Rechtsthemen
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Im Oktober 2009 wurden im Rheinufertunnel zu Düsseldorf für 400.000 EUR Radarfallen eingebaut. In jede Fahrtrichtung zwei, ein zu Anfang, eine am Ende des Tunnels. Damit kein Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt wird, blitzt die Radarfalle nicht. Zwar löst die Radarfalle einen Blitz aus, den nimmt das menschliche Auge aber kaum wahr.
Warum eine Radarfalle im Tunnel?
Immer wieder kam es zu schweren Unfällen im Rheinufertunnel in Düsseldorf. Bis dato hatte man daher mittels Lasermessung versucht, den "Rasern" auf die Schliche zu kommen. Aufsehen erregte dabei ein Fahrer, der bei - bis dato - erlaubten 60 km/h mit 182 km/h "gelasert" worden sein soll. Der Rheinufertunnel in Düsseldorf war also eine schicke Rennstrecke - so die Behörde.
Kein Blitz = keine Warnung; 2 x Blitz = 2 x Bußgeld?
Seit dem 01. Oktober 2009 wird im Rheinufertunnel in Düsseldorf "scharf geschossen". Vorher lief eine Testphase, man wollte prüfen, ob die Anlagen auch richtig funktionieren - das tat diese dann angeblich (unten dazu mehr). Was aber, wenn man zu Anfang des Rheinufertunnels von der Radarfalle - die ja nicht blitzt - "geblitzt" wird und am Ende gleich noch einmal? Das solle nach Auskunft der Behörde als eine Tat gelten, so das dann auch nur ein (eventuell) erhöhtes Bußgeld zu zahlen sei. Das hat bisher NICHT geklappt...
2 Kilometer = 5 Minuten?
Zwei Kilometer ist der Rheinufertunnel in Düsseldorf lang. Durchfuhr man diesen dann am 02. Oktober 2009 in südliche Richtung mit zu hoher Geschwindigkeit, also z. B. mit 93 km/h statt der nunmehr erlaubten 70 km/h, brauchte man dafür - laut Behörde - 5 Minuten! Für 400.000 EUR wurde eine Anlage gebaut, die dann noch ausführlich getestet wurde und dann gingen nicht einmal die Uhren in den "High-Tech-Messgeräten" richtig. Es wurden - wenn man denn zweimal "erwischt" worden ist und dennoch entgegen der Ankündigung der Behörde zwei Anhörungsbögen erhalten hatte - Schreiben an die Betroffenen verschickt, aus welchen natürlich die angebliche Tatzeit ersichtlich wurde. Demnach hat man dann ganze fünf Minuten für das Durchfahren des Tunnels mit überhöhter Geschwindigkeit gebraucht. Dies wurde nun wohl geändert. Wer bis zum 05. Oktober 2009 einen Anhörungsbogen / Bußgeldbescheid erhalten hat, sollte sich wehren.
Warten wir ab, was die gutachterlichen Prüfungen der Messungen in dem Rheinufertunnel Düsseldorf ergeben. Es ist sicherlich verständlich, dass der Betroffene wissen will, ob das, was ihn da misst, auch funktioniert. Wir werden berichten...
12. Nebentätigkeit
Arbeitsverträge enthalten grundsätzlich Klauseln zu Nebentätigkeiten. Hat der Arbeitnehmer bereits eine Nebentätigkeit ausgeübt, sei es eine Vortragstätigkeit oder aber eine eigene selbstständige Tätigkeit, so ist diese bei einem Vollzeitarbeitsverhältnis nur zulässig, wenn es entsprechend im Arbeitsvertrag geregelt ist. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass der Arbeitnehmer seine volle Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen muss. Arbeitsverträge regeln die Frage der Nebentätigkeit regelmäßig dahingehend, dass die Zustimmung des Arbeitgebers für die Nebentätigkeit eingeholt werden muss. Dies ist auch erforderlich um etwaige Konkurrenztätigkeiten des Arbeitnehmers auszuschließen.
Allerdings kann es auch für den Arbeitnehmer einklagbaren Anspruch auf Ausübung einer Nebentätigkeit geben, wenn diese die Tätigkeit beim Arbeitgeber nicht beeinträchtigt und der Arbeitnehmer weiterhin in der Lage ist, seine Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber vollständig zu erfüllen. Hierzu zählt auch die Verpflichtung keine Konkurrenztätigkeiten zu übernehmen.
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13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote
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13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbot
Häufig sehen Arbeitsverträge das Verbot der Abtretung des Arbeitsentgeltes vor. Die Abtretungsverbote haben zumindest bis zur Pfändungsfreigrenze keine Wirksamkeit. Abtretungsverbote können zudem Gehaltspfändungen nicht unterbinden. Im Falle von Gehaltspfändungen sehen viele Arbeitsverträge vor, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Umkosten für die Bearbeitung der Gehaltspfändung erstatten muss. Diese Umkosten bestehen unter anderem in Mehrarbeit und ggf. der Überprüfung der Gehaltspfändung durch einen juristisch erfahrenen Mitarbeiter oder durch einen Rechtsanwalt. Aus diesem Grund können angemessene Kostenpauschalen auch vereinbart werden.
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9. Beginn des Arbeitsverhältnisses
Der Beginn des Arbeitsverhältnisses sollte im Arbeitsvertrag ggf. genau geregelt werden. Grundsätzlich führt dies zwar zu keinen Problemen, aber falls der Arbeitnehmer in Folge einer Erkrankung den Arbeitsplatz nicht rechtzeitig antreten kann, kann es passieren, dass der Arbeitnehmer sein Krankengeld nicht geltend machen kann. Darüber hinaus ist der vertraglich vorgesehene Beginn des Arbeitsverhältnisses auch entscheidend für die Kündigungsfristen, so dass dieses genau geregelt sein sollte.
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10. Sondervergütung, Tantieme, Gratifikation
13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote
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Im Rahmen der Kündigungsschutzklage sind verschiedene Angaben erforderlich, um den erforderlichen Vortrag zur Kündigung und den Sozialdaten führen zu können.
Die nachfolgende Checkliste enthält eine nicht abschließende Aufzählung derjenigen Unterlagen, die Sie bei der Vorbereitung einer Kündigungsschutzklage benötigen:
5. Checkliste : Unterlagen Kündigungsschutzklage
Nachfolgend finden Sie eine Checkliste, welche Unterlagen wir für eine Kündigungsschutzklage benötigen:
- Kündigung (Original oder Kopie)
- Lohnsteuerbescheinigung / Lohnsteuerkarte
- monatliche Lohnnachweise der letzten 3 Monate
- persönliche Angaben:
- Geburtdatum
- Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ehegatten oder Kindern
- Familienstand
- Arbeitsvertrag
- sonstige zum Arbeitsverhältnis gehörende Unterlagen, Fahrzeugüberlassungsverträge, Abmahnungen, Versetzungen und ähnliches
Wissenswertes zum Kündigungsschutz erhalten Sie hier:
4. Der Kündigungsschutzprozess
5. Checkliste: Unterlagen/Infos zur Kündigungsschutzklage
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