Rechtsthemen
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Sind im Mietvertrag die im Mietobjekt anfallenden Betriebskosten im Einzelnen aufgeführt und umlagefähig vereinbart, können neue, später entstehende Betriebskosten nur umgelegt werden, wenn im Mietvertrag ein entsprechender Vorbehalt vereinbart ist oder der Mieter zustimmt.
Sind Betriebskosten-Positionen einzeln aufgeführt und die jeweiligen Vorauszahlungen dahinter aufgeführt, wurde damit auch nur diese Positionen als umlagefähig vereinbart.
Kommen später noch weitere Betriebskosten-Positionen dazu, für die kein Vorauszahlungsbetrag eingetragen wurde, scheidet eine nachträgliche Umlage regelmäßig aus.
Früher gab die II. Berechnungsverordnung die Definition der Betriebskosten vor. In Anlage 3 zu dieser Berechnungsverordnung waren einzelne Betriebskostenarten exakt aufgeführt.
Nunmehr ist die II. Berechnungsverordnung von der Betriebskostenverordnung abgelöst worden.
Betriebskosten definieren sich nach § 1 BetrKV wie folgt:
§ 1 BetrKV
(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.
(2) Zu den Betriebskosten gehören nicht:
1. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten),
2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).
Die Definition aus der Betriebskostenverordnung deckt sich dabei mit derjenigen in § 556 BGB.
Auch wenn die Betriebskosten nun gesetzlich definiert sind, so entsteht doch immer wieder Streit über die Subsumption einzelner Kosten unter den Begriff der Betriebskosten.
Merkpunkte:
Die wichtigsten Bestimmungsmerkmale für Betriebskosten sind:
• Kosten müssen tatsächlich entstanden sein.
• Die Kosten müssen durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Objektes und des Grundstückes bzw. seiner Anlagen u. Einrichtungen verursacht worden sein.
• Es muss sich um eine laufende Entstehung von Kosten handeln.
• Die Kosten müssen auf den Eigentümer oder Erbbauberechtigten zugeordnet sein.
Typische Betriebkosten sind:
• Grundsteuer
• Heizung
• Warmwasser, Kaltwasser, Abwasser
• Müllbeseitigung
• Ungezieferbeseitigung
• Gartenpflege
• Sach- und Haftpflichtversicherung
• Hauswart
• Aufzugskosten (auch für Erdgeschossmieter)
Vorsicht ist geboten, wenn die folgenden Betriebskosten umgelegt werden:
• Sperrmüllabfuhr
nur, wenn sie regelmäßig erfolgt bzw. Vermieter Lagerplatz bereitstellt
• Verwaltungskosten
nein: vgl. § 1 BetrKV
• Dachrinnenreinigung
als „sonstige Betriebskosten“ nur bei Vereinbarung
• Wartung der Gegensprechanlage
• Anmietung eines Gastankes
Ersparte Instandhaltungskosten, keine Umlage
• Kellerlampe, Energiesparlampen im Treppenhaus
Dies sind Instandhaltungskosten, keine Umlage
• Kosten von Security-Personal, Doormen
nur umlagefähig, wenn gesondert vereinbart
• Grafiti-Entfernung als Gebäudereinigung
nach AG Köln, WuM 2001, 515 keine Umlage
Unfall
Ein Unfall ist ein unvermutetes, von außen auf einen Menschen rasch einwirkendes Ereignis (Unfallereignis), das zu einer Verletzung, einer Gesundheitsschädigung oder zum Tod führt. Unfälle sind für den Betroffenen unvorhersehbar und unfreiwillig. Sie erfolgen meist plötzlich, ihre Ursache kann aber längerdauernd sein.
Definitionsfragen
Die Abgrenzung leichter Unfälle zur Verletzung ist nicht eindeutig. Der deutsche Versicherungsverband spricht auch von Unfall, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. In Abgrenzung zur Krankheit wirkt bei einem Unfall das den Körper schädigende Ereignis nur zeitlich begrenzt ein. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird auch von einem Unfall gesprochen, wenn kein Personenschaden vorliegt. Eine Sache kann keinen Unfall erleiden, sondern allenfalls bei einem Unfall beschädigt werden.
