werden 30 – 300 Einzelmessungen pro Messvorgang genutzt, um die Geschwindigkeit des gemessenen Objekts zu ermitteln. Die Messung beginnt, wenn das ankommende Objekt ca. 52 Meter von der LEIVTEC (Leica) XV2 entfernt ist. Sie dauert ca. 10 Meter an. Die auf dem Videoband gespeicherte Messung wird mit einem Demodulator XV unter zur Hilfenahme eines Monitors und Druckers durchgeführt.
 
PTB-Zulassung: 18.11/94.03
Messbereich: 0 km/h – 250 km/h
Messstrecke: 10 Meter Länge
Betrieb bei Außentemperatur: -10° - +40°
Messdauer: max. 1,3 Sek.
 
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Traffipax speedophot 

Das Traffipax speedophot bedient sich dem Doppler-Frequnz-Prinzip. Durch einen Hochfrequenzgenerator wird eine Frequenz von 24,125 GHz erzeugt. Diese wird gebündelt über eine Antenne als elektromagnetische Welle ausgestrahlt. Trifft ein Teil der ausgestrahlten Energie auf einen Reflektor (PKW), so empfängt die Antenne die durch den Gegenstand reflektierte Energie und es tritt ein Dopplereffekt auf. Da die durch den reflektierenden, sich bewegenden Gegenstand die Frequenz ändert und diese Frequenzänderung proportional zur Geschwindigkeit des gemessenen Objekts verläuft, kann die Bewegungsgeschwindigkeit leicht festgestellt werden. Ist das Gerät in einem Container integriert, so wird es als „Traffipax speedoguard“ bezeichnet.
 
PTB-Zulassung: 18.11/89.13
Messbereich: 20 km/h – 250 km/h
Messfolge: 2 Messungen pro Sekunde möglich
Betrieb bei Außentemperatur: -10° - +60°
Reichweite: bis zu vier Fahrspuren
Messwinkel: 20 Grad zum Straßenrand
Aufstellhöhe: mindestens 40 cm
 
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Multanova MU VR 6F

Die Multanova MU VR 6F bedient sich dem Dopplerprinzip. Elektromagnetische Wellen mit einer Frequenz von 34,3 GHz werden erzeugt und über die Radarantenne ausgesandt. Trifft ein Teil der ausgestrahlten Energie auf einen Reflektor (PKW), so empfängt die Antenne der Multanova MU VR 6F die durch die Frequenzverschiebung, also durch den Gegenstand, reflektierte Energie. Das Empfangene Signal wird zur Steuereinheit der Multanova MU VR 6F geführt, verstärkt, gefiltert und in Impulse umgewandelt. Die Impulse und die Information über die Bewegungsrichtung des gemessenen Gegenstandes werden im zentralen Rechner der Multanova MU VR 6F weiterverarbeitet. Auf Grund der Frequenzverschiebung wird die jeweilige Geschwindigkeit ermittelt. Ist das Gerät in einem Container integriert, so wird es als „Mulaguard“ bezeichnet.
 
PTB-Zulassung: 18.11/84.64
Antennentyp: Parabolantenne
Frequenz: 34,3 GHz +/- 100 MHz
Messbereich: 25 km/h – 250 km/h
Messfolge: bis zu 2 Messungen pro Sekunde
Messwinkel: 22 Grad zum Straßenrand
Reichweite: 3 Meter bis zu max. 40 Meter
Entfernung Radarsonde: max. 7 Meter vom Boden
Betrieb bei Außentemperatur: -10° - +60°
Messstrecke: 2 Meter, 8 Meter Verifikation
 
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Multanova MU VR 6FAFB

Die Geschwindigkeitsüberwachungsanlage Multanova MU VR 6FAFB an einem überwachten Autobahnabschnitt, ist in eine Verkehrsbeeinflussungsanlage integriert. Verkehrsüberwachungsanlagen verlaufen quer über der Autobahn (Schilderbrücken) und geben die Geschwindigkeit durch digitale Wechselverkehrszeichenanzeigen an. Gesteuert wird die Multanova MU VR 6FAFB nicht über das 6F Bediengerät wie bei der Multanova MU VR 6F, sondern über einen Industrie-PC mit entsprechender Steuerungssoftware. Der Industrie-PC empfängt eine Zustandstandsmeldung der Wechselverkehrszeichenanzeigen von zwei Schilderbrücken. 20 Meter hinter der Schilderbrücke beginnt die Messstrecke. Diese ist 10 Meter lang, auf den ersten 2 Metern wird die Geschwindigkeit gemessen, auf den weiteren 8 Meteren wird das Messergebnis verifiziert. Wir die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf den Wechselverkehrszeichenanzeigen geändert, wird auch der Grenzwert der Multanova MU VR 6FAFB neu eingestellt.
 
