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BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 – VI ZR 416/14
Rentenversicherungspflicht bei Behindertenwerkstatt – Forderungsübergang
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 2015 (VI ZR 416/14) befasst sich mit der Rentenversicherungspflicht von Personen, die in einer Behindertenwerkstatt tätig sind, und den daraus resultierenden Anspruchsübergängen. Im Kern geht es um die Frage, ob ein Anspruch auf Ersatz entgangener Rentenversicherungsbeiträge auf den Rentenversicherungsträger übergeht, wenn ein Geschädigter aufgrund eines ärztlichen Versäumnisses in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig war. Der BGH klärt, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Anspruchsübergang nach § 119 SGB X erfolgt.
Leitsatz
Nimmt ein behinderter Mensch an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen teil, wird durch die Aufnahme in die Werkstatt eine Rentenversicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI begründet. Wenn der Rehabilitationsträger die Voraussetzungen für Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich bejaht hat und der behinderte Mensch auf dieser Grundlage in die Werkstatt aufgenommen wurde, kann die daran anknüpfende – und für die Legalzession nach § 119 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 SGB X maßgebliche – Rentenversicherungspflicht nicht dadurch infrage gestellt werden, dass die der Aufnahme zugrunde liegende Prognose in Zweifel gezogen wird.
Sachverhalt
Der klagende Rentenversicherungsträger nahm den Beklagten aus übergegangenem Recht des Geschädigten wegen ausgefallener Rentenversicherungsbeiträge in Anspruch. Der beklagte Kreis haftete dem Grunde nach als Krankenhausträger für den auf einem ärztlichen Versäumnis beruhenden Hirnschaden des Geschädigten, den dieser im Zusammenhang mit seiner Geburt am 1. Januar 1990 erlitt. In den Jahren 2008 und 2009 nahm der Geschädigte zeitweise an einer Berufsbildungsmaßnahme in einer Werkstatt der Lebenshilfe teil. Die Maßnahme wurde am 15. September 2009 vorzeitig beendet, weil der Geschädigte nicht „werkstattfähig“ war.
Mit der Behauptung, ohne den Hirnschaden hätte der Geschädigte im Jahr 2010 aus einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung ein Einkommen in Höhe von 29.821,50 EUR erzielt, hatte die Klägerin vom Beklagten Ersatz entgangener Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 5.934,48 EUR (29.821,50 EUR x 19,9 %) nebst Zinsen verlangt. Ferner hatte sie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr für die Zeit bis zum 31. Dezember 2056 „im Rahmen der Übergangsfähigkeit nach § 116 SGB X“ die künftig an den Geschädigten zu erbringenden schadensbedingten Aufwendungen und gemäß § 119 SGB X die weiteren unfallbedingten Beitragsausfälle zu ersetzen. Das Landgericht gab der Klage statt.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Verurteilung auf einen Betrag von 5.340,89 EUR nebst Zinsen herabgesetzt und die Feststellungen auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2054 begrenzt. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der dieser seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgte.
Die Entscheidung des BGH
Das angefochtene Urteil hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Mit Recht hatte das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht des Geschädigten nach § 119 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 Fall 2 SGB X in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung einen Anspruch auf Ersatz ausgefallener Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung des Geschädigten für das Jahr 2010 (Zahlungsantrag) und die Folgejahre (Feststellungsantrag) hatte. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats gehören Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zum Arbeitseinkommen des pflichtversicherten Arbeitnehmers.
Verliert ein solcher Arbeitnehmer aufgrund einer verletzungsbedingten Arbeitsunfähigkeit seine Beschäftigung und entfällt deshalb die Beitragspflicht, muss der eintrittspflichtige Schädiger gemäß den §§ 842, 843 BGB die Nachteile ersetzen, die dem Geschädigten durch diese Störung seines Versicherungsverhältnisses entstehen. Ist eine verletzungsbedingte Verkürzung späterer Versicherungsleistungen zumindest möglich, muss der Schädiger grundsätzlich schon bei Entstehung der Beitragslücken dafür sorgen, dass die soziale Vorsorge fortgesetzt wird und eine Verkürzung nicht eintritt. Zu diesem Zweck muss er, sofern das Rentenversicherungsrecht einen Weg zur Fortentrichtung von Beiträgen eröffnet, die ausfallenden Beiträge ersetzen.
Hingegen kann er den Geschädigten nicht darauf verweisen, diesem bei Erreichen des Rentenalters selbst eine Altersversorgung zu gewähren. Denn ein derartiger schuldrechtlicher Anspruch wäre einer Rentenanwartschaft in der Sozialversicherung wirtschaftlich nicht gleichwertig. Diese Pflicht des Schädigers zur Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen besteht nicht nur, wenn der Geschädigte zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bereits Mitglied der Sozialversicherung war, sondern auch dann, wenn er, wäre es nicht zu dem schädigenden Ereignis gekommen, eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen hätte.
