Rechtsthemen
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Geschwindigkeit - § 3 Abs. 3 StVO
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TBNR
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Tatbestandstext
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FaP-Pkt
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Euro
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FV
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103775
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
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A - 3
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80,00
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geschlossener Ortschaften um ... (von 26 - 30) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: *)... km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): **)... km/h.
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§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.5 BKat
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(andere Kfz) Tab.: 703011
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103776
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
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A - 3
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120,00
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geschlossener Ortschaften um ... (von 31 - 40) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: *)... km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): **)... km/h.
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§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.6 BKat
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(andere Kfz) Tab.: 703011
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103777
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
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A - 3
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160,00
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1 M
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geschlossener Ortschaften um ... (von 41 - 50) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: *)... km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): **)... km/h.
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§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 11.3.7 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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(andere Kfz) Tab.: 703011
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103778
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
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A - 4
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240,00
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1 M
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geschlossener Ortschaften um ... (von 51 - 60) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: *)... km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): **)... km/h.
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§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 11.3.8 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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(andere Kfz) Tab.: 703011
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103779
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
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A - 4
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440,00
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2 M
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geschlossener Ortschaften um ... (von 61 - 70) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: *)... km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): **)... km/h.
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§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 11.3.9 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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(andere Kfz) Tab.: 703011
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103780
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
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A - 4
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600,00
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3 M
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geschlossener Ortschaften um ... (über 70) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: *)... km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): **)... km/h.
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§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 11.3.10 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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(andere Kfz) Tab.: 703011
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Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt, Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten - Stand: 01.09.2009 - 8. Auflage
Metatag - Verletzung des Kennzeichenrechtes eines Unternehmens durch Verwendung des Kennzeichens als sog. Metatag (BGH Urteil vom 18.Mai 2006, Az.: I ZR 183/03)
Die rasante Entwicklung des Internets als Informations- und Handelsportal hat gleichzeitig seine enorme Bedeutung als Werbemedium hervorgebracht. Damit verbunden sind vielerlei rechtliche Probleme. Um diese zu lösen, sind oftmals Gesetze heranzuziehen, die bereits längst in Kraft getreten waren, bevor das Internet überhaupt ins Bewusstsein der Bevölkerung rückte. Für moderne und Interessen ausgleichende Lösungen ist daher die Rechtsprechung der Gerichte unerlässlich. Sie liefert gleichsam das „Salz in der Suppe“ und soll nachfolgend zu einigen wesentlichen Fragen dargestellt werden:
Schlagwort: Metatag
Was ist überhaupt ein Metatag? Metatags sind Informationen im Quelltext einer Internetseite, die von Suchmaschinen aufgefunden werden und zu einer entsprechenden Trefferanzeige führen können.
Unternehmen treten am Markt entweder unter ihrer Marke oder unter ihrer geschäftlichen Bezeichnung auf. Verwendet ein Unternehmen unberechtigt die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung eines anderen Unternehmens als sog. Metatag, so stellt dieses Verhalten eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens und ggf. auch einen Wettbewerbsverstoß dar. Der BGH begründet diese Entscheidung damit, dass es für eine Verletzung des Kennzeichenrechts gerade nicht auf die Wahrnehmbarkeit des sog. Metatag für den durchschnittlichen Internetnutzer ankomme. Vielmehr sei die kennzeichenmäßige Benutzung bereits deshalb gegeben, weil das Ergebnis des Auswahlverfahrens mit Hilfe des Suchworts (Metatag) beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise geradezu auf die entsprechende Internetseite geführt wird. Insbesondere die Verwendung fremder Unternehmenskennzeichen innerhalb einer Branche begründet die Gefahr, dass der Internetnutzer dieses Angebot allein aufgrund der Kurzhinweise nicht vom Angebot des eigentlichen Kennzeicheninhabers unterscheiden kann. Dabei ist es unerheblich, ob dieser Irrtum bei einer näheren Befassung mit der Internetseite des unberechtigten Kennzeichennutzers ausgeräumt werden kann. Zulässig kann die Verwendung eines fremden Kennzeichens aber dann sein, wenn ein Unternehmen sein Angebot mit den Angeboten anderer Wettbewerber auf seiner Internetseite vergleicht und dabei die Marken oder geschäftlichen Bezeichnungen der Wettbewerber anführt, die in den Vergleich einbezogen sind.
GEFAHR: Falls Sie fremde Marken oder Unternehmenskennzeichen als Metatag verwenden, um auf Ihre Internetseite hinzuweisen, drohen Ihnen neben einer Abmahnung und einem sich ggf. anschließenden Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz vor allem erhebliche Kosten.
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Punkte in Flensburg
Punktestand im Verkehrszentralregister
Was passiert bei welchem Punktestand im Flensburger Punktekatalog? Allgemeine Informationen zum Punktestand in Flensburg. Wie erfahre ich meinen Punktestand in Flensburg? Wie baue ich Punkte in Flensburg ab?