PTB-Zulassung: 18.11/97.08
Antennentyp: Parabolantenne
Frequenz: 34,3 GHz +/- 100 MHz
Messbereich: 25 km/h – 250 km/h
Reichweite: bis zu 15 Meter
Entfernung Radarsonde: max. 7 Meter vom Boden
Betrieb bei Außentemperatur: -10° - +60°
Messstrecke: 2 Meter, 8 Meter Verifikation
 
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Traffiphot-S

Es handelt sich um eine stationäre Messeinrichtung mit automatischer Fotoeinheit. Sie misst den ankommenden Verkehr. In der Fahrbahn sind drei Piezo-Sensor-Kabel eingesetzt, die jeweils einen Abstand von 1 Meter aufweisen. Die Kabel verlaufen parallel zu einander, die Messstrecke beträgt also 2 Meter. Wird die Strecke überfahren werden drei Messungen erstellt und miteinander verglichen. Ist eine Abweichung von weniger als 1 km/h gegeben, wird ein Foto zu Beweiszwecken gefertigt. Es können mehrere Fahrstreifen überwacht werden.
 
PTB-Zulassung: 18.11/90.29
Messbereich: 20 km/h – 255 km/h
Messfolge: bis zu 2 Messungen pro Sekunde
Messstrecke: 2 Meter
Betrieb bei Außentemperatur: -20° - +60°
Kapazität: 800 Fotos bei einem 30 Meter-Film
 
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VDS M5

Es handelt sich um eine Messeinrichtung mit automatischer Fotoeinheit. Sie misst den ankommenden Verkehr. Die VDS M5 kann mobil oder stationär betrieben werden. Auf der Fahrbahn sind vier Piezo-Sensor-Kabel oder faseroptische Kabel verlegt. Je zwei Kabel liegen unmittelbar nebeneinander. Man sieht also die kabel auf der Fahrbahn liegen. Der Abstand beträgt 1,5 Meter, der Abstand zwischen den Kabelpaaren beträgt 0,45 Meter, bzw. 0,1 Meter bei mobilem Einsatz. Wird die Strecke überfahren werden zwei Messungen erstellt und miteinander verglichen. Ist eine Abweichung von weniger als 2 km/h (bis 100 km/h, darüber 2%) gegeben, wird ein Foto zu Beweiszwecken gefertigt.
 
PTB-Zulassung: 18.11/02.05
Betriebsart: mobil oder stationär
Messbereich: 5 km/h – 250 km/h
Messstrecke: zwei Mal 1,50 Meter
Betrieb bei Außentemperatur: -20° - +60° 
 
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ProVida

Es handelt sich um eine Messeinrichtung, die im Einsatzfahrzeug eingebaut ist. Das Sydtem besteht aus einem Geschwidigkeitsmessgerät, einem Wegstreckenzähler und einer Videostoppuhr. Aus dem Lauf der Fahrzeugräder des Einsatzfahrzeuges errechnet das Gerät die Wegstrecke. Ferner wird die Durchschnittsgeschwindigkeit ermittelt.
 
PTB-Zulassung: 18.03/83.58; 18.03/89.16; 18.03/92.02; 18.03/97.07
Betriebsart: mobil
Messbereich: bis zu 299 km/h
Betrieb bei Außentemperatur: 0° - +50°
Betrieb bei Außentemperatur: -10° - +55° (ProVida 2000) 
 
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VIDIT VKS 3.0

Anhand dieses Systems werden Geschwindigkeit und Abstandsverstöß erfasst. Auf der Fahrbahn (meistens Autobahn) befinden sich quer zur Fahrbahn kurze weiße Markierungen in einem vorher vermessenen Abstand. Das System wird häufig auf Autobahnbrücken eingesetzt. Eine Videokamera erfasst den Verkehrsfluss, wobei diese mindestens 3 Meter über der Fahrbahn installiert sein muss. Eine weitere Videoeinheit befindet sich meistens im Mittelstreifen der Autobahn und dient der Identifizierrung des Fahrers. Anhand der Markeirungen auf der Fahrbahn werden Geschwindigkeit und Abstand errechnet.
 
