Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
Inhaltsverzeichnis
- Einführung: Was ist Schmerzensgeld eigentlich?
- Die Rechtslage: § 253 BGB und die Doppelfunktion
- Voraussetzungen: Wann entsteht ein Anspruch?
- Verletzung von Körper & Gesundheit
- Verletzung der Freiheit
- Sexuelle Selbstbestimmung
- Sonderfall: Schockschäden
- Bemessung: Wie viel Geld bekomme ich? (Faktoren & Tabellen)
- Ausschlussgründe: Wann gibt es kein Geld?
- Verfahren: Verjährung, Klage & Steuern
- FAQ: Häufige Fragen
1. Einführung: Was ist Schmerzensgeld eigentlich?
Wenn Menschen durch einen Unfall oder eine Straftat verletzt werden, entstehen oft zwei Arten von Schäden: materielle Schäden (z. B. kaputte Kleidung, Verdienstausfall) und immaterielle Schäden (Schmerzen, Leid, Verlust an Lebensfreude). Das Schmerzensgeld ist der finanzielle Ausgleich für diese immateriellen Schäden.
Umgangssprachlich wird oft jede Entschädigung so genannt. Juristisch präzise – und so verwenden wir den Begriff in diesem Ratgeber – handelt es sich um den Anspruch nach § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dieser Paragraph regelt die „billige Entschädigung in Geld“ für Verletzungen des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung.
Wichtig für Sie: Das Ziel des Schmerzensgeldes ist es nicht nur, den Schaden „ungeschehen“ zu machen (was bei körperlichem Leid oft unmöglich ist), sondern Ihnen Genugtuung zu verschaffen.
2. Die Rechtslage: § 253 BGB und die Doppelfunktion
Um die Höhe Ihres Anspruchs zu verstehen, müssen Sie wissen, welche Funktion das Geld erfüllt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in wegweisenden Entscheidungen (GSZ 1/55 und VGS 1/16) eine Doppelfunktion festgelegt, die bis heute gilt:
Die Ausgleichsfunktion
Dies ist der primäre Zweck. Das Geld soll die erlittenen Schmerzen und die Beeinträchtigung der Lebensfreude ausgleichen.
- Der Gedanke: Der Schädiger hat Ihnen das Leben schwer gemacht. Durch die Zahlung soll er Ihnen ermöglichen, sich Annehmlichkeiten zu leisten, die das Leben wieder angenehmer machen.
- Beispiel: Finanzierung eines Hobbys, das trotz Verletzung möglich ist, oder eines Urlaubs zur Erholung.
Die Genugtuungsfunktion
Das Schmerzensgeld trägt auch dem Sühnegedanken Rechnung. Der Schädiger schuldet dem Opfer Genugtuung für das, was er ihm angetan hat.
- Relevanz: Dies spielt besonders bei vorsätzlichen Taten oder grober Fahrlässigkeit eine Rolle. Ein rücksichtsloser Raser muss oft mehr zahlen als jemand, der aus leichter Unachtsamkeit einen Unfall verursacht, selbst wenn die Verletzung identisch ist.
Experten-Hinweis: Diese Doppelfunktion ist der Grund, warum es keine festen „Preisschilder“ für Verletzungen gibt. Jeder Fall ist einzigartig.
3. Voraussetzungen: Wann entsteht ein Anspruch?
Nicht jedes Unwohlsein begründet einen Anspruch. Das Gesetz nennt in § 253 Abs. 2 BGB vier konkrete Rechtsgüter, deren Verletzung Schmerzensgeld auslöst.
a) Verletzung von Körper und Gesundheit
Dies ist der häufigste Fall. Geschützt ist die körperliche Integrität gegen jede unbefugte Einwirkung.
- Körperverletzung: Jeder Eingriff in die körperliche Substanz (Schnittwunden, Brüche, Prellungen).
- Gesundheitsbeschädigung: Das Hervorrufen eines Zustands, der von den normalen körperlichen Funktionen abweicht. Dazu gehören auch:
- Ansteckung mit Krankheiten.
- Psychische Störungen von Krankheitswert (z. B. Trauma, Depressionen).
- Verlust von Prothesen (z. B. Gebiss), wenn dies zu körperlichen Einschränkungen beim Essen führt.
Achtung bei Bagatellen: Ein blauer Fleck oder kurzes Kopfweh reicht oft nicht. Es gibt eine (ungeschriebene) Bagatellgrenze. Wenn die Beeinträchtigung nur vorübergehend und im Alltag typisch ist, kann ein Schmerzensgeld ausscheiden.
b) Verletzung der Freiheit
Hier geht es um die körperliche Bewegungsfreiheit. Seit der Gesetzesänderung 2002 ist nicht mehr eine vollständige „Freiheitsentziehung“ nötig. Auch Beeinträchtigungen unterhalb dieser Schwelle zählen.