Besteht danach ein Schadensersatzanspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung, so geht dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 SGB X auf den Rentenversicherungsträger über. Einrichtungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben erbringen Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich (§ 40 SGB IX) sowie im Arbeitsbereich (§ 41 SGB IX). Die Leistungen im Eingangsverfahren erfolgen zur Feststellung, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe am Arbeitsleben ist (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX).
Leistungen im Berufsbildungsbereich erhalten behinderte Menschen, wenn die Leistungen erforderlich sind, um sie in die Lage zu versetzen, wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung i.S.d. § 136 SGB IX zu erbringen (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX). Die Einbeziehung behinderter Menschen in die Rentenversicherungspflicht gemäß § 1 S. 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI knüpft – ebenso wie die frühere Vorschrift des § 1 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter vom 7.
Mai 1975 (BGBl I S. 1061, SVBehindertenG) und entsprechend den Parallelvorschriften in § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V und § 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII – unabhängig von der Leistungsfähigkeit, vom Maß der erbrachten Leistung und von der Erzielung eines Entgelts allein an die Tatsache der Tätigkeit in einer anerkannten Werkstatt an (vgl. BSGE 72, 187, 193; zu § 1 SVBehindertenG vgl. BSGE 62, 149, 151 ff.; BSG, SozR 5085 § 1 Nr. 2 S. 73 zu § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V). Zu den die Versicherungspflicht begründenden Tätigkeiten gehört – wie in den Materialien zum Sozialgesetzbuch VI klargestellt wurde – nicht nur der Einsatz im Arbeitsbereich, sondern auch die Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich.
Gemessen an diesen Grundsätzen hatte das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass der Geschädigte rentenversicherungspflichtig geworden war. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde er aufgrund einer Leistungsbewilligung der Bundesagentur für Arbeit in die Werkstatt aufgenommen und hatte dort an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich teilgenommen. Nach dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Rentenversicherungsverlauf wurden für diesen Zeitraum auch Rentenversicherungsbeiträge an die Klägerin abgeführt. Ohne Erfolg verwies die Revision auf den Vortrag des Beklagten, der Geschädigte sei von Anfang an und dauerhaft nicht „werkstattfähig“ gewesen.
Diesen Vortrag hatte das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht für unerheblich gehalten. Allerdings stehen die Werkstätten behinderten Menschen nach § 136 Abs. 2 S. 1 SGB IX nur offen, sofern erwartet werden kann, dass diese spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden. Insoweit ist bereits vorliegend zu berücksichtigen, dass die Versicherungspflicht endet, wenn eine ihrer Voraussetzungen – auch vorzeitig – wegfällt, etwa weil sich die fehlende „Werkstattfähigkeit“ des behinderten Menschen herausstellt und er die Werkstatt verlässt. Jedoch kommt es für den Anspruchsübergang nach § 119 Abs. 1 SGB X nicht auf eine bei Eintritt des Beitragsschadens fortdauernde Beitragspflicht an.
Nach § 119 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 Fall 1 SGB X reicht vielmehr sogar eine vor dem Schadensereignis beendete Versicherungspflicht aus.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von Bedeutung, da sie die Voraussetzungen für den Übergang von Ansprüchen auf Ersatz entgangener Rentenversicherungsbeiträge bei Personen in Behindertenwerkstätten konkretisiert. Sie verdeutlicht, dass die Rentenversicherungspflicht bereits durch die Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich begründet wird. Anwälte müssen daher bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Personen, die in Behindertenwerkstätten tätig sind, die spezifischen Regelungen des SGB VI und SGB X berücksichtigen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die Rentenversicherungsbeiträge als Teil des Schadensersatzanspruchs geltend zu machen und den Anspruchsübergang auf den Rentenversicherungsträger zu prüfen. Dies ist insbesondere relevant, wenn die Prognose der Arbeitsfähigkeit in der Werkstatt in Frage gestellt wird. Die Entscheidung zeigt, dass die ursprüngliche Leistungsbewilligung und die Teilnahme an den Maßnahmen entscheidend sind.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 – VI ZR 416/14 Normen: SGB VI § 1 S.l Nr. 2 Buchst. a; SGBX § 119 Abs.1 S.l Hs.1; SGBIX § 136 Abs. 1; BGB § § 842, 843 Fundstelle: VersR 2015, 1140