Was passiert bei welchem Punktestand im Flensburger Punktekatalog?
* 1 bis 3 Punkte Keine Sanktionen
* 4 bis 8 Punkte Bei freiwilliger Teilnahme an Aufbauseminaren:4 Punkte Abzug
* 8 bis 13 Punkte Verwarnung und Hinweis auf freiwilliges Aufbauseminar
* 9 bis 13 Punkte Bei freiwilliger Teilnahme an Aufbauseminaren:2 Punkte Abzug
* 14 bis 17 Punkte Teilnahme an Aufbauseminar wird angeordnet
* 14 bis 17 Punkte Bei freiwilliger Teilnahme an verkehrspsychologischer Beratung:2 Punkte Abzug
* Ab 18 Punkte Führerschein wird entzogen
Allgemeine Informationen zum Punktestand in Flensburg
* Punkte können nur einmal in 5 Jahren abgebaut werden.
* Punkte bleiben, wenn keine anderen dazu kommen, 2 Jahre in der Kartei.
* Nähere Informationen erteilt das jeweils zuständige Straßenverkehrsamt.
* Eine Zeit lang war es möglich Punkte in Flensburg über Ebay auszutauschen aber inzwischen wird das von Ebay nicht mehr geduldet.
Wie erfahre ich meinen Punktestand in Flensburg?
Rund 7,1 Millionen Autofahrer und Verkehrssünder sind derzeit im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg gespeichert. Also etwa jeder siebte der 49 Millionen Führerscheininhaber in Deutschland. Autofahrer können sich kostenlos über Ihren aktuellen Punktestand in der Flensburger Verkehrssünderkartei informieren. Dazu reicht ein formloses Schreiben zum Punkte abfragen an das Kraftfahrt-Bundesamt mit der Bitte um Auskunft aus dem "Verkehrszentralregister". Die Anfrage kann ausschließlich schriftlich, per Fax oder persönlich abgefragt werden, also nicht per eMail oder Internet. Dazu wird eine behördliche Identitätsbescheinigung bzw. eine amtlich beglaubigte Unterschrift oder eine Kopie des Personalausweises, des Passes oder des behördlichen Dienstausweises benötigt. Die Bescheinigung bekommt man z.B. bei der Gemeinde/Behörde des Wohnsitzes. Die Auskunft zum Punktestand ist kostenlos, die Faxnummer des Kraftfahrt-Bundesamtes lautet:04 61 / 3 16 16 50 oder 04 61 / 3 16 14 95
Die Straßenverkehrsämter werden vom Kraftfahrtbundesamt informiert, sobald ein Verkehrsteilnehmer acht oder mehr Punkte hat. Als Fahrer werden Sie darüber ebenfalls informiert (Gebühr 17,90 EUR + Auslagen). Ab 14 Punkten bekommen Sie eine Gebührenpflichtige Aufforderung (25,60 EUR + Auslagen) an einem speziellen Aufbauseminar Teilzunehmen. Punkte wegen einer Ordnungswidrigkeit werden nach zwei Jahren getilgt. Solche wegen Straftaten ohne Alkohol und Drogen dagegen nach 5 Jahren und Punkte für Straftaten im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen nach 10 Jahren. Vorraussetzung für die Löschung der Punkte:In der jeweiligen Frist dürfen keine neuen punkterelevanten Verkehrsverstöße angefallen sein. Hat der Kontostand in der Sünderkatei 18 Punkte erreicht, wird der Führerschein eingezogen.
Wie baue ich Punkte in Flensburg ab?
Wenn Sie Punkte in Flensburg haben, können Sie durch die freiwillige Teilnahme an Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen bis zu 4 Punkte abbauen. Die Teilnehmer können in Gruppengesprächen und durch eine Fahrprobe beweisen, dass ihre Mängel in der Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten erkannt und abgebaut wurden.
Mindestangaben für die Abrechnung sind:
• eine Zusammenstellung der Gesamtkosten;
• die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel;
• die Berechnung des Anteils des Mieters;
• der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters;
• der Ausweis und ggf. Vorwegabzug der Kosten von Gewerberaum.
Die Abrechnung im Wohnraummietverhältnis muss innerhalb folgender Fristen erstellt werden:
1. Der Abrechnungszeitraum darf maximal ein Jahr betragen. Dies ist der Zeitraum, über den abgerechnet wird.
2. Die Abrechnungsfrist beträgt 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode; d.h. spätestens zum Ablauf dieser Frist muss die Abrechnung dem Mieter zugegangen sein.
