Arbeitsrecht
Arbeitsrecht
9. Beginn des Arbeitsverhältnisses
Der Beginn des Arbeitsverhältnisses sollte im Arbeitsvertrag ggf. genau geregelt werden. Grundsätzlich führt dies zwar zu keinen Problemen, aber falls der Arbeitnehmer in Folge einer Erkrankung den Arbeitsplatz nicht rechtzeitig antreten kann, kann es passieren, dass der Arbeitnehmer sein Krankengeld nicht geltend machen kann. Darüber hinaus ist der vertraglich vorgesehene Beginn des Arbeitsverhältnisses auch entscheidend für die Kündigungsfristen, so dass dieses genau geregelt sein sollte.
weitere Informationen zum Arbeitsvertrag finden Sie hier:
10. Sondervergütung, Tantieme, Gratifikation
13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote
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Im Rahmen der Kündigungsschutzklage sind verschiedene Angaben erforderlich, um den erforderlichen Vortrag zur Kündigung und den Sozialdaten führen zu können.
Die nachfolgende Checkliste enthält eine nicht abschließende Aufzählung derjenigen Unterlagen, die Sie bei der Vorbereitung einer Kündigungsschutzklage benötigen:
5. Checkliste : Unterlagen Kündigungsschutzklage
Nachfolgend finden Sie eine Checkliste, welche Unterlagen wir für eine Kündigungsschutzklage benötigen:
- Kündigung (Original oder Kopie)
- Lohnsteuerbescheinigung / Lohnsteuerkarte
- monatliche Lohnnachweise der letzten 3 Monate
- persönliche Angaben:
- Geburtdatum
- Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ehegatten oder Kindern
- Familienstand
- Arbeitsvertrag
- sonstige zum Arbeitsverhältnis gehörende Unterlagen, Fahrzeugüberlassungsverträge, Abmahnungen, Versetzungen und ähnliches
Wissenswertes zum Kündigungsschutz erhalten Sie hier:
4. Der Kündigungsschutzprozess
5. Checkliste: Unterlagen/Infos zur Kündigungsschutzklage
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7. Tätigkeitsbereich
Grundsätzlich ist es nicht erforderlich einen konkret umrissenen Aufgabenbereich im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Allerdings führt dies dazu, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich des Einsatzes und der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit weiter ist, je knapper die Regelung im Arbeitsvertrag ist. Ist der Tätigkeitsbereich konkret und ausführlich beschrieben, verengt sich der Raum für das Direktionsrecht des Arbeitgebers.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Vorteil des Arbeitnehmers durch das eingeschränkte Direktionsrecht des Arbeitgebers sich im Kündigungsfalle auch zu einem Nachteil entwickeln kann. Ist das Arbeitsgebiet des Arbeitnehmers nämlich konkret umschrieben, so muss im Zweifel bei der Sozialauswahl nur auf die entsprechende Berufsgruppe eingegangen werden.
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9. Beginn des Arbeitsverhältnisses
10. Sondervergütung, Tantieme, Gratifikation
13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote
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5. Gesetzliche Vergütung, § 612 BGB
Nach § 612 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Mit dieser Regelung wird der Dienstvertrag zu den unentgeltlichen Vertragsverhältnissen, etwa dem Auftrag oder der Gefälligkeit abgegrenzt. Die gesetzliche Regelung bedeutet auch, dass auch ohne einen schriftlichen Arbeitsvertrag grundsätzlich eine Vergütung geschuldet ist. Mangels Regelung bzw. beweisbarer Regelung muss in einem solchem Fall die übliche Vergütung ausgelegt werden, wobei für freie Berufe, wie Rechtsanwälte und Steuerberater gesetzliche Vergütungsregelungen vorgesehen sind(Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Steuerberatergebührenverordnung), bei Ärzten ist es die GOÄ(Gebührenordnung für Ärzte) und die GOZ(Gebührenordnung für Zahnärzte); und die Architekten haben auch eine eigene Architektenhonorarordnung.
