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BGH, Urteil vom 28. November 2000 – VI ZR 352/99
Kein Übergang des Direktanspruchs auf Sozialversicherungsträger
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. November 2000 (VI ZR 352/99) befasst sich mit der Frage des Übergangs des Direktanspruchs eines Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers auf den Sozialversicherungsträger im Kontext des sogenannten Familienprivilegs. Der BGH stellt klar, dass § 116 Abs. 6 SGB X einem solchen Übergang entgegensteht. Zudem wird entschieden, dass Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nicht auf den verbleibenden Anspruch des Geschädigten anzurechnen sind.
Leitsatz
1. § 116 Abs. 6 SGB X steht dem Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers aus § 3 Nr. 1 PflVG auf den Sozialversicherungsträger entgegen (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 9.9.1996, VI ZR 5/95, BGHZ 133, 192 ff.).
2. Auf den bei dem Geschädigten verbleibenden Anspruch sind Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nicht anzurechnen.
Sachverhalt
Die am 5. Mai 1971 geborene Klägerin erlitt am 29. März 1979 bei einem Verkehrsunfall, den ihre Mutter verursacht hatte, schwere Kopfverletzungen. Sie war seitdem hirnorganisch völlig gestört und in erheblichem Umfang pflegebedürftig. Zur Zeit des Unfalls und auch danach lebten beide in häuslicher Gemeinschaft. Die Beklagte hatte als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer für die unfallbedingten Schäden der Klägerin voll einzustehen. Die Parteien hatten sich auf einen monatlichen Pflegeaufwandsbetrag von 2.257,50 DM geeinigt. Die Beklagte hatte diesen Betrag bis Ende 1996 gezahlt. Seit dem 1. Januar 1997 hatte sie ihre Zahlungen an die Klägerin um das monatliche Pflegegeld in Höhe von 800 DM, das die Pflegekasse an die Klägerin zahlte, gekürzt.
Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 31. März 1998 den durch die Kürzungen entstandenen Differenzbetrag in Höhe von insgesamt 12.000 DM nebst Zinsen. Sie hat geltend gemacht, dass die Leistung der Pflegeversicherung an ihrer Aktivlegitimation nichts geändert habe; ihr komme das Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X zugute, das einem Übergang ihrer Schadensersatzansprüche in Höhe der Pflegegeldzahlungen auf die Pflegekasse entgegenstehe. Die Beklagte hat dem Klagevorbringen entgegengehalten, dass sich die Klägerin auf den mit der Beklagten vereinbarten Betrag von 2.257,50 DM das monatliche Pflegegeld von 800 DM anrechnen lassen müsse.
Andernfalls würde sie mehr als den Ausgleich ihres Schadens erhalten und gegenüber anderen Geschädigten, die durch familienfremde Personen geschädigt worden seien, ungerechtfertigt bevorzugt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision der Beklagten zurück. Er stellte fest, dass § 116 Abs. 6 SGB X dem Übergang des Direktanspruchs der Klägerin gegen den Haftpflichtversicherer entgegensteht. Der BGH verwies zur Begründung auf seine frühere Rechtsprechung und die klare Normaussage des § 116 Abs. 6 SGB X sowie die Ausgestaltung des Direktanspruchs als akzessorisches Recht. Er sah sich nicht legitimiert, den Vorschlägen einer „teleologischen Reduktion“ zu folgen, die auf eine Durchbrechung des Akzessorietätsgrundsatzes hinauslaufen würde. Eine Änderung dieser Rechtslage sei Sache des Gesetzgebers. Der BGH führte weiter aus, dass die Klägerin sich die Leistungen der Pflegekasse nicht auf ihren Schadensersatzanspruch anrechnen lassen muss.
Dies folge aus dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB, wonach Leistungen eines Sozialversicherungsträgers, die im Hinblick auf eine besondere Situation des Geschädigten erbracht werden, diesem zugutekommen sollen. Zwar führe dies zu einer Besserstellung der Geschädigten, die durch einen Familienangehörigen geschädigt wurden, gegenüber anderen Geschädigten. Diese Ungleichbehandlung sei jedoch durch das Angehörigenprivileg gerechtfertigt und stelle keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar. Die hier zur Erörterung stehende Fallkonstellation sei zudem so selten, dass der Gesetzgeber sie nicht zum Anlass für eine punktuelle Durchbrechung des Angehörigenprivilegs hätte nehmen müssen.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung eine wichtige Klarstellung im Kontext des Familienprivilegs. Sie bestätigt, dass Sozialversicherungsleistungen, insbesondere Pflegegeld, in Fällen der Schädigung durch Familienangehörige nicht auf den Schadensersatzanspruch angerechnet werden. Dies führt zu einer finanziellen Besserstellung des Geschädigten. Anwälte müssen diese Besonderheit bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berücksichtigen und ihre Mandanten entsprechend beraten. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung des § 116 Abs. 6 SGB X und die Notwendigkeit, die spezifischen Umstände des Einzelfalls sorgfältig zu prüfen, um die Ansprüche der Mandanten optimal durchzusetzen. Zudem ist die Abgrenzung zu anderen Fällen, in denen eine Anrechnung von Sozialleistungen erfolgt, von großer Relevanz.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 28. November 2000 – VI ZR 352/99 Normen: SGBX §§ 116Abs.1,116Abs. 6 S.l; BGB §843 Abs. 4