Einem Unfall liegt immer eine Unfallursache zugrunde, die durch Fremdeinwirkung, technisches oder menschliches Versagen ausgelöst wird. Die Unfallforschung hat zum Ziel, Ablauf und Ursache eines Unfalles zu rekonstruieren. Neben versicherungsrechtlichen Aspekten sollen hieraus auch Erkenntnisse gewonnen werden, die zur Erarbeitung von Vorschriften und Ansätzen zur Unfallverhütung dienen können. Auf die medizinische Behandlung spezialisiert sind die Unfallchirurgie und das Unfallkrankenhaus, auf die rechtliche und finanzielle Abwicklung die Unfallversicherung.
Unfallarten
Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, den ein Versicherter bei einer Tätigkeit aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses oder einer anderen versicherten Tätigkeit erleidet und der zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Der Begriff "Arbeitsunfall" umfasst innerbetriebliche Arbeitsunfälle (z.B. bei Tätigkeiten in Produktion und Verwaltung), außerbetriebliche Arbeitsunfälle (etwa bei Montagetätigkeiten und auf Dienstwegen) und Wegeunfälle (auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit).
Je nach sonstiger Unfallart spricht man ferner von Haushaltsunfall, Verkehrsunfall, Wildunfall, Bahnunfall, Flugunfall, Gefahrgutunfall, Schulwegunfall, Sportunfall, Bergunfall (Alpinismus), Grubenunglück (Bergbau), Jagdunfall.
Quelle: de.wikipedia.org/wiki/Unfall
Der Text steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. Wikipedia® ist eine eingetragene Marke der Wikimedia Foundation Inc.
Der deutsche Mieterbund Hat am 20.12.2007 seinen „Betriebskostenspiegel“ veröffentlicht. Danach zahlen Mieter in Deutschland durchschnittlich 2,13 EUR pro m² an Betriebskosten pro Monat. Diese Zahl errechnet sich allerdings aus einem Durchschnitt, der unter anderem auch dadurch geprägt ist, dass nicht jeder Mieter alle Betriebskosten umlegt bzw. nicht überall jede Betriebskostenart besteht. Im ungünstigsten Fall, das heißt bei Vereinbarung und Abrechnung aller 17 Betriebskostenarten, kann ein maximaler Durchschnittswert von 2,82 EUR pro m² errechnet werden. Die durchschnittlichen Betriebskosten verteilen sich dabei wie folgt:
Betriebskostenart |
EUR pro m² |
Grundsteuer |
0,02 EUR |
Wasser inkl. Abwasser |
0,39 EUR |
Heizung |
0,85 EUR |
Warmwasser |
0,21 EUR |
Aufzug |
0,16 EUR |
Straßenreinigung |
0,05 EUR |
Müllbeseitigung |
0,18 EUR |
Gebäudereinigung |
0,10 EUR |
Gartenpflege |
0,09 EUR |
Allgemeinstrom |
0,04 EUR |
Schornsteinreinigung |
0,03 EUR |
Versicherungen |
0,12 EUR |
Hausrat |
0,20 EUR |
Antenne bzw. Kabelanschluss |
0,10 EUR |
Sonstiges |
0,05 EUR |
Vergleicht man die Betriebskostenentwicklung in Ost- und Westdeutschland, fällt auf, dass Westdeutschland insgesamt höher belastet ist, weil unter anderem die Grundsteuer im Schnitt doppelt so teuer ist und auch Positionen wie Gartenpflege, Gebäudereinigung, Schornsteinreinigung und Hauswart im Westen teurer zu buch schlagen. Heizkosten sind im Vergleich zu 0,86 EUR in Ostdeutschland teuer als die Heizungskosten im Westdeutschland (0,84 EUR) während die maximalen Kosten in Westdeutschland bei 2,82 EUR liegen, belaufen sich diese im Osten der Republik auf 2,45 EUR.
Der „Betriebskostenspiegel“ hat zwar keine Bindungswirkung in den jeweiligen individuellen Mietverhältnis, angesichts der nun für viele Häuser erforderliche Energiepässe nach der Energieeinsparverordnung ergibt sich den Betriebskostenspiegel des deutschen Mieterbundes eine erleichterte Vergleichbarkeit der einzelnen Betriebskosten und in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit wegen überhöhter Betriebskosten den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz zur Anfechtung der Abrechnung heran zu ziehen.