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Schadensersatz beim Autokauf: Wenn der Mangel teuer wird
Wenn das neu gekaufte Auto ständig in die Werkstatt muss, ärgern sich Käufer nicht nur über das defekte Fahrzeug. Oft entstehen Folgekosten: Ein Mietwagen muss her, ein Gutachter wurde bezahlt oder der geplante Urlaub fällt ins Wasser. Während Rücktritt und Minderung „nur“ den Kaufvertrag rückabwickeln oder anpassen, geht es beim Schadensersatz (§ 437 Nr. 3 BGB) um echtes Geld für Ihre Verluste.
Doch Vorsicht: Schadensersatz gibt es nicht automatisch bei jedem Defekt. Die Hürden sind höher als beim reinen Rücktritt.
Der entscheidende Unterschied: Das „Verschulden“
Für einen Rücktritt reicht es oft aus, dass das Auto mangelhaft ist und die Reparatur fehlschlägt. Für Schadensersatz muss jedoch eine weitere Voraussetzung erfüllt sein: Der Verkäufer muss den Mangel zu vertreten haben. Das bedeutet: Er muss schuld sein.
- Vorsatz: Der Händler kannte den Mangel und hat ihn verschwiegen (Arglist).
- Fahrlässigkeit: Der Händler hätte den Mangel erkennen müssen, hat aber nicht sorgfältig genug geprüft.
Wer muss was beweisen? (Die Beweislastumkehr)
Hier hilft das Gesetz dem Käufer massiv: Grundsätzlich wird vermutet, dass der Verkäufer schuld ist. Nicht Sie müssen beweisen, dass der Händler schlampig war. Der Händler muss beweisen, dass er keine Schuld trägt (sogenannter „Entlastungsbeweis“ nach § 311a Abs. 2 Satz 2 BGB).
- Der Händler muss darlegen: Er muss erklären, warum er den Mangel bei der Hereinnahme und Prüfung des Fahrzeugs nicht erkennen konnte. Kann er das nicht, haftet er auf Schadensersatz.
„Schadensersatz statt der Leistung“
Die wichtigste Fallgruppe ist der „Schadensersatz statt der Leistung“. Das bedeutet: Sie wollen das Auto nicht mehr (ähnlich wie beim Rücktritt), verlangen aber finanziellen Ausgleich, so als ob der Wagen von Anfang an in Ordnung gewesen wäre (positives Interesse).
- Voraussetzungen: Wie beim Rücktritt müssen Sie dem Händler in der Regel erst eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Erst wenn diese verstreicht, können Sie Schadensersatz fordern.
Sonderfall: Garantien
Hat der Verkäufer eine Garantie übernommen (z. B. „Unfallfrei“ oder „Motor generalüberholt“)? Dann verschärft sich die Haftung. Bei einer Garantie haftet der Verkäufer oft verschuldensunabhängig. Er kann sich dann nicht mehr damit herausreden, er habe von dem Mangel nichts gewusst.
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