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Geld zurück für Zubehör & Tuning? Der Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Sie kaufen ein Auto, melden es an, lassen eine Anhängerkupplung montieren oder kaufen teure Alufelgen. Doch dann der Schock: Der Wagen hat einen Motorschaden und muss an den Händler zurückgegeben werden. Was passiert mit Ihren Investitionen? Sind die Kosten für das Zubehör verloren?

Die gute Nachricht: Nein. Neben dem Kaufpreis können Sie oft auch Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) verlangen. Hier erfahren Sie, welche Kosten erstattet werden.

Was sind „vergebliche Aufwendungen“?

Das Gesetz definiert dies als Ausgaben, die Sie „im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung“ gemacht haben und billigerweise machen durften. Vereinfacht gesagt: Alles, was Sie ausgegeben haben, um das Auto zu nutzen, und das nun durch den Mangel und die Rückgabe für Sie nutzlos geworden ist.

Welche Kosten bekomme ich zurück? (Beispiele)

Wenn der Händler den Mangel zu vertreten hat (Verschulden), muss er meist folgende Positionen ersetzen:

  • Vertragskosten: Kosten für Zulassung, Nummernschilder und Überführung.
  • Zubehör & Einbauten: Fest verbautes Zubehör wie eine Anhängerkupplung, eine Gasanlage, ein festes Navi oder spezielle Felgen, die auf das nächste Auto nicht passen.
  • Reparaturen: Kosten für Wartung oder Inspektion, die Sie noch investiert haben, bevor der finale Mangel auftrat (sofern sie nicht ohnehin "verbraucht" sind).

Was wird NICHT erstattet?

Dinge, die Sie behalten und weiternutzen können (z. B. ein mobiles Navi, Kindersitze oder universelle Dachboxen), sind nicht „vergeblich“ und werden daher meist nicht ersetzt.

Schadensersatz vs. Aufwendungsersatz: Die Wahl

Wichtig zu wissen: Sie können nicht beides gleichzeitig für dieselbe Position verlangen.

  • Entweder Schadensersatz statt der Leistung: Sie wollen so gestellt werden, als hätten Sie ein funktionierendes Auto (Gewinn, Nutzungsausfall).
  • Oder Aufwendungsersatz: Sie wollen Ihre investierten Kosten zurück.

Meist ist der Aufwendungsersatz für private Käufer die einfachere und sicherere Wahl, da konkrete Kosten (Rechnungen für Zubehör) leichter zu beweisen sind als fiktive Schäden.

Achtung: Abzug für Nutzung

Haben Sie das Zubehör (z. B. die Alufelgen) schon eine Weile genutzt? Dann müssen Sie sich – ähnlich wie beim Auto selbst – einen Vorteilsausgleich anrechnen lassen. Sie bekommen also nicht den Neuwert der Felgen, sondern einen Zeitwert erstattet, der sich an der Nutzungsdauer orientiert.

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