Das Fehlen einer Regelung im Arbeitsvertrag bedeutet allerdings nicht, dass nicht doch eine Regelung vereinbart wurde; dieses kann auch durch Tarifverträge bestehen.
weiter geht es hier:
6. Betriebsübergang, § 613 BGB
7. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
II. Vertragliche Vereinbarungen
2. Befristetes Arbeitsverhältnis
9. Beginn des Arbeitsverhältnisses
10. Sondervergütung, Tantieme, Gratifikation
13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote
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4. Gang des Kündigungsschutzprozesses
Der Kündigungsschutzprozess besteht für den Arbeitnehmer darin, dass im Rahmen einer sogenannten Feststellungsklage gerichtlich festgestellt wird, dass die Kündigung unwirksam war. In erster Linie wird daher vom Anwalt überprüft, ob die Kündigung den formalen Kirterien entspricht und ob die entsprechende Sozialauswahl bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes eingehalten worden ist. Darüber hinaus erfolgt ein zwingender Vortrag zu den Sozialdaten des Arbeitnehmers, wie Alter, Betriebzugehörigkeit, Unterhaltsverpflichtungen und durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen. Häufig wird in einer Kündigungsschutzklage auch die fehlende Anhörung des Betriebrates gerügt sowie weitere Kriterien überprüfen. Nach einreichen der Kündigungsschutzklage innerhalb der Frist beim zuständigen Arbeitsgericht übersendet die Geschäftsstelle des Gerichts die der Kündigungsschutzklage beigefügte Kopie dem Arbeitgeber zur Stellungnahme. Das Gericht bestimmt parallel einen Termin zur sogenannten Güteverhandlung. Die Güteverhandlung ist eine mündliche Verhandlung, in welcher das Gericht versucht, zwischen den Parteien zu vermitteln. Dabei teilt der betreffende Richter oder die betreffende Richterin auch seine oder ihre Rechtsauffassung hinsichtlich der Kündigung mit. Obgleich regelmäßig vor dem Termin eine Frist zur Stellungnahme gesetzt wird, auf die die Beklagtepartei (der Arbeitgeber) reagieren sollte, wird diese Frist häufig bis zur Güteverhandlung nicht zur Klageerwiderung genutzt. Kommt es in der Güteverhandlung zu keiner Einigung, setzt das Gericht eine weitere Frist auf die Klagebegründung zu erwidern. Erst danach wird ein sogenannter Kammertermin bestimmt, bei welchem das Gericht noch einmal verhandelt, regelmäßig einen Vorschlag zur Güte unterbreitet und mit Ablauf des Termins – sofern keine Beweisaufnahme erforderlich ist – über die Kündigungsschutzklage entscheidet.
Eine Kündigungsschutzklage hat als Klageantrag regelmäßig zum Inhalt die Feststellung, dass die Kündigung unwirksam ist. Ggf. ist die Kündigungsschutzklage mit einem sogenannten „Schleppnetzantrag“ verbunden. Dieser ist ein Antrag, der zur Sicherheit in die Kündigungsschutzklage eingefügt wird, der dahingehend lautet, dass die Kündigung auch nicht durch andere Kündigungstatbestände erfolgte. Dieser Antrag wird vorsichtshalber deshalb mit eingereicht, um möglicherweise in der Zwischenzeit weitere Kündigungen ebenfalls von der Klage mit zu umfassen. Ist der Arbeitnehmer freigestellt wird häufig noch ein sogenannter Weiterbeschäftigungsantrag gestellt, der auch als Hilfsantrag, dass heißt bedingt gestellt werden kann. Dieser Antrag lautet auf Weiterbeschäftigung für den Fall, dass die Kündigung vom Gericht für unwirksam erkannt wurde.
Der für die Kosten maßgebliche Streitwert einer Kündigungsschutzklage bestimmt sich regelmäßig nach drei Bruttomonatsgehältern des klagenden Arbeitnehmers. Arbeitnehmer, die über keine Rechtsschutzversicherung verfügen und sich nach ihrem Gehalt eine Kündigungsschutzklage nicht leisten können, haben die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen.
weitere Informationen zum Kündigungsschutz und zum Prozess erhalten Sie hier:
4. Der Kündigungsschutzprozess
5. Checkliste: Unterlagen/Infos zur Kündigungsschutzklage
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