Typische Fälle aus der Praxis:
- Polizeiliche Maßnahmen: Eine rechtswidrige Ingewahrsamnahme oder Inhaftierung.
- Im Krankenhaus: Fixierungen am Bett ohne rechtliche Grundlage.
- Im Alltag: Wenn ein Kaufhausdetektiv Sie zu Unrecht festhält und am Weggehen hindert – auch wenn es nur kurz ist.
c) Sexuelle Selbstbestimmung
Jeder Mensch hat das Recht, frei über seine Sexualität zu bestimmen. Eingriffe hierin, etwa durch Nötigung oder Missbrauch (§§ 174 ff. StGB, § 825 BGB), lösen hohe Schmerzensgeldansprüche aus.
- Aktuelle Entwicklung: Auch Fälle von Missbrauch in Institutionen (z. B. Kirche) fallen hierunter. Hier wird oft auch ein Organisationsverschulden der Institution geprüft.
- „Stealthing“: Das heimliche Entfernen des Kondoms beim Geschlechtsverkehr gegen den Willen des Partners gilt als Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung und ist schmerzensgeldpflichtig.
d) Der Sonderfall: Schockschäden
Lange Zeit galt: Wer „nur“ zuschaut oder eine Todesnachricht erhält, bekommt kein Geld. Das hat sich geändert.
Was ist ein Schockschaden? Wenn Sie durch den Tod oder die schwere Verletzung eines nahen Angehörigen (z. B. Kind, Ehepartner) einen psychischen Schock erleiden, der Krankheitswert hat (z. B. eine posttraumatische Belastungsstörung), steht Ihnen eigenes Schmerzensgeld zu.
Neue BGH-Rechtsprechung (seit 2022): Früher musste die psychische Reaktion „über das normale Maß an Trauer hinausgehen“. Diese Hürde hat der BGH gesenkt. Wenn die psychische Beeinträchtigung „pathologisch fassbar“ ist (also medizinisch als Krankheit gilt), reicht das aus. Psychische und physische Verletzungen sind nun gleichgestellt.
4. Bemessung: Wie viel Geld bekomme ich?
Dies ist die wichtigste Frage für Betroffene. Da es keine gesetzlichen Tarife gibt, nutzen Gerichte Schmerzensgeldtabellen als Orientierungshilfe. Diese sammeln vergleichbare Urteile.
Die wichtigsten Bemessungsfaktoren (Checkliste)
Ein Richter prüft Ihren Fall anhand einer Gesamtbetrachtung. Folgende Faktoren erhöhen die Summe:
- Intensität der Verletzung: Wie schwer und schmerzhaft ist die Verletzung?
- Behandlungsdauer: Wie viele Operationen? Wie lange im Krankenhaus? Reha?
- Dauerschäden: Bleiben Narben, Bewegungseinschränkungen oder psychische Traumata zurück?
- Alter: Bei jungen Menschen mit Dauerschäden fallen Summen oft höher aus, da sie länger mit den Folgen leben müssen. Bei älteren Menschen wird teils argumentiert, die Restlebenszeit mit dem Leid sei kürzer – ein umstrittener Punkt.
- Verschulden: Handelte der Täter vorsätzlich? (Erhöht den Anspruch massiv wegen der Genugtuungsfunktion).
- Regulierungsverhalten: Zögert die Versicherung die Zahlung grundlos hinaus? Das kann zu einem „Verzögerungszuschlag“ führen.
Exkurs: Das „taggenaue“ Schmerzensgeld
Einige Anwälte versuchen, Schmerzensgeld nach Tagessätzen zu berechnen (z. B. 150 € pro Tag Intensivstation). Vorsicht: Der BGH hat diese Methode abgelehnt! Es muss immer eine ganzheitliche Betrachtung des Einzelfalls erfolgen. Rechenformeln sind in Deutschland vor Gericht nicht durchsetzbar.
Inflation und Anpassung alter Urteile
Wenn Sie in einer Schmerzensgeldtabelle ein Urteil von 1995 finden, können Sie den Betrag nicht 1:1 übernehmen. Er muss an die Geldentwertung (Inflation) angepasst werden.
- Faustformel: Ein Urteil über 10.000 € aus dem Jahr 2002 entspricht heute (2024/2025) einer Kaufkraft von fast 15.000 €. Nutzen Sie den Verbraucherpreisindex zur Umrechnung.
