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BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 – VI ZR 70/07
Beweislast beim SVT-Rückgriff auf fiktiven Schmerzensgeldanspruch
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Urteil vom 29. Januar 2008 (VI ZR 70/07) mit der Beweislastverteilung beim Rückgriff eines Sozialversicherungsträgers nach § 110 SGB VII auf einen fiktiven Schmerzensgeldanspruch auseinanderzusetzen. Im Kern ging es um die Frage, wer im Rahmen eines solchen Regresses die Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs darlegen und beweisen muss. Der BGH bestätigte die bisherige Rechtsprechung und entschied, dass die Beweislast für die Höhe des Schadensersatzanspruchs beim Sozialversicherungsträger liegt.
Leitsatz
1. Der Sozialversicherungsträger trägt beim Rückgriff nach § 110 SGB VII die Beweislast hinsichtlich der Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs.
2. Die Darlegungslast für das Nichtbestehen eines über den Schmerzensgeldanspruch hinausgehenden zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs trifft den Schädiger.
Sachverhalt
Die klagende Berufsgenossenschaft nahm den Beklagten wegen eines Arbeitsunfalls ihres Versicherten gemäß § 110 SGB VII in Anspruch. Der bei dem Beklagten beschäftigte Versicherte stürzte am 27. April 1999 aus einer Höhe von 5,5 m von einem Gerüst in eine Baugrube und verletzte sich schwer. Aus Anlass dieses Unfalls erbrachte die Klägerin Leistungen, von denen sie ca. 36.000 EUR von dem Beklagten ersetzt verlangte. Die Parteien waren sich einig, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 110 SGB VII wegen grober Fahrlässigkeit auf Beklagtenseite vorlagen.
Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Klägerin einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Geschädigten nicht dargelegt habe und sie auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Versicherten nicht zurückgreifen könne. Die dagegen gerichtete Berufung hatte zum Teil Erfolg. Das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 25.000 EUR und entsprach dem Feststellungsbegehren hinsichtlich weiterer Aufwendungen der Klägerin – bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Versicherten. Die weitergehende Berufung wies es zurück. Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2007, 260 veröffentlicht ist, folgte der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurt. BGHZ 168, 161, 163 ff.), wonach der Sozialversicherungsträger wegen der von ihm erbrachten Aufwendungen beim Rückgriff nach § 110 SGB VII grundsätzlich auch auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen den nach den §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegierten Schädiger zurückgreifen kann. Aufgrund der unfallbedingten Verletzungen des Geschädigten sei dessen fiktiver Schmerzensgeldanspruch mit 25.000 EUR zu bemessen.
Mit diesem Betrag seien die Rentenzahlungen der Klägerin für 1999/2000, 2001 und 2002 (insgesamt ca. 20.000 EUR), ihre im Jahre 2002 entstandenen Gutachterkosten von ca. 400 EUR sowie ihre Rentenzahlungen für 2003 in Höhe von ca. 4.700 EUR ausgeglichen. Dass dem Geschädigten über den Schmerzensgeldanspruch hinaus ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zustehe, habe die Klägerin, die insoweit jedenfalls eine sekundäre Darlegungslast traf, nicht dargelegt. Bei einem Rückgriff gemäß § 110 SGB VII trage der Sozialversicherungsträger die Beweislast hinsichtlich der Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Das angefochtene Urteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
Das Berufungsgericht ging davon aus, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass dem Geschädigten über seinen – von beiden Parteien nach Grund und Höhe nicht in Zweifel gezogenen – Schmerzensgeldanspruch hinaus ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch zustehe. Diese Beurteilung ließ keinen Rechtsfehler erkennen. Ohne Erfolg machte die Revision geltend, das Berufungsgericht habe die Grundsätze der so genannten sekundären Darlegungslast verkannt. Dies traf nicht zu. Derjenige, der im Rechtsstreit eine negative Tatsache darlegen und beweisen muss, kann sich zunächst auf deren schlichte Behauptung beschränken.
