Arbeitsrecht
Arbeitsrecht
8. Sonstige Schutzpflichten
Das Zivilrecht regelt im § 614 BGB die Fälligkeit der Vergütung sowie in § 617 BGB die Pflicht zur Krankenfürsorge. Weitere Schutzpflichten sind im § 618 BGB vorgesehen. Danach hat der Dienstberechtigte, also der Arbeitgeber, Räume, Vorrichtung oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten, dass die Arbeitsnehmer gegen Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit soweit geschütz sind wie dies nach der Natur der Dienstleistung möglich ist. Wenn der Arbeitnehmer in die häusliche Gemeinschaft des Arbeitsgebers aufgenommen ist, muss der Arbeitgeber geeignete Wohn- und Schlafräume sowie auch Erholungszeit und Zeiten für die Verpflegung einräumen. Dabei ist Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Arbeitsnehmers zu nehmen.
§ 619 BGB bestimmt, dass diese besonderen Schutzverpflichtungen nach § 617, 618 BGB nicht im Voraus vertraglich aufgehoben oder beschränkt werden dürfen.
weitere Informationen zum Arbeitsrecht erhalten Sie hier:
II. Vertragliche Vereinbarungen
2. Befristetes Arbeitsverhältnis
9. Beginn des Arbeitsverhältnisses
10. Sondervergütung, Tantieme, Gratifikation
13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote
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4. Leitende Angestellte
Ein Unterschied besteht allerdings zwischen Angestellten und leitenden Angestellten im Bereich des Kündigungsschutzes und auch im Bereich der Betriebsverfassung. Die leitende Angestellte sind zwar Arbeitsnehmer, genießen aber auf Grund ihrer Nähe zum Arbeitsgeber nur einen eingeschränkten Kündigungsschutz. Maßgeblich ist eine besondere Vertrauensstellung und regelmäßig die rechtliche Möglichkeit und faktische Umsetzung der Einstellung oder Kündigung von Arbeitnehmern.
weiter geht es hier:
5. Gesetzliche Vergütung, § 612 BGB
6. Betriebsübergang, § 613 BGB
7. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
II. Vertragliche Vereinbarungen
2. Befristetes Arbeitsverhältnis
9. Beginn des Arbeitsverhältnisses
10. Sondervergütung, Tantieme, Gratifikation
13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote
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16. Steuerliche Regelungen mit arbeitsrechtlichen Bezug
Für Arbeitnehmer wichtig sind auch die steuerlichen Belange. Unabhängig davon, dass der Arbeitgeber bei Angestellten die Lohnsteuer abführt, sind einzelne Besonderheiten zu nennen, insbesondere in Bezug auf die Abfindung. Bis zum Haushaltsbegleitgesetz 2004 war die Abfindung steuerfrei. Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit war seinerzeit ebenfalls steuerfrei. Galt bis zum 31.12.2005 noch eine bedingte Steuerfreiheit von Abfindungen bis zu 7.200 Euro und bis zu 9.000 Euro ab 50 Jahren bei mindestens 15 Jahren Betriebszugehörigkeit sowie von 11.000 Euro ab 55 Jahren und mindestens 20 Jahren Betriebszugehörigkeit, so hat sich die Steuerfreiheit von Abfindungen seit dem 01.01.2006 gravierend geändert. Der Freibetrag für Abfindungen nach § 3 Nr. 9 EStG ist vollständig entfallen. Das bedeutet, dass für alle Abfindungsverträge, Gerichtsentscheidungen oder sonstigen Abfindungen, die auf einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruhen, die vor dem 01.01.2006 vereinbart waren, noch die alte Regelung gilt, in der Zeit zwischen dem 01.01.2006 und dem 01.01.2008 die bisherige Steuerfreiheit weiter angewendet werden kann, soweit dem Arbeitnehmer die Zahlung vor dem 01.01.2008 zufließt. Nach dem 01.01.2008 entfällt die Regelung zum steuerlichen Freibetrag vollständig.
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II. Vertragliche Vereinbarungen
2. Befristetes Arbeitsverhältnis
9. Beginn des Arbeitsverhältnisses
10. Sondervergütung, Tantieme, Gratifikation
13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote
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8. Ausschlussfristen
Häufig sind in Arbeitsverträgen Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Rechten oder Pflichten vorgesehen. Solche Ausschlussfristen können vorsehen, dass nach einem gewissen Zeitablauf eine zuwenig gezahlte Vergütung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Das gleiche gilt für die Geltendmachung von nicht genommenen Urlaubsansprüchen oder der Begleichung von Überstunden. Hat der Arbeitsnehmer die Arbeitsvertraglich regelten Ausschlussfristen übersehen, führt dies dazu, dass der Anspruch unwiederbringlich verloren ist und auch vor dem Arbeitsgericht nicht mehr geltend gemacht werden kann.
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9. Beginn des Arbeitsverhältnisses
10. Sondervergütung, Tantieme, Gratifikation
13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote
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Der Arbeitsvertrag
Jeder Arbeitnehmer hat irgendwann in seinem Leben einmal einen Arbeitsvertrag unterschrieben. Nicht immer spiegelt der unterzeichnete Arbeitsvertrag, der dem Arbeitsverhältnis zu Grunde liegt, die tatsächlichen Gegebenheiten wieder. So ändert sich das Arbeitsverhältnis häufig im Laufe der Zeit durch Übernahme von neuen Aufgaben, stillschweigende Regelungen, aber auch durch Änderungen von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und letztlich gesetzliche Änderungen.
Dennoch bedeutet der Arbeitsvertrag nicht zuletzt im Streit mit dem Arbeitgeber die Basis für die arbeitsrechtliche Auseinandersetzung. Nur der Arbeitnehmer, der seine Rechte und die vertraglichen Regelungen kennt, hat die Möglichkeit, im Vorfeld die Grundlagen für ein erfolgreiches Arbeitsverhältnis zu legen.
I. Die gesetzliche Regelung
a) Dienstvertragsrecht, §§ 611 - 630 BGB
2. Abgrenzung zur Selbständigkeit
5. Gesetzliche Vergütung, § 612 BGB
6. Betriebsübergang, § 613 BGB
7. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
II. Vertragliche Vereinbarungen
2. Befristetes Arbeitsverhältnis
9. Beginn des Arbeitsverhältnisses
10. Sondervergütung, Tantieme, Gratifikation
13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote
Informationen zur Kündigungsschutzklage finden Sie hier:
Der Kündigungsschutzprozess
4. Der Kündigungsschutzprozess
5. Checkliste: Unterlagen/Infos zur Kündigungsschutzklage
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