3. Die Einwendungsfrist für den Mieter endet 12 Monate nach Erhalt der Abrechnung
Die Folgen der verspäteten Abrechnung bestehen darin, dass der Vermieter mit seinen Nachforderungen ausgeschlossen ist. Gleichzeitig bleibt er trotzdem zur Abrechnung verpflichtet, so dass der Mieter auf Rechnungslegung klagen kann. Der Mieter hat zudem ein Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Betriebskostenvorauszahlungen, bis eine ordnungsgemäße Abrechnung der vorherigen Zeiträume erstellt worden ist.
Ist eine fristgerechte Abrechnung nicht möglich, z.B. weil noch nicht alle Belege vorhanden sind, ist es zulässig, die Abrechnungsfrist zu überschreiten.
Eine Verpflichtung zur Teilabrechnung besteht danach nicht.
Teilabrechnungen sind nicht ausgeschlossen. Der Vermieter kann daher Teilabrechnungen vornehmen; ein Hinweis, dass es sich um eine Teilabrechnung handelt ist allerdings erforderlich.
Beispiel (BGH, Urteil v. 09.04.2008, Az.: VIII ZR 87/07):
Am 9. April 2008 hat der BGH in einem weiteren Urteil zu Betriebskostenabrechnung seine bisherige Rechtsprechung zur ordnungsmäßigen Abrechnung bestätigt (Az. VIII ZR 87/07). In dem aktuellen Fall war in der Betriebskostenabrechnung bei einzelnen Kostenarten die Umlage nach der Wohnfläche vorgenommen worden. Allerdings hatte der Vermieter die Quadratmeter an Wohnfläche mit der Anzahl der Monate, in welchen der Mieter das Objekt bewohnte, multipliziert, um eine der Wohnnutzung entsprechende zeitliche Abgrenzung zu erreichen. In der Erläuterung der Abrechnung las sich das so: „ Umlage nach Quadratmeter Wohnfläche * Monate“. Daraus wurde eine Gesamtsumme von 3816,00 gebildet. Daneben hieß es „Ihr Anteil: 11760,00“; in der Zeile darunter war die Zahl „12“ aufgeführt.
Nach dem Ende der Abrechnungsfrist machten die Mieter geltend gemeint als die Betriebskostenabrechnung unverständlich sei. Der Bundesgerichtshof gab den Mietern recht. Nach Auffassung der obersten Bundesrichter erschließt es sich einen durchschnittlichen Mieter nämlich nicht, dass die unter „Gesamtsumme“ aufgeführte Zahl 3816,00 das Produkt aus der Gesamtwohnfläche des Hauses von insgesamt 318 m² und den 12 Monaten des Jahres sein sollte, die das Gesamtobjekt vermietet wurde. Es wäre zudem nicht klar, dass sich unter der Angabe „Ihr Anteil: 1176,00“ das Produkt aus der Wohnfläche der von den Mietern angemieteten Wohnung von 98,00 m² und der Anzahl der 12 Nutzungs-Monate verbarg.
Damit war die Betriebskostenabrechnung nach Ansicht des Bundesgerichtshofes unverständlich und damit nicht ordnungsgemäß. Nach Ablauf der Abrechnungsfrist kann allerdings eine nicht ordnungsgemäße Abrechnung nicht mehr korrigiert werden. Dies hat zur Folge, dass die Mieter die Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung nicht leisten mussten. (BGH, Urteil v. 09.04.2008, Az.: VIII ZR 87/07).
Merkpunkte:
• Der Abrechnungszeitraum darf maximal ein Jahr betragen. Dies ist der Zeitraum, über den abgerechnet wird.
• Die Abrechnungsfrist beträgt 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode; d.h. spätestens zum Ablauf dieser Frist muss die Abrechnung dem Mieter zugegangen sein.
• Geht die Abrechnung nach Ende der Abrechnungsfrist zu, ist der Vermieter mit Nachforderungen ausgeschlossen, sofern er die verspätete Abrechnung verschuldet hat.
• Der Mieter kann auf Erteilung einer Abrechnung klagen.
• Der Mieter kann die Betriebskostenvorauszahlungen zurückbehalten bis eine Abrechnung erteilt ist
Das AG Konstanz hat ein formular-vertragliches Tierhaltungsverbot für unwirksam erklärt, in welchem der Vermieter sich eine schriftliche Einwilligung in die Tierhaltung vorbehalten hatte (AG Konstanz, WuM 2007, 355). Nach Ansicht des Amtsrichters erweckt das Schriftformerfordernis unzulässigerweise den Eindruck, dass eine mündliche Erlaubnis unwirksam sei. In dem gleichen Verfahren wurde noch einmal bestätigt, dass das Verbot der Haltung von Kleintieren ebenfalls unwirksam ist.
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Wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkehrsrecht. Hier finden Sie ausführliche Darstellungen der bedeutendsten BGH-Urteile zur Kfz-Schadensregulierung, Unfallschadensabwicklung und verwandten Themen.