PTB-Zulassung: 18.19/01.02
Betriebsart: mobil
Messbereich: 0 km/h zu 250 km/h
Betrieb bei Außentemperatur: 0° - +50° 
 
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ViBrAM

Anhand dieses Systems werden Geschwindigkeit und Abstandsverstöß erfasst. Auf der Fahrbahn (meistens Autobahn) befinden sich quer zur Fahrbahn kurze weiße Markierungen in einem vorher vermessenen Abstand. Das System wird häufig auf Autobahnbrücken eingesetzt. Eine Videokamera erfasst den Verkehrsfluss, wobei diese mindestens 3 Meter über der Fahrbahn installiert sein muss. Eine weitere Videoeinheit befindet sich meistens im Mittelstreifen der Autobahn und dient der Identifizierrung des Fahrers. Anhand der Markeirungen auf der Fahrbahn werden Geschwindigkeit und Abstand errechnet.
 
PTB-Zulassung: 18.13/92.05
Betriebsart: mobil
Betrieb bei Außentemperatur: +10° - +40°
 

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Poliscan

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Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 31 km/h, außerorts um 41 km/h oder mehr überschritten, droht in der Regel ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten. Oft wird übersehen, dass auch ein Fahrverbot droht, wenn innerhalb eines Jahres die zulässige Höchstgeschwindigkeit zwei Mal um mehr als 25 km/h überschritten wird. Häufig kommt es also darauf an, das entscheidende Gericht davon zu überzeugen, dass die gefahrene Geschwindigkeit nur 1 - 2 km/h weniger betrug. Zunächst aber wird geprüpft, ob die Geschwidigkeitsmessung überhaupt verwertbar und fehlerfrei war. Schon kleine Fehler bei der Geschwindigkeitsmessung können zur Folge haben, dass das Gericht höere Toleranzabzüge bei der Geschwindigkeitsmessung vornimmt.

Wurde eine Messung fehlerfrei durchgeführt und steht ein Fahrverbot im Raum, gilt es Strategien mit der Mandantschaft zu erörtern, die dazu führen, dass der Staat ausnahmsweise auf die Verhängung eines Fahrverbotes verzichtet. Ferner kann auch der Zeitpunkt der Abgabe des Führerscheins beeinflusst werden, wenn die Abwendung des Fahrverbotes nicht in Betracht kommt.


Damit eine Bewertung der Situation erfolgen kann, muss zunächst die entsprechende Akte der Behörde angefordert werden (Bußgeldakte). Dies kann nur der Rechtsanwalt, der hierfür eine Vollmacht benötigt. Spätestens nach Eingang der Akte wird dann in einem Gespräch mit dem Mandanten diesem die mögliche Konsequenz der angeblichen Tat und die Vorgehensweise erläutert.

Welche Arten der Geschwindigkeitsmessung gibt es? 

Mehr zu: Überwachungstechnik - wie funktionieren Radarfallen


- Radarmessverfahren (mehr dazu hier!)
- Lasermessverfahren einschließlich Infrarotmessung
- Lichtschrankenmessverfahren
- Koaxialkabelmessung
- Induktionsschleifenmessverfahren
- Verkehrsvideomessverfahren
- Verkehrskontrollmessverfahren mit Videostoppuhr
 
