Rechtsthemen
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Unfall
Ein Unfall ist ein unvermutetes, von außen auf einen Menschen rasch einwirkendes Ereignis (Unfallereignis), das zu einer Verletzung, einer Gesundheitsschädigung oder zum Tod führt. Unfälle sind für den Betroffenen unvorhersehbar und unfreiwillig. Sie erfolgen meist plötzlich, ihre Ursache kann aber längerdauernd sein.
Definitionsfragen
Die Abgrenzung leichter Unfälle zur Verletzung ist nicht eindeutig. Der deutsche Versicherungsverband spricht auch von Unfall, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. In Abgrenzung zur Krankheit wirkt bei einem Unfall das den Körper schädigende Ereignis nur zeitlich begrenzt ein. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird auch von einem Unfall gesprochen, wenn kein Personenschaden vorliegt. Eine Sache kann keinen Unfall erleiden, sondern allenfalls bei einem Unfall beschädigt werden.
Einem Unfall liegt immer eine Unfallursache zugrunde, die durch Fremdeinwirkung, technisches oder menschliches Versagen ausgelöst wird. Die Unfallforschung hat zum Ziel, Ablauf und Ursache eines Unfalles zu rekonstruieren. Neben versicherungsrechtlichen Aspekten sollen hieraus auch Erkenntnisse gewonnen werden, die zur Erarbeitung von Vorschriften und Ansätzen zur Unfallverhütung dienen können. Auf die medizinische Behandlung spezialisiert sind die Unfallchirurgie und das Unfallkrankenhaus, auf die rechtliche und finanzielle Abwicklung die Unfallversicherung.
Unfallarten
Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, den ein Versicherter bei einer Tätigkeit aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses oder einer anderen versicherten Tätigkeit erleidet und der zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Der Begriff "Arbeitsunfall" umfasst innerbetriebliche Arbeitsunfälle (z.B. bei Tätigkeiten in Produktion und Verwaltung), außerbetriebliche Arbeitsunfälle (etwa bei Montagetätigkeiten und auf Dienstwegen) und Wegeunfälle (auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit).
Je nach sonstiger Unfallart spricht man ferner von Haushaltsunfall, Verkehrsunfall, Wildunfall, Bahnunfall, Flugunfall, Gefahrgutunfall, Schulwegunfall, Sportunfall, Bergunfall (Alpinismus), Grubenunglück (Bergbau), Jagdunfall.
Quelle: de.wikipedia.org/wiki/Unfall
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Sind im Mietvertrag die im Mietobjekt anfallenden Betriebskosten im Einzelnen aufgeführt und umlagefähig vereinbart, können neue, später entstehende Betriebskosten nur umgelegt werden, wenn im Mietvertrag ein entsprechender Vorbehalt vereinbart ist oder der Mieter zustimmt.
Sind Betriebskosten-Positionen einzeln aufgeführt und die jeweiligen Vorauszahlungen dahinter aufgeführt, wurde damit auch nur diese Positionen als umlagefähig vereinbart.
Kommen später noch weitere Betriebskosten-Positionen dazu, für die kein Vorauszahlungsbetrag eingetragen wurde, scheidet eine nachträgliche Umlage regelmäßig aus.
Verkehr und Bußgeld
Verkehrssünder werden schon bald kräftig zur Kasse gebeten. Vom Überfahren der Kreuzung bei Rotlicht bis zum Rasen, Drängeln und unerlaubten Autorennen wird das Bußgeld von Anfang Februar an drastisch angehoben. Wer nach Alkohol- und Drogenkonsum beim ersten Mal erwischt wird, zahlt 500 Euro, beim zweiten Mal 1.000 und beim dritten mindestens 1.500 Euro. Der neue äußerste Bußgeldrahmen lässt hier je nach Schwere sogar 3.000 Euro zu. Drängler, die bei 100 Stundenkilometern weniger als fünf Meter Abstand zum vorderen Auto haben, müssen 320 statt bisher 200 Euro hinlegen. Bei überhöhtem Tempo reicht die Strafe bis 680 Euro in geschlossenen Ortschaften und 600 Euro außerorts. Wer an einer Ampel bei einer Rotphase von länger als einer Sekunde losfährt, muss 200 statt bisher 125 Euro zahlen.
Führerschein
Autofahrer, die infolge von verkehrswidrigem Verhalten ihre Fahrlizenz verlieren, sollen das Fahrverbot nicht länger durch «Führerschein-Tourismus» ins Ausland unterlaufen können. Vom 19.01.2009 an sind Fahrerlaubnisse, die ungeachtet des Führerschein-Entzugs oft in Osteuropa ausgestellt wurden, nach EU-Recht verboten.
Quelle: www.beck-online.de
Früher gab die II. Berechnungsverordnung die Definition der Betriebskosten vor. In Anlage 3 zu dieser Berechnungsverordnung waren einzelne Betriebskostenarten exakt aufgeführt.
Nunmehr ist die II. Berechnungsverordnung von der Betriebskostenverordnung abgelöst worden.
Betriebskosten definieren sich nach § 1 BetrKV wie folgt:
§ 1 BetrKV
(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.
(2) Zu den Betriebskosten gehören nicht:
1. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten),
2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).
Die Definition aus der Betriebskostenverordnung deckt sich dabei mit derjenigen in § 556 BGB.
Auch wenn die Betriebskosten nun gesetzlich definiert sind, so entsteht doch immer wieder Streit über die Subsumption einzelner Kosten unter den Begriff der Betriebskosten.
Merkpunkte:
Die wichtigsten Bestimmungsmerkmale für Betriebskosten sind:
• Kosten müssen tatsächlich entstanden sein.
• Die Kosten müssen durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Objektes und des Grundstückes bzw. seiner Anlagen u. Einrichtungen verursacht worden sein.
• Es muss sich um eine laufende Entstehung von Kosten handeln.
• Die Kosten müssen auf den Eigentümer oder Erbbauberechtigten zugeordnet sein.
Typische Betriebkosten sind:
• Grundsteuer
• Heizung
• Warmwasser, Kaltwasser, Abwasser
• Müllbeseitigung
• Ungezieferbeseitigung
• Gartenpflege
• Sach- und Haftpflichtversicherung
• Hauswart
• Aufzugskosten (auch für Erdgeschossmieter)
Vorsicht ist geboten, wenn die folgenden Betriebskosten umgelegt werden:
• Sperrmüllabfuhr
nur, wenn sie regelmäßig erfolgt bzw. Vermieter Lagerplatz bereitstellt
• Verwaltungskosten
nein: vgl. § 1 BetrKV
• Dachrinnenreinigung
als „sonstige Betriebskosten“ nur bei Vereinbarung
• Wartung der Gegensprechanlage
• Anmietung eines Gastankes
Ersparte Instandhaltungskosten, keine Umlage
• Kellerlampe, Energiesparlampen im Treppenhaus
Dies sind Instandhaltungskosten, keine Umlage
• Kosten von Security-Personal, Doormen
nur umlagefähig, wenn gesondert vereinbart
• Grafiti-Entfernung als Gebäudereinigung
nach AG Köln, WuM 2001, 515 keine Umlage