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Nacherfüllung beim Gebrauchtwagen: Reparatur oder Ersatzlieferung?

Wenn der neu gekaufte „Gebrauchte“ Mängel hat, greift das Gewährleistungsrecht. Der Käufer hat dann vorrangig Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB). Doch was bedeutet das konkret? Muss man sich immer mit einer Reparatur zufrieden geben, oder kann man auch ein anderes, gleichwertiges Auto verlangen?

Hier klären wir, welche Rechte Sie gegenüber Händlern und Privatverkäufern haben.

Option 1: Die Ersatzlieferung (Das „andere“ Auto)

Viele Käufer glauben, bei Gebrauchtwagen gebe es nur die Reparatur. Das ist ein Irrtum. Grundsätzlich ist auch bei gebrauchten Fahrzeugen eine Ersatzlieferung möglich – also der Austausch gegen ein gleichwertiges, mangelfreies Fahrzeug.

Wann ist ein Austausch möglich?

Entscheidend ist, ob das verkaufte Auto nach dem Willen der Parteien austauschbar ist.

  • Beim Händlerkauf: Da Händler oft über einen Bestand ähnlicher Fahrzeuge verfügen oder diese am Markt beschaffen können, ist eine Ersatzlieferung hier oft möglich. Voraussetzung: Es muss ein gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug beschaffbar sein (ähnliches Modell, Alter, Ausstattung).
  • Beim Privatverkauf: Hier ist die Ersatzlieferung meist ausgeschlossen. Privatleute verkaufen in der Regel einen konkreten, einmaligen Gegenstand („Stückschuld“), den sie nicht einfach ersetzen können.

Option 2: Die Nachbesserung (Die Reparatur)

Die häufigste Form der Nacherfüllung ist die Beseitigung des Mangels, also die Reparatur.

Was gilt bei Händlern ohne Werkstatt?

Auch reine Autohändler („Kiesplatzhändler“), die keine eigene Werkstatt haben, können sich nicht herausreden. Sie schulden die Nacherfüllung und müssen die Reparatur dann eben organisieren – etwa, indem sie eine Fremdwerkstatt beauftragen.

Wann ist eine Reparatur ausgeschlossen?

Der Händler muss nicht reparieren, wenn es unmöglich ist. Das ist der Fall, wenn der Mangel technisch nicht behebbar ist (objektive Unmöglichkeit) oder niemand in der Lage ist, den Fehler zu beseitigen. In diesem Fall bleiben Ihnen oft nur Rücktritt oder Minderung.

Sonderfall: Das „falsche“ Auto (Aliud-Lieferung)

Liefert der Verkäufer ein ganz anderes Fahrzeug als vereinbart (ein sogenanntes „Aliud“), wird dies rechtlich wie ein Sachmangel behandelt (§ 434 Abs. 5 BGB). Sie haben dann die gleichen Rechte wie bei einem defekten Fahrzeug.

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