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Geschwindigkeitsmessung aus dem Auto heraus 
Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren werden meistens mit einem geeichten Geschwindigkeitsmesser durchgeführt oder es wird ein geeichter Tachometer verwendet. Wird ein nicht justierter Tachometer zur Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung verwendet, so sind Toleranzabzüge von mindestens 20 % der abgelesenen Geschwindigkeit vorzunehmen. Bei der Messung mittels Nachfahren muss die Messung über eine Mindeststrecke und einen Mindestabstand erfolgen. Die dabei einzuhaltenden Werte divergieren je nach Länderrichtlinie und Rechtsprechung, sowie nach dem zum Einsatz gebrachten Messverfahren. Toelranzabzüge von mehr als 5 % müssen nur erfolgen, wenn es sich um kein standardisiertes Messverfahren handelt. Standardisierte Geschwindigkeitsmessungen mit eichpflichtigen Videonachfahrsystemen sind z. B. Pro-ViDa, ProofSpeed, PDRS 1245, Police-Pilot-System. 
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Geschwindigkeitsmessung mittels Lasermessgerät 
Bei der Lasermessung wird in den meisten Fällen der angebliche Verstoß nicht fotodokumentarisch erfasst. Dies führt dazu, dass dem Messbeamten volles Vertrauen geschenkt werden muss. Da es sich dabei auch nur um einen Mensch handelt, kann es sein, dass es bei der Messung zu Fehlzuordnungen gekommen ist. Fehler können auftreten wegen falscher Justierung des Geräts, Zuordnungsfehler oder Ablesefehler. Insbesondere ist zu beachten, dass sich der Laserstrahl aufweitet, also nicht immer den gleichen Durchmesser besitzt. Pro Hundert Meter Messentfernung weitet sich der Strahl um mindestens 50 cm auf, so das es sich eher um eine Fläche als um einen Strahl handelt. Hier besteht die Gefahr, dass andere Fahrzeuge mit in den Messstrahl geraten. Hinzu kommt, dass nur geschultes Personal Lasermessungen durchführen dürfen. Es handelt sich bei den Messungen mittels Lasermessgeräten in der Regel um standardisierte Messverfahren. 
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Hilfe nach der Geschwindigkeitsmessung 
Hier sind nur einige kurze Grundsätze der Geschwindigkeitsmessung aufgezeigt. Die Geschwindigkeitsmessung bietet viele Angriffspunkte. Technische, hinsichtlich des Einsatzes und der Verwendung des jeweiligen Messgeräts. Unabhängig von der Angriffsfläche, welche die technische Seite bietet, besteht die Möglichkeit der formell juristischen Prüfung des Verfahrens. Möchten Sie erfahren, ob im konkreten Fall Fehler von der Behörde gemacht wurden, sollten Sie einen fachkundigen Rechtsanwalt mit der Prüfung der Angelegnheit beauftragen. 
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Urteile / Beschlüsse zur Geschwindigkeitsmessung 
§§ 261, 267 StPO, § 24 StVG Beweiswürdigung
Von einem standardisierten Messverfahren kann nur dann gesprochen werden, wenn das Gerät von seinem Bedienungspersonal auch wirklich standardmäßig, d.h. in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs-/Gebrauchsanweisung verwendet wird, und zwar nicht nur beim eigentlichen Messvorgang, sondern auch bei den ihm vorausgehenden Gerätetests. OLG Koblenz, Beschluss vom 12.08.2005 - 1 Ss 141/05

 
§§ 261, 267 StPO, § 24 StVG Beweiswürdigung
Dass ein Sachverständiger für „Straßenverkehrsunfälle“ und/oder das „Kraftfahrzeugwesen“ auch die zur Beurteilung eines Laser-Mess-Sachverhalts – bei dem es zudem auch noch zu Verstößen gegen einschlägige Bedienungsvorschriften (und dadurch zur Nichteinhaltung der Voraussetzungen der Bauartzulassung und der Geräteeichung) gekommen war – erforderliche Sachkunde auf dem Gebiet der Laser- Messtechnik besitzt, versteht sich nicht von selbst und bedarf daher näherer Darlegung. Unterbleibt dies, leidet das Urteil an einem Darstellungsmangel

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.08.2005 - 1 Ss 141/05
 
§§ 261, 267 StPO, § 24 StVG Beweiswürdigung
Das Gericht darf sich dem Gutachten eines Sachverständigen nicht einfach nur pauschal anschließen. Will es seinem Ergebnis ohne Angabe eigener Erwägungen folgen, müssen die Urteilsgründe die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiedergeben. Der allgemeine Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung reicht dazu nicht aus.
OLG Koblenz, Beschluss vom 12.08.2005 - 1 Ss 141/05
 
§ 26 I StVG, § 3 StVO, § 77 OWiG Zuständigkeit; Geschwindigkeitsmessung
Die Tatsache, dass die ausgeliehene Person, die die Geschwindigkeitsmessung im Rahmen der kommunalen Verkehrsüberwachung ausübt, gleichzeitig Geschäftsführer des privaten Unternehmens ist, führt nicht zu einem Beweiserhebungsverbot, auf jeden Fall aber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. (Ergänzung zu BayObLG DAR 1997, 206 und DAR 1999, 321)
BayObLG, Beschluss vom 21.03.2005 - 2 ObOWi 700/04
 
§ 261StPO, §§ 3 III, 41 II Nr. 7 StVO Tolreanzabzug
Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren mit einem Fahrzeug, dessen Tachometer nicht geeicht ist, ist grundsätzlich ein Sicherheitsabschlag von 20% des Messwertes ausreichend ausreichend und erforderlich, um alle denkbaren Fehlerquellen und Ungenauigkeiten der Messung auszugleichen. Weicht das Tatgericht von diesem anerkannten Toleranzabzug ab, bedarf es einer eingehenden auf Tatsachen gestützten Begründung.