Vorliegend war dem Vortrag des Beklagten zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Anspruchshöhe i.V.m. seinem Antrag auf Klageabweisung die Behauptung zu entnehmen, dass es an einem weiteren zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Versicherten fehle. Auch hatte das Berufungsgericht festgestellt, dass der Beklagte seine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit über die bereits bezahlten Beträge hinaus bestritten habe. Dieses Vorbringen genügte grundsätzlich zur Behauptung des Nichtbestehens eines weitergehenden Anspruchs. Allerdings traf die Klägerin im Streitfall nicht nur eine sekundäre Darlegungslast, sondern die primäre Darlegungs- und Beweislast.
Die Frage, wer bei einem Rückgriff des Sozialversicherungsträgers nach § 110 SGB VII die Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs darlegen und beweisen muss, ist streitig. In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, der Sozialversicherungsträger könne über § 110 SGB VII seine Aufwendungen in voller Höhe geltend machen, während der Schädiger darlegen müsse, dass der (fiktive) zivilrechtliche Schadensersatzanspruch des Geschädigten niedriger sei. Demgegenüber sieht die Gegenmeinung die Darlegungs- und Beweislast auf Seiten des Sozialversicherungsträgers. So ist z.B. die Haftungsbegrenzung des § 12 StVG (Haftungshöchstbetrag) nicht vom Anspruchsgegner darzulegen bzw. einzuwenden, sondern schon von Amts wegen zu berücksichtigen.
Soll eine Haftungsbegrenzung nur greifen, wenn der Anspruchsgegner sich auf sie beruft, hat der Gesetzgeber dies – anders als bei § 110 SGB VII – z.B. in den §§ 1990 oder 1629a BGB oder im früheren § 419 BGB a.F. explizit im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gebracht. Gegen die hier vertretene Auslegung spricht auch nicht die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 110 SGB VII. Ein entgegenstehender Wille des Gesetzgebers lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen.
In der amtlichen Begründung zum "Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das SGB (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG)" vom 7.8.1996 (BGBI I 1996, 1254) heißt es dazu (BT-Drucks 13/2204, 101): "Die Haftung wird auf den Umfang des Schadensersatzes beschränkt, den der Verpflichtete zivilrechtlich hätte leisten müssen; es ist Sache des Schädigers, den Umfang seiner zivilrechtlichen Haftung darzulegen." Soweit daraus der Wille des Gesetzgebers abgeleitet wird, der Schädiger müsse ein den Umfang seiner Haftung minderndes Mitverschulden des Geschädigten darlegen, entspricht dies allgemeinen Grundsätzen, denn für die Voraussetzungen des § 254 BGB ist regelmäßig der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig.
Dass dies im Gesetzgebungsverfahren dennoch ausdrücklich erwähnt wurde, mag damit zu erklären sein, dass nach früherer Rechtslage der Schädiger gegenüber dem Regressanspruch nach § 640 RVO ein Mitverschulden des Geschädigten gerade nicht einwenden konnte. Aus der Formulierung der Gesetzesbegründung kann darüber hinaus aber nicht gefolgert werden, dass der Schädiger mit dem "Umfang seiner zivilrechtlichen Haftung" auch die Höhe des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten darlegen müsse. Die weitere Gesetzesbegründung bringt vielmehr deutlich zum Ausdruck, dass durch § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII im Gegensatz zum früheren § 640 RVO die Haftung des Verpflichteten auf den Umfang des Schadensersatzes beschränkt werden sollte, den er zivilrechtlich hätte leisten müssen.
Damit sollte er so gestellt werden, wie er ohne die Privilegierung nach den §§ 104 ff. SGB VII stünde. Ohne Haftungsprivilegierung aber obläge es nicht ihm, die Höhe des Personenschadens darzulegen, sondern dem Geschädigten, also dem Anspruchsteller. Wäre dies im Rahmen von § 110 SGB VII anders, stünde der Schädiger eben nicht so wie ohne die Privilegierung nach den §§ 104 ff. SGB VII, sondern prozessual schlechter, sodass die beabsichtigte Besserstellung gegenüber § 640 RVO häufig leerliefe. Auch Sinn und Zweck der Regelung des § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII sowie die Interessenlage sprechen dafür, die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des (fiktiven) zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten dem Sozialversicherungsträger aufzuerlegen.
