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Mündliche Versprechen vs. Kaufvertrag: Was gilt wirklich?
Verkäufer versprechen oft viel: „Der Wagen ist unfallfrei“, „Scheckheftgepflegt“ oder „Top-Zustand“. Doch wenn sich später Mängel zeigen, zählt vor Gericht oft nur eines: Das geschriebene Wort. Wer sich auf mündliche Zusagen verlässt, gerät schnell in Beweisnot.
Hier erfahren Sie, warum die schriftliche Vertragsurkunde so mächtig ist und welche Fallen bei mündlichen Absprachen lauern.
Die Macht des Schriftlichen: Die Vermutung der Vollständigkeit
Grundsätzlich gilt: Wenn Sie behaupten, dass das Auto eine bestimmte Eigenschaft (die sogenannte „Soll-Beschaffenheit“) haben sollte, müssen Sie als Käufer dies beweisen.
Das Problem: Gerichte gehen davon aus, dass ein schriftlicher Kaufvertrag vollständig und richtig ist.
- Was nicht drinsteht, existiert (vermutlich) nicht: Haben Sie eine wichtige Eigenschaft mündlich vereinbart, diese aber nicht in den Vertrag aufgenommen, wird vermutet, dass sie gar nicht gewollt war.
- Widerlegung ist schwer: Sie können diese Vermutung zwar widerlegen, das ist in der Praxis aber oft schwierig, besonders wenn Aussage gegen Aussage steht.
Vorsicht bei „Vollständigkeitsklauseln“
Viele Händler nutzen Klauseln wie: „Mündliche Nebenabreden bestehen nicht“. Solche Klauseln sind rechtlich zwar keine absolute Sperre (eine individuelle mündliche Absprache hat Vorrang vor AGB), aber sie verschlechtern Ihre Beweissituation massiv. Sie erzeugen eine Vermutung, dass es tatsächlich keine weiteren Absprachen gab.
Falle: Inserat vs. Vertrag („Vorfeldangaben“)
Oft weichen die Angaben im Internet-Inserat (Exposé, Schild am Auto) vom späteren Vertrag ab.
- Keine automatische Garantie: Angaben im Inserat werden meist nicht automatisch Teil einer verbindlichen Beschaffenheitsvereinbarung, wenn sie nicht explizit in den Vertrag übernommen werden.
- Aber Haftung möglich: Das bedeutet nicht, dass Händler im Inserat lügen dürfen. Solche öffentlichen Äußerungen bestimmen die „objektive Erwartungshaltung“ (§ 434 Abs. 3 BGB). Weicht das Auto davon ab, liegt oft trotzdem ein Sachmangel vor – es sei denn, der Verkäufer hat die Angaben im Vertrag wirksam korrigiert.
Tipp: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass das Inserat schon "irgendwie gilt". Lassen Sie wichtige Eigenschaften (z. B. „unfallfrei“, „Austauschmotor“) immer schriftlich in den Vertrag aufnehmen.
Telefonische Zusagen
Vorsicht bei Absprachen am Telefon: Hier fehlt Ihnen fast immer der Beweis. Auch Gesprächsnotizen helfen vor Gericht nur bedingt weiter.
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