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Bußgeldkatalog - Bei Fragen zum Bußgeldkatalog, lassen Sie sich doch ein kostenloses, individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Rechtsanwalt Verkehrsrecht  

Bußgeldkatalog

Der deutsche Bußgeldkatalog, korrekt die Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), vom 13. November 2001 beinhaltet die Vorschriften zur Erteilung einer Verwarnung, die Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Die nunmehr bundeseinheitlich geltende Verordnung ersetzt die davor geltenden Landesregelungen.

Höhe der Regelsätze

Die dort genannten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehungsweise und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen, das heißt eine Bußgeldbehörde oder der Tatrichter können im begründeten Einzelfall abweichende Beträge aussprechen. Bei Bußgeldbeträgen bis 35 € erfolgt nur eine Verwarnung ohne Eintrag in das Verkehrszentralregister in Flensburg (keine „Flensburg-Punkte“), bei Beträgen von 40 € und mehr, ein bis vier Punkte und bei Straftaten fünf bzw. sieben Punkte und ggf. Entziehung der Fahrerlaubnis, Freiheitsstrafe oder Geldstrafe[1].

In manchen Fällen, zum Beispiel bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 30 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften, ist im Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot aufgeführt. Das bedeutet, dass ein Fahrverbot – von ein bis drei Monaten je nach Schwere der Tat – grundsätzlich auszusprechen ist und nur im begründeten Einzelfall darauf verzichtet werden kann.

Diese hier jeweils beschriebenen Einzelfälle müssen gut begründet werden. Da in den einzelnen Ländern die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung dazu trotz Bundeseinheitlichkeit anders aussieht wird nachfolgend die „ständige höchstrichterliche Rechtsprechung und Praxis“ aufgeführt.

Ständige höchstrichterliche Rechtsprechung und Anwendung in der Praxis

Die Anwendung des Bußgeldkataloges ist in der Praxis meist schwieriger als hier beschrieben. Obgleich der Bußgeldkatalog bundeseinheitlich ist, gibt es in Realität große Unterschiede zwischen den Ländern.

Bayern gilt in Sachen Ordnungswidrigkeiten als strengstes aller Bundesländer. Dort sprach bis vor wenigen Jahren als oberstes Gericht das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) über die Rechtsbeschwerden oder Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerden gegen die Urteile der Amtsgerichte Recht. Mit der Auflösung des BayObLG übernahm dessen Zuständigkeit in Sachen Ordnungswidrigkeitenrecht in Bayern das Oberlandesgericht Bamberg. Dessen Rechtsprechung scheint bisher aber mit der des BayObLG vergleichbar.

Was in der Praxis die Probleme bereitet, sind nicht die Geldbußen, sondern die Fahrverbote. Derentwegen legen Betroffene regelmäßig Einspruch gegen die Bußgeldbescheide ein und meinen, sie könnten mit einer erhöhten Geldbuße das Fahrverbot wegfallen lassen. Die ständige obergerichtliche Rechtsprechung sagt hierzu:
Ein Fahrverbot kann nur dann in Wegfall kommen, wenn eine drohende Existenzvernichtung nachgewiesen wurde.[2][3]

Eine solche drohende Existenzvernichtung nachzuweisen ist recht schwierig, in der Praxis meistens unmöglich. Daher weichen viele Personen auf die Methode aus, die Rechtsgültigkeit des sogenannten Regelfahrverbots gem. § 4 Abs. 2 der BKatV in Frage zu stellen. Hierzu raten meistens wenig qualifizierte Rechtsanwälte, die nur die BKatV kennen, jedoch nicht die dazugehörende ständige höchstrichterliche Rechtsprechung. In der BKatV steht nur, dass im Falle von zwei Geschwindigkeitsverstößen innerhalb eines Jahres von mindestens 26 km/h ein Fahrverbot ausgesprochen wird. Die Rechtsprechung sagt hierzu allerdings:
Anstatt der Geschwindigkeitsverstöße gelten auch „Verstöße von ähnlich starkem Gewicht“.[4][5][6][7][8]

Auch die simpelste Methode wird angewandt, nämlich die Bestreitung der Fahrereigenschaft. Hier findet man in der Regel kein Gehör. Biometrische Gutachten oder Ähnliches werden häufig abgelehnt, weil die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist (oder auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit).

Es ist daher derzeit schwierig, die von der Rechtsprechung praktizierten Grundsätze darzustellen, da sich eine einheitliche Rechtsprechung noch nicht entwickelt hat.

