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BGH, Urteil vom 27. Juni 2006 – VI ZR 143/05
SVT-Rückgriff nach § 110 SGB VII auf fiktiven Schmerzensgeldanspruch
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2006 (VI ZR 143/05) befasst sich mit dem Rückgriffsanspruch der Sozialversicherungsträger nach § 110 SGB VII im Kontext eines Arbeitsunfalls. Im Kern geht es um die Frage, ob der Sozialversicherungsträger im Rahmen des Rückgriffs auf einen fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen den haftungsprivilegierten Schädiger zurückgreifen kann. Der BGH bejaht dies und präzisiert die Reichweite des Rückgriffsanspruchs.
Leitsatz
Der Sozialversicherungsträger kann beim Rückgriff nach § 110 SGB VII wegen der von ihm erbrachten Aufwendungen grundsätzlich auch auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen den nach den §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegierten Schädiger zurückgreifen.
Sachverhalt
Die klagende Berufsgenossenschaft nahm den Beklagten wegen eines Arbeitsunfalls ihres Versicherten gemäß § 110 SGB VII in Anspruch. Der bei dem Beklagten beschäftigte Versicherte stürzte am 27. April 1999 aus einer Höhe von 5,5 Metern von einem Gerüst in eine Baugrube und verletzte sich schwer. Aus Anlass dieses Unfalls erbrachte die Klägerin Leistungen, von denen sie ca. 36.000 EUR von dem Beklagten ersetzt verlangte. Die Parteien waren sich einig, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 110 SGB VII wegen grober Fahrlässigkeit auf Beklagtenseite vorlagen.
Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Klägerin einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Geschädigten nicht dargelegt habe und sie auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Versicherten nicht zurückgreifen könne. Die dagegen gerichtete Berufung hatte zum Teil Erfolg. Das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 25.000 EUR und entsprach dem Feststellungsbegehren hinsichtlich weiterer Aufwendungen der Klägerin – bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Versicherten. Die weitergehende Berufung wies es zurück. Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2007, 260 veröffentlicht ist, folgte der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurt. BGHZ 168, 161, 163 ff.), wonach der Sozialversicherungsträger wegen der von ihm erbrachten Aufwendungen beim Rückgriff nach § 110 SGB VII grundsätzlich auch auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen den nach den §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegierten Schädiger zurückgreifen kann. Aufgrund der unfallbedingten Verletzungen des Geschädigten sei dessen fiktiver Schmerzensgeldanspruch mit 25.000 EUR zu bemessen.
Mit diesem Betrag seien die Rentenzahlungen der Klägerin für 1999/2000, 2001 und 2002 (insgesamt ca. 20.000 EUR), ihr im Jahre 2002 entstandenen Behandlungskosten (ca. 4.000 EUR) sowie die Kosten für die Beschaffung von Hilfsmitteln (ca. 1.000 EUR) abgedeckt.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung, da sie die Möglichkeiten des Rückgriffs der Sozialversicherungsträger auf den Schädiger konkretisiert. Sie verdeutlicht, dass der Rückgriff auch auf fiktive Schmerzensgeldansprüche möglich ist, was die potenzielle Haftung des Schädigers erweitert. Anwälte müssen daher bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen die Rückgriffsmöglichkeiten der Sozialversicherungsträger berücksichtigen. Dies erfordert eine sorgfältige Prüfung der Haftungsprivilegierung nach §§ 104 ff. SGB VII und eine realistische Einschätzung des fiktiven Schmerzensgeldes. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, auch im Rahmen des Rückgriffs die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche umfassend zu ermitteln und zu bewerten.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 27. Juni 2006 – VI ZR 143/05