5. Ausschluss und Minderung: Das Mitverschulden
Nicht immer zahlt die Gegenseite zu 100 %. Ein häufiger Streitpunkt ist das Mitverschulden (§ 254 BGB).
Die Anrechnung
Haben Sie den Schaden mitverursacht (z. B. keinen Sicherheitsgurt getragen, bei Rot über die Ampel gegangen), mindert dies Ihren Anspruch.
- Besonderheit beim Schmerzensgeld: Anders als beim Sachschaden (wo man z. B. exakt 50% abzieht), fließt das Mitverschulden hier als ein Faktor in die Gesamtbemessung ein. Das Ergebnis ist oft ähnlich, aber die dogmatische Herleitung ist flexibler.
Schadensminderungspflicht
Sie sind verpflichtet, den Schaden nicht unnötig zu vergrößern.
- Beispiel: Wenn Sie eine ärztlich dringend empfohlene, risikolose Operation verweigern, die Ihre Schmerzen lindern würde, kann Ihnen das Schmerzensgeld gekürzt werden.
6. Verfahrensfragen: Verjährung, Klage & Steuern
Muss ich Schmerzensgeld versteuern?
Hier gibt es eine gute Nachricht: Nein. Schmerzensgeld (egal ob Einmalzahlung oder Rente) ist steuerfrei, da es kein Einkommen ist.
- Achtung: Wenn Sie das Geld anlegen und Zinsen erwirtschaften, sind diese Zinsen steuerpflichtig (Kapitalertragssteuer).
Wann verjährt der Anspruch?
Es gelten die Regelungen des BGB:
- Regelmäßige Verjährung: 3 Jahre. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie Kenntnis vom Schädiger haben.
- Höchstfrist: Spätestens nach 30 Jahren verjähren Ansprüche, auch wenn Sie den Täter nicht kannten.
- Hemmung: Wenn Sie mit der Versicherung verhandeln, läuft die Verjährung nicht weiter. Erst wenn eine Seite die Verhandlungen verweigert, tickt die Uhr wieder.
Vererblichkeit
Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist vererblich. Stirbt der Geschädigte, können die Erben die Summe einfordern – selbst wenn der Verstorbene zu Lebzeiten noch keine Klage eingereicht hatte.
7. FAQ: Häufige Fragen zum Schmerzensgeld
Frage: Bekomme ich Schmerzensgeld bei einem Arbeitsunfall? Antwort: In der Regel nein. Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt Heilbehandlung und Verletztengeld, aber kein Schmerzensgeld. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Arbeitgeber oder Kollege den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder es sich um einen Wegeunfall im allgemeinen Straßenverkehr handelt (Haftung des Unfallgegners).
Frage: Wie hoch ist Schmerzensgeld bei Tod? Antwort: Wenn ein Angehöriger stirbt, haben die Hinterbliebenen Anspruch auf Hinterbliebenengeld (seit 2017 im Gesetz). Das eigentliche Schmerzensgeld des Verstorbenen (für dessen Leiden vor dem Tod) ist vererblich. Stirbt das Opfer sofort, ist das Schmerzensgeld oft gering, da die Leidenszeit kurz war. Musste es jedoch lange leiden (z. B. Koma, Todeskampf), können hohe Summen vererbt werden.
Frage: Kann ich eine monatliche Rente statt einer Einmalzahlung verlangen? Antwort: Ja, das ist möglich, aber selten. Voraussetzungen sind meist schwerste Dauerschäden, die eine lebenslange Beeinträchtigung bedeuten. Oft wird eine Kombination aus Kapitalabfindung (für die Vergangenheit) und Rente (für die Zukunft) gewählt.
Zusammenfassung & Tipps für Geschädigte
- Dokumentation ist alles: Führen Sie ein Schmerztagebuch. Notieren Sie jeden Arztbesuch, jede Schmerztablette und jede Situation, in der Sie durch die Verletzung eingeschränkt waren (z. B. „Konnte mein Kind nicht hochheben“). Dies ist Gold wert für die Bemessung.
- Keine schnellen Abfindungen: Versicherungen bieten oft schnelle Pauschalzahlungen an, wenn Sie dafür auf alle weiteren Ansprüche verzichten („Abfindungserklärung“). Unterschreiben Sie dies nie ohne anwaltliche Prüfung, besonders wenn Spätfolgen möglich sind.
- Holen Sie sich Hilfe: Die Berechnung ist komplex und hängt stark von der aktuellen Rechtsprechung ab. Ein Fachanwalt für Verkehrs- oder Medizinrecht kann anhand von Tabellen eine realistische Forderung einschätzen.
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