Änderung vom 5. Januar 2009

Die Änderung (in Kraft getreten am 1. Februar 2009) soll laut dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung[9] vor allem einen Rückgang der Zahl der Unfalltoten bewirken. Dies soll durch teilweise drastische Verschärfung der Bußgelder für unangepasste Geschwindigkeit, gefährliche Überholvorgänge, Verstöße gegen die Vorfahrt, Rotlicht-Verstöße und wegen zu geringen Abstands erreicht werden.

Änderung ab 1. Mai 2014

Am 1. Mai 2014 ändert sich das Systen drastisch. Der Bußgeldkatalog wird in Gänze an das neue Fahreignungsregister (FAER) angepasst. Künftig reichen schon 8 statt bisher 18 Punkte aus, um die Fahrerlaubnis zu verlieren. Die größte Neuerung besteht darin, dass Ordnungswidrigkeiten, welche keinen Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, nicht mehr zum Erwerb von Punkten in Flensburg führen. Um weiterhin eine entsprechende Strafe zu gewährleisten, werden diese Vergehen zukünftig mit einem höheren Bußgeld belegt. Zum Beispiel wird die Einfahrt in eine Umweltzone ohne Umweltplakette nicht mehr wie zuvor mit 40,00 Euro belangt, sondern nach dem neuen System werden 80,00 Euro fällig. Auch Ordnungswidrigkeiten, die in der aktuellen Fassung mit 40,00 € und einem Punkt geahndet werden, erfahren eine Steigerung im Strafmaß auf 60,00 € um auch weiterhin mit einem Punkt belangt zu werden. Eine Auflistung aller Tatbestände und deren Strafe findet man in der Publikation des Kraftfahrt-Bundesamt[10]. Viele alltägliche Vergehen bleiben jedoch in der Höhe des Bußgeldes gleich, was im Rahmen einer Gegenüberstellung der häufigsten Verstöße des aktuellen Bußgeldkataloges und des Bußgeldkataloges 2014[11] zu sehen ist.

Literatur
•Beck, Wolf-Dieter: Der aktuelle bundeseinheitliche Bußgeldkatalog, ein ADAC Buch, München, ADAC-Verlag, 2008, ISBN 3-8990-5671-X.
•Ferner: Der neue Bußgeldkatalog, 10. Auflage, Neuwied, 2003, ISBN 3472053771.
•Horst Janiszewski und Hans Buddendiek: Bußgeldkatalog mit Punktsystem, 9. Auflage, München, C. H. Beck, 2004, ISBN 3-4065-2388-9.
•Hermann Lütkes, Wolfgang Ferner und Christine Kramer: Straßenverkehrsrecht, Loseblattwerk, Neuwied, Nomos Verlag, 2006, ISBN 3-472-00161-5.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel http://de.wikipedia.org/wiki/Bu%C3%9Fgeldkatalog aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.

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§ 1 Bußgeldkatalog
 
  (1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung

       (Bußgeldkatalog - BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei

       Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz bis zu 35 Euro

       bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.
 
  (2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen

        Tatumständen ausgehen.
 
 
§ 2 Verwarnung
 
  (1) Die Verwarnung muss mit einem Hinweis auf die Verkehrszuwiderhandlung verbunden sein.
 
  (2) Bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt eine Verwarnung ohne

        Verwarnungsgeld in Betracht.
 
  (3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30 und 35 Euro erhoben.
 
  (4) Bei Fußgängern soll das Verwarnungsgeld in der Regel 5 Euro, bei Radfahrern 10 Euro betragen, sofern der

        Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt.
 
  (5) Ist im Bußgeldkatalog ein Regelsatz für das Verwarnungsgeld von mehr als 20 Euro vorgesehen, so kann er bei

        offenkundig außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bis auf 20 Euro ermäßigt werden.
 
  (6) Werden durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen, für die eine Verwarnung mit

        Verwarnungsgeld in Betracht kommt, so wird nur ein Verwarnungsgeld, und zwar das höchste der in Betracht kommenden,

        erhoben.
 
  (7) Hat der Betroffene durch mehrere Handlungen geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen oder gegen dieselbe

        Vorschrift mehrfach verstoßen, so sind die einzelnen Verstöße getrennt zu verwarnen.
 
  (8) In den Fällen der Absätze 6 und 7 ist jedoch zu prüfen, ob die Handlung oder die Handlungen insgesamt noch geringfügig

        sind.
 
 
§ 3 Bußgeldregelsätze
 
  (1) Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister sind im Bußgeldkatalog nicht berücksichtigt, soweit nicht

        in den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs etwas anderes bestimmt ist.
 