Anders als dieser ist der Schädiger nämlich in der Regel nicht – jedenfalls nicht ohne Mitwirkung des Geschädigten – in der Lage, die Höhe des Schadens des Geschädigten darzulegen. Dazu müsste er Fakten ausforschen, die nicht in seiner Sphäre liegen, und die ihm daher meist nicht bekannt und für ihn kaum feststellbar sind. Sein Kontakt zum Geschädigten wird wegen der nach den §§ 104 ff. SGB VII gegebenen Haftungsprivilegierung nach dem Schadensereignis oftmals beeinträchtigt sein. Regelmäßig werden ihm die unfallbedingten Verletzungen im Einzelnen und die weitere gesundheitliche Entwicklung ebenso wenig bekannt sein wie die sich aus dem Unfall ergebenden materiellen Kosten des Geschädigten.
Dagegen spricht auch nicht, dass er, etwa wenn er – wie vorliegend – der Arbeitgeber des Geschädigten ist, über dessen Verdienstausfall informiert sein kann. In vielen anderen Fallkonstellationen wird ihm nämlich diese Kenntnis fehlen. Hinzu kommt, dass es dem Schädiger regelmäßig auch nicht möglich sein wird, sich die notwendigen Informationen zu beschaffen, denn der Geschädigte ist ihm gegenüber nicht auskunftspflichtig. Andererseits muss der Sozialversicherungsträger im Rahmen der Regulierung ohnehin die für die Schadensberechnung maßgeblichen Faktoren von sich aus klären, weil sie häufig Grundlage für die zu erbringenden Sozialleistungen sind.
Auch kann er sich die notwendigen Informationen leichter beschaffen, denn der Sozialversicherungsträger steht mit dem Geschädigten in einem öffentlich-rechtlichen Sozialleistungsverhältnis und hat gegen ihn einen Auskunfts- und Mitwirkungsanspruch (§§ 60 ff. SGB I; vgl. BSGE 45, 119, 123). Zudem hat er die Möglichkeit, Auskünfte bei anderen Sozialversicherungsträgern, Ärzten und Arbeitgebern anzufordern. Dagegen sind Gründe, die für eine Darlegungslast des Schädigers sprechen, nicht ersichtlich. Das Argument, eine Darlegungs- und Beweislast des Schädigers füge sich nahtlos in die Systematik der Beweiserleichterungen bei schweren Fehlern ein, überzeugt nicht.
Besonders grobes Verschulden des Schädigers – wie im Falle des § 110 SGB VII vorausgesetzt – ist regelmäßig kein Grund für Erleichterungen bei der Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten. Deshalb verfängt auch nicht der Hinweis darauf, dass § 110 SGB VII wie seine Vorgängernorm § 640 RVO erzieherische bzw. präventive Gründe habe. Erleichterungen bei der Darlegungs- und Beweislast dienen nicht der Sanktion, sondern sind regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte außerstande ist, den objektiven Geschehensablauf zu überblicken und diese Tatsachen schlüssig darzulegen, wie dies etwa bei der Produzentenhaftung oder bei der Arzthaftung im Falle einer durch einen groben Behandlungsfehler zulasten des Patienten verschlechterten Beweissituation gegeben sein kann.
Im Rahmen des § 110 SGB VII verschlechtert aber ein grobes Verschulden des Schädigers die Beweissituation nicht. Das Problem, den Schaden einer nicht am Verfahren beteiligten Person (des Geschädigten) darlegen zu müssen, stellt sich bei § 110 SGB VII grundsätzlich sowohl für den Anspruchsteller als auch für den Schädiger.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung des BGH hat erhebliche praktische Auswirkungen für die anwaltliche Tätigkeit im Bereich des Personenschadensrechts. Sie verdeutlicht, dass Sozialversicherungsträger im Rahmen des Regresses nach § 110 SGB VII die Beweislast für die Höhe des zivilrechtlichen Schadens tragen. Dies bedeutet, dass die Kanzlei, wenn sie einen Sozialversicherungsträger vertritt, die erforderlichen Beweismittel zur Schadenshöhe beschaffen und vortragen muss. Auf der anderen Seite, wenn die Kanzlei den Schädiger vertritt, ist es ausreichend, das Nichtvorliegen weiterer Schäden zu behaupten. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Beweisführung und die Notwendigkeit, die spezifischen Anforderungen des § 110 SGB VII im Blick zu behalten, um die Interessen der Mandanten optimal zu vertreten.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 – VI ZR 70/07 Normen: SGB VII § 110 Fundstelle: VersR 2008, 659

