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BGH, Urteil vom 1. Dezember 2009 – VI ZR 221/08
Aktivlegitimation von Hinterbliebenen wegen entgangenen Unterhalts
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 1. Dezember 2009 (VI ZR 221/08) über die Aktivlegitimation von Hinterbliebenen im Zusammenhang mit entgangenem Unterhalt zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, ob und in welchem Umfang Hinterbliebene Schadensersatzansprüche wegen des Verlusts von Unterhaltsleistungen geltend machen können. Das Gericht befasste sich insbesondere mit der Anrechnung von Vorteilen, wie beispielsweise Witwenrenten, auf den Unterhaltsanspruch.
Leitsatz
1. Der Anspruch auf Ersatz entgangenen Unterhalts, der Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltsberechtigten entsteht, ist grundsätzlich gegeben, wenn der Tod durch ein schuldhaftes Verhalten eines Dritten verursacht wurde.
2. Bei der Berechnung des entgangenen Unterhalts sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu prüfen, welche Unterhaltsleistungen der Verstorbene tatsächlich erbracht hat oder voraussichtlich erbracht hätte.
3. Witwenrenten und Halbwaisenrenten sind grundsätzlich nicht auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen, da sie nicht dem Schädiger zugutekommen sollen.
Sachverhalt
Der Entscheidung lag ein Verkehrsunfall zugrunde, bei dem der Ehemann der Klägerin tödlich verunglückte. Die Klägerin und ihre Kinder machten Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Unterhalts geltend. Das Berufungsgericht berücksichtigte einen Verstoß des Ehemanns der Klägerin gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 S. 4 StVO. Das Fahrzeug des Beklagten war für den Ehemann der Klägerin aus einer Entfernung von wenigstens 800 Metern zu sehen gewesen. Weiterer Verkehr, der die Sicht hätte verdecken können, war nicht vorhanden. Das Berufungsgericht bezifferte den der Klägerin entzogenen Unterhalt auf monatlich 741,11 EUR. Die Klägerin bezog eine Witwenrente von der Bahnversicherungsanstalt in Höhe von 622,02 EUR monatlich.
Die Kläger zu 2 und 3 machten ebenfalls Ansprüche auf Ersatz des ihnen entzogenen Unterhalts geltend. Die bestehenden Ansprüche überstiegen auch bei Anrechnung der jeweils bezogenen Halbwaisenrenten in Höhe von insgesamt 238,36 EUR monatlich die eingeklagten Beträge. Das Berufungsgericht berücksichtigte zulasten des Beklagten, dass dieser das Warnblinklicht an seinem Fahrzeug nicht eingeschaltet hatte. Der Sachverständige hatte festgestellt, dass die Warnblinkanlage des Fahrzeugs zum Besichtigungszeitpunkt nicht mehr funktionstüchtig war, da die Sicherung infolge eines Kurzschlusses durchgebrannt war.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellte fest, dass die Revision der Beklagten begründet war. Das Berufungsgericht hatte die Angaben des Sachverständigen zur Warnblinkanlage nicht hinreichend gewürdigt. Der Sachverständige hatte festgestellt, dass die Warnblinkanlage zum Unfallzeitpunkt möglicherweise eingeschaltet war. Das Berufungsgericht zog in Betracht, dass die Warnblinkanlage spätestens durch den Unfall zerstört worden und der Warnblinker im Unfallzeitpunkt eingeschaltet gewesen sein könnte. Der BGH beanstandete, dass das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang den von ihm ebenfalls zum Gegenstand seiner Würdigung gemachten Angaben des Sachverständigen keine hinreichende Bedeutung zugemessen hatte.
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist dieses Urteil von erheblicher Bedeutung. Es verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Aktivlegitimation von Hinterbliebenen bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der genauen Berechnung des entgangenen Unterhalts unter Berücksichtigung der individuellen Umstände. Zudem zeigt das Urteil, dass Witwen- und Halbwaisenrenten grundsätzlich nicht auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen sind. Die Entscheidung verdeutlicht die Relevanz der Beweiswürdigung, insbesondere bei technischen Fragen wie der Funktionsfähigkeit von Fahrzeugteilen. Anwälte müssen die Begründung des Gerichts bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen stets berücksichtigen, um die Ansprüche ihrer Mandanten optimal durchzusetzen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 1. Dezember 2009 – VI ZR 221/08 Normen: StVG §17Abs.l a.F.; SGBX §116 a) Fundstelle: juris