  (2) Wird ein Tatbestand der Nummer 119, der Nummer 198.1 in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs oder der Nummern

        212, 214.1, 214.2 oder 223 des Bußgeldkatalogs, für den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, vom Halter

        eines Kraftfahrzeugs verwirklicht, so ist derjenige Regelsatz anzuwenden, der in diesen Fällen für das Anordnen oder

        Zulassen der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs durch den Halter vorgesehen ist.
 
  (3) Die Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen, erhöhen sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder

        Sachbeschädigung nach der Tabelle 4 des Anhangs, soweit diese Merkmale oder eines dieser Merkmale nicht bereits im

        Tatbestand des Bußgeldkatalogs enthalten sind.
 
  (4) Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses

        mit Fahrgästen ein Tatbestand 
 
        1. der Nummern 8.1, 8.2, 15, 19, 19.1, 19.1.1., 21, 21.1, 212, 214.1, 214.2, 223 oder
 
         2. der Nummern 12.5 oder 12.6, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 2 des Anhangs, oder
 
         3. der Nummern 198.1 oder 198.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs,
 
des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so erhöht sich der dort genannte Regelsatz, sofern dieser einen Betrag von mehr als 35

           Euro vorsieht, auch in den Fällen des Absatzes 3, jeweils um die Hälfte, höchstens jedoch auf 475 Euro. Der nach Satz 1

           erhöhte Regelsatz ist auch anzuwenden, wenn der Halter die Inbetriebnahme eines kennzeichnungspflichtigen

           Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen in den Fällen
 
1. der Nummern 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 213 oder
 
2. der Nummern 199.1, 199.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs, oder 224
 
des Bußgeldkatalogs anordnet oder zulässt.
 
  (5) Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht, die jeweils einen Bußgeldregelsatz

        von mehr als 35 Euro vorsehen, so ist nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsätzen der höchste, anzuwenden.

        Dieser kann angemessen erhöht werden, höchstens jedoch auf 475 Euro.
 
  (6) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern

        begangen werden, ist, sofern der Bußgeldregelsatz mehr als 35 Euro beträgt und der Bußgeldkatalog nicht besondere

        Tatbestände für diese Verkehrsteilnehmer enthält, der Regelsatz um die Hälfte zu ermäßigen. Beträgt der nach Satz 1

        ermäßigte Regelsatz weniger als 40 Euro, so soll eine Geldbuße nur festgesetzt werden, wenn eine Verwarnung mit

        Verwarnungsgeld nicht erteilt werden kann.
 
--------------------------------------------------------------------------------
§ 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Nr. 1 geändert, Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 neu gefasst mit Wirkung zum 1. April 2004

          durch Verordnung vom 22. Januar 2004 (BGBl. I S. 117); Abs. 2 geändert mit Wirkung zum 1. Mai 2006 durch Verordnung

          vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3716).
 
 
§ 4 Regelfahrverbot
 
  (1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Abs. 1

        Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in

        Betracht, wenn ein Tatbestand
 
1. der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 1 des Anhangs,
 
2. der Nummern 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h

               beträgt, oder der Nummern 12.6.3, 12.6.4  oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs,
 
3. der Nummern 19.1.1, 21.1, 83.3 oder 89a.2 oder
 
4. der Nummern 132.1, 132.2, 132.2.1 oder 152.1
 
des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort

          bestimmte Dauer festzusetzen.
 
  (2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so

        ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den

        Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße

        rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere

        Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
 
  (3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Abs. 1 Satz 2 des

        Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des

        Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.
 
  (4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als

        Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.
 
--------------------------------------------------------------------------------
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 geändert mit Wirkung zum 1. April 2004 durch Verordnung vom 22. Januar 2004 (BGBl. I S. 117); Abs.

          1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 geändert mit Wirkung zum 1. Mai 2006 durch Verordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S.

          3716). 


 
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bußgeldkatalog- Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBl. I S. 1305, 1447), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386), außer Kraft.
 
