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BGH, Urteil vom 5. Mai 2009 – VI ZR 208/08
Anspruchsübergang § 116 SGB X bei konkurrierender Zuständigkeit
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 2009 (VI ZR 208/08) befasst sich mit Fragen des Anspruchsübergangs gemäß § 116 SGB X bei konkurrierender Zuständigkeit mehrerer Leistungsträger. Im Kern geht es um die Bestimmung des Zeitpunkts des Anspruchsübergangs und den Umfang der Bindungswirkung von Entscheidungen anderer Leistungsträger. Der BGH klärt, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruchsübergang bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses stattfindet und welche Auswirkungen dies auf die Haftung des Schädigers hat.
Leitsatz
a) Zum Anspruchsübergang gemäß § 116 SGB X bei konkurrierender Zuständigkeit mehrerer Leistungsträger. b) Zum Umfang der Bindungswirkung gemäß § 118 SGB X.
Sachverhalt
Der Kläger, die Bundesagentur für Arbeit, machte Ersatzansprüche aus übergegangenem Recht des Versicherten N. geltend. N. war bei einem Verkehrsunfall am 18.11.1995 schwer verletzt worden, als er als Mitfahrer in einem Pkw saß, der von dem Beklagten zu 1 geführt und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war. Der Unfall ereignete sich bei schneeglatter Fahrbahn. Die Blutprobe des Beklagten zu 1 ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,24 Promille. N., der nicht angeschnallt war, erlitt u.a. einen knöchernen Kreuzbandausriss rechts, eine Oberschenkelfraktur rechts sowie eine Beckenschaufelfraktur rechts und eine Beckenringfraktur links. Zum Unfallzeitpunkt befand sich N. in der Berufsausbildung zum Heizungs- und Lüftungsbauer.
Die Landesversicherungsanstalt Th. (LVA) erbrachte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und schloss mit der Beklagten zu 2 einen Abfindungsvergleich.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellte fest, dass der Anspruchsübergang gemäß § 116 SGB X bei konkurrierender Zuständigkeit mehrerer Leistungsträger in aller Regel bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses stattfindet, wenn aufgrund des zwischen dem Geschädigten und dem Sozialversicherungsträger bestehenden Sozialversicherungsverhältnisses von vornherein eine Leistungspflicht in Betracht kommt. Knüpfen Sozialleistungen, wie bei der Bundesagentur für Arbeit, nicht an das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses an, ist für den Rechtsübergang erforderlich, dass nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine Leistungspflicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.
Im vorliegenden Fall war aufgrund der Schwere der Verletzungen des Versicherten N. bereits im Unfallzeitpunkt mit der Notwendigkeit einer Umschulung zu rechnen, sodass die Leistungspflicht der Klägerin ernsthaft in Betracht kam. Die Bindungswirkung gemäß § 118 SGB X erstreckt sich auf den Tenor des Leistungsbescheids oder des Urteils und dessen tragende Feststellungen, nicht aber auf zivilrechtliche Haftungsvoraussetzungen wie die Kausalität. Die Zuständigkeit der LVA für Leistungen im Jahr 2003 konnte nicht aus dem von ihr abgeschlossenen Abfindungsvergleich hergeleitet werden. Eine Bindungswirkung könnte in der Sache jedenfalls nicht über die Bindung hinausgehen, die eine unanfechtbare Entscheidung eines Leistungsträgers oder eines Sozial- oder Verwaltungsgerichts entfalten würde.
Da Leistungsansprüche und -pflichten an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sind, kann eine Entscheidung darüber keine allgemeine Aussage über die Zuständigkeit eines Leistungsträgers enthalten, sondern nur dessen konkrete Leistungspflicht für einen bestimmten Zeitpunkt regeln. Einem Vergleich, den ein Sozialversicherungsträger mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers über die auf ihn übergegangenen Schadensersatzforderungen schließt, kann eine eingeschränkte Gesamtwirkung zukommen.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist die Entscheidung von Bedeutung, da sie die Voraussetzungen für den Anspruchsübergang nach § 116 SGB X präzisiert. Insbesondere ist die Feststellung relevant, wann eine Leistungspflicht der Bundesagentur für Arbeit ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Anwälte müssen die konkreten Umstände des Einzelfalls sorgfältig prüfen, um den Zeitpunkt des Anspruchsübergangs zu bestimmen. Zudem verdeutlicht das Urteil die Grenzen der Bindungswirkung von Entscheidungen anderer Leistungsträger, was für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen von Bedeutung ist. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die Zuständigkeit der Leistungsträger und die Auswirkungen von Vergleichen genau zu analysieren, um die Ansprüche des Mandanten optimal zu vertreten.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 5. Mai 2009 – VI ZR 208/08 Fundstelle: VersR 2009, 995