 
Punktekatalog bei Owi-Taten, wann gibt es welche Punkte Flensburg
 
Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften
21-25 km/h 50,- EUR, 1 Punkt
26-30 km/h 60,- EUR, 3 Punkte
31-40 km/h 100,- EUR, 3 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
41-50 km/h 125,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
51-60 km/h 175,- EUR, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
61-70 km/h 300,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
über 70 km/h 425,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
 
Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften
21-25 km/h 40,- EUR, 1 Punkt
26-30 km/h 50,- EUR, 3 Punkte
31-40 km/h 75,- EUR, 3 Punkte
41-50 km/h 100,- EUR, 3 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
51-60 km/h 150,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
61-70 km/h 275,- EUR, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
über 70 km/h 375,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
 
Nichteinhalten des Abstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug
bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h
weniger als 5/10 des halben Tachowertes 40,- EUR, 1 Punkt
weniger als 4/10 des halben Tachowertes 60,- EUR, 2 Punkte
weniger als 3/10 des halben Tachowertes 100,- EUR, 3 Punkte
(bei mehr als 100 km/h + 1 Monat Fahrverbot)
weniger als 2/10 des halben Tachowertes 150,- EUR, 4 Punkte
(bei mehr als 100 km/h + 2 Monate Fahrverbot)
weniger als 1/10 des halben Tachowertes 200,- EUR, 4 Punkte
(bei mehr als 100 km/h + 3 Monate Fahrverbot)
 
bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h
weniger als 5/10 des halben Tachowertes 60,- EUR, 2 Punkte
weniger als 4/10 des halben Tachowertes 100,- EUR, 3 Punkte
weniger als 3/10 des halben Tachowertes 150,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
weniger als 2/10 des halben Tachowertes 200,- EUR, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
weniger als 1/10 des halben Tachowertes 250,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
 
Überholen
Überholt unter Nichtbeachten des Verkehrszeichens "Überholverbot" 40,- EUR, 1 Punkt
mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 125,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
 
Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt 50,- EUR, 3 Punkte
Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage 50,- EUR, 3 Punkte
und dabei "Überholverbot"-Verkehrszeichen nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung nicht gefolgt 75,- EUR, 4 Punkte
mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 125,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
 
Rotlichtverstoß:
Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil, rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt 50,- EUR; 3 Punkte
mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 125,- EUR; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot
 
bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens 125,- EUR; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot
mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 200,- EUR; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot
 
Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten 50,- EUR; 3 Punkte
den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet 60,- EUR; 3 Punkte
 
den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen
behindert 60,- EUR; 3 Punkte
gefährdet 75,- EUR; 3 Punkte
 
TÜV / AU
Als Halter Fahrzeug zur Haupt- oder Zwischenuntersuchung nicht angemeldet oder vorgeführt; bei einer Überschreitung des Anmelde- oder Vorführtermins von mehr als acht Monaten 40,- EUR, 2 Punkte
 
Abgasuntersuchung:
Als Halter die Frist für die Abgasuntersuchung überschritten um mehr als acht Monate 40,- EUR, 1 Punkt
 
Alkohol:
ab 0,5 Promille: 250,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
bei Eintragung von bereits einer Entscheidung 500,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen 750,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
 
Drogen:
250,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
bei Eintragung von bereits einer Entscheidung 500,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen 750,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
 
Sonstiges:
Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene amtliche oder rote Kennzeichen oder Kurzkennzeichen fehlte 40,- EUR; 1 Punkt
 
Bei laufendem Motor ein Handy zur Benutzung in die Hand genommen 40,- EUR, 1 Punkt

Mit abgefahrenen Reifen gefahren 50 / 75,- EUR; 3 Punkte
 
Im Winter mit Sommerreifen gefahren 20,- EUR, bei Behinderung 40,- EUR, 1 Punkt
 
Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen 50,- EUR; 1 Punkt
 
Als Kfz-Führer Kind ohne jede Sicherung befördert
bei einem Kind 40,- EUR, 1 Punkt
bei mehreren Kindern 50,- EUR, 1 Punkt
 
Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtsberechtigten gefährdet 50,- EUR, 3 Punkte
 
Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren 40,- EUR, 3 Punkte

Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren
in einer Ein- oder Ausfahrt 50,- EUR, 4 Punkte
auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen 100,- EUR, 4 Punkte
auf der durchgehenden Fahrbahn 150,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
 
Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen geparkt 40,- EUR, 2 Punkte
 
Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt 50,- EUR, 2 Punkte
 
Zeichen oder Haltegebot eines Polizeibeamten nicht befolgt 50,- EUR, 3 Punkte
 
Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt 50,- EUR, 1 Punkt 
 
Wenden im Tunnel 40,- EUR, 1 Punkt
 
An einer Schranke nicht gehalten 150,- EUR, 1 Monat Fahrverbot
Eine geschlossene Schranke umfahren 450,- EUR, 3 Monate Fahrverbot

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  1. Vollstreckung des Fahrverbots
  2. Verkehrszentralregister
  3. Punkte Flensburg - Was kann man gegen Punkte in Flensburg tun?
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